Unsere Zwecke & Ziele

Das Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG (Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland) gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Dieses Recht auf „informationelle Selbstbestimmung“ ist nicht schrankenlos gewährleistet. Aber alle Eingriffe in dieses Recht unterliegen der Wesentlichkeitstheorie. 

Die Wesentlichkeitstheorie wurde vom Bundesverfassungsgericht entwickelt und besagt, dass im Bereich der untergesetzlichen Normsetzung wesentliche Fragen der Grundrechtsausübung und -eingriffe durch das Parlament selbst geregelt werden müssen. Grundlage der Theorie ist die Lehre vom Vorbehalt des Gesetzes, wonach auch außerhalb der grundrechtlichen Gesetzesvorbehalte bestimmte Maßnahmen der staatlichen Gewalt der Ermächtigung durch einfaches Gesetz bedürfen, das wiederum selbst verfassungsmäßig sein muss, sowie das Demokratieprinzip. Gesetze müssen auch hinreichend bestimmt gefasst sein.

Das hört sich kompliziert an darum kurz im Klartext: Alle Infos die einen Zusammenhang zu dir haben, gehören dir! Du allein bestimmst darüber, wer diese Infos zu wechem Zweck haben und nutzen darf, es sei denn ein Gesetz erlaubt konkret diese bestimmte Verarbeitung deiner Infos. 

Ob eine Datenverarbeitung tatsächlich Rechtmäßig ist hängt von mehr als nur diesen Bedingungen ab. Genau genommen handelt es sich um eine Art Rechtmäßigkeitskette. Wie lang diese Kette ist, hängt von allen konkreten Verarbeitungsschritten ab, die mit den Daten vollzogen wurden. Zugegeben, das kann für einen unbedarften Unionsbürger gelegentlich mal kompliziert werden.

Wir unterstützen und vertreten Betroffene zum Schutz ihrer personenbezogenen Daten vor Gericht, gegenüber Aufsichtsbehörden und gegenüber den Verantwortlichen oder deren Auftragsverarbeitern ihrer personenbezogenen Daten.

Die Rechtsgrundlage für unser Handeln bestimmt sich dabei aus Artikel 80 DS-GVO. Wir möchten durch unsere Aktivität vorallem Hemmschwellen abbauen, bei Verstößen gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen die Möglichkeiten aller Rechtsmittel auch Beschwerden auszuschöpfen.

1. Das Unionsrecht legt in Artikel 80 DS-GVO folgendes fest:.

Absatz 1: "Die betroffene Person hat das Recht, eine Einrichtung, Organisationen oder Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die ordnungsgemäß nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet ist, deren satzungsmäßige Ziele im öffentlichem Interesse liegen und die im Bereich des Schutzes der Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen in Bezug auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten tätig ist, zu beauftragen, in ihrem Namen eine Beschwerde einzureichen, in ihrem Namen die in den Artikeln 77, 78 und 79 genannten Rechte wahrzunehmen und das Recht auf Schadensersatz gemäß Artikel 82 in Anspruch zu nehmen, sofern dieses im Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen ist."

Absatz 2: "Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass jede der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Einrichtungen, Organisationen oder Vereinigungen unabhängig von einem Auftrag der betroffenen Person in diesem Mitgliedstaat das Recht hat, bei der gemäß Artikel 77 zuständigen Aufsichtsbehörde eine Beschwerde einzulegen und die in den Artikeln 78 und 79 aufgeführten Rechte in Anspruch zu nehmen, wenn ihres Erachtens die Rechte einer betroffenen Person gemäß dieser Verordnung infolge einer Verarbeitung verletzt worden sind."

Unser Vereinszweck ist demnach die Vertretung und Beratung von Betroffenen in deren Datenschutzangelegenheiten, um hierdurch auf die Einhaltung ihrer Persönlichkeitsrechte hinzuwirken. 

Darüberhinaus haben wir noch weitere nützlich ZIele in unserer Satzung bestimmt. Aktuell erweitern wir unser örtliches Tätigkeitsfeld auf weitere EU-Länder und hoffen dort auf Unterstützung bei der Gründung neuer Niederlassungen. Wenn Sie hierzu mehr wissen möchten, schauen Sie hier.