1. Mitgliedschaft beantragen

Richten Sie Ihren Antrag per Mail an info@artikel-80.de.

2. Mitgliedsbeitrag zahlen

2. Sie können Ihren Jahresmitgliedsbeitrag laut aktuellen Beitragsbeschluss i.H.v. 12 Euro als einfaches Mitglied hier bequem per Paypal, Kreditkarte, Lastschrift usw. auswählen und zahlen. Sie müssen kein PayPal-Konto haben.

"PayPal Abonnieren" wird den Jahresbeitrag dann regelmäßig (bis zum Widerruf) abbuchen.


3. Vertreten, Mitmachen und dabei sein

Wenn Sie sich als Mitglied von unserem Verein vertreten lassen wollen, können Sie hier die dafür notwendige Vollmacht herunterladen. Die Vollmacht ist elektronisch signiert oder handschriftlich unterzeichnet auf dem Postweg an uns zu übersenden.

Satzung des Vereins Artikel 80 e.V.

Unsere aktuellste Satzung wird immer hier zum download und nachfolgend für Jederman in der Volltextversion veröffentlicht:

Vereinssatzung des Vereins:
Artikel 80 

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Präambel

Wir sind ein Verein ohne Gewinnerzielungsabsicht, dessen satzungsmäßige Ziele im öffentlichen Interesse liegen und im Bereich des Schutzes der Rechte und Freiheiten von Betroffenen in Bezug auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten tätig sind. Wir beraten und vertreten Betroffene und ihre Interessen und Rechte gemäß Artikel 80 DS-GVO, um deren Rechte im Bezug auf deren informationelle Selbstbestimmung zu stärken und zu schützen oder Diskriminierung und/ oder jede anders geartete Ungleichbehandlung, die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang stehen, abzubauen.

 Unser Engagement findet auf nationaler und internationaler Ebene statt.

 §1
Name
 

 Der Verein führt den Namen: „Artikel 80“. Der Verein soll nach deutschem Vereinsrecht geführt und in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“.

 § 2
Sitz

 Der Verein hat seinen Sitz in 38871 Ilsenburg (Harz).

§ 3
Zweck des Vereins und Steuerbegünstigung

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist insbesondere:

1.1 Der Verein Artikel 80 will die Interessen und Rechte von Betroffenen gemäß Artikel 80 DS-GVO vertreten, um deren Rechte und Freiheiten in Bezug auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten zu stärken.

1.2 Der Verein Artikel 80 will durch Aufklärung und Beratung die Betroffenen und/oder die unter dem Schutz der Familie stehenden Menschen stärken, vor Diskriminierung schützen und menschenwürdigere Lösungen erkennen.

1.3 Der Verein Artikel 80 will sich kritisch mit allen Bereichen des Datenschutzrechtes und dessen Vollzug auseinander-setzen, sowie Studien, Forschung und Öffentlichkeitsarbeit vermehrt in dem Bereich betreiben oder solche anregen. Die ganzheitlichen Auswirkungen auf Mensch, Gesellschaft und Medien sollen dabei berücksichtigt und fokussiert werden.

1.4 Der Verein Artikel 80 will Menschen in besonderen Lebenslagen helfen und unterstützen, Maßnahmen entwickeln, zu verfolgen, um die Umsetzung der DS-GVO zu erreichen.

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

Allgemeine Aufgaben:

  1. Vertretung von Betroffenen nebst aller Vertretungsbefugnisse gemäß Artikel 80 DS-GVO. 
  2. Aufklärung und Beratung von Betroffenen und deren Familienangehörigen.
  3. Gemeinnützige Beteiligung und/oder eigenständige Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit, Vorträgen, Tagungen, Seminaren, Informationsveranstaltungen.
  4. Zusammenarbeit mit ähnlich orientierten Vereinen und Verbänden, Universitäten, Hochschulen, Arbeitsgemeinschaften, Schulen und sonstigen Bildungseinrichtungen.
  5. Aus- und Weiterbildung der Vereinsmitglieder zum/zur Datenschutzbeauftragten
  6. Prüfung und Zertifizierung mit Zertifikatserstellung und Zertifikatsverleihung für Datenschutzbeauftragte
  7. Bildungsangebote, Förderung und Unterstützung von Vereinsmitgliedern
  8. Arbeitskreise und Projekte zur Erforschung und Optimierung der Datenschutzvorschriften.
  9. Nationale und internationale Vereinheitlichung der Rechtsanwendung zum Zwecke eines einheitlichen Raumes für Freiheit und Sicherheit.
  10. Studien, Forschungen und Projekte über Auswirkungen von Datenverarbeitungen und den damit verbundenen Veränderungen im Bezug auf Betroffene und deren soziales Umfeld.
  11. Gemeinschaftliche Projekte zur Förderung nationaler und internationaler Integrationsarbeit

Zur Bewältigung der Aufgaben kann der Verein alle sich bietenden Möglichkeiten nutzen.

Die Zusammenarbeit mit jedem, der eine mittelbar gleiche Zielrichtung verfolgt.

Die Zusammenarbeit und Bereitstellung von Datenschutzbeauftragten für die Vereinsmitglieder.

Die Zusammenarbeit mit Rechtsanwälten oder Personen des öffentlichen Lebens, Politik und der Medienarbeit uns allen sonstige organisatorische/ öffentliche Tätigkeiten, die mit der Verwirklichung der Vereinsziele im Zusammenhang stehen. 

3. Die Angebote des Vereins für die Mitglieder werden gegen Aufwandsentschädigung oder Pauschalen angeboten. An den Seminaren und Kursen können nur Mitglieder des Vereins teilnehmen. 

4. Der Verein kann alle ihm zur Erreichung seines Vereinsziels zweckmäßig und angemessen erscheinenden Maßnahmen durchführen und kann hierfür Leistungen bei Dritten oder anderen Vereinsmitgliedern annehmen und Aufgaben delegieren.

5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige / selbstlose Zwecke und ist nicht auf die Erzielung von Gewinnen und Überschüssen ausgerichtet. Vorhandene Überschüsse werden zur Förderung des Vereinszweckes verwendet, sofern nicht Rücklagen gebildet werden. Überschüsse werden nicht ausgeschüttet. Die Mitgliederbeiträge werden ausschließlich für die Verwaltungskosten und Angebote des Vereins sowie zur Aufrechterhaltung der Vereinsziele und Zwecke und des Vereins verwendet.

6. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

8. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann jährliche, angemessene pauschale Aufwandsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.

9. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 4
Geschäftsjahr

 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5
Mitgliedschaft

1. Ordentliches Mitglied des Vereines können natürliche, juristische Personen des öffentlichen und des Privatrechts, nicht rechtsfähige Vereine sowie Personengesellschaften werden. Ordentliche Mitglieder sind unabhängig von der Anzahlt ihrer Mitglieder jeweils mit einer Stimme stimmberechtigt. Juristische Personen haben vor der Versammlung die Vollmacht darüber vorzulegen, wer die Stimmberechtigung wahrnimmt.

2. Einfaches Mitglied des Vereines können natürliche, juristische Personen des öffentlichen und des Privatrechts, nicht rechtsfähige Vereine sowie Personengesellschaften werden.

3. Gründungsmitglied des Vereins sind die natürlichen, juristische Personen des öffentlichen und des Privatrechts, nicht rechtsfähige Vereine sowie Personengesellschaften, die der Gründung beiwohnten und die Satzung unterzeichnet haben.

4. Der Erwerb einer ordentlichen oder einfachen Mitgliedschaft setzt einen vollständig ausgefüllten und eigenhändig unterschriebenen schriftlichen Aufnahmeantrag mit Zustimmung der Verarbeitung der personenbezogenen Daten voraus. Über die Aufnahme und die Form der Mitgliedschaft entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der Vorstand. Sie kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Ablehnung ist nicht anfechtbar.

5. Der Vorstand kann Mitglieder und sonstige Personen, die sich um den Verein oder den Vereinszweck besonders verdient gemacht haben oder aus sozialen Gründen, auf schriftlichen Antrag von der Beitragspflicht ganz, teilweise oder befristet befreien.

6. Die Zahl der Mitglieder ist nicht beschränkt.

7. Die Mitgliedsdauer beträgt mindestens 1 Jahr und verlängert sich jeweils für ein Jahr, wenn sie nicht mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalenderjahres gekündigt wird. Die Kündigung muss schriftlich oder per Mail gegenüber dem Vorstand erfolgen.

8. Alle Mitglieder und Vorstandsmitglieder sind nach außen zur Verschwiegenheit über alle vereinsinternen Informationen verpflichtet. Vorstandsmitglieder zusätzlich über Vorstandsinternas.

9. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Tod, durch Streichung von der Mitgliederliste infolge der Einstellung der Zahlung der Beiträge oder durch Ausschluss aus dem Verein. Die Mitgliedschaft von natürlichen Personen endet darüber hinaus mit ihrem Tod, die von juristischen Personen des öffentlichen und des Privatrechts, von nicht rechtsfähigen Vereinen und von Personengesellschaften mit ihrer Liquidation – maßgebend ist der Zeitpunkt des Liquidationsbeschlusses – und mit dem Zeitpunkt, in dem über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird. 

10. Die Streichung von der Mitgliederliste: 

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags ganz oder teilweise im Rückstand ist. Das zweite Mahnschreiben muss einen Hinweis auf die bevorstehende Streichung enthalten. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Mahnschreibens folgenden Tag. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Durch die Streichung des Mitglieds wird seine Verpflichtung zur Zahlung der rückständigen Beträge nicht berührt. Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand.

11. Der Ausschluss: 

Der Ausschluss ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied schuldhaft in schwerwiegender Weise den Interessen des Vereins zuwider handelt. Der Ausschluss ist nur durch einstimmigen Vorstandsbeschluss möglich. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich zu rechtfertigen. Gegen seinen Ausschluss kann das ausgeschlossene Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Die Anrufung der Mitgliederversammlung muss von dem Ausgeschlossenen innerhalb eines Monats, gerechnet ab dem Zugang des Ausschließungsbeschlusses, beim Vorsitzenden des Vorstands erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Ausschließungsbeschlusses folgenden Tag. Die Anrufung der Mitgliederversammlung hemmt die Wirksamkeit des Ausschlusses.

§ 6
Mitgliedsbeitrag

Die Beitragspflicht entsteht mit dem Beginn der Mitgliedschaft im Verein und endet mit dem ausscheiden. 

Mitgliedsbeitrag, Aufnahmebeitrag und Fälligkeitstermin werden von dem Vorstand in einer Beitragsordnung festgesetzt. 

Das Mitglied verpflichtet sich den Mitgliedsbeitrag, Aufnahmebeitrag am festgelegten Fälligkeitstermin zu zahlen.

Ist ein Mitglied länger als 1 Monat mit der Zahlung seines Beitrags im Rückstand, endet jeder Anspruch gegenüber dem Verein bis zur Nachentrichtung der ausstehenden Mitgliedsbeiträge.

§ 7
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind: der Vorstand und die Mitgliederversammlung der ordentlichen Mitglieder.

§ 8
Mitgliederversammlung

Der Vorstand beruft alljährlich eine Mitgliederversammlung ein, zu der die ordentlichen Mitglieder mindestens 14 Tage vorher unter Mitteilung der vorläufigen Tagesordnung einzuladen sind.

Die Einladungen haben schriftlich oder per E-Mail an die zuletzt mitgeteilte Mailadresse des Mitglieds zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die zuletzt mitgeteilte Anschrift bzw. Mailadresse. Das Mitglied ist verpflichtet etwaige Änderungen der Erreichbarkeit dem Vorstand mitzuteilen.

In der Tagesordnung müssen: A. Die Erstattung des Jahresberichtes, B. Die Entlastung des Vorstands, und C. Soweit erforderlich, Wahlen oder Satzungsänderung vorgesehen sind.

Die Versammlung wird vom Vorstand oder einem Vizepräsidenten geleitet, soweit nichts anderes beschlossen wurde. Der Vorstand beschließt, ob an einer Versammlung kann via Skype, Telefon o.ä. teilgenommen werden kann.

Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder stets beschlussfähig. Soweit keine anderen Mehrheiten gesetzlich oder in dieser Satzung vorgeschrieben sind, genügt für die Beschlussfassung die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme die Vorstandes.

Änderung oder Ergänzung der Satzung bedürfen einer Initiative des Vorstands. Sie sind in dem vom Vorstand beschlossenen Wortlaut mit der Tagesordnung den ordentlichen Mitgliedern mitzuteilen, ggf. in mehren zur Abstimmung gestellten Varianten. 

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll mit Ort, Datum, Tagesordnung, Ergebnisse der Abstimmungen und Beschlüsse anzufertigen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. 

§ 9
Vorstand (Präsidium)

Der Vorstand gemäß §26 BGB besteht aus dem Präsidenten und dem ersten Vizepräsidenten. Der Präsident und der erste Vizepräsident ist zur Vertretung des Vereins allein berechtigt. Im Innenverhältnis ist der/die erste Vizepräsident/in, jedoch nur zur Vertretung berechtigt, wenn der Präsident verhindert ist. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, Leitung und Verwaltung des Vereins sowie die Berufung und Abberufung der Mitglieder.

Als Vorstandsmitglied kann nur eine volljährige Person gewählt werden, die den Verein mit gegründet hat oder ihm mindestens fünf Jahre als ordentliches Mitglied angehört.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. 

Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit als Vorstand ausschließlich ehrenamtlich aus. Die Inhaber der Ämter erhalten jedoch Ersatz der im Interesse des Vereins gemachten Aufwendungen und Auslagen. Der Vorstand kann zusätzlich eine Erstattung nachgewiesenen Einkommens- und Verdienstausfalls beschließen. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß einer ehrenamtlichen Tätigkeit, so kann der ehrenamtliche Vorstand erforderliches Hilfspersonal, z. B. Sachbearbeiter, Büro- und Schreibkräfte einstellen, sofern die finanzielle Ausstattung des Vereins dieses zulässt. 

§ 10
Zusammentreten und Beschlussfähigkeit des Vorstands

A. Der Vorstand hat zusammenzutreten, wenn der Präsident dieses für notwendig erachtet oder die beiden anderen Vorstandsmitglieder dies schriftlich oder mündlich beantragen.

B. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder unter der letzten bekannten Anschrift eingeladen wurden und mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden durch übereinstimmende Willenserklärung des Präsidenten und eines weiteren Vorstandsmitgliedes gefasst.

§ 11
Beitragsverwendung

Die Beiträge werden im Sinne der Vereinsziele verwendet. Beachtung finden die § 2, 8 und § 9. Der Beitrag darf nur für Verwaltungskosten, Kosten zur Aufrechterhaltung des Vereinssitzes und Aufwandsentschädigungen verwendet werden. 

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen.

§ 12
Auflösung des Vereins
, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigte Zwecke

1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Präsident, der erste Vizepräsident und der zweite Vizepräsident gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlungen keine anderen Personen berufen.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird.

§ 13
Schlussbestimmung

Der Präsident wird von den Gründungsmitgliedern unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB ermächtigt und bevollmächtigt, alle Erklärungen allein abzugeben und entgegen zu nehmen, die zur Bewirkung der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister, zur Handlungsfähigkeit des Vereins, der Anmeldung eines Bankkontos und Paypalkontos auf den Verein Artikel 80 sowie zur Veröffentlichung einer Vereins-Webseite erforderlich sind. 

Der Bevollmächtigte ist auch ermächtigt, eventuell zur Eintragung erforderliche zusätzliche Satzungsbeschlüsse zu fassen. 

 

 

Leipzig, den 17.06.2020

 

Die     Gründungsmitglieder.

Die Satzung wurde am 17.06.2020 beschlossen und errichtet 

und am 06.10.2020 wurde der Satz 2 des § 9 der Satzung durch die Ergänzung der Vertretungsregelung des Vereins durch den 1.Vizepräsidenten beim Registergericht geändert.

Unterschrift Mitglieder

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