Prüfung von Gutachten

Sie haben ein psychologisches/ psychiatrischen Gutachten z.B. vom Familiengericht, dem Jobcenter, der Führerscheinbehörde aus einem Strafverfahren oder von anderen Behörden?

Wir prüfen für unsere Mitglieder psychologische/ psychiatrische / familienpsychologische, sowie alle eignungs- und fähigkeitsbewertende Gutachten von Behörden, Gerichten, sozialen und sonstigen öffentlichen Einrichtungen privater und öffentlicher Träger. Hierzu zählen wir auch medizinisch psychologische Untersuchung (MPU) sogenannte “Idiotentests“ zur Feststellung einer Fahreignung oder Berufseignung. Ebenso prüfen wir Verfahren und Gutachten zur Berufsausübung zum Entzug der Berufszulassung.

Jedes der vor genannten Gutachten enthält personenbezogene Daten und Informationen. Informationen bestehen aus verarbeiteten und zusammengeführten Daten. Das sind Wahrnehmungen, Eindrücke, Meinungen, Gerüchte, Mutmaßungen, Annahmen, sowie Angaben von Ihnen und von Dritten über Sie oder sonst wem usw..

In jedem der oben aufgeführten Gutachtenarten werden solche sensiblen Daten zu Hauf verarbeitet. Diese Daten werden zu Informationen zusammengeführt und zum Zweck der Beantwortung einer Beweisfrage verarbeitet werden.

Gutachter müssen bei der Erstellung ihrer Gutachten alle Bestimmungen der Datenschutznormen und Prozessordnungen einhalten. Verstoßen die Gutachten gegen wesentliche Datenschutzgesetze, dürfen diese Gutachten von Behörden und Gerichten nicht mehr als Entscheidungsgrundlage genutzt - also weiterverarbeitet - werden.

Kein einziges von uns geprüftes Gutachten hat die Einhaltung der Datenschutzvorschriften gewährleistet und wir beschäftigen uns seit mehreren Jahren mit solchen Gutachten und auch dem Vorgang des Anfechtens. 

Die bislang üblichen Methoden wollen wir hier nur kurz anreißen. Wenn Sie das lesen wollen, klicken Sie auf "mehr".

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1. Die Methodenprüfung. 

a) Die Methodenprüfung ist Parteivortrag. 

b) Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten ist der Grundsatz des fairen Verfahrens, rechtlichen Gehörs zur Geltendmachung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche. Also Art. 9 (2) lit. f Var. 1 DS-GVO beim Auftrag i.V.m. Art. 29 DS-GVO.

c) Dabei wird geprüft, ob die angewandten (psychologischen) Testverfahren richtig durchgeführt wurden, ob der Sachverständige für die Beantwortung der Beweisfrage fachlich geeignet war, usw. (vgl. Prof. Werner Leitner, Prof. Dr. Wilfried Hommers, Rainer Müller-Hahn, Prof. Dr. Uwe Tewes, Dipl. Psych Beate Kricheldorf, Dipl.-Psych. Dr. Rainer Balloff, Julien Ferrat, Andrea Christid, Dr. Grohte usw.)

2. Die Ergebnisprüfung. 

a) Die Ergebnisprüfung ist Parteivortrag. 

b) Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten ist der Grundsatz des fairen Verfahrens, rechtlichen Gehörs zur Geltendmachung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche.

c) Hierbei wird geprüft, ob bei der Einhaltung der Testverfahren zum richtigen Ergebnis gelangt worden ist. (Akteure wie vor)

3. Gegengutachten

a) Das Gegengutachten ist ein Parteigutachten und damit Parteivortrag.

b) Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten ist die Einwilligung beim Untersucher. Hier ist der Zweck die Wahrung rechtlichen Gehörs zur Geltendmachung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche und dem Recht auf Einholung einer Zweitmeinung analog zu § 27b SGB V.

c) Hierbei wird eine komplette oder teilbezogene neue psychologische Begutachtung des Betroffenen zu einer Fragestellung oder vorliegenden Feststellung durchgeführt, um hiergegen die Einrede zu betreiben. Der Sachverständige ist zumeist Mediziner und wird von dem Betroffenen ausgewählt. Da es sich hierbei um eine Befunderhebung handelt, die dem Schutzgut des § 278, 279 StGB unterliegt, ist die Wertigkeit von den vorgenannten Möglichkeiten am höchsten. Es bleibt aber Parteivortrag.


4. Effektivität und Finalität

a) Verlässliche Zahlen, wie oft solchen methodenkritischen vom Gericht tatsächlich gefolgt wurde, gibt es leider nicht. Zwar sind Richter gehalten eine Expertise oder ein Gegengutachten bei der Würdigung zu berücksichtigen, aber gefolgt wird der darin enthaltenen Ausführungen oft nicht. Ein Grund ist, dass Richter die Auslegungs- und Definitionshoheit für sich allein beanspruchen und durch die Vorlage der jeweiligen Expertise die konkludente Ermächtigung hierfür erhalten. Während ein vom Gericht beauftragtes Gutachten als Strengbeweis ins Verfahren gelangt, wird eine Expertise oder ein Gegengutachten immer nur Parteivortrag sein und bleiben. Das wirkt sich bei der Würdigung auf die Wertigkeit aus. Also steht Strengbeweis gegen Parteivortrag.

b) Ob ein Gutachten und/oder eine darauf bezugnehmende Gerichtsentscheidung auf der Verletzung des materiellen und/oder formellen Rechts beruht, kann mit diesen Methoden nicht belegt werden, bzw. unterliegt der Auslegungshoheit, derer die das Gutachten in Auftrag gegeben haben. 

c) Die Kosten für eine Expertise oder Stellungnahme zu einem Gutachten (Nr. 1 und 2. Betragen ca. 800 – 3500 Euro. Die Kosten für ein Gegengutachten ca. zwischen ca. 1500-12000 Euro. Unter Umständen bietet es sich auch an eine Untersuchung durch einen Arzt oder in einer Klinik über die Krankenkasse als Zweitmeinung (iSd § 27b SGB V) abzurechnen.

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Weitere Möglichkeiten

Wir beschäftigen uns mit Möglichkeiten solche Gutachten anzufechten, die diese aufgeworfende Problematik unter Punkt 4 berücksichtigen.

5.1. Vorprüfung

Eine Prüfung von Gutachten ist sehr zeitaufwendig und unter Umständen kostenintensiv. Aus dem Grund bieten wir unseren Mitgliedern mehrere Möglichkeiten an, um einen Überblick zur Planung des weiteren Vorgehens zu bekommen.

Entscheiden Sie sich für die Vorprüfung, dann werden hierbei die Voraussetzungen zur Rechtmäßigkeit der verarbeiteten Daten abgeprüft. Festgestellte Mängel oder Verstöße werden Ihnen oder Ihrem Anwalt mündlich besprochen.

Nach Abschluss der Vorprüfung besprechen wir, das weitere Vorgehen. 

5.2. Datenschutz-Expertise

a) Eine weitere Möglichkeit ein Gutachten mit aber auch ohne Anwalt und ohne die voraufgeführten Möglichkeiten anzufechten, liegt nach unseren Untersuchungen darin, aufzuzeigen, dass das Gutachten auf der Verletzung materiellen oder formellen Rechts beruht.

b) Wir prüfen im Verein Artikel 80 e.V. ob in Ihrem Gutachten die strengen Datenschutzgesetze – die eben den Schutz der Privatsphäre, der Familie sicherstellen sollen - eingehalten wurden oder ob ein Verstoß vorliegt und das Gutachten nicht verwendet oder für gerichtliche Entscheidungen herangezogen werden darf.

Anhand der nachfolgenden (nicht abschließenden) 10 Fragen können Sie selbst grob prüfen, ob Gründe für eine genauere datenschutzrechtliche Prüfung vorliegen:

  1. Haben Sie in die Erstellung des Gutachtens eingewilligt?
  2. Wurden Sie vor Ihrer Einwilligung (über Folgen, Umfang, Zweck, Beweisfrage, Kosten usw.) aufgeklärt?
  3. Hatten Sie vor der Einwilligung reichlich Bedenkzeit?
  4. Haben Sie selbst den Sachverständigen ausgewählt?
  5. Haben Sie Schweigepflichtentbindungen erteilt?
  6. Hat der/die Sachverständige mit Ihnen persönlich gesprochen?
  7. Besteht der Inhalt des Gutachtens ausschließlich aus den Aussagen der betroffenen Eltern?
  8. Waren Ihnen alle im Gutachten enthaltenen Aussagen vorher bekannt?
  9. Sind alle Informationen über Sie in dem Gutachten richtig?
  10. Würden Sie heute nochmal an einem Gutachten teilnehmen?

Wenn Sie nur eine oder gar mehrere der Fragen mit „NEIN“ beantwortet haben, ist davon auszugehen, dass bei einer Prüfung datenschutzrechtliche Verstöße feststellt werden.

c) Mit den von uns festgestellten Verstößen werden wir eine Expertise für Sie fertigen, die Sie in Ihr Verfahren einbringen.

Grundsätzlich spielt es hierbei keine Rolle wie alt das Gutachten ist, oder ob das Verfahren schon längst abgeschlossen ist. Am Ende einer ausführlichen Expertise werden Tatbestände und Rechtsfolgen gemäß dem Datenschutz festgestellt. Hierzu zählt auch, wenn die weitere Verwendung des Inhaltes gesetzlich verboten ist.

Weil Sie damit wieder der angesprochenen Problematik aus Punkt 4 unterliegen, kann die Expertise nur die Grundlage für ein weiteres Vorgehen sein, wenn diese in der Verfahrensentscheidung keine Berücksichtigung findet. Dann wäre zu überlegen mit der Expertise Klage zu erheben.

5.3. Klage einreichen

a) Weil in einem Gutachten Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden, haben Sie gemäß Artikel 79 (1) DS-GVO das Recht eine Klage gegen

1) den Sachverständigen als Auftragsverarbeiter oder 

2) das Gericht als Auftraggeber einzureichen, 

wenn die Ihnen aufgrund der Verordnung zustehenden Rechte bei der Verarbeitung Ihrer Daten verletzt worden sind. Hierbei haben Sie insbesondere das Recht Schadensersatz gelten zumachen. 

Gegen wen die Klage zu richten ist, muss dann anhand der Verstöße und Unterlagen geprüft werden. Eine Expertise kann so bereits die Grundlage einer Klage sein, wenn sie die schwerwiegenden Verstöße gegen die Datenschutzbestimmungen bereits beinhaltet. 

Was wir hierfür benötigen erfahren Sie unter diesem Artikel.

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Für alle unsere Tätigkeiten ist eine aktive Mitgliedschaft Voraussetzung. Der Beitrag beträgt 12 Euro / Jahr. Die Mitgliedschaft wird erst mit Geldeingang aktiviert.

Für eine Prüfung sind immer Unterlagen und Gespräche notwendig. 

  1. das Gutachten, 
  2. den Beweisbeschluss oder ergänzende Beweisbeschlüsse, 
  3. alle Weisungen des Gerichts an den Sachverständigen und 
  4. alle Kommunikation zwischen dem Sachverständigen und dem Gericht sowie 
  5. alle Kommunikation zwischen Ihnen und dem Sachverständigen
  6. alle von Ihnen unterzeichneten Erklärungen / Einwilligungen / Schweigepflichtentbindungen usw.
  7. Ausgefüllter und unterschriebener Fragekomplex zum Gutachten

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