Wie wird man Gutachter?

Ein Blick hinter die Kulissen der gerichtlichen Bestellung und „geheimer Poollisten“

Die gerichtliche Bestellung als Sachverständiger für familiengerichtliche Verfahren ist kein öffentlich ausgeschriebener Beruf, sondern ein selbst verwalteter Prozess in der Hoheit der Ministerien. Auch wenn es jährlich um Aufträge im Wert von Millionen von Euro geht, werden die Aufträge nicht öffentlich ausgeschrieben und die Listen sind „Geheimsache„. Dieser Beitrag beleuchtet die formalen Voraussetzungen, die „geheimen“ Listen und die dahinterstehenden Auswahlkriterien.


📋 Die rechtlichen Voraussetzungen für Gutachter

Die gesetzliche Grundlage für die Bestellung von Sachverständigen in familiengerichtlichen Verfahren findet sich in § 163 FamFG. (Anm. Das ist keine Grundlage für Eingriffe in Persönlichkeitsrechte). Demnach kommen als Gutachter in Betracht:

  • Psychologen (Diplom/Master)
  • Psychotherapeuten
  • Ärzte
  • Pädagogen und Sozialpädagogen

Voraussetzung: Mindestens dreijährige relevante Berufserfahrung im jeweiligen Fachgebiet. Zusätzlich wird ein Hochschulzeugnis des entsprechenden Studiengangs verlangt .


🏛️ Die „Poollisten“ – interne Verzeichnisse der Gerichte

Die Gerichte führen interne Sachverständigenverzeichnisse. Das Ministerium der Justiz und für Migration in Baden-Württemberg bestätigt diese gängige Praxis:

„Das Justizministerium nimmt Sie dann gerne in seine justizinterne Sachverständigenliste auf.“

Ein Beispiel: Die Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg gab im Juni 2024 bekannt, dass die Gerichte in Baden-Württemberg dringend Sachverständige suchen – und bat ihre Mitglieder um Mithilfe. Interessierte können sich per E-Mail an Gerichtsgutachter-Psych@jum.bwl.de wenden oder sich über ein justizeigenes Online-Formular unter dem Link: https://justizportal.justiz-bw.de/,Lde/Startseite/Service/Gutachterverzeichnis (das zwischenzeitlich nicht mehr erreichbar ist) registrieren .


🔒 Warum die Listen nicht öffentlich sind

Die Frage, warum diese Listen nicht veröffentlicht werden, ist berechtigt. Eine offizielle Begründung dazu gibt es nicht und wenn, lautet diese meist:

  1. Datenschutz – Die Listen enthalten personenbezogene Daten der Gutachter.
  2. Aktualität – Die Listen ändern sich ständig (neue Gutachter kommen hinzu, andere scheiden aus).
  3. Verfahrensökonomie – Die Gerichte behalten sich vor, im Einzelfall zu entscheiden, wer beauftragt wird.

Kritisch bleibt jedoch: Die fehlende Transparenz erschwert es Betroffenen, nachzuvollziehen, ob die Auswahl eines bestimmten Gutachters sachgerecht erfolgt ist oder ob es sich um eine „Gefälligkeitsbestellung“ handelt.


📚 Die Fortbildungspflicht – Qualifikation als Zugangsvoraussetzung

Die Kammermitteilung stellt klar: Die bloße Berufsqualifikation reicht nicht aus. Interessierten Kammermitgliedern wird eine spezifische Fortbildung empfohlen:

  • Das Weinsberger Forum bietet einen Zertifikatslehrgang „Sachverständiger im Familienrecht – Familienpsychologischer Gutachter“ an .
  • Die Ärztliche Akademie für Psychotherapie von Kindern und Jugendlichen e. V. München bietet ab 2025 ein Curriculum für forensische Begutachtung von Kindern und Jugendlichen an .
  • Das Institut für Verhaltenstherapie (IVS Nürnberg) bietet Fortbildungen für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten an .

Die Kosten: Ein Zertifikatslehrgang kann bis zu 2.400 € kosten .


🎯 Die entscheidende Frage: Wer kommt in die „geheime“ Liste?

Nicht der Richter (in seiner Unabhängigkeit) sondern das Ministerium als Teil der Exekutiven entscheidet nach eigenem Ermessen und geheimen Kriterien, wer in ihre interne Liste aufgenommen wird, die dann den Richtern vorgelegt werden. Eine bundesweit einheitliche Regelung gibt es nicht. Gewaltenteilung offensichtlich auch nicht mehr. Die Kriterien sind nicht öffentlich bekannt. Bekannt ist lediglich:

  • Eine Fortbildung (z.B. beim Weinsberger Forum) ist „empfehlenswert“.
  • Praxiserfahrung ist eine „Voraussetzung“.
  • Die Berufsgruppe muss den Anforderungen des § 163 FamFG entsprechen.

🔍 Fazit: Warum das Problem bleibt

Die Existenz interner Poollisten, die nicht veröffentlicht werden, führt zu einer undurchsichtigen Auswahlpraxis. Betroffene haben keine Möglichkeit zu prüfen, ob die Bestellung eines bestimmten Gutachters auf sachlichen Kriterien beruht oder ob persönliche Verbindungen zwischen Gericht und Gutachter eine Rolle spielen. Oder andersrum gefragt, welche Gutachter werden aus welchen konkreten Sachgründen von der Liste entfernt?

Die Mitteilung der Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg beweist:

  1. Es gibt eine „justizeigene Sachverständigenliste“ für Gutachter, die gerichtlich bestellt werden können .
  2. Die Aufnahme erfolgt auf Antrag bei der zuständigen Stelle .
  3. Die genauen Aufnahmekriterien sind „Geheimsache“ und sind nicht veröffentlicht .
  4. Eine Fortbildung wird empfohlen, aber nicht verbindlich vorgeschrieben .
  5. Die Liste und wie sie entsteht ist „Geheimsache“

❓ Was in der Mitteilung NICHT steht

Die Mitteilung spricht von:

  • Fortbildungen
  • Berufsqualifikation
  • Vergütung

Aber sie verschweigt:

Fehlende AngabeWarum ist das wichtig?
Keine Prüfung von Art. 28 Abs. 1 DS-GVOAuftragsverarbeiter müssen ausreichende Garantien bieten. Wer prüft das?
Keine Anforderung an DatenschutzkompetenzGutachter verarbeiten hochsensible Daten – ohne Datenschutzkompetenz ist das unzulässig.
Keine GrundrechtsprüfungDie Gutachtentätigkeit greift in Grundrechte (Art. 6, 7, 8 GrCH) ein. Wer prüft die Verhältnismäßigkeit?
Keine Transparenz über AuswahlkriterienWer entscheidet, wer in die Liste kommt – und nach welchen Maßstäben?
Keine Kontrolle der NeutralitätDie Gefahr von Befangenheit wird nicht thematisiert.

🛡️ Was die DS-GVO eigentlich verlangt

Art. 28 Abs. 1 DS-GVO schreibt vor:

„Der Verantwortliche darf nur Auftragsverarbeiter einschalten, die hinreichend Garantien dafür bieten, dass sie geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchführen, dass die Verarbeitung den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.“

Konkret bedeutet das:

  • Der Gutachter muss nachweisbare Datenschutzkompetenz haben.
  • Er muss in der Lage sein, die Rechte der Betroffenen zu gewährleisten.
  • Er muss die Grundrechte der Betroffenen respektieren (Art. 6, 7, 8 GrCH).

🔍 Die unangenehme Wahrheit

Was die Gerichte nicht prüfenWas sie prüfen sollten
DatenschutzkompetenzArt. 28 Abs. 1 DS-GVO
GrundrechtskonformitätArt. 6, 7, 8 GrCH
Neutralität und Befangenheit§ 41 FamFG
Qualifikation für die konkrete AufgabeFachliche Eignung
Fortbildung im DatenschutzAktuelles Wissen

📋 Die Konsequenz für Betroffene

  1. Die Auswahl der Gutachter erfolgt intransparent – ohne Prüfung der datenschutzrechtlichen Eignung.
  2. Die Gerichte verlassen sich auf interne Listen – ohne die Betroffenen einzubeziehen.
  3. Die Qualifikation der Gutachter ist nicht nachvollziehbar – weder für Betroffene noch für die Gerichte selbst.

📞 Quelle & Kontakt

Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg
Jägerstraße 40 (Eingang West)
70174 Stuttgart
info@lpk-bw.de
Tel: 0711 – 674470 0

Originalmeldung der LPK-BW vom 13. Juni 2024

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