Warum Beweisbeschlüsse geprüft werden müssen.
Die kurze Antwort: Um eine laufende Begutachtung sofort zu beenden, müssen Sie das rechtliche Fundamt der Begutachtung anfechten. Das ist der Beweisbeschluss.
Betroffenen wird häufig eingeredet, ein Beweisbeschluss sei „nicht anfechtbar“ – oft steht das sogar wörtlich im Beschluss selbst: „Diese Entscheidung ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar.“
Diese Formulierung ist rechtlich unzutreffend und irreführend zugleich: Sie schließt nur bestimmte Rechtsmittel aus (§§ 30 Abs. 1 FamFG, 355 Abs. 2 ZPO). Sie schließt nicht aus, dass unter bestimmten Voraussetzungen ein Rechtsbehelf zulässig bleibt – mit anderen Worten: Betroffene sind der Entscheidung nicht so hilflos ausgeliefert.
Die formale Regel – und ihre Grenze
Nach ständiger Rechtsprechung der Familiengerichte (u. a. OLG Celle, Beschluss v. 30.04.2020 – 19 WF 59/20; OLG Frankfurt, Beschluss v. 10.10.2017 – 2 WF 247/17) sind Zwischenentscheidungen wie der Beweisbeschluss grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar. Sie werden erst im Rahmen der Beschwerde gegen die Endentscheidung inzident überprüft (§ 58 Abs. 2 FamFG).
Diese Regel kennt aber eine anerkannte Ausnahme: Hat bereits die Zwischenentscheidung selbst einen bleibenden rechtlichen Nachteil zur Folge, der sich später – also erst im Rechtsmittel gegen die Endentscheidung – nicht mehr oder nicht mehr vollständig beheben lässt, kann die betroffene Person nicht auf diesen späteren Weg verwiesen werden.
Der Präzedenzfall: informationelle Selbstbestimmung als „bleibender Nachteil“
Das Bundesverfassungsgericht hat genau diesen Grundsatz 2005 in einem konkreten Fall angewendet und dabei einen Beweisbeschluss isoliert – also ohne dass überhaupt eine Endentscheidung vorlag – aufgehoben (BVerfG, Beschluss v. 26.01.2005 – 2 BvR 1899/04). Es ging um einen verwaltungsgerichtlichen Beweisbeschluss in einem Asylverfahren, durch dessen Vollzug hochsensible Informationen gegenüber einem nicht abgegrenzten Personenkreis offenbart worden wären. Das Gericht stellte klar: Eine solche Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung lässt sich nachträglich nicht mehr heilen – die Daten sind einmal offenbart, das kann kein späteres Rechtsmittel rückgängig machen.
Dieses Prinzip ist keine Randnotiz geblieben. Der Bundesgerichtshof hat es später ausdrücklich auch auf den Zivilprozess übertragen (BGH, Beschluss v. 04.05.2022 – VII ZB 46/21) und dieselbe Formel – drohender bleibender Nachteil durch Preisgabe von Informationen aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich – als Grund für eine ausnahmsweise sofortige Anfechtbarkeit anerkannt. Da § 30 FamFG für die Beweisaufnahme in Familiensachen ausdrücklich auf die Vorschriften der ZPO verweist, gilt dieser Grundsatz gerichtsübergreifend – nicht nur im Verwaltungsprozess, sondern eben auch dort, wo es um Familiensachen geht.
Warum das gerade bei Beweisbeschlüssen im Familienrecht besonders relevant ist
Jeder familienrechtliche Beweisbeschluss, der eine psychologische Begutachtung „anordnet“ (der Begriff „anordnet“ ist hier bereits irreführend), ist mit der Verarbeitung höchstsensibler personenbezogener Daten verbunden (Art. 7, 8 GRCh) – oft von Eltern und Kindern. Nach der Rechtsprechung des EuGH müssen auch Gerichte bei jeder Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Beweisaufnahme die Grundsätze aus Art. 5 DS-GVO und die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen aus Art. 6 DS-GVO einhalten (EuGH, Urteil v. 02.03.2023 – C-268/21, Rn. 43). Ist die Verarbeitung einmal erfolgt – das Gutachten erstellt, die Daten offengelegt –, lässt sich das nicht mehr rückgängig machen. Genau das ist der „bleibende Nachteil“, den das BVerfG meinte. Stichwort: „fehlende grundrechtliche Sicherungen“.
Damit steht neben der klassischen Inzident-Prüfung eine eigenständige Möglichkeit zur Verfügung: die Anfechtung des Beweisbeschlusses selbst, gestützt auf Art. 21 DS-GVO (Widerspruchsrecht) und Art. 47 GRCh (Recht auf wirksamen Rechtsbehelf) in Verbindung mit § 58 Abs. 1 Hs. 2 FamFG – dann, wenn mit dem Beweisbeschluss ein Eingriff durch die Verarbeitung personenbezogener Daten verbunden ist.
Was das für Sie bedeutet
Ob im konkreten Fall tatsächlich ein solcher „bleibender Nachteil“ vorliegt, hängt von der Ausgestaltung des jeweiligen Beweisbeschlusses ab – insbesondere davon, ob er die gesetzlichen Mindestanforderungen an die grundrechtlichen Sicherungen bei der Datenverarbeitung überhaupt regelt. Genau das prüfen wir mit unserer
Beweisbeschluss-Prüfung:
Wir identifizieren, ob und woraus sich Anhaltspunkte für einen solchen Rechtsverstoß ergeben – und damit für eine Anfechtung, die nicht erst nach Abschluss der gesamten Begutachtung greift, sondern vorher.
Eine ausführliche rechtsdogmatische Herleitung dieser Argumentation finden Sie in unserem vertiefenden Kommentar zu § 30 FamFG und der datenschutzrechtlichen Anfechtung von Beweisbeschlüssen.
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