Warum eine Stellungnahme vom Jugendamt und die Beteiligung geprüft werden muss

Das Jugendamt lügt?“ – das ist die falsche Frage. 

Die richtige lautet: Durfte es das überhaupt sagen? Denn oft scheitert eine Jugendamt-Stellungnahme nicht nur an der Wahrheit, sondern schon daran, dass das Jugendamt die dafür nötigen Daten nie hätte erheben oder weitergeben dürfen.

Wie verstößt das Jugendamt gegen den Datenschutz?

Die kurze Antwort: Das Jugendamt hat in familiengerichtlichen Kindschaftsverfahren gesetzlich nur eine Auskunftspflicht zum Stand des Beratungsprozesses. Wird es darüber hinaus wie ein vollwertiger Verfahrensbeteiligter behandelt – mit Akteneinsicht, Anwesenheit während der gesamten Anhörung, mehrseitigen Stellungnahmen – fehlt dafür in den meisten Fällen die rechtliche Grundlage.

Der Unterschied, der oft übersehen wird

Das Gesetz unterscheidet klar zwischen zwei Rollen des Jugendamts:

Die Mitwirkung (§ 162 Abs. 1 FamFG, § 50 SGB VIII): Das Gericht hat das Jugendamt anzuhören. Im Rahmen dieser Mitwirkung berät das Jugendamt die Eltern über Angebote der Kinder- und Jugendhilfe (§ 17 SGB VIII) und informiert das Gericht anschließend nur über den Stand dieses Beratungsprozesses (§ 50 Abs. 2 Satz 5 SGB VIII) – nicht über dessen Inhalt.

Die Beteiligung (§ 7 FamFG): Eine förmliche Beteiligtenstellung mit Akteneinsicht, Antragsrecht und Rechtsmittelbefugnis entsteht nur, wenn das Jugendamt selbst einen begründeten Antrag stellt (§ 162 Abs. 2 Satz 2 FamFG) und das Gericht darüber durch Beschluss entscheidet.

Der Bundesgerichtshof hat das ausdrücklich klargestellt:

„Das Jugendamt wird allein durch die Anhörung noch nicht zum Verfahrensbeteiligten.“ (BGH, Beschluss v. 20.11.2013 – XII ZB 569/12)

Dieselbe Trennung hat das OLG Bamberg auch für den Fall bestätigt, dass das Jugendamt als Ergänzungspfleger tätig wird: Auch dort ist es nicht automatisch Verfahrensbeteiligter, weil es dabei nicht in eigenen Rechten betroffen ist (OLG Bamberg, Beschluss v. 11.03.2024 – 2 UF 37/24 e).

Warum das datenschutzrechtlich relevant ist

Mit der Rolle ändert sich der Umfang der zulässigen Datenverarbeitung erheblich. Solange das Jugendamt nur zur Mitwirkung berufen ist, dürfen ihm keine Daten zugänglich gemacht werden, die über das für die Beratungsauskunft Erforderliche hinausgehen. Wird es faktisch wie ein Beteiligter behandelt – etwa indem es während der gesamten nichtöffentlichen Anhörung anwesend bleibt, statt nur zur Abgabe seiner eigenen Auskunft, oder indem ihm vollständige Akten übermittelt werden – erhält es Zugriff auf Daten, für die die gesetzliche Mitwirkungsaufgabe keine Grundlage bietet.

Besonders bedeutsam ist dabei die Herkunft der Daten: Sozialdaten sind nach § 62 Abs. 2 SGB VIII grundsätzlich beim Betroffenen selbst zu erheben. Eine Erhebung bei Dritten – etwa beim Gericht – ist nur unter engen Ausnahmevoraussetzungen zulässig. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat dazu entschieden:

Die Fremderhebung von Sozialdaten durch ein Jugendamt bei Erfüllung seiner Verpflichtung zur Mitwirkung in Verfahren der Familiengerichte ist grundsätzlich unzulässig. (Hess. VGH, Urteil v. 16.09.2014 – 10 A 500/13, NVwZ-RR 2015, 258)

Die Folge: ein Verwertungsverbot, kein Automatismus

Werden Sozialdaten unzulässig erhoben, zieht das nach § 78 SGB X ein Verwertungsverbot für alle weiteren Verarbeitungsschritte nach sich – Speicherung, Nutzung und Weitergabe der so erlangten Daten sind damit ebenfalls unzulässig. Das bedeutet nicht, dass ein Gericht eine unzulässig erlangte Information automatisch unberücksichtigt lässt – wie bei jedem Verwertungsverbot muss es aktiv geltend gemacht werden, damit das Gericht sich damit auseinandersetzt.

Was das für Sie bedeutet

Ob im konkreten Fall die gesetzlichen Grenzen der Mitwirkung überschritten wurden, hängt von den Umständen Ihres Verfahrens ab: Lag ein Antrag und ein Beschluss zur Hinzuziehung vor? War das Jugendamt während der gesamten Anhörung anwesend? Stammen die verarbeiteten Informationen von Ihnen selbst oder wurden sie bei Dritten erhoben? Genau das prüfen wir mit unserer Jugendamt-Prüfung: Wir identifizieren, ob und woraus sich Anhaltspunkte für einen Rechtsverstoß ergeben, und dokumentieren das Ergebnis in einem schriftlichen Bericht, den Sie gegenüber Gericht und Jugendamt verwenden können.


Dieser Beitrag dient der Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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