Vormund-Ergänzungspfleger Stellungnahmen prüfen

Grundrechte-Monitoring: Familienrecht

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Vormund-Ergänzungspfleger Stellungnahmen prüfen

Keywords: Vormund prüfen lassen, Beteiligtenstellung, heimliche Beteiligung, Rechtsstaatlichkeit, unbefugte Offenlegung, unberechtigte Verarbeitung personenbezogener Daten, Vormund Stellungnahmen prüfen.

1. Grund für das Monitoring:

Vormund oder Ergänzungspfleger schreiben gerne und manchmal sogar viel. Die Daten werden dann in gerichtlichen Entscheidungen verwendet, häufig nicht zum Vorteil der betroffenen Kinder, sondern zum Vorteil einer langen Vertragslaufzeit in Einrichtungen. Häufig wird dies zum Teufelskreis, weil alle nur noch wiederholen was andere gesagt haben sollen.

Stellungnahmen sind im Datenschutz eine Verarbeitung personenbezogener Daten, weil sie persönliche Informationen enthalten, die einer konkreten Person zuordnungsfähig sind. Damit sind nicht nur alle in Kapitel III zu gewährleistenden Rechte, sondern auch die in Kapitel II verordneten Pflichten. Dazu gehören die Grundsätze des Art. 5 DS-GVO.

Der Vormund oder Ergänzungspfleger darf folglich nur Daten verarbeiten die er selbst auf rechtmäßige Weise erlangt hat, die erforderlich und für den Zweck bestimmt sind aber auch sachlich richtig sein müssen.

Fraglich ist also, darf der Vormund oder Ergänzungspfleger Daten aus Gerichtsakten haben und verarbeiten oder gar bei Dritten erheben? Dazu müsste er erstmal rechtmäßig Zugriff auf die Daten erlangen.

2. Der Zugang zu den Daten aus den Akten

Der Zugang bedingt eigene Rechte als Beteiligter oder als unbeteiligter die Betroffenheit in Bezug auf die Daten.

Der BGH behauptet ja in der Entscheidung XII ZB 251/16 viel. Unter anderem behauptet der BGH, das Jugendamt könne „konkludent“ – also durch schlichtes Übersenden von Akten – zum Beteiligten werden. Das Problem: Eine solche „heimliche“ Beteiligung ist im Gesetz nicht vorgesehen. Sie verstößt gegen die Transparenzpflicht der DS-GVO und stellt oft eine strafbare Offenlegung privater Daten dar und eine grundrechtswidrige Verletzung des Art. 5 (1) lit. f DS-GVO.

Die vom BGH entwickelte „konkludente Beteiligung“ beruht oft auf einer strafbaren Offenlegung personenbezogener Daten. Gemäß § 139 FamFG, § 170 GVG sowie §§ 203, 353d StGB ist die Übersendung von Schriftsätzen an Nicht-Beteiligte untersagt. Auch die DS-GVO bietet hierfür keinerlei Befugnis.

Das OLG Bamberg, Beschluss v. 11.03.2024 – 2 UF 37/24 e hat eine Klarstellung zur Ergänzungspflegschaft vorgenommen. Hier zum Urteil:

Es hat festgestellt: Keine eigenen Rechte: Das Jugendamt ist durch die Anordnung oder Ablehnung einer Pflegschaft nicht in eigenen Rechten betroffen. Folglich ist das Amt im Sorgeverfahren kein Beteiligter im Sinne des § 7 Abs. 2 FamFG und eine förmliche Beteiligung ausgeschlossen. Auch eine Beteiligung von Behördenmitarbeitern „in eigener Person“ kommt nicht in Betracht. Folglich hat der Vormund oder Ergänzungspfleger – keinen Aktenzugang.

Folglich kann der Vormund oder Ergänzungspfleger keine Daten verarbeiten, die er aus Akten erhalten habe, weil er keinen legalen Zugriff hierauf hat. Einen solchen Zugriff benötigt er auch nicht zur Erledigung seiner Aufgabe.

3. Datenerhebung bei Dritten

Der eine oder andere Vormund oder Ergänzungspfleger betrachtet sich sogar als Richter. Er agiert als ob er Dritte oder gar Zeugen einvernehmen könne.

Den Gedanken kann man mit gesundem Menschenverstand allerdings nicht fortführen, weil es dem Vormund oder Ergänzungspfleger bereits an dem gesetzlich übertragenen Recht fehlt, Zeugen zu vernehmen oder über deren Rechte und Pflichten wirksam zu belehren.

Strafbar wird dies, wenn der Dritte zuzüglich einer Schweigepflicht unterliegt oder er sich bei Dritten unter Vortäuschung einer Befugnis unberechtigt (§ 42 (2) BDSG, Art. 32 DS-GVO) Zugang zu personenbezogenen Daten erschleicht, um diese dann zu verarbeiten.

4. Unser Check

Daten-Stopp

Wir prüfen, ob das Gericht Akten an das Jugendamt geschickt hat, ohne dass eine formelle Beteiligung vorliegt. Das ist Ihr Hebel für eine Beschwerde.

Status-Check

Ist Ihr Ergänzungspfleger rechtmäßig im Verfahren? Wir analysieren die Beschlüsse auf Verstöße gegen § 7 FamFG.

Handeln Sie, bevor Tatsachen geschaffen werden

Lassen Sie nicht zu, dass Ihre sensiblen Daten „konkludent“ und rechtswidrig gestreut werden.


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