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Vertragsverletzungsverfahren

Die Europäischen Union hat durch Ihre Grundrechtecharta, die EMRK und die Verträge über die Arbeitsweise der Unsion u.v.m. einen Ansatz gewählt, mit dem Ziel, einen einheitlichen Raum von Freiheit und Sicherheit zu gewährleisten. In diesem Raum hat das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht nur eine tragende Bedeutung, sondern Datenschutz ist Menschenrecht und einklagbar.

Nach wie vor ist das deutsche Recht nicht abschließend mit dem EU Recht harmonisiert (vgl. „Solange Entscheidungen“ des BVerfG) und an diesen Stellen kommt es zu wesentlichen Überschneidungen, die zur Ungleichbehandlung und Verletzungen des Recht des Einzelnen führen.

Wir selbst beschäftigen uns seit vielen Jahren mit Vorlagefragen (Art. 267 AEUV) und Vertragsverletzungsverfahren (Art. 258 bis 260 AEUV).

An Vertragsverletzungsverfahren können Sie sich immer beteiligen, wenn Sie auch von den Verletzungen des jeweiligen EU-Rechts betroffen sind.

Die Vorlagefragen:

Vorlagefragen sind Rechtsauslegungsfragen, die sich in einem laufenden Gerichtsverfahren an die Auslegung des Unionsrechtes stellen. Je nach Konstellation wird das erkennende Gericht in den Fällen von Art. 267 IV AEUV sofort zur Vorlage an den EuGH verpflichtet, während in der anderen Konstellation des Art. 267 III AEUV erst das letzte innerstaatliche Gericht (Das Bundesverfassungsgericht gehört nicht zum ordentlichen  Rechtsweg) verpflichtet wird.  Bei dieser Möglichkeit kann vorab geklärt werden, welche Auslegung des EU-Rechts das nationale Gericht seiner Entscheidung zu Grunde zu legen hat, um nicht gegen EU -Recht zu verstoßen. Nachdem eine solche Frage gestellt wurde ist der EuGH der gesetzliche Richter.

Das Vertragsverletzungsverfahren:

In den meisten Fällen wird ein Vertragsverletzungsverfahren nur über Art. 258 II AEUV zu realisieren sein. Dazu wenden Sie sich oder wir uns an die Europäischen Kommission. Dort wird der Fall und die jeweilige Vertragsverletzung (Rechtsverletzung) vortragen. Dafür gibt es zwar mittlerweile Onlineformulare, dennoch ist eine sehr ausführliche Begründung und Nachweisführung erforderlich.

Wenn Sie uns bei Vertragsverletzungen in Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik unterstützen möchten, melden Sie sich bei uns.

Hier ein kleiner Überblick über unsere Meldungen zum Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland gem. 258 AEUV:

  • Meldung vom: 09.11.2020
    Aktenzeichen: CHAP(2020)3321
    gegen: Bundesrepublik Deutschland (Deutschland)
    wegen: Verstoß gegen Artikel 80 (1) EU VO 2016/679 (DS-GVO)
    Hierbei geht es um das materielle Recht des Betroffenen, sich von einem Verein vor Gericht, Aufsichtsbehörden und gegenüber Verantwortlichen und deren Auftragsverarbeitern vertreten zu lassen. Werden wir als Vertreter zurückgewiesen, wird die jeweilige Korrespondenz oder Rechtsakt zu der Meldung nachgereicht.
    Verfahrensstand: läuft, aktuelle Nachweise werden stetig nachgereicht, bislang wurden über 40 Einzelverstöße durch bundesdeutschen Gerichten angezeigt und nachgewiesen.
  • Meldung vom:  16.05.2023
    Aktenzeichen: CPLT(2024)01202, vormals (CHAP(2023)01124) zur Meldung von 17.04.2023 und CHAP-Rechtssache CHAP(2020)3321
    gegen: Bundesrepublik Deutschland (Deutschland)
    wegen: Verstoß gegen Art. 4 RL (EU) 2019/1937
    Hintergrund sind Mutwillige Verfahren gegen Personen die Verstöße gegen das EU Recht melden. Verfahrensstand: (läuft)
  • ebenso in der Meldung vom:  16.05.2023
    gegen: Bundesrepublik Deutschland (Deutschland)
    wegen: Verstoß gegen die EU (VO) 2019/1111 (Brüssel IIb),
    Verstoß gegen die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung.
  • Meldung vom: 16.05.2023
    Aktenzeichen: (CHAP(2023)01124) und CPLT(2024)01202
    gegen: Bundesrepublik Deutschland (Deutschland)
    wegen: Verstoß gegen Art. 5 und 12-23 EU (VO) 2016/679 in Gerichtsverfahren betreffend die elterlicher Verantwortung. In diesen Verfahren werden weder die Grundsätze des Art. 5 (1) (EU) VO 2016/679 noch andere Betroffenenrechte umgesetzt oder gewährleistet und sachlich unrichtige – ein falsches Bild vermittelnde – personenbezogene Daten zum Nachteil und Schaden Betroffener i.S.d nationaler Strafvorschriften des § 42 (2) BDSG von Behörden und Gerichten verarbeitet.
  • Meldung vom: 22.05.2024
    Aktenzeichen: CPLT(2024)01399
    gegen: Bundesrepublik Deutschland (Deutschland)
    wegen: Verstoß gegen Art. 79 (EU) VO 2016/679 (DS-GVO) und Art.47, 52, 53 GRCH)
    Verweigerung des Zugangs zu den Gerichten, Behinderung der Wirksamkeit des Rechtsbehelfs, Zeitnahe Entscheidung zum
    Nachteil der Unmittelbarkeit des Europäischen Grundrechteschutzes der Betroffenen Personen.
    Verfahrensstand: läuft
  • Meldung vom: 08.12.2024
    Aktenzeichen: NEU (folgt)
    gegen: Bundesrepublik Deutschland (Deutschland)
    wegen: Verstoß gegen Art. 7, 8, 47, 52, 53 GRCH und die DS-GVO
    Hintergrund:
    intransparente Verfahrensführung in Bezug auf die Beteiligung deutscher Jugendämter an familiengerichtlichen Verfahren nach FamFG durch Gerichte
    – Ohne Antrag des Jugendamtes auf Beteiligung (§ 7 (2) und (3) FamFG
    – Ohne Prozessführungsbefugnis
    – Ohne Gründe
    – Ohne die Möglichkeit einer Stellungnahme vor Hinzuziehung bzw. Änderung der Prozessstandschaft
    – Ohne Beschluss über den Rechtsakt der Hinzuziehung eines Beteiligten
    – Ohne Rechtsmittel gegen die Hinzuziehung bereitzustellen
    – ohne Eltern über die Prozessstandschaft des Jugendamtes überhaupt zu informieren.
    Sie haben auch Beschlüsse in denen das Jugendamt im Rubrum auf der ersten Seite unter den, bzw. als Beteiligter aufgeführt ist? Dann können Sie helfen, in dem Sie uns (nur!) die erste Seite Ihres Beschlusses (ohne Gründe) zusenden. Bitte schwärzen Sie im Rubrum Ihre eigenen Daten, die Daten der Kinder und des Verfahrensgegners.