Verfahrensbeistand-Befugnis-oder-Übergriff?

Eine datenschutzrechtliche Analyse

Rechtsgrundlagen zitiert nach dem Wortlaut des FamFG in der Fassung des Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetzes 2025 (KostBRÄG 2025), BGBl. 2025 I Nr. 109, in Kraft seit 11.04.2025.

Die Aufgaben des Verfahrensbeistandes stehen nicht im Widerspruch zu den Rechten und Interessen des Kindes. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben bleibt das Interesse des Kindes an dem Schutz seiner Daten und einer rechtskonformen Verarbeitung gewahrt, ebenso wie die Rechte der Eltern bei der Verarbeitung ihrer eigenen Daten. Die Interessen des Kindes leiten sich stets aus seinen materiellen Rechten ab. Entscheidungen, die das Kind betreffen, dürfen nicht auf sachlich unrichtigen oder sonst wie rechtswidrigen Daten basieren oder gar zu dessen Lebensrealität werden. Das Recht des Kindes auf Datenschutz hat aufgrund des hohen Risikos für seine Interessen oberste Priorität. Darüber hinaus hat das Kind ein generelles Interesse an einem fairen Verfahren seiner Eltern.

1. Problemstellung: Der Verfahrensbeistand – informeller Mitarbeiter des Gerichts?

(Zuspitzung zur Einordnung, keine Rechtsbehauptung: Der VB wird durch seine Bestellung nicht Mitarbeiter des Gerichts – die Formulierung beschreibt lediglich das faktische Auftreten in der Praxis, das im Folgenden rechtlich eingeordnet wird.)

Die Politik macht ein Gesetz – das Gericht überträgt dem Verfahrensbeistand lediglich die Aufgabe, mit Eltern, Kindern und ggf. weiteren Bezugspersonen zu sprechen. In einer Stellungnahme an das Gericht gibt er aber den Inhalt aller Gespräche wieder – ob richtig oder falsch.

Die datenschutzrechtliche Befugnisfrage wird, soweit ersichtlich, in der einschlägigen Kommentarliteratur zu §§ 158 ff. FamFG nicht untersucht. Kommentierungen befassen sich mit der Bestellung, der Auswahl, dem Umfang der übertragenen Aufgaben und dem Vergütungsrecht des Verfahrensbeistandes – die Frage, auf welcher datenschutzrechtlichen Rechtsgrundlage die damit notwendig verbundene Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DS-GVO) beruht, bleibt durchgängig unbeleuchtet. Die Aufgabenzuweisung wird stillschweigend so gelesen, als umfasse sie automatisch auch die Befugnis, in sämtlichen Bereichen der elterlichen Verantwortung zu ermitteln, Gespräche zu führen und die Ergebnisse an das Gericht weiterzugeben. Diese Gleichsetzung von Aufgabe und Befugnis wird nirgends begründet – sie wird vorausgesetzt. Genau dieser blinde Fleck ist Gegenstand der folgenden Untersuchung.

Die zentrale Frage: Durfte er das?

Wenn ja, dann wäre bereits die Bestellung des Verfahrensbeistandes ein Eingriff in das Sorgerecht und eine Entmündigung der Eltern, soweit die Daten eines Elternteils verarbeitet werden, ohne dessen Einwilligung einzuholen.

Relevante Normen:

  • § 158 FamFG – Bestellung des Verfahrensbeistands
  • § 158b FamFG – Aufgaben und Rechtsstellung des Verfahrensbeistands

2. Die Rechtsstellung des Verfahrensbeistands

Gemäß § 158b Abs. 3 Satz 3 FamFG ist der Verfahrensbeistand nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes. Er wird durch seine Bestellung lediglich als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen.

Die Normen der §§ 158 ff. FamFG enthalten keine normenklare Befugnis zur Verarbeitung personenbezogener Daten. Sie sind reine Aufgabenübertragungsnormen. Seit der Neufassung des § 158b FamFG zum 11.04.2025 ist die Aufgabe, Gespräche mit Eltern und weiteren Bezugspersonen zu führen, zwar unmittelbar in Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 als Soll-Aufgabe verankert. In der bis dahin geltenden Fassung musste das Gericht diese Aufgabe im Einzelfall gesondert übertragen und dabei „Art und Umfang der Beauftragung konkret festlegen und die Beauftragung begründen“ (§ 158b Abs. 2 a. F.). Diese einzelfallbezogene Kontrolle ist mit der Neufassung entfallen – die Aufgabenzuweisung wirkt seither pauschal und ohne die frühere Begründungspflicht des Gerichts. Das verschärft, nicht entschärft, die im Folgenden dargestellte datenschutzrechtliche Problematik: Der Verarbeitungsumfang wird noch weniger als zuvor im Einzelfall gerichtlich konturiert.

An der Grundaussage ändert das nichts: Die §§ 158 ff. FamFG übertragen dem Beistand die Aufgabe, das Interesse des Kindes festzustellen und zur Geltung zu bringen – aber sie enthalten kein Wort über eine Erlaubnis, Daten zu erheben, zu speichern oder offenzulegen.

3. Die datenschutzrechtliche Befugnis

a) Schutzbereich der Daten

Die Daten aus Familienverfahren unterliegen gemäß § 170 Abs. 1 Satz 1 GVG der Nichtöffentlichkeit; sie sind Ausdruck eines besonderen Geheimhaltungsinteresses der Beteiligten, das aus deren allgemeinem Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) folgt. Das BVerfG hat dieses Geheimhaltungsinteresse in Familienverfahren ausdrücklich anerkannt (BVerfGE 27, 344 – Scheidungsakten).

Eine Offenlegung solcher Informationen an jemanden, den sie nicht selbst betreffen und der sie für seine Aufgabe nicht wissen muss, verletzt generell das Geheimhaltungsinteresse und damit die Rechte zum Schutz und zur Vertraulichkeit in erheblicher Weise.

Dennoch erhält der Verfahrensbeistand vom Gericht vollen Zugriff auf alle Daten und Informationen aus den Akten der Familienverfahren. Die Frage ist: Weshalb muss der VB wissen, wie der Finanzausgleich geregelt ist? Wozu muss ein VB wissen, was in Gutachten steht? Er prüft diese nicht. Wozu benötigt er alle Schriftsätze von Rechtsanwälten?

Seine Aufgabe beschränkt sich darauf, das Interesse des Kindes festzustellen und ins Verfahren einzubringen – Punkt.

b) Erhebung bei Eltern und Bezugspersonen

Der VB erhält lediglich die Aufgabe, mit Eltern, Dritten und Bezugspersonen des Kindes Gespräche zu führen. Aus der Aufgabe ergibt sich keine Befugnis.

Ohne ausdrückliche Einwilligung oder gar gegen den Willen der Eltern im Kindergarten, bei Lehrern oder bei Nachbarn ausfragen – geht also nicht. Der Gesetzgeber hat die Datenqualität mit dieser Aufgabe allein auf Hörensagen ausgerichtet. Allerdings ist der VB nicht befugt, Zeugen zu vernehmen oder über deren Rechte zu belehren.

c) Erhebung beim Kind

Das Kind unterliegt der unwiderlegbaren Unreifevermutung (Geschäftsunfähigkeit) und wird von seinen Eltern vertreten. Eine Aufklärung / Belehrung des Kindes ist generell unwirksam und ohne rechtliche Bedeutung. Die Empfangsbedürftigkeit richtet sich daher immer an die Eltern.

Eine Datenerhebung beim Kind erfordert die Einwilligung beider Eltern. Die Datenqualität ist – in Abhängigkeit zum Alter, der Entwicklung, freier Willensbildung usw. – erheblich eingeschränkt. Eine Nachweisführung über die Angaben gem. Art. 5 Abs. 2 DS-GVO ist nur audiovisuell möglich.

Wegen der Geschäftsunfähigkeit kann das Kind seine Datenschutzrechte nur in Verbindung mit seinen Eltern wahrnehmen. Ein Ausschluss der Eltern am Gespräch beschränkt die Rechte auf Berichtigung, Löschung und Einschränkung.

d) Das Schutzniveau

Die Daten unterliegen Art. 9 Abs. 1 DS-GVO (besondere Kategorien personenbezogener Daten) und sind durch die Geheimhaltungsstufe der Familienverfahren gem. § 170 GVG gegeben.

Risiko (1): Eine Beschränkung – nämlich nur die Daten zu erhalten, sofern es ihn betrifft und seine Aufgabe erforderlich ist – ist im Gesetz nicht vorgesehen. Er erhält damit sämtliche Daten nicht öffentlicher Akten.

Der VB (wie auch Ergänzungspfleger, Sachverständige) ist nicht in die Strafrechtsnorm des § 203 StGB übernommen worden, um die Vertraulichkeitskette des § 170 GVG bei VB abschließend zu gewährleisten (näher dazu unten, 5. d)).

Risiko (2): Die vom VB erhobenen Daten könnten den Grundsätzen der sachlichen Richtigkeit nicht genügen, da der Gesetzgeber die Aufgaben allein auf Hörensagen ausgerichtet hat. Auch eine Nachweispflicht gem. Art. 5 Abs. 2 DS-GVO ist bei Hörensagen, Gerüchten und Dafürhalten der Dritten – im Hinblick auf die sachliche Richtigkeit, Zweckbindung, Transparenz, Erforderlichkeit – nicht zu erbringen.

4. Rechtsgrundlage oder Einwilligung?

a) Befugnisnorm?

Fraglich ist, ob die Verarbeitung personenbezogener Daten auf einer Rechtsgrundlage oder der Einwilligung beruht.

Häufig wird vermutet, die §§ 158 ff. FamFG sei bereits eine Befugnisnorm. Doch das gibt die Norm an keiner Stelle her. Es handelt sich um eine Aufgabenübertragungsnorm – sie überträgt Aufgaben, aber keine Befugnisse.

aa) Kein Auffangtatbestand über Art. 6 Abs. 1 lit. e) DS-GVO

Naheliegend wäre der Einwand, §§ 158, 158b FamFG seien jedenfalls eine Übertragung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse i. S. d. Art. 6 Abs. 1 lit. e) DS-GVO, sodass es einer gesonderten Befugnisnorm im engeren Sinne nicht bedürfe.

Dieser Einwand verfängt nicht. Art. 6 Abs. 3 DS-GVO verlangt für lit. e) i. V. m. mitgliedstaatlichem Recht, dass der Zweck der Verarbeitung durch die Rechtsgrundlage festgelegt oder zumindest im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung erforderlich und verhältnismäßig ist (vgl. Erwägungsgrund 45 DS-GVO). Die §§ 158 ff. FamFG regeln weder Umfang der zulässigen Datenerhebung noch Speicherfristen noch Löschpflichten noch Kontrollmechanismen. Es fehlt an der von Art. 6 Abs. 3 DS-GVO geforderten Vorhersehbarkeit und Bestimmtheit der Rechtsgrundlage – eine derart unbestimmte Aufgabenübertragungsnorm kann die für Art. 9-Daten erforderliche höhere Regelungsdichte erst recht nicht erfüllen.

Selbst wenn man lit. e) für die Grundverarbeitung bejahen wollte: Art. 6 und Art. 9 DS-GVO stehen kumulativ nebeneinander. Die nachfolgende Prüfung des Art. 9 Abs. 2 DS-GVO bleibt daher unabhängig davon entscheidend.

bb) Keine gesetzliche Verpflichtung nach Art. 6 Abs. 1 lit. c) DS-GVO

Auch im Rennen: Der Verfahrensbeistand würde personenbezogene Daten aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung (Art. 6 Abs. 1 lit. c) DS-GVO) verarbeiten. Anhand der nationalen Norm wird jedoch deutlich, dass diese gerade keine Pflicht zur Verarbeitung personenbezogener Daten enthält. Für die Feststellung, dass die gesamte Regelung der §§ 158 ff. FamFG das Wort „Pflicht“ überhaupt nicht enthält, genügt bereits ein Blick in den Gesetzestext.

cc) Art. 9 Abs. 2 DS-GVO

Aufgrund der besonderen Datenkategorien des Art. 9 Abs. 1 DS-GVO (familiäre Internas und Notlage, Geheimhaltung usw.) käme das Erfordernis einer Regelung aus Art. 9 Abs. 2 lit. a) bis lit. j) hinzu.

Durch die fehlende Geheimhaltungsverpflichtung, den Mangel an einem tragfähigen öffentlichen Interesse (dazu sogleich), fehlenden Bezug zum Gesundheitswesen, zu Forschung und Statistik – der VB fällt in keine Stiftung, Vereinigung oder sonstige Organisation, und er übt auch nicht die aus dem Arbeitsrecht und dem Recht der sozialen Sicherheit erwachsenden Rechte aus – bleiben nur Art. 9 Abs. 2 lit. a), lit. f) und lit. g) näher zu prüfen.

Art. 9 Abs. 2 lit. f) DS-GVO besteht aus zwei Varianten:

  1. Alt.: Die Verarbeitung ist zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich.
  2. Alt.: Bei Handlungen der Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit.

Die 1. Alternative scheidet aus, weil der VB keine eigenen Rechte am Kind innehat und auch keine Elternrechte mit der Bestellung übertragen werden.

Die 2. Alternative setzt voraus, dass die Verarbeitung dem Gericht selbst als Verantwortlichem im Rahmen seiner justiziellen Tätigkeit zuzurechnen ist. Der VB verarbeitet die Daten jedoch nicht im Namen oder Auftrag des Gerichts, sondern als eigener datenschutzrechtlich Verantwortlicher (dazu unten, 5. a)). Die Verarbeitung ist damit dem VB, nicht dem Gericht zuzuordnen; die zweite Alternative läuft folglich leer.

Wichtigster Punkt: Der VB vertritt gem. § 158b Abs. 3 Satz 3 FamFG nicht das Kind, womit die Rechtsstellung der Eltern von der Bestellung unberührt bleibt. Würde nämlich im Umkehrschluss von einer Befugnis zur Verarbeitung aller Daten aus der übertragenen Aufgabe geschlossen werden, dann wäre jede Bestellung eines VB gleichsam ein sofortiger Entzug von Teilbereichen (informationelle Selbstbestimmung) der elterlichen Verantwortung.

Art. 9 Abs. 2 lit. g) DS-GVO: Zwar ließe sich am Kindeswohl im Sinne des staatlichen Wächteramtes (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG) grundsätzlich ein erhebliches öffentliches Interesse festmachen. Art. 9 Abs. 2 lit. g) DS-GVO verlangt jedoch zusätzlich angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte der betroffenen Person – etwa konkrete Löschfristen, eine Pflicht zur Verifizierung der sachlichen Richtigkeit von Angaben Dritter oder eine Kontrolle der Datenweitergabe an das Gericht. Genau diese Garantien fehlen §§ 158 ff. FamFG vollständig. Das öffentliche Interesse allein genügt der Norm daher nicht.

b) Bleibt die Einwilligung

Damit bleibt letztlich nur die Einwilligung gem. Art. 9 Abs. 2 lit. a) DS-GVO als Erlaubnis zur Verarbeitung personenbezogener Daten – sowohl für Eltern als auch für das Kind.

Da es um familiäre Internas, Notlage, Daten unter Geheimhaltung usw. geht, bedarf es einer ausdrücklichen Einwilligung der Eltern, um beim eigenen Kind Daten zu erheben und zu verarbeiten. Eltern müssen den Verfahrensbeistand nicht mit dem Kind sprechen lassen.

5. Weitere Problemstellungen

a) Die verschwiegene Rechtsstellung

Der VB ist im Datenschutzrecht kein Auftragsverarbeiter, denn er bekommt keinen Auftrag, sondern lediglich eine Aufgabe übertragen. Damit ist der VB Verantwortlicher – auch für die Gewährleistung und Einhaltung des Art. 5 DS-GVO.

Er ist verpflichtet, die sachliche Richtigkeit zu gewährleisten, Transparenz durch die Datenschutzerklärung und Informationspflichten zu erbringen (Bringschuld), damit Betroffene in die Lage versetzt werden, weitere Rechte wahrnehmen zu können.

Die Auskunfts-, Berichtigungs-, Lösch-, Einschränkungs-Rechte sind gegenüber dem VB nicht beschränkt – sie können und sollten uneingeschränkt wahrgenommen und durchgesetzt werden.

Die Verletzung der gesetzlichen Informationspflichten hat immer Rechtsfolgen. Der VB kann gem. Art. 79 DS-GVO zivilrechtlich verklagt werden, wenn ein Betroffener der Ansicht ist, vom VB in seinen Rechten (Auskunft, Berichtigung, Löschung usw.) verletzt worden zu sein.

b) Schriftliches und Mündliches ist Verarbeiten

§ 158b Abs. 1 Satz 2 FamFG: „Er soll zu diesem Zweck auch eine schriftliche Stellungnahme erstatten.“

„Soll“ ist nicht „muss“ – damit keine Pflicht.

Auch personenbezogene Daten sind vom Wortlaut der Norm nicht abgedeckt – was die Einwilligung bedingt. Die Inhalte der mit den Eltern, Kindern oder Bezugspersonen geführten Gespräche unterliegen der absoluten Geheimhaltung und sind ausschließlich dafür bestimmt, hieraus die Interessen des Kindes abzuleiten.

Die Geheimhaltung besteht immer solange, bis sie ausdrücklich aufgehoben wird. Der Verrat des Anvertrauten dürfte nicht im Interesse des Kindes liegen – gleich von wem es stammt. Jeder Verrat verletzt stets die Rechte derer, die von der Offenlegung betroffen sind.

Sollte ein VB Stellungnahmen ohne ausdrückliche Freigabe der Betroffenen/Eltern an das Gericht versenden, ist ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. a) DS-GVO einschlägig, weil dies eine heimliche Verarbeitung darstellt. Das ist per se rechtswidrig, da der Betroffene keine Möglichkeit hatte, die Daten zu löschen oder zu berichtigen. Vielmehr unterliegen diese der Löschpflicht.

Die Löschung ist dem Gericht im Rahmen der Mitteilungspflichten (Art. 19 DS-GVO) mitzuteilen, womit es den Empfängern nicht erlaubt ist, die Daten zu verarbeiten.

c) Mein Kind oder dein Kind?

Der Verfahrensbeistand hat kein Recht auf Herausgabe des Kindes, noch besteht eine Pflicht zur Zuführung des Kindes oder eine Pflicht zur Duldung von gegen die Verordnung verstoßenden Gesprächen.

Ein Verstoß mit der Gesprächsführung besteht schon deshalb, weil ein Kind, das der unwiderlegbaren Unreifevermutung unterliegt, nie wirksam aufgeklärt werden kann. Es ist also nicht nur Zurückhaltung geboten, sondern größte Feinfühligkeit und Transparenz.

Mit einer gesetzlichen Verpflichtung, in die Rechte der Eltern oder die Rechte des Kindes einzugreifen, wäre bereits die Bestellung des Verfahrensbeistandes ein Eingriff in die elterliche Verantwortung – bzw. käme schon eine Bestellung des VB dem Entzug der elterlichen Verantwortung gleich.

Fazit: Die Bestellung eines Verfahrensbeistandes greift weder in die Rechte der Eltern noch die Rechte der Kinder ein – seine tatsächliche Datenverarbeitung im weiteren Verfahren jedoch, mangels tragfähiger Rechtsgrundlage, sehr wohl.

d) Keine strafbewehrte Geheimhaltungspflicht des VB – Analogieverbot

Der VB ist nicht in den Kreis der in § 203 StGB genannten Berufsgeheimnisträger aufgenommen. Dies ist keine planwidrige Lücke, die im Wege der Auslegung geschlossen werden könnte: Art. 103 Abs. 2 GG und § 1 StGB unterwerfen das Strafrecht dem strikten Bestimmtheitsgebot und dem Analogieverbot (nulla poena sine lege stricta). Eine Erstreckung der Vertraulichkeitspflicht des § 203 StGB auf den VB im Wege einer Analogie zu den dort genannten Berufsgruppen ist von Verfassungs wegen ausgeschlossen – selbst wenn der VB faktisch mit vergleichbar sensiblen Daten befasst ist wie die dort ausdrücklich genannten Berufsträger.

Hieran ändert sich auch dann nichts, wenn der VB im Hauptberuf zugleich Rechtsanwalt, Psychologe oder Angehöriger einer anderen in § 203 StGB genannten Berufsgruppe ist. § 203 StGB stellt tatbestandlich nicht auf die Berufszugehörigkeit als solche ab, sondern darauf, dass das Geheimnis dem Täter „als“ Angehörigem des jeweiligen Berufs anvertraut worden ist (vgl. den Wortlaut aller Tatbestandsalternativen des § 203 Abs. 1 StGB; zum funktionalen Zusammenhang als Voraussetzung des Berufsgeheimnisschutzes vgl. auch die parallele Wertung in Art. 47 GG – Zeugnisverweigerungsrecht von Abgeordneten nur für das, was ihnen „in dieser Eigenschaft“ anvertraut wurde, sowie Sch/Sch-Lenckner, § 203 Rn. 22 ff. zu den Grenzen des geschützten Vertrauensverhältnisses). Geschützt ist damit nicht die Person kraft ihres Status, sondern das Vertrauensverhältnis, das funktional an die Ausübung gerade dieses Berufs anknüpft.

Die Bestellung zum Verfahrensbeistand nach § 158 FamFG erfolgt indes gerade nicht in Ausübung der Rechtsanwaltstätigkeit, sondern kraft eigenständiger gerichtlicher Bestellung sui generis; die Eignungsvoraussetzungen des § 158a FamFG lassen die Anwaltszulassung als eine von mehreren möglichen Qualifikationen genügen, machen die Tätigkeit als VB aber nicht zu anwaltlicher Tätigkeit. Wird einem VB, der zugleich Rechtsanwalt ist, im Rahmen eines Elterngesprächs nach § 158b Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 FamFG etwas anvertraut, geschieht dies nicht „als“ Rechtsanwalt, sondern als VB – ebenso wenig, wie einem Bäcker, der zugleich als Rechtsanwalt zugelassen ist, in seiner Backstube anvertraute Geheimnisse durch § 203 StGB geschützt würden, weil ihm dort nichts „als Rechtsanwalt“ anvertraut wird. Die Schutzwirkung des § 203 StGB folgt der ausgeübten Funktion, nicht der mitgeführten Qualifikation. Auch beim doppelt qualifizierten VB bleibt es daher bei der Straflosigkeit.

Die Lücke ist nicht richterrechtlich schließbar, sondern allein durch den Gesetzgeber zu beheben. Damit wird der VB zur strukturellen Schwachstelle für die Vertraulichkeit und den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit – die einzig verbleibende Kontrolle erfolgt über zivilrechtliche Ansprüche nach Art. 79 DS-GVO (s. o. 5. a)).

6. Zusammenfassung

Die Macher der Normen haben die Grundbasics vom Wesentlichkeitsprinzip verkannt und die halbherzige Norm zur Aufgabenübertragung mit Regelungslücken versehen, mit denen die grundrechtlichen Sicherungen planmäßig und systematisch außer Acht gelassen worden sind.

Der Versuch der Herstellung eines rechtlichen Gehörs des Kindes beruht auf der Datenbasis von Hörensagen, worauf das Kind keinen wirksamen Einfluss haben oder nehmen kann. Daten, die richtig oder falsch sein können, schützen nicht stets ein rechtliches Gehör, sondern können dieses gleichermaßen verletzen.

Für diese erwartete Datenbasis ist der Eingriff im Rahmen der Dritterhebung nicht zu rechtfertigen und steht dem beabsichtigten Zweck entgegen. Die Risiken für Grundrechte und Grundfreiheiten aller Betroffenen hat die Norm nicht hinreichend Rechnung getragen.

Eine Verhältnismäßigkeit ist auch mit der hohen Anzahl der damit ausgelösten Verstöße nicht herzustellen, da diese schon nicht für den Primärzweck geeignet ist.

Die Justiz hat den VB zum datenschutzrechtlichen Schädiger von Grundrechten und Grundfreiheiten gemacht – und damit zum leichten Ziel für Zivilklagen.

7. Handlungsempfehlung

  • Verlangen Sie eine Datenschutzerklärung vom Verfahrensbeistand – Art. 13 DS-GVO
  • Fordern Sie Auskunft über die gespeicherten Daten – Art. 15 DS-GVO
  • Verweigern Sie die Einwilligung – der VB hat keine Befugnis
  • Verlangen Sie Löschung rechtswidrig erhobener Daten – Art. 17 DS-GVO
  • Prüfen Sie die Stellungnahme auf rechtswidrige Datenverarbeitung

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Dieser Beitrag dient der Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

1 Kommentar zu „Verfahrensbeistand-Befugnis-oder-Übergriff“

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