Meldung vom: 17.04. und 16.05.2023
Aktenzeichen: CPLT(2024)01202, verbunden mit (CHAP(2023)01124) zur Meldung von 17.04.2023 und CHAP-Rechtssache CHAP(2020)3321
gegen: Bundesrepublik Deutschland (Deutschland)
wegen(1): Verstoß gegen Art. 4 RL (EU) 2019/1937
Hintergrund sind Mutwillige Verfahren gegen Personen die Verstöße gegen das EU Recht melden.
unter Verstoß gegen die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung EU (VO) 2019/1111 (Brüssel IIb).
Wir haben zu dieser Meldung bereits einige Fälle verbinden können, in denen die Gerichte mit den internationalen Zuständigkeitsvorschriften (im Zusammenhang mit Kindern die tatsächlich in Polen, Rumänien, Bulgarien, Österreich, Litauen lebten) herum tricksen, um sich für zuständig zu erklären und Melder Repressalien auszusetzen.
Habt Ihr auch solche Hinweise? Dann bitten wir dich Kontakt mit uns aufzunehmen.
Bereits am 14. März 2023 – hat die Europäische Kommission in dem Zusammenhang beim EuGH Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland eingereicht.(Klageschrift Rechtssache C-149/23)
Nach Prüfung der Sachlage kommt der EuGH in seinem Urteil vom 6. März 2025 zu dem Ergebnis:
Rn. 38: „Drittens weist die Kommission darauf hin, dass die ihr notifizierten deutschen Rechtsvorschriften keine Sanktionen für den Fall mutwilliger Gerichtsverfahren gegen Hinweisgeber vorsähen, obwohl solche Sanktionen in Art. 23 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2019/1937 vorgeschrieben seien.„
Rn.: 47: „Wie sich aus der Klagebeantwortung und der Gegenerwiderung, die die Bundesrepublik Deutschland im vorliegenden Verfahren eingereicht hat, ergibt, hatte die Bundesrepublik Deutschland bei Ablauf dieser Frist jedoch nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2019/1937 nachzukommen, und daher hatte dieser Mitgliedstaat der Kommission diese Vorschriften auch nicht mitgeteilt.„
Rn. 56: „Somit ist festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 26 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2019/1937 verstoßen hat, dass sie bis zum Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 15. Juli 2022 gesetzten und bis zum 15. Dezember 2022 verlängerten Frist nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, und diese Vorschriften daher nicht der Kommission mitgeteilt hat.„
Rn. 93: „Im vorliegenden Fall ist hervorzuheben, dass die Richtlinie 2019/1937 ein entscheidendes Instrument des Unionsrechts ist, da sie nach ihrem Art. 1 in Verbindung mit ihrem ersten Erwägungsgrund gemeinsame Mindeststandards festlegt, die ein hohes Maß an ausgewogenem und effizientem Schutz von Personen gewährleisten, die Verstöße gegen dieses Recht in Bereichen melden, in denen solche Verstöße das Allgemeininteresse besonders beeinträchtigen können. Durch die Schaffung eines Systems zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht in einem beruflichen Kontext melden, trägt diese Richtlinie nämlich dazu bei, Verletzungen des öffentlichen Interesses in besonders sensiblen Bereichen wie der öffentlichen Auftragsvergabe, der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, dem Umweltschutz oder den finanziellen Interessen der Union zu verhindern. So sehen die Bestimmungen der genannten Richtlinie die Verpflichtung für juristische Personen sowohl des öffentlichen als auch des privaten Sektors vor, interne Meldekanäle sowie Verfahren für die Entgegennahme von Meldungen und entsprechende Folgemaßnahmen einzurichten, wobei die Rechte der Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, sowie die Bedingungen, unter denen sie den so konzipierten Schutz in Anspruch nehmen können, gewährleistet werden müssen (Urteil vom 25. April 2024, Kommission/Polen [Whistleblower-Richtlinie], C-147/23, EU:C:2024:346, Rn. 73).„
Rn. 94: „Die unterbliebene Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 2019/1937 innerhalb der gesetzten Frist beeinträchtigt jedoch zwangsläufig das Unionsrecht und seine einheitliche und wirksame Anwendung, da Verstöße gegen dieses Recht möglicherweise nicht gemeldet werden, wenn Personen, die von solchen Verstößen Kenntnis haben, keinen Schutz vor möglichen Repressalien genießen (Urteil vom 25. April 2024, Kommission/Polen [Whistleblower-Richtlinie], C-147/23, EU:C:2024:346, Rn. 74).„
Rn: 108 „Aufgrund dieser Erwägungen und unter Berücksichtigung des Ermessens, das dem Gerichtshof durch Art. 260 Abs. 3 AEUV eingeräumt wird, wonach er in Bezug auf den Pauschalbetrag keinen Betrag festsetzen darf, der über den von der Kommission genannten Betrag hinausgeht, ist davon auszugehen, dass die wirksame Verhinderung der zukünftigen Wiederholung von Verstößen, die demjenigen entsprechen, der sich aus der Verletzung von Art. 26 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2019/1937 ergibt und der die volle Wirksamkeit des Unionsrechts beeinträchtigt, die Verhängung eines Pauschalbetrags erfordert, dessen Höhe auf 34 000 000 Euro festzusetzen ist.„
Link zur Volltextversion d. Urteils EuGH vom 06.03.2025 C-149/23