Gutachten im Familienverfahren sind für das Gericht rechtlich nur eine von mehreren Möglichkeiten der förmlichen Beweisaufnahme (§ 30 FamFG i. V. m. den Vorschriften der ZPO über den Sachverständigenbeweis). Es gibt mildere, weniger eingriffsintensive Wege der Sachverhaltsaufklärung. Trotzdem erfreut sich das psychologische Gutachten an deutschen Familiengerichten außergewöhnlicher Beliebtheit – mit jährlich mehreren hunderttausend Sachverständigengutachten vor deutschen Gerichten insgesamt (Quelle: Statista).
Quelle: Statista – Anzahl der Sachverständigengutachten pro Jahr in Deutschland nach Gerichtsart
Warum ausgerechnet so viele?
Ein wesentlicher Grund liegt in der Konstruktion des Beweisbeschlusses selbst: Über die konkrete Fragestellung wird häufig faktisch bereits das gesamte Verfahren vorentschieden – eine originär juristische Frage (Kindeswohl, Erziehungsfähigkeit, Umgangsregelung) wird an Psychologen, Psychiater oder Sozialpädagogen zur Beantwortung weitergereicht. Das fertige Gutachten liefert dem Gericht anschließend bequem die Entscheidungsbegründung gleich mit – eigene vertiefte Ermittlungen und Nachprüfungen werden dadurch oft entbehrlich.
Hinzu kommt ein finanzieller Aspekt: Gutachten dieser Art können erhebliche Kosten verursachen – Beträge im deutlich fünfstelligen Bereich sind keine Seltenheit. Bei den Kosten des Gutachtens (bis zu 40.000 Euro) wird das Gericht/Richter mit 0 % Risiko belastet. Über die Kostenentscheidung nach § 81 FamFG entscheidet das Gericht zwar nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls – in der Praxis werden die Kosten aber häufig demjenigen auferlegt, der im Verfahren unterliegt, oder bei bewilligter Verfahrenskostenhilfe von der Staatskasse übernommen. Im Ergebnis trägt das Gericht selbst bei einer teuren Beweiserhebung selten ein eigenes finanzielles Risiko.
Der eigentliche Casus Knacksus: die Datenerhebung selbst
Diese strukturellen Anreize sind das eine. Das andere – aus unserer Sicht als Datenschutzverein der eigentlich entscheidende Punkt – ist, wie die Daten für ein solches Gutachten erhoben werden. Ein Richter ist bei seiner Amtsausübung an die einschlägigen Verfahrensnormen und an die Datenschutzgesetze gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG) und den Gesetzen unterworfen (Art. 97 Abs. 1 GG). Doch wie verhält es sich mit einem vom Gericht beauftragten Sachverständigen?
Kurze Antwort: Er ist im Rahmen der Gutachtenerstellung Auftragsverarbeiter im Sinne von Art. 4 Nr. 8 DS-GVO und ebenso an die Datenschutz-Grundverordnung gebunden wie das Gericht selbst.
Das ist keine bloße Randnotiz. Auch ein Auftragsverarbeiter kann bei einem Verstoß gegen die durch die DS-GVO zu gewährleistenden Rechte und Pflichten nach Art. 79 DS-GVO gerichtlich in Anspruch genommen werden. Und unbeschadet der Art. 82, 83 und 84 DS-GVO gilt: Bestimmt ein Auftragsverarbeiter unter Verstoß gegen die Verordnung selbst die Zwecke und Mittel der Verarbeitung, gilt er in Bezug auf diese Verarbeitung als Verantwortlicher (Art. 28 Abs. 10 DS-GVO) – mit der vollen Haftung, die damit einhergeht.
Genau an diesem Punkt setzt unsere Gutachtenprüfung an: Wir prüfen, ob der Sachverständige innerhalb der ihm vom Gericht gesetzten Grenzen (Beweisbeschluss) agiert hat, oder ob er – wie in der Praxis nicht selten – eigenmächtig Anknüpfungstatsachen festgelegt, Dritte ohne tragfähige Rechtsgrundlage befragt oder Daten verarbeitet hat, für die ihm schlicht der Auftrag fehlte.
Eine Haftungsverschiebung, die nur funktioniert, wenn niemand sie bemerkt
Der beschriebene Mechanismus hat einen Effekt, der über die Gutachtenerstellung selbst hinausgeht: eine faktische
Verschiebung der datenschutzrechtlichen Haftung. Solange der Beweisbeschluss keine konkreten Regelungen zu Umfang, Kategorien und Grenzen der Datenverarbeitung enthält (vgl. die Anforderungen des Art. 28 Abs. 3 DS-GVO), bleibt das Gericht als Verantwortlicher zwar formal in der Pflicht – trägt diese Verantwortung in der gerichtlichen Praxis aber faktisch selten sichtbar, weil sie im Zweifel auf den Sachverständigen als vermeintlich „neutralen Experten“ abgewälzt wird.
Dieser Effekt funktioniert nur so lange, wie er unentdeckt bleibt. Die naheliegende Reaktion auf ein fehlerhaftes Gutachten ist die
Methodenkritik: ein Gegengutachten, das die fachliche Qualität der psychologischen Bewertung infrage stellt. Das ist nicht falsch – aber es adressiert nicht den eigentlichen Hebel. Methodenkritik prüft die Psychologie. Sie prüft nicht, ob der Sachverständige überhaupt eine tragfähige datenschutzrechtliche Grundlage für die Erhebung der zugrunde liegenden Daten hatte. Wenn diese Grundlage fehlt, kann ein methodisch einwandfreies Gutachten trotzdem auf einer rechtswidrig erhobenen Datenbasis beruhen – und umgekehrt bleibt ein Gutachten mit rechtswidriger Datenbasis angreifbar, unabhängig davon, wie gut die Methodik im Einzelnen ist, sogar wenn diese richtig angewendet wurde.
Diese datenschutzrechtliche Perspektive ist in der familienrechtlichen Praxis bislang wenig verbreitet – nicht weil sie weniger wirksam wäre, sondern weil sie eine eigenständige, spezialisierte Prüfung erfordert, die über die klassische anwaltliche Ausbildung und Verfahrensführung hinausgeht. Genau diese Prüfung übernehmen wir als Datenschutzverein.
Dieser Beitrag dient der Information und ersetzt keine Rechtsberatung.
Artikel 80 e.V. – Datenschutz im Familienrecht. Seit 2020. Unabhängig. Ohne staatliche Förderung.