Dein Beschluss zählt

Home » Selbsthilfe

Selbsthilfe

Von der Auskunft bis zum Vertragsverletzungsverfahren bei der Europäischen Kommission.

Auf dieser Seite möchten wir die Möglichkeiten in einer Übersicht und Schemata zusammenfassen, wie sie die sich bei Datenschutzverletzungen ergeben und Sie bei der Durchsetzung stärken. Für einige Angelegenheiten haben wir hier einige Vorlagen und Muster breit gestellt.

1. Anbeginns stellt sich immer die Frage nach Auskunft und Information an den jeweiligen Stellen. 

Beginnen Sie nicht mit dem Antrag auf Auskunft, sondern damit, dass Sie zunächst die Datenschutzerklärung der jeweiligen Stelle verlangen. Dort finden Sie u.a. die Anschrift des Datenschutzbeauftragten und Sie benötigen diese Datenschutzerklärung ggf. zu Beweiszwecken.

Sofern es sich hierbei um öffentliche Stellen handelt können Sie folgende Seite besuchen und prüfen, ob die betreffende Stelle dort aufgeführt ist. Die Seite http://www.datenschmutz.de/cgi-bin/auskunft betreibt dort einen Generator für Auskunftsersuchen. Das kann auch interessant sein, falls Sie es mit den „Diensten“ zu tun haben. Sie müssen dort keine persönlichen Namen eintragen und können die Anträge auch so herunterladen. Sollte der Generator mal nicht weiterhelfen können Sie die Vorlagen trotzdem auch an anderer Stelle verwenden.

Sie können es aber auch einfach selbst formulieren:

Hiermit beantrage ich vollständige Auskunft gem. Art. 15 I DS-GVO über alle mich betreffenden, mir zuordnungsfähigen personenbezogenen Daten, sowie alle mir zuordnungsfähigen Daten auf die über die Datenbanken Dritter Zugriff erlangt werden kann. Ihrer unverzüglichen und vollständigen Auskunft sehe ich (bis zum …) oder (innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat) entgegen.

Nach der hälfte der anberaumten Zeit erinnern Sie an Ihren Antrag vom …. und erfragen den aktuellen Sachstand zu ihrem Auskunftsersuchen.

2. Prüfung der Auskunft und Infoerteilung.  

Wenn Sie eine Auskunft erhalten haben, geht es darum diese zu prüfen. In den meisten Fällen sind die erteilten Auskünfte mangelhaft. Einige Behörden versuchen Ihnen eine verkappte Datenschutzerklärung als Auskunft zu verkaufen. Andere führen Doppelakten oder gar „Geheimakten“. Die heißen natürlich nicht so, sondern Ablage, Mappe, Sozialakte, Nebenakte, Beiakte usw.. Der Renner sind generell Jugendämter, BaföG Stellen, Meldebehörden, Wohngeld und Jobcenter, also alles was unter der Leitung und Weisung des kommunalen Landrates oder des Bürgermeisters tümmelt. An diesen kommunalen Stellen kommen Sie der gefühlten Stasi am nächsten.

In den seltensten Fällen sind die erhaltenen Informationen dann alle zutreffend und vollständig. Häufig werden Sie mit unzutreffenden Informationsmüll überschüttet. Ob es der Sinn ist, dass Sie darin die Übersicht verlieren, wissen wir nicht.

Ab hier könnten Sie uneingeschränkt Ihr Recht auf Löschung, Berichtigung, Einschränkung oder Widerspruch wahrnehmen. Lesen Sie hier weiter für die Löschung.

3. Falls die Auskunft unvollständig ist, folgt die Nachbesserung

Häufig sind weitere Schreiben erforderlich, weil der Verantwortliche Ihre Anfrage nicht verstanden hat oder nicht verstehen wollte. Fehlen noch Auskünfte, dann sollten Sie dran bleiben und nachfragen. Gegebenenfalls müssen Sie hier schon weitere Anträge stellen. 

4. Gegen eine unzutreffende/ unvollständige Auskunft

oder der Verweigerung anderer Rechte (Berichtigung/Löschung/ Einschränkung usw.) können Sie gemäß Artikel 77 DS-GVO Beschwerde bei den jeweiligen Landesbeauftragten für den Datenschutz einreichen. 

5. Klage bzw. Rechtsmittel 

Klage können Sie einreichen gegen die Entscheidung der Landesbeauftragten (Art. 78 DS-GVO). Die Klage ist an das Verwaltungsgericht zurichten, in dessen Zuständigkeit der Landesbeauftragte seinen Sitz hat.

Klage können Sie auch gegen den Verantwortlichen.oder Auftragsverarbeiter gemäß Art. 79 DS-GVO direkt erheben. Die Zuständigkeit richtet sich dabei (wenn der Verantwortliche keine Behörde ist) nach Ihrem oder nach dem Sitz des Datenverabreiters.

6. Vertragsverletzungsverfahren (geregelt in Art. 258 – 260 AEUV)

Wenn Sie feststellen, dass auf Kommunal-, Landes- und Bundesebene nichts zureichen ist, verschwenden Sie dort nicht viel Zeit. Tun Sie nur das, was erforderlich ist um die Verletzung der Unmittelbarkeit Ihres Grundrechteschutzes zu belegen. Untätigkeit der Stellen z.B. nicht antworten oder wegducken, ist immer gut, weil das bedeutet, dass internen Belange der Stelle über die Unmittelbarkeit Ihres Grundrechteschutzes gestellt werden.

Bei der Verletzung des Rechts aus Art. 16 AEUV, Art. 8 GRCh, Art. 8 EMRK (informationelle Selbstbestimmung) und alle weiteren Rechte der Union können Sie sich zuzüglich bei der EU beschweren. Jeder kann eine Beschwerde über einen Mitgliedstaat der EU einreichen, um eine gesetzliche Regelung, Vorschrift oder ein Handeln der Verwaltung anzuzeigen, die gegen einen Grundsatz des Unionsrechts verstößt. Diese Beschwerden sind ein wichtiges Mittel für die Europäische Kommission, um die Einhaltung des EU-Rechts sicherzustellen. (oder um die Informationen für andere bilateralen Verhandlungen zweckfremd zu nutzen). Sollte ein Verstoß gegen EU-Recht vorliegen und der jeweilige Mitgliedstaat den Hinweisen der Kommission nicht folgen, kann die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten.

Eine Beschwerde kann der Europäischen Kommission in Form eines einfachen Briefs oder einer E-Mail (SG-PLAINTES@ec.europa.eu) übermittelt werden. Dabei sollte der Beschwerdeführer möglichst viele sachbezogene Angaben machen und überflüssige persönliche Hinweise vermeiden. Die Europäische Kommission schlägt für die Einreichung einer Beschwerde die Nutzung eines Formulars vor. Sie können es auch direkt online auf der Website der Europäischen Kommission ausfüllen. 

Auf dem Postweg können Sie das ausgefüllte Formular an folgende Anschrift senden:
Europäische Kommission
zu Hd. der Generalsekretärin
B-1049 Brüssel
BELGIEN

7. Möglichkeiten in einem laufenden Verfahren

Bei laufenden Verfahren, bei denen es auf die Auslegung des Unionsrechtes ankommt, haben Sie noch die Möglichkeit eine Vorlagefrage gemäß Artikel 267 AEUV an den EuGH zu richten. Hierbei sind allerdings zahlreiche Faktoren über den Zeitpunkt und die konkrete Fragestellung zu beachten. Das macht bei datenschutzrechtlichen Fragen immer Sinn, weil die Richter der BRD im Bezug auf die Auslegung des Unionsrechtes unzuständig sind und meist auch keine spezielle Ausbildung oder Grund- und Fachwissen in diesem Bereich vorweisen können. Das verwundert auch nicht, denn der Datenschutz ist auch 50 Jahre nach dem ersten Datenschutzgesetz in der BDR kein Teil  im Studium der Rechtswissenschaften. Unsere Ausbildungslandschaft, in der offenbar jedem Benachteiligten ein Abschluss nachgeworfen wird, schafft es auch Prof. Dr. jur. hervorzubringen, ohne ihnen auch nur die Grundbasics im Datenschutzrecht zu vermitteln.

8. Rechte unmittelbar selbst wahrnehmen

Haben Sie keine Angst davor tätig zu werden. Nur Untätig bleiben verändert nichts.

Legen Sie sich einen kurzen Plan an, in dem Sie Ihre Absichten und Ziele skizzieren. Überlegen Sie sich, wie und bei wem Sie an Ihr Ziel gelangen können.