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Strategische Rechtsdurchsetzung: Vom Auskunftsersuchen bis zum EU-Vertragsverletzungsverfahren

Auf dieser Seite fassen wir die systemischen Wege zusammen, wie Sie Ihre Rechte bei Datenschutzverletzungen effektiv stärken und durchsetzen können.

1. Die Basis: Transparenz und Auskunft

Beginnen Sie nicht mit dem Auskunftsantrag, sondern verlangen Sie zunächst die aktuelle Datenschutzerklärung (DSE) der Stelle. Diese ist ein zentrales Beweismittel, da sie die Identität des Datenschutzbeauftragten (DSB) und die behaupteten Rechtsgrundlagen offenbart.

Auskunftsersuchen gem. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO:
Formulieren Sie Ihr Ersuchen präzise. Wir empfehlen die Einbeziehung aller Ihnen zuordnungsfähigen Daten, auch solcher, die über Drittdatenbanken verarbeitet werden.

„Hiermit beantrage ich vollständige Auskunft gem. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO über alle mich betreffenden, mir zuordnungsfähigen personenbezogenen Daten. Dies schließt Daten ein, auf die über Datenbanken Dritter Zugriff erlangt werden kann. Ihrer vollständigen Auskunft sehe ich innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat entgegen.“

2. Evaluation der Auskunftserteilung

Erhaltener „Informationsballast“ dient oft der Verschleierung systemischer Mängel. Achten Sie besonders auf die Vollständigkeit in Bereichen wie Jugendämtern, Meldebehörden oder Jobcentern. Hier werden häufig Neben- oder Beiakten geführt, die im Rahmen der Auskunft oft unterschlagen werden. Prüfen Sie die Daten auf Richtigkeit (Art. 16) und Notwendigkeit der Speicherung (Art. 17).

3. Beschwerde und Rechtsbehelfe

Bei unvollständiger oder verweigerter Auskunft stehen Ihnen folgende Wege offen:

  • Aufsichtsbehörde (Art. 77 DS-GVO): Einreichung einer Beschwerde beim zuständigen Landesbeauftragten.
  • Gerichtlicher Rechtsschutz (Art. 78/79 DS-GVO): Klage gegen die Entscheidung der Aufsichtsbehörde oder direkt gegen den Verantwortlichen. Der Verein unterstützt Mitglieder hierbei im Rahmen der kollektiven Rechtsdurchsetzung.

4. Das EU-Vertragsverletzungsverfahren (Art. 258 – 260 AEUV)

Wenn nationale Rechtsbehelfe aufgrund struktureller Defizite (z. B. Untätigkeit der Behörden) versagen, ist die Meldung an die Europäische Kommission der konsequente Weg. Systemische Verstöße gegen die Unmittelbarkeit des Grundrechteschutzes (Art. 16 AEUV, Art. 8 GRCh) sind ein wichtiges Korrektiv für die EU-Kommission, um die Einhaltung des Unionsrechts sicherzustellen.

Die Beschwerde kann online über das Portal der Europäischen Kommission eingereicht werden.

5. Vorabentscheidungsverfahren (Art. 267 AEUV)

In laufenden Verfahren ist die Anregung einer Vorlagefrage an den EuGH ein mächtiges Instrument. Da die Auslegung des Unionsrechts Vorrang vor nationalen Rechtsauffassungen hat, ist die Klärung durch den EuGH oft der einzige Weg, um eine fachfremde oder unionsrechtswidrige Auslegung durch nationale Instanzen zu korrigieren. Der Datenschutz ist ein hochspezialisiertes Rechtsgebiet, dessen europarechtliche Dimension oft die Expertise nationaler Standard-Gerichtsbarkeit übersteigt.

6. Aktiv werden

Haben Sie keine Angst vor der Komplexität. Strategische Rechtsdurchsetzung beginnt mit dem ersten Schritt. Dokumentieren Sie jeden Vorgang akribisch – dies ist die Basis für unsere spätere Projektbegleitung.