Die erste Schranke bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ist die Einwilligung bzw. eine Befugnisnorm, die eine Verarbeitung zu bestimmten gesetzlichen Zwecken erlaubt, soweit diese hierfür erforderlich sind. Besteht keine Befugnisnorm, darf die Verarbeitung personenbezogener Daten nur mit einer Einwilligung geschehen. Erfordernis: Eine Erklärung. Die zweite Schranke wird durch
§ 203 StGB statuiert. Schutzgut: Integrität und Vertraulichkeit von anvertrautem. Normadressat: Berufsgruppen, siehe § 203 StGB. Mögliche Befugniserteilung lediglich durch den Dispositionsberechtigten also, dem, der von der Offenlegung des Geheimnisses tatsächlich betroffen ist. Form: die Entbindung von der höchstpersönlichen Verschwiegenheitspflicht. (Schweigepflichtentbindung) Erfordernis: 2. Erklärung des Betroffenen.
Nun kennt wir das Zweischrankenprinzip. Aber über ein Dreischrankenprinzip wird selten gesprochen. Auch das gibt es.
§ 353b StGB Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht.
Schutzgut: öffentliche Geheimhaltungsinteressen. Tatbestand: jede Form der Offenlegung. Relevanz: häufig aber nicht nur bei Zeugeneinvernahmen in Gerichtsverfahren. Erfasst sind alle dienstlichen Angaben bei Medienberichterstattung oder sonstigen außerdienstlichen Verhältnissen. Normadressat: Beamte und Bedienstete und auch Angestellte des öffentlichen Dienstes. Mögliche Befugniserteilung durch: § 376 abs. 1 ZPO Die Aussagegenehmigung. Die im § 376 Abs. 1 ZPO in Bezug genommene Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht gegenüber dem öffentlichen Dienstherrn, der allein dazu berufen ist, den Bediensteten von dieser Pflicht zu entbinden. Erfordernis: Eine 3. Erklärung vom Dienstherren.
Denn Achtung: Nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind Personen, denen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Tatsachen zuzüglich anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift (z.B. § 35 SGB I oder § 65 SGB VIII) geboten ist, in Betreff der Tatsachen, auf welche sich die Verpflichtung zur Verschwiegenheit bezieht, zzgl. zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt. Nach § 383 Abs. 3 ZPO darf das Gericht selbst dann, wenn ein nach § 383 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 ZPO zeugnisverweigerungsberechtigter Zeuge zur Aussage bereit ist, nur solche Fragen stellen bzw. zulassen, durch deren Beantwortung der Zeuge nicht erkennbar gegen Verschwiegenheitspflichten verstößt, also eine Straftat beginge. Über Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse eines Dritten liegt, insbesondere über dessen personenbezogene Daten, dürfen die Zeugen deshalb nur aussagen, wenn und soweit der Dritte auch in die Offenbarung eingewilligt hat.
Nochmal Achtung: Die Prüfung findet stets Rückwärts statt. Denn was verboten ist, ist nicht erlaubt.
Unbefugte Veränderung personenbezogener Daten:
§ 269 StGB – Fälschung beweiserheblicher Daten, auch einschlägig, § 42 BDSG.