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Rechtsschutzverweigerung

Auch bei Datenschutzverstößen gibt es unzählige Möglichkeiten der Verwaltung und Gerichte die Wirksamkeit eines EU-Rechts zu behindern, zu erschweren oder Ihr Rechtsschutzbedürfnis unmöglich zu machen. In der Meldung zum Vertragsverletzungsverfahren haben solche objektiven Nachweise der Europäischen Kommission vorgelegt und reichen ständig neue Beweise zum dortigen Aktenzeichen nach.

Meldung vom: 22.05.2024
Aktenzeichen: CPLT(2024)01399
gegen: Bundesrepublik Deutschland (Deutschland)
wegen: Verstoß gegen Art. 79 (EU) VO 2016/679 (DS-GVO) und Art.47, 52, 53 GRCH)
Verweigerung des Zugangs zu den Gerichten, Behinderung der Wirksamkeit des Rechtsbehelfs, Zeitnahe Entscheidung zum Nachteil der Unmittelbarkeit des Europäischen Grundrechteschutzes der Betroffenen Personen.
Verfahrensstand: läuft

Es spielt keine Rolle, ob Sie sich an den Landesbeauftragten für Datenschutz, den Bundesbeauftragten oder ein Gericht gewendet haben, um dort gemäß Art. 77 ff. DS-GVO eine Beschwerde oder Klage eingereicht haben. Es kommt nur allein darauf an, ob und wie Ihr Rechtsschutz behindert oder vereitelt wurde.

In diesem Vorgang werden vorwiegende Urteile und Bescheide von Behörden oder Gerichten eingereicht.

Hier mal einige Beispiele, die uns begegnet sind:

  • Auf Ihre Beschwerde / Klage wird über Wochen hinweg nicht reagiert, Sie erhalten keine Eingangsbestätigung, kein Aktenzeichen, keine Bearbeitung.
  • Ihnen wird vorgehalten, den Sachverhalt nicht konkret genug dargelegt zu haben, womit ihr Rechtsbehelf abgelehnt wurde, ohne dass Sie zuvor konkrete Hinweise erhalten haben.
  • Sie können aus dem Urteil/ Bescheid keine sachgerechte Bearbeitung in Bezug auf Ihre Schilderungen nachvollziehen
  • Ihr Sachvortrag wurde verändert/ verfälscht/ abgemildert
  • Sie haben das Gefühl man hätte nicht hinreichend ermittelt, keine Stellungnahmen abgefordert, Zeugen nicht vernommen, Nachweise nicht eingeholt usw.
  • Sie werden für den Verstoß mitverantwortlich gemacht, z.B. wird Ihnen unterstellt durch ihr Handeln eingewilligt zu haben.
  • Ihre Beschwerde/ Klage zieht sich über mehr als 3 Monate hin
  • Sehr beliebt! Ihnen werden Auszüge aus der Kommentarliteratur um die Ohren gehauen, mit der ein Bearbeiter zum Schluss kommt, dass ein Verstoß nicht vorläge.
  • Ihnen wird Mutwilligkeit oder exzessives Vorgehen vorgeworfen
  • Ihnen werden ander Motive unterstellt

Wenn Sie sich nicht sicher sind, legen Sie uns Ihre Unterlagen vor, damit wir eine erste Beurteilung treffen können.

Datenschutzverstöße haben immer schwerwiegende Folgen für die Betroffenen. Um so wichtiger ist es schnell tätig zu werden und rasche Maßnahmen umzusetzen. Das verlangt Art. 47 GRCh und auch Art. 77, 78, 79 DS-GVO. Das gilt dann natürlich auch für die Stellen an die Sie sich wenden. Denn hier gilt die Unmittelbarkeit des Grundrechteschutzes. Nicht grundlos ist die Eilbedürftigkeit bei der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten in Art. 33 DS-GVO aus eine 72 Stunden Frist festgelegt.