Ist ein Privatgutachten verwertbar?

Ein Elternteil beauftragt auf eigene Faust einen Psychologen, lässt sich oder das Kind privat begutachten und legt das Ergebnis im Verfahren vor. Die naheliegende Frage: Muss das Gericht das überhaupt berücksichtigen?

Kein Sachverständigenbeweis, sondern Parteivortrag

Ein privates Gutachten ist rechtlich kein Sachverständigenbeweis im Sinne der §§ 402 ff. ZPO, sondern gilt als qualifizierter, urkundlich belegter Parteivortrag (ständige Rechtsprechung, u. a. BGH, Urt. v. 05.05.1986 – III ZR 233/84; BGH, Beschl. v. 22.12.2015 – VI ZR 67/15). Es ist damit in aller Regel nicht automatisch „unverwertbar“ – es hat nur ein anderes Gewicht als ein gerichtliches Gutachten.

Wo die eigentliche Grenze liegt

Bestreiten Sie die Richtigkeit des Privatgutachtens und beantragen ein eigenes gerichtliches Gutachten, muss das Gericht dieses einholen – es darf sich nicht einfach auf das private Gutachten der Gegenseite stützen (BGH, Urt. v. 16.07.2003 – IV ZR 310/02; OLG Nürnberg, Endurt. v. 19.08.2021 – 8 U 1139/21). Tut es das doch, verletzt es Ihr rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Eine Ausnahme gilt nur bei einfacher Sachlage, wenn das Privatgutachten die Frage zweifelsfrei beantwortet und das Gericht eigene Sachkunde nachweist – in familienpsychologischen Fragen praktisch nie der Fall.

Als förmliches Sachverständigengutachten mit vollem Beweiswert kann ein Privatgutachten zudem nur mit Zustimmung beider Parteien behandelt werden (BGH, Urt. v. 29.09.1993 – VIII ZR 62/92).

Wessen Zustimmung wird eigentlich gebraucht?

Hier wird es datenschutzrechtlich brisant. Eine psychologische Untersuchung des Kindes ist eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 1687 Abs. 1 BGB. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge braucht es dafür das Einvernehmen beider Elternteile. Beauftragt nur ein Elternteil privat einen Gutachter, das Kind zu untersuchen, fehlt ohne Zustimmung des anderen Elternteils die datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Gesundheitsdaten des Kindes (Art. 9 DSGVO).

Werden im Rahmen der Begutachtung zudem Daten Dritter erhoben – etwa Aussagen über den anderen Elternteil, neue Partner, Großeltern, Chatverläufe oder Fotos –, gilt derselbe Maßstab: Diese Personen sind selbst datenschutzrechtlich Betroffene. Ihre Daten dürfen nicht ohne eigene Rechtsgrundlage verarbeitet werden, nur weil ein Elternteil den Gutachter privat beauftragt hat.

Der eigentliche Hebel

Fehlt die Rechtsgrundlage für die zugrundeliegende Datenerhebung, ist die Beweisverwertung nach der Rechtsprechung ausgeschlossen, wenn die Erhebung ein verfassungsrechtlich geschütztes Recht verletzt, ohne dass dies durch ein höherrangiges Interesse gerechtfertigt ist (BGH NJW 2006, 1657, 1659). Der wirksamste Angriffspunkt gegen ein privates Gutachten ist deshalb oft nicht dessen fachliche Qualität, sondern die Frage: Durfte der Gutachter diese Daten überhaupt erheben?

Wir prüfen private wie gerichtliche Gutachten und Stellungnahmen datenschutzrechtlich und zeigen Ihnen, welche Hebel Sie in Ihrem Fall haben.

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