Zwangsmittel für den Verfahrensbeistand? Wird der Zwang gewinnen?
Kommentar, Analyse und Kritik: Der Referentenentwurf vom 22. Mai 2026 zur FamFG-Reform und die datenschutzrechtliche Leerstelle in § 158d FamFG-E
Eine kritische Analyse von Artikel 80 e.V.
Inhaltsverzeichnis
Der Referentenentwurf des BMJ (Bundesministeriums der Justiz) „zur Verbesserung des Schutzes von Opfern häuslicher Gewalt, zur Stärkung der Stellung des Kindes im Verfahren und zur Steigerung der Verfahrenseffizienz“ (hier zum Download )
Der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz „zur Verbesserung des Schutzes von Opfern häuslicher Gewalt, zur Stärkung der Stellung des Kindes im Verfahren und zur Steigerung der Verfahrenseffizienz“ enthält, eingebettet zwischen zahlreichen technischen und begrüßenswerten Änderungen, eine Norm, die aus datenschutzrechtlicher Sicht genauer betrachtet werden muss: den neuen § 158d FamFG-E.
1. Was die Norm regelt
§ 158d Abs. 1 FamFG-E verpflichtet Eltern, dem Verfahrensbeistand persönliche Gespräche mit dem Kind zu ermöglichen – grundsätzlich in Abwesenheit der Eltern, soweit Alter und Persönlichkeit des Kindes dem nicht entgegenstehen. Kommen die Eltern dieser Pflicht trotz Aufforderung des Verfahrensbeistands nicht nach, kann das Gericht auf dessen Anregung eine Anordnung erlassen (Abs. 2) – einschließlich der Anordnung, das Gespräch ohne die Eltern zu erzwingen. Diese Anordnung ist mit Zwangsmitteln nach § 35 FamFG durchsetzbar: Ordnungsgeld, im Vollstreckungsfall Ordnungshaft. Über § 163 Abs. 3 FamFG-E wird dieselbe Konstruktion auf Sachverständige erstreckt.
Wichtig für die Einordnung: Die Norm steht nicht im Gewaltschutz-Teil des Entwurfs, sondern im allgemeinen Abschnitt zur Stärkung der Kindesposition. Sie gilt für jede Kindschaftssache – unabhängig davon, ob überhaupt Anhaltspunkte für häusliche Gewalt vorliegen. Das ist entscheidend für die Bewertung: Das Bundesministerium der Justiz benennt in der Begründung des Entwurfs (S. 58) offen, dass es sich um einen „gerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes geschützte Elternrecht“ handelt. Die Frage ist damit nicht, ob hier überhaupt ein Grundrechtseingriff vorliegt – das räumt der Entwurf selbst ein –, sondern ob die datenschutzrechtlichen Folgen dieses Eingriffs mitbedacht wurden.
2. Die Lücke: Zugang wird erzwungen, Datenverarbeitung bleibt ungeregelt
§ 158d FamFG-E regelt ausschließlich den Zugang des Verfahrensbeistands zum „Rechtsobjekt“ Kind. Kein Wort der Norm befasst sich mit dem „Rechtssubjekt Kind“, was mit den im Gespräch erhobenen, in aller Regel besonders sensiblen Daten (Art. 9 Abs. 1 DS-GVO) anschließend geschehen darf. Das ist keine Randnotiz, sondern die zentrale Leerstelle – und sie fällt im Vergleich mit einer anderen Neuregelung desselben Entwurfs besonders auf.
Der Entwurf des BMJ führt in den §§ 13a, 13b FamFG-E eine neue Übermittlungsbefugnis für Forschungszwecke ein. Dort finden sich – auf mehreren Seiten ausführlich begründet – Regelungen zu Pseudonymisierung, Löschpflichten, Zweckbindung, Geheimhaltungsverpflichtungen der Empfänger und einer gestuften Interessenabwägung (§ 13a Abs. 1–8, § 13b Abs. 1–5 FamFG-E). Der Gesetzgeber zeigt damit an anderer Stelle im selben Gesetz, dass er durchaus weiß, wie eine datenschutzkonforme Regelung sensibler Familiendaten nach dem Wesentlichkeitsprinzip aussieht.
Bemerkenswert: Bei § 158d – wo es nicht um anonymisierte Forschungsdaten, sondern um unmittelbar identifizierbare, höchstpersönliche Angaben eines Kindes geht – fehlt eine vergleichbare Regelungsdichte vollständig.
3. Zwang und Einwilligung schließen sich aus
Die einzig tragfähige Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der im Elterngespräch erhobenen Daten ist, wie in unserer Analyse zur datenschutzrechtlichen Stellung des Verfahrensbeistands bereits herausgearbeitet, die Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 lit. a) DS-GVO. Das BMJ verkennt, dass Art. 4 Nr. 11 DS-GVO die Einwilligung als eine freiwillig abgegebene Erklärung definiert. Eine Erklärung, die unter der Androhung eines Ordnungsgeldes oder – im Vollstreckungsfall – der Ordnungshaft abgegeben wird, ist ihrer Rechtsnatur nach nicht freiwillig und erfüllt die normativen Voraussetzungen nicht.
Der Entwurf des BMJ schafft damit ein Instrument, das strukturell in Widerspruch zur einzigen verfügbaren Rechtsgrundlage der nachfolgenden Datenverarbeitung steht: Der Zugang zum Objekt Kind wird zwangsweise durchgesetzt, während die anschließende Verarbeitung der dabei gewonnenen Daten weiterhin von einer freiwilligen Einwilligung abhinge, die durch ebendiesen Zwang objektiv gerade nicht mehr vorliegen kann.
4. Das Widerspruchsrecht läuft leer
Art. 21 Abs. 1 DS-GVO gewährt ein Widerspruchsrecht nur gegen Verarbeitungen, die auf Art. 6 Abs. 1 lit. e) oder f) DS-GVO gestützt sind – nicht gegen Verarbeitungen auf Grundlage einer Einwilligung. Da die Datenverarbeitung durch den Verfahrensbeistand nach der hier vertretenen Auffassung ausschließlich auf Einwilligung gestützt werden kann, steht den Betroffenen nicht einmal dieses eingeschränkte Korrektiv zur Verfügung.
Die einzige verbleibende Handhabe wäre der Widerruf der Einwilligung nach Art. 7 Abs. 3 DS-GVO – der aber nichts an der bereits erfolgten Verarbeitung ändert. Ein Widerruf ist jedoch abwegig, weil dann fraglich wäre wie eine unter Zwangsandrohung erteilte „Einwilligung“ überhaupt wirksam widerrufbar ist, wenn sie nie wirksam erteilt wurde.
5. Wem obliegt die Wahrnehmung der Datenschutzrechte des Kindes – und was folgt aus der erzwungenen Abwesenheit?
Das Kind unterliegt, wie in unserer vorangegangenen Analyse dargelegt, der unwiderlegbaren Unreifevermutung: Es kann Erklärungen des Verfahrensbeistands nicht wirksam empfangen und selbst keine wirksamen datenschutzrechtlichen Erklärungen abgeben – weder eine Einwilligung noch einen Antrag auf Berichtigung. Die Wahrnehmung dieser Rechte obliegt daher ausschließlich den Eltern als gesetzlichen Vertretern (§ 1629 BGB).
Genau in dem Moment, in dem die sensiblen Daten bei einem schutzbedürftige Kind erhoben werden, entzieht § 158d Abs. 1 Satz 2 FamFG-E den Eltern jedoch regelmäßig die Anwesenheit – das Gespräch soll grundsätzlich ohne sie stattfinden. Die einzigen Personen, die im Gesprächsmoment selbst auf eine rechtmäßige Datenerhebung hinwirken, eine unzutreffende Wiedergabe korrigieren oder der Verarbeitung widersprechen könnten, werden durch die Norm strukturell ausgeschlossen. Das Kind selbst kann diese Lücke nicht füllen, weil ihm durch die unwiderlegbare Unreifevermutung die Rechtsfähigkeit zur wirksamen Wahrnehmung dieser Rechte gerade fehlt. Der Entwurf des BMJ erzeugt damit einen Raum der Schutzlosigkeit von Schutzbefohlenen. Anstatt die Rechte des Kindes hier zu stärken, werden diese faktisch ausgeknipst.
6. Datenintegrität ungeregelt
Der Entwurf trifft keine Vorgaben dazu, wie die im Gespräch erhobenen Angaben des Kindes gegen nachträgliche, unbefugte Veränderung gesichert werden (Art. 5 Abs. 1 lit. f DS-GVO – Integrität und Vertraulichkeit). Anders als bei der Forschungsdatenregelung der §§ 13a, 13b FamFG-E, die ausdrückliche Geheimhaltungs- und Schutzpflichten normiert, fehlt für die im Rahmen des § 158d-Gesprächs erhobenen Daten jede vergleichbare Sicherung.
7. Die ungeregelte Konstellation: Wenn das Kind selbst nicht will
Der Wortlaut des § 158d Abs. 1 Satz 1 FamFG-E verpflichtet die Eltern, dem Verfahrensbeistand ein Gespräch mit dem Kind zu ermöglichen – nicht, das Kind zur Teilnahme zu zwingen. Die Gesetzesbegründung (S. 58 f.) äußert sich dazu, dass Alter und Persönlichkeit des Kindes bei der Gesprächsgestaltung zu berücksichtigen sind, schweigt aber vollständig zu der Konstellation, dass das Kind trotz ermöglichten Zugangs die Teilnahme selbst verweigert.
Das ist keine Auslegungsfrage zulasten der Eltern, sondern eine Lücke, die sich unmittelbar aus dem Wortlaut ergibt: Eine Pflicht, das eigene Kind zu einem Gespräch zu nötigen, ist der Norm nicht zu entnehmen und wäre mit dem Kindeswohl, dem die gesamte Regelung nach eigenem Bekunden dienen soll, schwerlich vereinbar. Der gegen die Eltern gerichtete Zwang lässt sich nicht auf das Kind übertragen und sie wirkt nicht am Kind. Für die Praxis bedeutet das eine erhebliche Unsicherheit: Der Entwurf klärt nicht, welche Nachweisanforderungen an die Behauptung der Eltern zu stellen sind, das Kind habe die Teilnahme aus eigenem Willen verweigert, und wie das Gericht diese Behauptung von einer bloßen Verweigerungshaltung der Eltern selbst unterscheiden soll.
8. Zusammenfassung und Einordnung
Der Entwurf begegnet einem in der Praxis berichteten Problem – der Verweigerung des Kindeskontakts durch mutmaßlich „nicht kooperationsbereite Eltern“ – mit einem zwangsbewehrten Zugangsrecht, ohne die damit notwendig verbundene Frage der anschließenden Datenverarbeitung zu regeln.
Diese Lücke ist nicht folgenlos: Sie führt dazu, dass der Zugang zum Kind erzwingbar würde, während die Datenverarbeitung selbst auf eine freiwillige Einwilligung angewiesen bleibt, die durch eben diesen Zwang in ihrer Freiwilligkeit infrage steht; dass das ohnehin eingeschränkte datenschutzrechtliche Korrektiv des Widerspruchsrechts von vornherein nicht greift; dass die einzigen zur Rechtswahrnehmung befähigten Personen – die Eltern – im entscheidenden Moment strukturell ausgeschlossen werden; und dass die Konstellation der kindeseigenen Verweigerung ungeregelt bleibt.
Dies ist nach unserer Einschätzung kein Detail, das sich durch redaktionelle Nachbesserung heilen ließe. Wer ein zwangsbewehrtes Zugangsrecht zum Kind schafft, ohne zugleich die Befugnis zur Verarbeitung der dabei erhobenen Daten zu regeln, verfehlt den regelungstechnischen Grundgedanke, an dessen Anfang jede Grundrechtseingriffsnorm stehen muss: Eingriffsbefugnis und Verarbeitungsbefugnis gehören zusammen geregelt, nicht nacheinander. Ein Zwangsmittel, das im Ergebnis dazu dient, ein Kind einem Gespräch zuzuführen, dessen datenschutzrechtliche Rahmenbedingungen ungeklärt bleiben, ist in seiner Eingriffsintensität mit den Verfahrensgarantien, die das Gesetz sonst an vergleichbar einschneidende Maßnahmen knüpft, nicht in Einklang zu bringen. Nach unserer Einschätzung ist § 158d FamFG-E in dieser Fassung daher nicht nachbesserungsfähig, sondern abzulehnen.
Warum wir das prüfen
Artikel 80 e.V. wurde 2020 mit einem klaren Auftrag gegründet: die Einhaltung der DS-GVO im Familienrecht zu überwachen und zu verbessern, dort, wo sie am wenigsten öffentliche Aufmerksamkeit erfährt und am meisten Menschen unmittelbar betrifft – Eltern und Kinder in familiengerichtlichen Verfahren. Gesetzentwürfe wie dieser vom BMJ zeigen, warum diese Arbeit fortlaufend nötig ist: Datenschutzrechtliche Fragen werden bei familienrechtlichen Reformen regelmäßig nachrangig bzw. überhaupt nicht behandelt, obwohl die dort verarbeiteten Daten zu den sensibelsten gehören, die der Staat erhebt, um in die Integrität der Familien einzugreifen.
Wir finanzieren uns ausschließlich aus Mitglieds- und Unterstützerbeiträgen, ohne staatliche Förderung, um diese Prüfung unabhängig vornehmen zu können.
Dieser Beitrag dient der Information und ersetzt keine Rechtsberatung.
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