Bundesverfassungsgericht stoppt den Zwang zur familienpsychologischen Begutachtung

Wir vertreten und unterstützen Betroffene seit vielen Jahren (👉 Erfolge) dabei eine laufende Begutachtung zu stoppen und Gutachten anzufechten. Wer selbst gerade in einem familienpsychologischen Gutachtenverfahren steht, sollte diese Entscheidung unbedingt kennen. Sie berührt den empfindlichsten Punkt jeder Begutachtung – die Frage, mit welcher Berechtigung überhaupt hochsensible Daten über Sie und Ihre Kinder erhoben werden.
Wir zeigen Ihnen im Folgenden, was das für Ihren Fall bedeutet – und warum genau hier oft der wirksamste Hebel liegt, ein Gutachten noch rechtzeitig zu stoppen und wie Sie das in Ihrem Fall wirksam umsetzen können. Wenn Sie eine laufende Begutachtung stoppen wollen, bevor das Gutachten gedruckt wird, können Sie für eine Vertretung/Mandat gem. Art. 80 (1) DS-GVO
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Der Fall:
Ein Familiengericht knüpft den Umgang einer Mutter mit ihren Kindern an eine Bedingung: Sie soll nur dann Kontakt bekommen, wenn sie sich dabei von einer Sachverständigen begutachten lässt – unter Androhung von Ordnungsmitteln.
Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Beschluss gestoppt. Und zwar mit einer Begründung, die weit über den Einzelfall hinausweist: Es ist zweifelhaft, ob es für einen solchen Zwang überhaupt eine klare gesetzliche Grundlage gibt (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2026 – 1 BvR 1160/26).
Umgang nur gegen Begutachtung
Das Amtsgericht Memmingen hatte den begleiteten Umgang einer Mutter mit ihren drei Kindern so geregelt, dass diese nur „in Begleitung der Sachverständigen“ und „zum Zwecke der Begutachtung“ stattfinden sollte – abgesichert durch die Androhung von Ordnungsmitteln. Die Mutter hatte die Teilnahme an der Begutachtung zuvor ausdrücklich abgelehnt. Über den Umweg der Umgangsregelung wäre sie faktisch doch in die Begutachtung gezwungen worden.
Genau gegen diese Verknüpfung wandte sie sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde und einem Antrag auf einstweilige Anordnung.
Was das Bundesverfassungsgericht entschieden hat
Die 3. Kammer des Ersten Senats setzte die Wirksamkeit des Beschlusses vorläufig aus – bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens für sechs Monate.
Der tragende Gedanke (Randnummer 11): Wer unter Androhung von Ordnungsmitteln zur Teilnahme an einer Begutachtung „zum Zwecke der Begutachtung ihrer Erziehungseignung und ‑fähigkeit“ verpflichtet wird, wird in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (APR) aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes betroffen. Und für einen solchen Eingriff sei „zweifelhaft, ob … die erforderliche klare und unmissverständliche gesetzliche Grundlage gegeben ist„.
Zur richtigen Einordnung gehört Ehrlichkeit: Es handelt sich um eine Eilentscheidung. Das Gericht wägt die Folgen ab und verneint die Rechtsgrundlage noch nicht endgültig – es hält sie für zweifelhaft. Für die Hauptsache ist die Richtung damit aber deutlich markiert. Das Bundesverfassungsgericht erinnert zugleich an einen älteren Grundsatz des Bundesgerichtshofs: Niemand ist verpflichtet, an der eigenen Begutachtung mitzuwirken (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2010 – XII ZB 68/09).
Kein Einzelfall: Schon 2003 hat Karlsruhe entschieden
Diese Linie ist nicht neu, sondern die Linie der Konsequenz vom BVerfG. Bereits mit Beschluss vom 20. Mai 2003 (1 BvR 2222/01) hob das Bundesverfassungsgericht eine nahezu identische Anordnung auf: Ein Vater sollte Umgangskontakte mit seinem Kind in den Räumen und unter Aufsicht des Sachverständigen absolvieren, damit dieser auch ihn begutachten konnte – abgesichert durch ein Zwangsgeld von 10.000 DM.
Damals wurde das Gericht sogar deutlicher als heute. Es stellte nicht bloß Zweifel fest, sondern hielt ausdrücklich fest: „An einer solchen verfassungsrechtlich gebotenen klaren und unmissverständlichen gesetzlichen Grundlage fehlt es.“ Eine Anordnung, die einen Elternteil zwingt, sich psychologisch untersuchen zu lassen, könne sich „auf keine sie legitimierende Gesetzesnorm stützen„. Das Gericht prüfte die in Betracht kommenden Vorschriften einzeln durch – § 33 FGG, § 1684 BGB sowie §§ 12 und 15 FGG (heute §§ 26, 29, 30 FamFG) – und verwarf sie alle. Insbesondere räumt § 12 FGG dem Gericht keine Befugnis ein, die Untersuchung eines Betroffenen zur Vorbereitung eines Gutachtens zu erzwingen.
Schon 2003 machte das Gericht auch den Kern klar, der die Sache datenschutzrechtlich brisant macht: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt „vor der Erhebung und Weitergabe von Befunden über den Gesundheitszustand, die seelische Verfassung und den Charakter“ – und der Schutz ist umso intensiver, je näher die Daten der Intimsphäre stehen (am Rande schon damals mit Verweis auf Fehnemann, FamRZ 1979, 661). Das ist die informationelle Selbstbestimmung, die deutsche Wurzel des Datenschutzes.
Die Konsequenz ist unbequem: Seit über zwei Jahrzehnten sagt Karlsruhe, dass es keine gesetzliche Grundlage gibt, Eltern in eine Begutachtung zu zwingen. Zwangsläufig rückt damit die Freiwilligkeit der Einwilligung in den Mittelpunkt. Und dennoch geschieht es weiter – 2003 in Brandenburg, 2026 in Memmingen.
Der entscheidende Punkt: Der Gutachter hat keine eigene Rechtsgrundlage
Hier setzt unsere Arbeit an – und hier wird die Entscheidung für den Datenschutz brisant.
Der gerichtlich bestellte Sachverständige ist datenschutzrechtlich kein eigenständig Verantwortlicher, sondern Auftragsverarbeiter. Verantwortlicher im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ist das Gericht, das die Begutachtung anordnet und die Fragestellung vorgibt. Der Sachverständige verarbeitet die Daten allein auf dieser Grundlage und auf Weisung – er hat keine eigene Befugnis, hochsensible Daten über Eltern und Kinder zu erheben. (Diese Einordnung vertreten wir ausführlich in einem Fachaufsatz, der derzeit bei einer juristischen Fachzeitschrift eingereicht ist.) Die Kurzversion gibt es hier:
👉 https://artikel-80.de/der-sachverstaendige-auftragsverarbeiter-nicht-verantwortlicher/
Daraus folgt ein einfacher, alter Rechtssatz: Niemand kann mehr Rechte übertragen, als er selbst hat (nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet). Zweifelt das höchste Gericht schon an der Grundlage beim Gericht, dann kann das Gericht diese Grundlage auch nicht an den Sachverständigen weiterreichen. Das Privileg der Auftragsverarbeitung heilt keinen Grundlagenmangel – es setzt eine tragfähige Rechtsgrundlage beim Verantwortlichen voraus. Fehlt diese, kommt es auf eine freiwillige und informierte Einwilligung an.
Die Konsequenz: Steht die Befugnis des Gerichts in Zweifel, steht auch die gesamte Datenerhebung des Sachverständigen in Zweifel. Der Zwang und die Datenverarbeitung stehen auf demselben Fundament – und dieses Fundament hat das Bundesverfassungsgericht ins Wanken gebracht.
Was bedeutet das für Betroffene?
Drei Dinge lassen sich festhalten:
Erstens: Sie müssen an einer familienpsychologischen Begutachtung nicht mitwirken. Eine Mitwirkungspflicht gibt es nicht, und ein über die Umgangsregelung aufgebauter Zwang begegnet – so das Bundesverfassungsgericht – erheblichen verfassungsrechtlichen Zweifeln.
Zweitens: Die im Gutachten verarbeiteten Daten sind besonders sensibel (Art. 9 DS-GVO) – erst recht, wenn Kinder oder mitbetroffene Dritte einbezogen werden, etwa durch Videoaufzeichnungen oder Explorationsgespräche. Für jede dieser Verarbeitungen braucht es eine Rechtsgrundlage. Fehlt sie, ist die Verarbeitung rechtswidrig.
Drittens: Der wirksamere Hebel ist oft nicht das teure Gegengutachten, sondern die Frage nach der Datenbasis: Durfte der Gutachter Ihre Daten überhaupt erheben? Wer ein 👉 Gutachten anfechten will, sollte zuerst genau hier ansetzen.
Häufige Fragen
Muss ich an einer familienpsychologischen Begutachtung mitwirken? Nein. Eine gesetzliche Pflicht zur Mitwirkung an der eigenen Begutachtung besteht nicht. Ein faktischer Zwang – etwa über die Kopplung an die Umgangsregelung – ist nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsrechtlich zweifelhaft.
Wer ist datenschutzrechtlich verantwortlich – das Gericht oder der Gutachter? Verantwortlicher ist das Gericht. Der Sachverständige ist Auftragsverarbeiter und hat keine eigene Rechtsgrundlage für die Datenerhebung. Das ist wichtig für die Frage, gegen wen sich Auskunft, Löschung und Schadensersatz richten.
Kann ich ein laufendes Gutachten aus Datenschutzgründen angreifen? Häufig ja. Wenn die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung fehlt oder Informationspflichten verletzt wurden, lässt sich das gezielt geltend machen. Ob das im Einzelfall trägt, muss geprüft werden – oft schon, bevor das Gutachten fertig ist.
So prüfen wir Ihr Gutachten und Stellungnahmen
Wir sind ein Verein, der Datenschutzrechte im Familienrecht durchsetzt – unabhängig und spezialisiert. Wir prüfen Ihr familienpsychologisches Gutachten, psychiatrische Gutachten, Betreuungsgutachten und sämtliche Stellungnahmen von Verfahrensbeistand, Jugendamt, Ergänzungspfleger usw. datenschutzrechtlich, machen Verstöße sichtbar und zeigen Ihnen, welche Hebel Sie haben.
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Fundstellen
- BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2026 – 1 BvR 1160/26 – (Volltext: https://www.bverfg.de/e/rk20260623_1bvr116026)
- BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Mai 2003 – 1 BvR 2222/01 – (BVerfGK 1, 167; Volltext: https://www.bverfg.de/e/rk20030520_1bvr222201)
- BGH, Beschluss vom 17. Februar 2010 – XII ZB 68/09 – (keine Mitwirkungspflicht an der Begutachtung)
- Fehnemann, FamRZ 1979, 661 (662 f.)
Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für eine Beurteilung Ihrer konkreten Situation sprechen Sie uns an.
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praktische Erfahrung im Datenschutz seit 2010
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