Wie werde ich Mitglied im Verein?
Was muss ich dazu wissen?
Das Nachfolgende gilt nur, sofern Sie unsere Satzung akzeptieren.
Diese können Sie unter folgenden Links abrufen:
Klick auf: Satzung in der Fassung vom 17.06.2020, zul. geändert am 29.12.2022
Gerne könne Sie auch ohne eine Mitgliedschaft für unsere Satzungszwecke spenden.
1. Mitgliedschaft beantragen
Richten Sie Ihren Antrag formfrei an: info [at] artikel-80.de
Empfohlener Text:
„Hiermit beantrage ich die Mitgliedschaft im Artikel 80 e.V. Ich erkenne die Satzung sowie die Gesamtordnung für die kollektive Rechtsdurchsetzung (inkl. Kooperationsstatut, DSO und PAO) in der jeweils gültigen Fassung als verbindlich an.“
Wichtiger Hinweis: Die einfache Mitgliedschaft dient der Unterstützung der Vereinsziele. Ein Rechtsanspruch auf die Einleitung spezifischer Fallstudien oder eine Vertretung besteht nicht (Annahmevorbehalt gemäß Teil 1, III. der Gesamtordnung). Ein aktives Wahl- oder Mitbestimmungsrecht ist ordentlichen Mitgliedern vorbehalten.
2. Mitgliedsbeitrag und Projektmittel
Der Jahresbeitrag zur Deckung der allgemeinen Verwaltungskosten beträgt derzeit 12,00 EUR.
[PayPal-Button / Kreditkarte / Lastschrift]
Hinweis zu projektbezogenen Mitteln:
Sofern Sie an einer spezifischen Fallstudie teilnehmen (z. B. Gutachtenprüfung), erfolgt die Erstattung des pauschalierten Aufwendungsersatzes gemäß der Aufwendungsersatzordnung (PAO). Die Zuweisung der Zahlungsempfänger (Verein oder Projektbegleiter) erfolgt im Rahmen der Projektaktivierung.
Die Durchführung der Verfahren erfolgt nach der vereinsinternen Gesamtordnung für die kollektive und barrierefreie Rechtsdurchsetzung. Diese regelt die methodische Qualitätssicherung sowie die Kostendeckung auf Selbstkostenbasis, die durch Beschluss festgelegt ist.
Sie können Ihren Jahresmitgliedsbeitrag laut des aktuellen Beitragsbeschlusses i.H.v. 12 Euro als einfaches Mitglied hier per Paypal, Kreditkarte, Lastschrift zahlen. Sie müssen hierfür kein PayPal-Konto haben.
„PayPal Abonnieren“ wird den Jahresbeitrag dann regelmäßig (bis zum Widerruf) abbuchen.
3. Teilnahme an Fallstudien und Projekten
Es steht Ihnen frei, an den wissenschaftlichen Fallstudien des Vereins oder seiner Kooperationspartner aktiv teilzunehmen. Die Mitwirkung ermöglicht eine vertiefte Analyse der Rechtsanwendung im Einzelfall. Bitte teilen Sie uns Ihr Interesse an einer Projektteilnahme rechtzeitig mit.
4. Aufgabenbereiche zur kollektiven Rechtsdurchsetzung
Die Finanzierung unserer satzungsgemäßen Aufgaben erfolgt über Mitgliedsbeiträge, Projektmittel (Aufwendungsersatz), Zuwendungen oder Fördermittel. Unsere Arbeitsschwerpunkte umfassen die systemische Rechts- und Vollzugskontrolle, insbesondere:
- Projektbegleitung – Fachliche Anleitung zur Durchsetzung datenschutzrechtlicher Ansprüche.
- Mediation – Förderung des datenschutzrechtlichen Dialogs zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten.
- Wissensvermittlung – Bildung und Sensibilisierung für komplexe Datenschutzthemen.
- Rechtliche Aufklärung – Analyse von Rechten im Umgang mit personenbezogenen Daten.
- Ressourcenbereitstellung – Zurverfügungstellung von Fachinformationen und Infrastruktur.
- Forschung & Analyse – Untersuchung der gesellschaftlichen Auswirkungen von Datenverarbeitungen.
- Evaluierung – Einschätzung der Wirksamkeit von Datenschutzmaßnahmen.
- Dokumentation – Veröffentlichung von Ergebnissen aus der Rechts- und Vollzugskontrolle.
- Interessenvertretung (Advocacy) – Wahrnehmung von Betroffenenrechten gemäß Art. 80 DS-GVO.
- Strategische Netzwerkarbeit – Kooperation mit internationalen Datenschutzakteuren.
- Standardsetzung – Entwicklung von Leitlinien für den unionsrechtkonformen Datenumgang.
- Monitoring – Beobachtung der Rechtsentwicklung auf nationaler und europäischer Ebene.
- Awareness-Kampagnen – Initiativen zur Erhöhung des Bewusstseins für den Datenschutz.
- Community-Architektur – Aufbau von Netzwerken zur Unterstützung Betroffener.
- Diskurs-Plattform – Bereitstellung von Foren für den fachlichen Austausch.
5. Vertretung und Postulationsfähigkeit
Sofern Sie die Wahrnehmung Ihrer Rechte gegenüber Dritten durch den Verein gemäß Art. 80 DS-GVO aktivieren möchten, ist eine formelle Ermächtigung zur Vertretung (Legitimation) erforderlich.
Die institutionelle Ermächtigung zur wirksamen Klageführung vor Gericht leitet der Verein unmittelbar aus Art. 80 Abs. 1 DS-GVO selbst ab. Inwieweit nationale Gerichte hierfür zusätzliche, über den unionsrechtlichen Auftrag hinausgehende Vollmachten fordern dürfen, ist derzeit Gegenstand höchstrichterlicher Klärung (u. a. im Verfahren beim Bundesverfassungsgericht).
▶︎ Hier können Sie die notwendige Vollmacht herunterladen.
Die Vollmacht ist elektronisch signiert oder handschriftlich unterzeichnet auf dem Postweg an uns zu übersenden.