Meinung vs. DSGVO

Wenn sich Gutachter, Verfahrensbeistände und Jugendamt hinter „das ist nur meine Meinung“ verstecken, um Grundrechte zu verletzen und die Löschung zu verhindern

Praxisproblem im deutschen Familienrechtssystem: Viele Eltern haben verstanden, dass Datenschutz bzw. Verstöße gegen den Datenschutz in allen Entscheidungen vom Familiengericht eine tragende Rolle spielen. Viele versuchen es erstmal alleine, weil sie sich von ihren Anwälten bei der Durchsetzung ihrer Datenschutzrechte innerhalb des Verfahrens nicht gut oder überhaupt nicht vertreten fühlen.

Meinung vs. DSGVO: Die erste Grenzen

Und beim ersten Versuch, den Datenschutz anzuwenden, bekommen sie folgende Antworten: „Das ist meine fachliche Einschätzung, die können Sie nicht einfach löschen oder berichtigen lassen – das ist Meinungsfreiheit, da ist Datenschutz nicht anwendbar.“ Diesen oder einen sehr ähnlichen Satz hören Eltern von anmaßenden Gutachtern, Verfahrensbeiständen, Jugendamtsmitarbeitern oder Ergänzungspfleger erstaunlich oft, wenn sie eine Stellungnahme datenschutzrechtlich angreifen wollen.

Er klingt erst einmal einleuchtend. Und er ist trotzdem falsch und nur eine bloße Schutzbehauptung.

Meinung vs. DSGVO: Die Täter und der Trick

Die Verwechslung, die diesem Einwand zugrunde liegt, ist so simpel wie wirksam: Ob die DS-GVO überhaupt greift, und was aus ihrer Anwendbarkeit im Einzelfall folgt, sind zwei ganz verschiedene Fragen. Wer behauptet „das ist Meinung, also DS-GVO-frei“, beantwortet in Wahrheit gar keine der beiden – er hofft, dass Sie es nicht merken oder sich nicht auskennen.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die erste Frage längst geklärt. Gleich zweimal, mit fast wortgleicher Begründung:

„In der Verwendung des Ausdrucks „alle Informationen“ im Zusammenhang mit der Bestimmung des Begriffs „personenbezogene Daten“ in Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 95/46 kommt nämlich das Ziel des Unionsgesetzgebers zum Ausdruck, diesem Begriff eine weite Bedeutung beizumessen. Er ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen „über“ die in Rede stehende Person handelt.“

EuGH, Urt. v. 20.12.2017, C-434/16 (Nowak), Rn. 34

Und, Jahre später, praktisch wortgleich noch einmal bestätigt:

„… die potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen umfasst …“

EuGH, C-487/21 (Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF), Rn. 23

Eine Einschätzung über Eltern – „wirkt überfordert“, „ist nicht kooperationsbereit“, „zeigt keine Erziehungskompetenz“, „ist Kindeswohlgefährdent“ – ist damit zuordnungsfähig und ein personenbezogenes Datum wie jedes andere auch. Niemand kann sich also durch die bloße Behauptung „das ist Meinung“ aus der DS-GVO herauskatapultieren und Grundrechte torbedieren. Das ist kein Auslegungsspielraum, sondern gefestigte Rechtsprechung.

Meinung löschen vs. DSGVO: Warum das trotzdem nicht heißt: „also muss die Meinung weg“

An dieser Stelle würden wir es uns zu leicht machen, wenn wir jetzt behaupten würden, damit sei automatisch jede unliebsame Bewertung löschbar. Der EuGH zieht die Grenze differenzierter, und genau diese Differenzierung macht die Argumentation stark statt angreifbar:

Der bloße Umstand, dass Sie eine Bewertung für falsch halten, begründet für sich genommen noch keinen Anspruch, sie zu ändern. Man kann einen Bewertenden nicht zwingen, seine Meinung, Gesinnung, Einschätzung zu revidieren, nur weil sie Ihnen nicht gefällt. Ein Anspruch entsteht erst dort, wo etwas anderes hinzukommt – und dafür gibt es nach unserer Einschätzung drei Ansatzpunkte, die in der Praxis viel zu selten genutzt werden:

1. Die Verarbeitung selbst kann unrechtmäßig sein.

2. Sie haben ein Recht auf Vervollständigung.

3. Falsch dokumentierte Tatsachen können berichtigt werden.

Meinung löschen nach DSGVO: Was Sie konkret tun können

Prüfen Sie bei der nächsten Stellungnahme, die Sie für einseitig oder unzutreffend halten, diese drei Fragen:

  • Beruht die Einschätzung auf Informationen, die der Verfahrensbeistand so nicht hätte erheben oder weitergeben dürfen?
  • Fehlt Ihre Sichtweise komplett, obwohl Sie sie ihm mitgeteilt haben?
  • Steht in der Stellungnahme etwas als Tatsache, das nachweislich nicht stimmt?

Sobald eine dieser Fragen mit Ja zu beantworten ist, ist „das ist doch nur meine Meinung“ keine tragfähige Antwort mehr – auch wenn Sie sie zunächst so zu hören bekommen.

Wie Sie so einen Fall konkret aufbauen – welche Unterlagen Sie anfordern, wie ein Auskunfts- oder Berichtigungsschreiben aufgebaut ist, und in welcher Reihenfolge die drei Ansatzpunkte am stärksten wirken –, ordnen wir im Rahmen einer Prüfung für Sie ein.

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Dieser Beitrag baut auf unserer ausführlichen rechtlichen Analyse auf: Verfahrensbeistand: Befugnis oder Übergriff? — dort geht es grundsätzlicher darum, ob der Verfahrensbeistand für seine Datenerhebung überhaupt eine tragfähige Rechtsgrundlage hat. Wenn Sie noch ganz am Anfang stehen und sich fragen, was Datenschutz mit Ihrem Verfahren zu tun hat, beginnen Sie hier: Was hat der Verfahrensbeistand mit Datenschutz zu tun?


Meinung vs. DSGVO Artikel 80 e.V.

Dieser Beitrag dient der Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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