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Die Matrix

Wie Sie die Matrix der Lügen im Familienrecht erkennen und eliminieren.

I. Die Matrix erkennen.
II. Matrix definieren.
III. Die Waffe der Verfahrenshygiene.
IV. Das implementierte Löschmuster

Die Matrix im Familienrecht

I. Die Matrix erkennen

„Gerade vor Familiengerichten wird gelogen, dass sich die Balken biegen – und niemanden kümmert es. Die erste Vermutung, es handele sich bei den bekannten Fällen um Einzelfälle, bestätigte sich mit seiner genaueren Recherche nicht. Vielmehr ist von einem System auszugehen, denn die Vielzahl der Fälle zeigt: Die Wahrheit interessiert weder Richter, die allzu oft auf hohem Ross sitzen, noch Anwälte, die mit viel Geld das Recht nach Belieben verdrehen. Und die Mittel der Politik reichen offenbar nicht aus, dass vor allem die sogenannten „kleinen Leute“ den Funken einer Chance besitzen, ihr Recht zu bekommen.“ So Norbert Blüm, in „Einspruch! Wider die Willkür an deutschen Gerichten“.

Wenn unter richterlicher Leitung und der Verstöße gegen die richterliche Prozessleitungs- und Fürsorgepflicht auf den Lügen Anderer eine Entscheidung mit Eingriffen in Ihre Privatautonomie gefällt wird, spricht man auch von desinformationeller Fremdbestimmung. Damit werden Sie und Ihre Kinder dann hoheitlich gezwungen, in der Lüge der Anderen zu leben und alle Nachteile der Lüge hinzunehmen.

Bevor wir auf die Möglichkeiten der Abwehr eingehen, bedarf es einiger Erläuterungen, um ein objektive Feststellung (über das Tatbestandsmerkmal) zu treffen.

Wenn nachfolgend das Wort „verarbeiten“ personenbezogener Daten genutzt wird, ist damit die Legaldefinition gemeint. Bitte lesen und verinnerlichen!

Wenn personenbezogene Daten in einer der genannten Arten (Schritten) z.B. in Schreiben verarbeitet werden, bestimmt Art. 5 (1) DS-GVO die hierfür geltenden Grundsätze, die auch innerhalb eines Gerichtsverfahrens für das Gericht unmittelbar gelten (Art. 288 I AEUV) und eingehalten werden müssen. Das gilt auch für den Rechtsanwalt, den Sozialpädagogen vom Jugendamt, dem Verfahrensbeistand, dem Pfleger oder Vormund. Artikel 5 Bitte lesen und verinnerlichen!

II. Matrix definieren

Jetzt, da Sie Artikel 5 der DS-GVO kennen, sprechen wir nicht mehr von „Lügen“, denn das ist nicht justiziabel. Die korrekte Bezeichnung der Matrix lautet eine „Verarbeitung sachlich unrichtiger – ein falsches Bild vermittelnder – Daten“.

Sachlich unrichtig ist alles, was die Realität nicht abbildet und/oder über die objektive Realität hinwegtäuscht und im bloßen Kontext ein falsches Bild über Umstände vermittelt (auch wenn es bereits unvollständig oder nicht aktuell ist) die einen Menschen zugeordnet werden können.

Einer solchen Verarbeitung liegt immer ein Verstoß gegen die Grundsätze des Art. 5 (1) lit. d) DS-GVO zu Grunde, mit dem eine Verarbeitung grundlegend rechtswidrig und damit auch nicht berechtigt ist.

Um zur Verarbeitung sachlich unrichtiger Daten berechtigt zu sein, also die Grundsätze des Art. 5 DS-GVO zu beschränken, bedürfte es gemäß Art. 23 DS-GVO einer parlamentarischen Rechtsgrundlage. Fraglich ist also, ob es in einem Rechtsstaat ein parlamentarisches Gesetz gibt, dass irgendjemanden zur Verarbeitung sachlich unrichtiger Daten in Bezug auf einen anderen berechtigt, also alle prozessualen Wahrheitspflichten und jedes Sachlichkeitsgebot ad absurdum führt? Nein, natürlich nicht. Damit wird diese Verarbeitung – die bis dahin nur sachlich unrichtig war – auch noch unzulässig. Ist diese Verarbeitung auch zum Nachteil des Betroffenen, so werden die Tatbestandsmerkmale der Strafvorschriften des § 42 (2) Nr. 1 BDSG einschlägig. Bei Berufsgeheimnisträgern noch § 203 StGB, weil Gerüchte (für die seitens des Betroffenen stets ein Geheimhaltungswille besteht) immer Geheimnisse i.S.d. § 203 StGB sind.

III. Die Waffe der Verfahrenshygiene

Dieser informationelle Schmutz schadet dem betroffenen Menschen und dem rechtstaatlichen Verfahren und ist nicht erlaubt. Doch ohne eine aktive Handlung des Betroffenen geht es hier nicht weiter. Nur ein guter Anwalt wird das Folgende für Sie tun und verstehen wollen, dass dies das absolute Minimum seiner Pflichten darstellt.

Die Verordnung (EU) 2016/679 (DS-GVO) sieht in einem solchen Fall die Pflicht zur Löschung vor. Denn die Einhaltung der Grundsätze des Art. 5 DS-GVO steht an oberster Stelle. D.h. diese sind immer zu gewährleisten, wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden.

Das bedingt jedoch zwingend, dass ein Verstoß gegen die Grundsätze, wie die sachliche Richtigkeit und die Zulässigkeit der personenbezogenen Daten ausdrücklich bestritten werden muss. Sonst weiß es der verantwortliche Verarbeiter nicht. Wenn er es nicht weiß, können Sie daraus resultierende Verletzungen des Rechts nicht rügen oder Pflichten auslösen. Also 1. in Kenntnis setzen.

Schon durch das Bestreiten der sachlichen Richtigkeit besteht gem. Art. 5 (1) lit. d) „eine Pflicht des Verantwortlichen auf sofortige Maßnahmen“ und das Recht des Betroffenen auf sofortige Einschränkung der Verarbeitung (gem. Art. 18 (1) lit. a) DS-GVO). Weil das Verarbeiten sachlich unrichtiger – ein falsches Bild vermittelnder – Daten generell unrechtmäßig ist, ergibt sich a) ein Recht auf Löschung gem. Art. 17 (1) lit. d) DS-GVO und b) gleichsam die gesetzliche Pflicht. Ein pflichtwidriges Unterlassen löst Schadensersatzansprüche aus.

Aber wie macht man das nun in der angewandten Praxis, ohne mehrere Stunden seiner wertvollen Lebenszeit zu vergeuden und ohne sich seitenweise zu rechtfertigen, was dem Gegner nur weitere Daten liefert? Ganz einfach, und zwar in weniger als 5 Minuten/pro Schreiben. Setzen Sie der Schädigungsroutine jetzt eine einfache Löschroutine entgegen und lassen Sie nichts unwidersprochen stehen.

IV. Das implementierte Löschmuster

1. Phase: Nehmen Sie was schon da ist, also das jeweilige Schreiben, in dem Ihre Daten enthalten sind. Machen Sie sich eine Kopie. Das Original benötigen Sie als Beweis für die Geltendmachung von Schadensersatz (Art. 82 DS-GVO). Schwärzen Sie in der Kopie alles was Ihnen oder Ihren Lebensumständen irgendwie zuordnungsfähig ist. Es spielt hier keine Rolle, ob richtig oder falsch.

Dann suchen Sie sich einen freien Platz in dem Schreiben für z.B. so einen kurzen Text.

Hiermit wird die Zulässigkeit und die sachliche Richtigkeit der mich, (und/oder meine Kinder) betreffenden personenbezogenen Daten ausdrücklich bestritten. Die betroffenen Daten sind in diesem Schreiben geschwärzt. Diese betreffenden Daten unterliegen der gesetzlichen Löschpflicht (Art. 5 (1) lit. d), 17 (1) DS-GVO). Vorsorglich einer Pflichtwidrigkeit wird die Löschung hiermit beantragt.

Bei Behörden, wie Jugendamt kann eventuell noch ergänzt werden:

„Soweit Sie innerhalb von 14 Tagen die sachliche Richtigkeit und Zulässigkeit im Hinblick auf die Verarbeitung meiner personenbezogenen Daten nicht mir gegenüber schriftlich nachweisen, so gilt dies als stillschweigendes Anerkenntnis der Rechtswidrigkeit und es wird gem. Art. 20 (3) GG von einer pflichtgemäßen Löschung von Amtswegen ausgegangen.“

Datum, Unterschrift nicht vergessen und rein ins Fax und „return to Sender.“ und die Empfangsbeleg aufheben. ggf. dem Schreiben ein Empfangsbekenntnis beilegen und unterschrieben zurückfordern.

Machen Sie nicht den Fehler und begründen Sie Satz für Satz. Denn Art. 5 (2) DS-GVO statuiert eine Nachweispflicht des Verantwortlichen Verarbeiters. Das heißt der Verfasser muss nun beweisen, dass die von ihm verarbeiteten Daten sachlich richtig, vollständig, aktuell und zulässig sind. Andernfalls ist er zur Löschung gesetzlich verpflichtet.

Vom Prinzip ist damit alles erledigt, weil Sie nicht von einer Pflichtwidrigkeit oder einem Gesetzesverstoß bei einer Behörde oder einem Gericht ausgehen dürften (Vertrauensschutz i.V.m. Art. 20 (3) GG usw.)

2. Phase: Nachdem Sie den ersten Schritt gegangen sind, kann der zweite folgen. Sie müssen nämlich bedenken, dass dieses jeweilige Schreiben des Absenders (z.B. Jugendamt, Verfahrensbeistand usw.) von dem Empfänger (dem Gericht) an weitere Empfänger (Verfahrensbeteiligte) verteilt wurde. Also senden Sie dieses geschwärzte Schreiben auch in Ihren Familienrichter zum dortigen Aktenzeichen und beantragen die sofortige Einschränkung/ bzw. Löschung.

3. Phase: Innerhalb von 3 – 14 Tagen könnten Sie an Ihren Antrag und die Pflicht zur Löschung erinnern und nachfragen ob oder aus welchen Sachgründen die gesetzlichen Pflicht unterlassen oder der Antrag der dienstlichen Verfügung (i.S.d. § 133 StGB) entzogen oder die Löschung pflichtgemäß vollzogen oder welche konkreten Maßnahmen gem. Art. 5 (1) lit. d) DS-GVO getroffen wurden.

4. Phase: Hier könnte die Klageerhebung oder der Strafantrag gegen den Verarbeiter stattfinden.

Oft wird gefragt, was sind die Ursachen?

Das ist im Datenschutzrecht zunächst egal. Die Ursachen sind derart vielfältig, aber für einen Verstoß und die Rechtsfolgen vorerst nicht erheblich. Das Motiv erlangt frühestens im Strafrecht an Bedeutung. Wichtiger ist, was es über den Staat aussagt, seine Ausbildung (Juristen, Sozialpädagogen, Verfahrensbeiständen, Gutachter usw.), an deren Anforderungen, die Duldung einer Schädigungsroutine oder deren charakterliche Missbildungen.

Durch derartiges Arbeiten im Abseits deutscher und europäischer Gesetze trägt jeder auch immer seinen Ausbildungs- und Wissenstand über Grundrechte und Grundfreiheiten und damit seinen Respekt gegenüber den gesellschaftlichen Werten nach außen. Dabei sind es gerade jene, die ein Kindeswohl predigen, aber die Rechte des Kindes, nämlich, nicht zum Opfer einer desinformationellen Fremdbestimmung zu werden und deren subjektives und materielle Recht auf Datenschutz mit Füßen treten.

Ebenso ursächlich kann das Unterlassen Ihres eigenen Anwaltes sein, gegen derartig unzulässige Daten stringent vorzugehen und Schaden von Ihnen abzuwenden. Denn er tut nur, was er an der Uni gelernt hat und verstrickt Sie u.U. in seitenlangen Ausführungen als Rechtfertigung in neue Gebilde und legt noch weitere Informationen über Sie offen. So verkommt ein einfaches Verfahren zu seiner dauerhaften Einnahmequelle und die manifestierte Lüge der Anderen dient der anhaltenden Streitbewirtschaftung.


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