Praxistip für Betroffenenrechte mit Schritt für Schritt Anleitung: Richtig Löschen. Wie und wann, wenn nicht einfach und sofort.
Doch alles kostet viel Zeit und Nerven. Aber es geht auch anders. Wenn Sie wissen, wie, machen sie es einfach ruckzuck. Mit diesem Tip können Sie alles DS-GVO konform sofort löschen, Sie sparen Papier und sehr viel Zeit: Warum? Sie nutzen was da ist und indem Sie darauf Bezug nehmen.
Es heißt: Das implementierte Löschmuster.
Das praktizieren wir seit Jahren und ist in Minuten erledigt.
Löschen, so einfach geht´s:
- Sie benötigen kein Blatt Papier. Sie nehmen einfach das gegenständliche Schreiben, z.B. einer Rechtsanwältin, Verfahrensbeistand, Jugendamt in dem sachlich unrichtige und ein falsches Bild vermittelnde Daten enthalten sind.
- In dem Schreiben werden alle sachlich unrichtigen und alle ein falsches Bild vermittelnde Daten, sowie alle aus andern Rechtsgründen unzulässigen Daten großzügig geschwärzt. Da Sie als Laie nicht genau wissen können was davon unzulässig ist, wird auch alles geschwärzt. was zum Nachteil verwendet werden kann. Egal ob mit einem schwarzen Stift oder direkt im PDF. Beides geht fast gleich schnell.
- Auf der ersten Seite des gleichen Schreibens suchen Sie sich einen freien Platz aus und schreiben dort:
- „Hiermit wird die sachliche Richtigkeit und Rechtmäßigkeit der in diesem Schreiben enthaltenen personenbezogenen Daten ausdrücklich bestritten. Diese Daten unterliegen der gesetzlichen Löschpflicht gem. Art. 17 (1) DS-GVO. Vorsorglich einer Pflichtwidrigkeit wird die Löschung und bis zum Abschluss der Löschung, die sofortige Einschränkung gem. Art. 18 (1) und die Information an alle Empfänger gem. Art. 19 DS-GVO beantragt. Die betreffenden Daten sind geschwärzt. Sie erhalten bis zum (DATUM) Gelegenheit die sachliche Richtigkeit der verarbeiteten Daten gem. Art. 17 (1) lit. a) DS-GVO zu überprüfen und mir ggü. gem. Art. 5 (2) DS-GVO nachzuweisen. Das fruchtlose Verstreichen der Frist dokumentiert, dass der Verantwortliche seiner Nachweispflicht aus Art. 5 Abs. 2 DS-GVO nicht nachgekommen ist und die gesamte Verarbeitung die Voraussetzungen zur Rechtmäßigkeit nicht erfüllt.“
- Diese unterzeichnete Erklärung auf dem geschwärzten Exemplar wird „Return to Sender“ an den Verfasser (Unterzeichner) vollständig (alle geschwärzten Seiten) zurückgesandt. Am besten geht das per Fax. Der Faxbericht wird wg. dem Nachweis der Zustellung und der laufenden Fristen an das gleiche Schreiben geheftet. ACHTUNG!!! Handelt es sich bei dem Verantwortlichen um eine Behörde (Z.B. Jobcenter, Jugendamt), dann muss dieses Schreiben auch an den Verantwortlichen (Landrat) gesendet werden.
- Das gleiche Schreiben nur jetzt mit Faxbericht senden Sie auch an alle ersichtlichen Empfänger des Schreibens, also was im Briefkopf steht, Bspw. das Gericht. Praktischerweise stehen alle wichtigen Daten wie Az. usw. schon drauf. Damit haben sie auch ggü. dem Gericht der Rechtmäßigkeit der Daten ausdrücklich widersprochen und Ihre Rechte geltend gemacht.
Falls Sie kein Fax haben aber alles am PC im pdf bearbeiten können, legen Sie sich einen Account bei Simple Fax oder einem anderen Anbieter wie Fax.de an, der den online Faxversand anbietet.
Für den Fall, dass der Empfänger kein Fax haben sollte, dürfen Sie das auch elektronisch per Mail versenden und eine Empfangsbestätigung verlangen. Gerne können Sie auch eine Empfangsbestätigung mit senden. Einen Vordruck finden Sie hier im Mitgliederbereich.
Präsident des Datenschutzvereins Artikel 80 e.V.
Zertifizierter und geprüfter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
Sachverständiger für den Datenschutz
Gerichtlicher Vertreter des Artikel 80 e.V. von Betroffenen in gerichtlichen Klageverfahren gem. Art. 77 ff DS-GVO
Mitglied des rechtswissenschaftlichen Beirates im Artikel 80 e.V.
Director of EWR-Monitoring
Ausbilder der Ausbilder
praktische Erfahrung im Datenschutz seit 2010
Leiter der Arbeitsgemeinschaft Datenschutz Grumpelt
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