Die Persönliche Anhörung des Kindes aus der Sicht des Datenschutzes
Im deutschen Familienrecht heißt es nicht Verhör bzw. die Einvernahme, sondern die „Persönliche Anhörung des Kindes“. Dieser ist ein Schutzzweck zu geschrieben. Das Kind kann im demokratischen Rechtsstaat durch die persönliche Anhörung seine Interessen und Rechte ganz eigenständig vor Gericht wahrnehmen und seine Meinung sagen. Ein Bild von Selbst- bzw. Mitbestimmung des Kindes.
Der unbedarfte Außenstehende wird seine Meinung maximal anhand des Wortlautes einer Norm bilden und glaubt das auch. Zumindest solange, bis er die Realität erleben wird.
Damit wir nun vom gleichen Gesetz sprechen hier unterhalb der Norminhalt des § 159 FamFG
► § 159 FamFG (Persönliche Anhörung des Kindes) regelt folgendes:
(1) Das Gericht hat das Kind persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von dem Kind zu verschaffen.
(2) Von der persönlichen Anhörung und der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks nach Absatz 1 kann das Gericht nur absehen, wenn
1. ein schwerwiegender Grund dafür vorliegt,
2. das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun,
3. die Neigungen, Bindungen und der Wille des Kindes für die Entscheidung nicht von Bedeutung sind und eine persönliche Anhörung auch nicht aus anderen Gründen angezeigt ist oder
4. das Verfahren ausschließlich das Vermögen des Kindes betrifft und eine persönliche Anhörung nach der Art der Angelegenheit nicht angezeigt ist.
Satz 1 Nummer 3 ist in Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die die Person des Kindes betreffen, nicht anzuwenden. 3Das Gericht hat sich in diesen Verfahren einen persönlichen Eindruck von dem Kind auch dann zu verschaffen, wenn das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun.
(3) Sieht das Gericht davon ab, das Kind persönlich anzuhören oder sich einen persönlichen Eindruck von dem Kind zu verschaffen, ist dies in der Endentscheidung zu begründen. Unterbleibt eine Anhörung oder die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks allein wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.
(4) Das Kind soll über den Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in einer geeigneten und seinem Alter entsprechenden Weise informiert werden, soweit nicht Nachteile für seine Entwicklung, Erziehung oder Gesundheit zu befürchten sind. Ihm ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Hat das Gericht dem Kind nach § 158 einen Verfahrensbeistand bestellt, soll die persönliche Anhörung und die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in dessen Anwesenheit stattfinden. Im Übrigen steht die Gestaltung der persönlichen Anhörung im Ermessen des Gerichts.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder vom 16.06.2021 (BGBl. I S. 1810), in Kraft getreten am 01.07.2021 Gesetzesbegründung verfügbar
Die Irrtümer über die Anhörung des Kindes.
Es ist mal wieder Zeit den eigenen Anwalt zu fragen:
Steht im § 159 FamFG, die Anhörung findet ohne die Eltern statt?
Wo steht in der Norm die Anwesenheit der Eltern ist verboten?
Was geschieht mit den beim unmündigen Kind erhobenen Daten? Und wo steht das im Gesetz?
Wie wird das Kind wirksam über seine Rechte und Pflichten belehrt?
Was ist, wenn das Kind die im Vermerk dokumentierten Angaben bestreitet?
Was ist, wenn das Kind noch nicht lesen und das Protokoll / Vermerk selbst nicht prüfen kann?
Gilt hier eigentlich die Schweigepflicht und wenn ja, für wen?
Und nun zu den wohl wichtigsten Fragen für Eltern.
Muss ich die persönliche Anhörung meines Kindes zulassen?
Kann ein Zwangs- oder Ordnungsmittel gegen mich verhängt werden?
Die kurze Antwort lautet: Nein.
Hier mal eine Vorschlag wie eine Ladung zur Anhörung des Kindes auch erfolgen kann:
Liebe Eltern.
Als Richterin am Amtsgericht Wahrheit bin ich für das eröffneten Gerichtsverfahren zuständig. In dem Verfahren hat das Gericht Ihr Kind persönlich anzuhören. Von der persönlichen Anhörung kann das Gericht aber auch absehen, wenn hierfür schwerwiegende Gründe vorliegen.
Damit ich mir einen Eindruck von Ihrem Kind machen kann und um Ihrem Kind die Möglichkeit zu geben sich selbst zu äußern, ist für mich als Richterin eine persönliche Anhörung sehr wichtig.
Eltern dürfen ihr Kind hierbei begleiten. Wenn Sie das möchten, kann das Gericht den Gesprächsverlauf audiovisuell aufzeichnen und die Aufzeichnung in der Akte speichern. Zudem wird über den Ablauf ein Protokoll erstellt, was die Eltern und deren Vertreter im Anschluss auf dem Postweg erhalten.
Auch wenn das Gericht Ihr Kind persönlich anzuhören hat, stellt dies für Eltern generell keine Pflicht dar. Die Anhörung kann auch nicht mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Die Entscheidung über die Teilnahme unterliegt hierbei allein Ihrer elterlichen Verantwortung. Wenn Sie in in der Ausübung Ihrer elterlichen Verantwortung die Anhörung Ihres Kindes nicht möchten, stellt diese freie Entscheidung einen hinreichenden Grund dar, auf die Anhörung zu verzichten. Dann brauchen Sie auf dieses Schreiben nicht reagieren.
Wenn Sie mit der persönlichen Anhörung Ihres Kindes einverstanden sind, vereinbaren Sie mit uns innerhalb einer Woche telefonisch einen Termin. Bitte teilen Sie hierbei mit, ob Sie eine Tageskarte für die öffentlichen Verkehrsmittel benötigen.
Mit freundlichen Grüßen
Claudia Mustermann
Richterin am Amtsgericht Wahrheit