Wenn „Kinderschutz“ zur Rechtfertigung für eine rechtswidrige Datengrundlage wird
Die unbefugte Weiterleitung an das Gericht: Eine Schule leitet heimlich umfangreiche Unterlagen mit personenbezogenen Daten einer Schülerin und ihrer Mutter an ein Familiengericht weiter — darunter Gesundheitsdaten (Art. 9 DS-GVO), medizinische Atteste, das Scheidungsurteil der Eltern sowie Daten weiterer Dritter. Die zuständige Landesdatenschutzbehörde prüft die Beschwerde der Mutter und kommt zu einem klaren Ergebnis: Für die Übermittlung an das Gericht bestand keine Rechtsgrundlage. Die Schule wurde gemäß Art. 58 Abs. 2 lit. a DS-GVO datenschutzrechtlich verwarnt.
Konkret stellte die Behörde mehrere eigenständige Verstöße fest:
- Art. 5 Abs. 1 lit. a DS-GVO — die Übermittlung an das Gericht erfolgte ohne Rechtsgrundlage;
- Art. 5 Abs. 1 lit. c DS-GVO — bereits das dauerhafte Aufbewahren einer Kopie des Scheidungsurteils in der Schülerakte verstößt gegen den Grundsatz der Datenminimierung — unabhängig davon, ob die Unterlagen später weitergeleitet wurden;
- Verarbeitung von Gesundheitsdaten Dritter ohne die dafür erforderliche besondere Rechtsgrundlage.
Das zuständige Verwaltungsverfahren nach § 55a des Landesschulgesetzes sieht für einen solchen Fall einen klaren Weg vor: Bei Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung informiert die Schule das Jugendamt — nicht das Gericht direkt. Genau dieser Weg wurde hier nicht eingehalten.
Die Reaktion des Gerichts
Den daraufhin gestellten Löschungs- bzw. Einschränkungsantrag der – unbefugt an das Gericht übermittelten Daten – lehnte das Amtsgericht ab — mit einer Begründung, die es wert ist, wörtlich gelesen zu werden:

„Datenschutz ist kein Selbstzweck, Kinder die im Sinne des § 1666 BGB gefährdet sind, müssen geschützt werden. […] Diesem Schutzanspruch würde das Gericht nicht gerecht, wenn allein aufgrund der Nichteinhaltung des richtigen Dienstweges Daten zu löschen wären. Der Grundrechtsschutz der Kinder ist vorrangig vor dem Datenschutz.“
Wie das Amtsgericht mit der Rechtsprechung vom Bundesverfassungsgericht einen Irrtum erregt
Der Kammerbeschluss vom 03.02.2017, Az. 1 BvR 2569/16 ist real. Die Zusatzangabe „FamRZ 17, 524“ stimmt exakt mit der amtlichen Fundstellenangabe überein (zusätzlich: NJW 2017, 1295). Auch die zitierte Normenkombination — Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG als Grundlage der staatlichen Schutzpflicht für Kinder (das sogenannte „Wächteramt“) — ist tatsächlich die zentrale verfassungsrechtliche Formel dieser Entscheidung. Insoweit ist an dem Beschluss, den das Amtsgericht zitiert, formal nichts falsch: Datum, Aktenzeichen, Fundstelle und die zitierte Grundrechtskombination stimmen.
Der Haken liegt woanders — beim Gegenstand der Entscheidung. 1 BvR 2569/16 hat mit Datenschutz nichts zu tun. Es ist eine Verfassungsbeschwerde aus einem Sorgerechtsverfahren (AG Köln, OLG Köln): Es ging um die Rückführung eines Kindes aus einer Pflegefamilie zu den leiblichen Eltern, die im Verdacht standen, das Kind zu gefährden. Der Kern der Entscheidung: Bei der Entscheidung über eine Rückführung müssen die Gerichte die Bindungen des Kindes zur Pflegefamilie und die Belastungen einer Trennung mit hoher Sorgfalt und einem hohen Gewissheitsgrad prüfen, bevor das Kind den leiblichen Eltern zurückgegeben wird. Von Aktenübermittlung, Rechtsgrundlagen für Datenverarbeitung oder einem Ausgleich zwischen Kindeswohl und Datenschutz ist in dieser Entscheidung nirgends die Rede.
Damit liegt hier wiedermal ein klassischer Fall von „richtig zitiert, falsch angewendet“ vor.
Das Amtsgericht entnimmt der Entscheidung zutreffend die abstrakte Aussage „der Staat muss Kinder bei Gefährdung schützen“ — das ist unbestreitbar zutreffende und einschlägig zitierte Rechtsprechung. Der Sprung, den der Beschluss dann macht, ist aber ein eigener, nicht vom BVerfG gedeckter Schritt: Aus der (richtigen) abstrakten Aussage „Kinderschutz ist verfassungsrechtlich verankert“ wird die (im zitierten Beschluss nirgends behandelte) konkrete Schlussfolgerung gezogen, dass deshalb rechtswidrig übermittelte und sachlich unrichtige Daten nicht gelöscht werden müssen. Der Satz „Der Grundrechtsschutz der Kinder ist vorrangig vor dem Datenschutz“ trägt zwar den Zusatz „(siehe BVerfG a.a.O.)“, ist aber inhaltlich eine eigene Finte, bzw. Schutzbehauptung des Amtsgerichtsdirektors — keine, die sich aus einer Entscheidung objektiv ableiten lässt, die sich nie mit einer Datenschutzfrage befasst hat. Eine unangreifbare Autorität (BVerfG, Kindesschutz) wird zitiert, um eine ganz andere, deutlich angreifbarere Aussage (Datenschutzverstöße sind für die Löschungsfrage irrelevant) mit Gewicht zu versehen.
Zwei Ebenen, die nicht verwechselt werden dürfen
Diese Begründung vermischt zwei Fragen, die rechtlich streng zu trennen sind:
- Ob ein Kind im Sinne des § 1666 BGB Schutz vor Gefährdung braucht — eine Frage des materiellen Kindeswohls.
- Ob die Daten, auf deren Grundlage eine solche Entscheidung getroffen wird, rechtmäßig erhoben, erforderlich, korrekt und nachvollziehbar sind — eine Frage der Datenqualität und Verfahrensrechtmäßigkeit.
Das Gericht reduziert den festgestellten Verstoß zudem auf einen bloßen „Dienstweg“-Fehler. Das greift zu kurz: Die Landesdatenschutzbehörde hat nicht nur bemängelt, dass die Schule den falschen Adressaten gewählt hat. Sie hat festgestellt, dass bestimmte Unterlagen — etwa das Scheidungsurteil — schon in der Schülerakte gar nicht dauerhaft hätten gespeichert werden dürfen. Der Fehler liegt also nicht erst im letzten Schritt der Weiterleitung, sondern schon in der Datenerhebung und -speicherung selbst.
Kindeswohl und Datenschutz schließen sich nicht aus
Der eigentliche blinde Punkt der gerichtlichen Argumentation: Die Landesdatenschutzbehörde hat ihre Feststellungen gerade im Zusammenhang mit einer behaupteten Kindeswohlgefährdung getroffen — und ist trotzdem zu dem Ergebnis gekommen, dass die Schule rechtswidrig gehandelt hat. Das zeigt: Auch und besonders in Angelegenheiten des Kindeswohls sind die datenschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Der Schutz des Kindeswohls rechtfertigt nicht automatisch jede Speicherung und jede Übermittlung personenbezogener Daten.
Die Auffassung vom Amtsgericht Sonneberg zu Ende gedacht bedeutet: Kinder hätten — anders als sonst jede betroffene Person — keinen wirksamen Anspruch darauf, dass eine Entscheidung über ihr eigenes Wohl auf einer rechtmäßig erhobenen, richtigen und nachvollziehbaren Datengrundlage beruht.
Das ist die eigentliche Pointe: Kinderschutz, der eine unrechtmäßig zustande gekommene und sachlich unrichtige Datengrundlage einfach bestehen lässt, ist kein Kinderschutz, sondern eine eigenständige Gefährdung objektiver Interessen und materieller Rechte der Kinder.
Ein offener Fall
Gegen den Beschluss wurde inzwischen die erneute Prüfung beantragt — mit dem Argument, dass die Feststellungen der Landesdatenschutzbehörde in ihrer rechtlichen Tragweite bislang nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Wie das Gericht sich dazu positioniert, ist offen. Unabhängig vom Ausgang dieses konkreten Verfahrens bleibt die grundsätzliche Frage bestehen, die dieser Fall exemplarisch aufwirft: Darf eine rechtswidrig entstandene Datengrundlage allein deshalb bestehen bleiben, weil am Ende „Kindeswohl“ draufsteht? Und wenn Sie glauben in der Justiz gäbe es technisch organisatorische Maßnahmen zum Schutz vor unrichtigen oder unzulässigen Datenimport in Akten, dann sollte man wissen, das dies nicht der Fall ist. Man müsste denken, ein Familienrichter nimmt völlig unbesehen alles Daten zur Akte, was eine Zusammenführung im Sinne des Art. 4 Nr. 2 DS-GVO darstellt, solange sie ihm irgendwann nutzen könnte.
Präsident des Datenschutzvereins Artikel 80 e.V.
Zertifizierter und geprüfter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
Sachverständiger für den Datenschutz
Gerichtlicher Vertreter des Artikel 80 e.V. von Betroffenen in gerichtlichen Klageverfahren gem. Art. 77 ff DS-GVO
Mitglied des rechtswissenschaftlichen Beirates im Artikel 80 e.V.
Director of EWR-Monitoring
Ausbilder der Ausbilder
praktische Erfahrung im Datenschutz seit 2010
Leiter der Arbeitsgemeinschaft Datenschutz Grumpelt
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