Hattest du schon mal ein familiengerichtliches Verfahren? Dann wirst du von den meldepflichtigen Datenschutzverstößen der Justiz betroffen sein.
Die Europäische Kommission prüft aktuell unsere Meldung zum Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland (CPLT(2025)00050) systematische Datenschutzverstöße deutscher Gerichte im Zusammenhang mit der intransparenten/ heimlichen Beteiligung des Jugendamtes in Familienverfahren. ► Hier gehts zur aktuellen Liste der gemeldeten Gerichte.
Durch falsche Routinen, fehlende technische und organisatorische Maßnahmen und eine fehlende Aufsichtsbehörde werden von Gerichten tausendfach pro Monat prozessvorbereitende Schriftsätze und Gutachten in Kopie an Dritte, wie das Jugendamt übermittelt und gegen Datenschutznormen verstoßen.
Die darin enthaltenen sensiblen Daten / Drittgeheimnissen i.S. des § 203 II S. 1 StGB, § 42 (2) BDSG (bzw. Gerüchten über dich) werden ohne gesetzlichen Zweck und ohne Rechtsgrundlage unbefugt offengelegt. Jugendämter/ Landkreise haben dann häufig eine vollständige Kopie aller nichtöffentlichen Gerichtsakten. Die Gerichte lassen es zu, dass das Jugendamt in nicht öffentlichen Anhörung herumsitzt und so lauschend weitere Daten erhebt.
Hintergrund ist eine intransparente Prozessstellung des Jugendamtes, als Verfahrensbeteiligter. Davon wirst du nichts bemerkt haben. In dem ► Beispiel unten ist zu sehen, wie du das erkennen kannst.
Aufruf! Sende uns bitte nur die erste Seite deiner Beschlüsse, Protokolle aus nicht öffentlichen Anhörungen, Ladungen vom Familiengericht in denen das Jugendamt als Beteiligter aufgerufen, aufgeführt oder geladen wird. Wir übernehmen das DS-GVO konforme Schwärzen. Wir benötigen jeweils nur die eine relevante Seite.
Im Vertragsverletzungsverfahren bei der Europäischen Kommission (E-KOM) Az.: CPLT(2025)00050; Artikel 80 e.V. und E-KOM ./. Deutschland. Jede Einsendung wird von uns geschwärzt an die E-KOM weitergeleitet! Sende uns auch gerne Nachweise (Verfügungen, Aktennotizen usw.) aus denen eine Übermittlung von Daten (Schriftsätzen, Gutachten) vom Gericht an das Jugendamt hervorgeht. (Aktionsbeginn: 13. Januar 2025)
Hier klicken um an dem Beispiel eines Beschlusses zu erkennen, ob auch du betroffen bist. Wenn das Jugendamt auch unter den Beteiligten aufgeführt ist, sende die erste Seite bitte an uns.

Hier klicken um den Datenschutzverstoß an einem Beispiel im Vermerk (Protokoll) zu erkennen. Wenn dort dokumentiert ist, dass das Jugendamt lauschend in deiner Anhörung war, sende die Seite bitte an uns.

Diese Seite erklärt, wie du rechtssicher erkennen kannst ob das Jugendamt in Familiengerichtsverfahren beteiligt ist. Es gibt dabei viele Fragen zu den Rechten von Eltern und Kindern und wie ihre Daten geschützt werden. Hier findest du die wichtigsten Informationen. (Jetzt auch in einfacher Sprache)
Das Problem mit dem Schutz eurer Daten beginnt hier:
Das Jugendamt wird:
– ohne einen Antrag zu stellen
– ohne eine Prozessführungsbefugnis und
– ohne eine Aussagegenehmigung nachzuweisen
– ohne Gründe für eine berechtigte Beteiligung zu benennen
– ohne, dass du vor Hinzuziehung die Möglichkeit zur Stellungnahme hast
– ohne Beschluss über den Rechtsakt der Hinzuziehung eines Beteiligten
– ohne Rechtsmittel gegen die Hinzuziehung zum Schutz eigener Rechte (Z.B. personenbezogene Daten gem. Art. 21 DS-GVO) bereitzustellen
einfach konkludent und heimlich zum Beteiligten im Verfahren der Eltern erklärt und so behandelt. Das könnt ihr an den zwei oben genannten Beispielen erkennen (beim KLICK auf die rote Schrift).
Den betroffenen Personen werden trotz der Verletzung ihrer Rechte keine Rechtsmittel gegeben. Sie werden auch nicht darüber informiert, dass es jetzt ein geheimes Aktendoppel aller Familienakten im Jugendamt oder Landkreis gibt. Akten die das Jugendamt für keinen gesetzlichen Zweck benötigt.
Es ist fraglich, ob diese intransparente Praxis des BGH innerhalb eines Gerichtsverfahrens mit dem Recht aus Art. 6 EMRK und Art. 7, 8, 47, 52, 53 GRCH vereinbar ist. Außerdem bleibt die Frage, wie viele heimliche Beteiligte es noch geben könnte.
Die Einleitung nun einfacher formuliert:
Wer kann an deinem Familienverfahren ein Beteiligter sein?
(In einfacher Sprache)
Das Verfahren im Familiengericht kann mehrere Beteiligte haben. Hier sind die wichtigsten Punkte in einfacher Sprache:
1. Antragsteller: Die Person, die einen Antrag beim Gericht macht, ist immer dabei. Man nennt sie „Antragsteller“.
2. Betroffene Personen: Menschen, deren Rechte direkt betroffen sind, sind auch beteiligt. Zum Beispiel ein Elternteil, gegen den ein Antrag gestellt wird. Wenn jemand etwas gegen einen anderen Elternteil beantragt, damit der etwas macht oder etwas bestimmtes nicht mehr machen soll sind diese Elternteile beteiligt.
3. Gesetzlich zugelassene Personen: Es gibt auch Personen, die durch das Gesetz oder durch einen Antrag im Verfahren dabei sein können. Das können Verwandte oder Fachleute wie Sozialarbeiter oder Verfahrensbeistände sein.
4. Benachrichtigung: Wenn ein Verfahren beginnt, müssen alle, die beteiligt werden können, rechtzeitig informiert werden. Das Gericht sagt ihnen, dass sie das Recht haben, auch einen Antrag zu stellen, um dabei zu sein.
Diese Regeln sorgen dafür, dass alle wichtigen Personen im Verfahren gehört werden und ihre Meinung sagen können.
Ausnahme:
Es ist auch möglich, dass ein Verfahren beginnt, weil jemand das Gericht informiert (z.B. ein Nachbar, ein Kindergarten, eine Schule oder ein Arzt). Das nennt man „Anregung“. Diese Anregung ist jedoch kein Antrag. Wer nur eine Anregung gibt, ist nicht automatisch im Verfahren beteiligt.
Zusammenfassung:
Beteiligt ist, wer einen Antrag stellt, deren Recht durch das Verfahren direkt betroffen ist und jene die vom Gericht hinzugezogen werden können.
Wie erkenne ich ob das Jugendamt beteiligt ist?
(In einfacher Sprache)
Es gibt zwei Möglichkeiten, wie das Jugendamt beteiligt sein kann:
1. Antrag des Jugendamtes: Das Jugendamt kann selbst einen Antrag stellen, um beteiligt zu werden.
2. Beschluss des Gerichts: Das Gericht kann entscheiden, dass das Jugendamt beteiligt werden soll.
Im ersten Fall muss ein Antrag gestellt werden, den du bekommen musst um dich äußern zu können. In beiden Fällen muss aber immer ein Beschluss (eine offizielle Entscheidung) vorliegen. In der Entscheidung muss dann begründet werden warum das Jugendamt beteiligt wird.
Wenn das Jugendamt beteiligt ist, bekommt es deine Daten aus allen Schreiben und Gutachten. Das bedeutet, dass das Jugendamt Informationen über dich hat, die es vorher nicht hatte. Dadurch werden deine Datenschutzrechte verletzt.
Wenn ein Gerichtsbeschluss deine Rechte verletzt, hast du immer das Recht, Widerspruch einzulegen.
Wenn das Jugendamt durch einen Beschluss beteiligt wird, musst du auch gegen diesen Beschluss vorgehen können.
Wenn es diesen Beschluss nicht gibt, ist das Jugendamt an deinem Verfahren nicht beteiligt.
Was ist anders, wenn das Jugendamt nicht beteiligt ist?
(In einfacher Sprache)
Wenn das Jugendamt nicht am Verfahren beteiligt ist, muss es trotzdem vom Gericht angehört werden. Das Gesetz sagt klar: Wer nur angehört wird oder eine Information zu erteilen hat, wird dadurch am Verfahren nicht beteiligt.
Das Gericht darf nur wissen, ob die Eltern beim Jugendamt Beratung bekommen. Das Jugendamt darf dem Gericht sagen, ob es die Eltern berät. Aber die Inhalte aus den Beratungsgesprächen sind streng geheim. Das bedeutet, das Jugendamt darf dem Gericht keine Details aus den Gesprächen mitteilen. Das ist gesetzlich verboten. Dieses Verbot kann nur aufgehoben werden, wenn du ausdrücklich zustimmst, aber du solltest gut überlegen, ob du das tust. Sonst erfahren alle im Verfahren von deinen geheimen Ängsten, Nöten oder Meinungen.
Wenn das Jugendamt nicht beteiligt ist, darf das Gericht dem Jugendamt auch keine Infos aus deinem Verfahren geben. Die Daten sind nicht für jeden zugänglich. Alle Informationen aus einem Familienverfahren sind streng geheim und müssen auch vom Richter geheimgehalten werden. Es ist dem Richter gesetzlich verboten, deine Daten an das Jugendamt weiterzugeben.
Das gilt auch bei einer Anhörung. Wenn das Jugendamt vom Gericht eingeladen wird, muss es draußen warten, bis es aufgerufen wird. Erst wenn es aufgerufen wird, darf es in den Gerichtsraum kommen. Dort darf es nur sagen, ob die Eltern beraten werden, und muss alles andere geheimhalten. Wenn das Jugendamt diese Information gegeben hat, muss es den Raum sofort wieder verlassen. Sonst könnte es geheime Informationen über dich erhalten, was nicht erlaubt ist. Das Jugendamt darf solche Informationen nur von dir selbst erfahren.
Keine Umsetzung der DS-GVO im FamFG.
Das „Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ (kurz: FamFG) respektiert die Rechte der betroffenen Personen nicht. Es kümmert sich nicht um die Offenlegung von persönlichen Daten an andere und auch nicht um die Informationspflichten des Gerichts (Art. 13, 14 DSGVO).
Das führt dazu, dass deine Daten heimlich von anderen verarbeitet werden. Das ist riskant für deine Rechte und Freiheiten. Eine solche Weitergabe oder Offenlegung von Daten durch das Gericht ist gesetzlich nicht erlaubt. Außerdem braucht das Jugendamt diese Daten für seine Aufgaben nicht. Es gibt also kein berechtigtes Interesse an diesen Daten. Sie werden vom Gericht anlasslos übermittelt und vom Empfänger auf Vorrat gespeichert.
Wenn das Gericht dem Jugendamt Dokumente, Gutachten und sehr sensible persönliche Daten heimlich übermittelt und die Mitarbeiter des Jugendamtes heimlich bei nicht öffentlichen Verhandlungen zuhören, ist das rechtswidrig. Es ist auch rechtswidrig, wenn durch falsche Urkunden im Rechtsverkehr (§ 271 I StGB ) ein Irrtum über die Rechte eines Dritten, wie zum Beispiel die Beteiligung am Verfahren, verursacht wird.
Folgen: Diese intransparenten Vorgehensweisen werden von betroffenen Personen als geheimdienstähnlich empfunden und schädigen das Vertrauen in den Staat und seine Institutionen. Dies führt mittlerweile dazu, dass viele Betroffene Angst haben, schon bei kleinen Problemen um Sozialleistungen zu ersuchen. Und das führt dazu, dass diejenigen die dringend Hilfe brauchen keine bekommen und mehr unerkannte Gefährdungslagen oder gar Situationen entstehen, bei denen Kinder zu Schaden kommen.
Während die Mitarbeiter vom Jugendamt heimlich dicke Familienakten durchlesen und zehnseitige Stellungnahmen über die geheimen Inhalte der Beratungsgespräche an das Gericht verfassen erbringen diese keine einzige Sozialleistung und helfen letztlich niemanden. Da Bund, Länder und Gemeinden im Jahr 2023 insgesamt 71,9 Milliarden Euro für Kinder- und Jugendhilfe ausgegeben haben, beantwortet sich die Frage, wer den Wahnsinn eigentlich bezahlt. Hier gehts zur Zahl: 71.900.000.000 EURO.
Falsche Anreize und überholte Routinen …
Im Rechtsstaat gibt es keinen Beschluss, wenn ein Dritter, wie das Jugendamt zum Beteiligten wird. Damit bleibt der Rechtsakt für die Eltern geheim und nicht prüfbar. Einen Beschluss und damit Transparenz gibt es nur, wenn die beantragte Hinzuziehung zurückgewiesen wird (vgl. § 7 (5) FamFG). Die Regelung stellt ein Anreiz für Richter dar, den einfachen Weg zugehen und einfach zu behaupten das Jugendamt wäre beteiligt, obwohl weder ein Antrag, eine Begründung noch eine Prozessführungsvollmacht vorliegen.
Datenschutzverstöße der Gerichte gegen folgende Normen:
- Transparenzgrundsatz (Treu und Glauben) aus Art. 5 (1) lit. a)DS-GVO
- Einer nationale auf Art. 6 und Art. 9 DS-GVO beruhende gesetzliche Grundlage
- eine unzulässige Beschränkung sämtlicher Rechte (Kapitel III) vor Übermittlung i.S.d. Art. 21
- das Recht auf Widerspruch aus Art. 21 DS-GVO
- die Verantwortlichkeit aller Voraussetzungen zur Rechtmäßigkeit des Art. 24 DS-GVO
- die Verantwortung für jede dem Verantwortlichen unterstellte Person Art. 29 DS-GVO
- die Sicherheit und Vertraulichkeit aus Art. 32 DS-GVO
- die Meldepflicht des Art. 33 DS-GVO
- die Pflicht zur Benachrichtigung gem. Art. 34 DS-GVO
- die Pflicht zur Datenschutzfolgeabschätzung des Art. 35 DS-GVO
- die Pflicht zur Überwachung für behördliche Datenschutzbeauftragte Art. 39 DS-GVO
- Beim Jugendamt verstößt die Erhebung bei Dritten gegen den Grundsatz der Direkterhebung (§ 62 (2) SGB VIII), ist ohne gesetzlichen Zweck und die Speicherung gem. § 63 I SGB VIII nicht befugt.
Verstöße gegen nationale Verbotsnormen:
- Übermittlung in Umgehung der Schranke des § 139 FamFG
- Die Verletzung von Privatgeheimnissen § 203 II S. 1 StGB
- Verbotene Mitteilungen über nicht öffentliche Gerichtsverhandlungen § 353 d I und II StGB
- die Strafbestimmungen des § 42 (2) BDSG
- den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Nichtöffentlichkeit § 170 GVG
Geheimsache Beteiligung! Frag deinen Anwalt!
Die Frage, ob das Jugendamt beteiligt ist, sollte eigentlich klar sein. Frag deinen Anwalt oder den Richter danach und achte auf ihre Reaktion! An ihrer Antwort wirst du schnell merken, dass die Frage nicht einfach und oft nicht einmal rechtssicher beantwortet wird. Viele Anwälte und Richter reagieren abweisend oder versuchen, sich herauszuwinden, wenn du nachfragst, warum das Jugendamt im Beschluss als Beteiligter aufgeführt wird oder warum es bei Anhörungen sitzt und geheime Daten (wie Schriftsätze oder Gutachten) erhält. Niemand erklärt dir klar, wozu das Jugendamt diese Informationen benötigt. Es scheint, als hätten die Juristen in ihrer Ausbildung gelernt, dass das Jugendamt automatisch Teil des Verfahrens ist. Sie werden nicht darauf hingewiesen und wollen nicht sehen, dass es Fragen dazu geben könnte oder dass man das Ganze hinterfragen sollte, weil hierbei immer Rechte verletzt werden.
Folgen: Dieses Verhalten weckt Misstrauen bei den Betroffenen. Aber vor allem in die gesamte Funktion, den Sinn und die Organe der staatlichen Rechtspflege: Wo bleibt die Transparenz? Warum wird nicht offen mit solchen wichtigen Informationen umgegangen? Es ist wichtig, sich selbst zu fragen und mit Fragen zu prüfen, ob man den Organen der staatlichen Rechtspflege (Anwälte, Richter ect.) wirklich vertrauen kann.
Unser Standpunkt…
Wir sind der Meinung, dass jeder Mensch wissen und leicht erkennen muss, wer in seinem Verfahren beteiligt ist. Es muss klar sein, auf welcher rechtlichen Grundlage und mit welchen Gründen Dritte involviert sind und welche Rechte sie für wen geltend machen.
Wir glauben außerdem, dass die Teilnahme am Verfahren der Eltern, besonders bei einem Familienverfahren, ein wichtiger rechtlicher Akt ist. Diese Teilnahme verletzt die Rechte der betroffenen Personen (laut Art. 7, 8, 47, 52 GRCh und Art. 16 AEUV). Deshalb sollte man gegen eine solche Teilnahme mit einem Rechtsbehelf nach Art. 47 GRCh vorgehen können.
All das ist jedoch nicht gegeben. Ein Jugendamt kann nur dann beteiligt sein, wenn es einen offiziellen Beschluss gibt. Ohne diesen Beschluss hat das Jugendamt draußen zu bleiben und darf keine Daten aus nicht öffentlichen Verfahren erhalten.
Wir wollen erreichen,
dass die nationalen Gesetze DS-GVO konform harmonisiert, normenklar und vorhersehbar formuliert, transparent vollzogen werden. Eine Beteiligung des Jugendamtes muss mit Rechtsmitteln gem. Art. 47 GRCH uneingeschränkt überprüft werden können, weil dies immer deine Rechte verletzt, wenn Dritten deine sensiblen Daten offengelegt werden.
Auch der Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 6 EMRK, Art. 47 GRCH) beinhaltet Transparenz und Nachvollziehbarkeit über das Zustandekommen rechtsgestaltender Prozessakte. Insbesondere dahingehend, dass jeder wissen und leicht erkennen können muss, wer an seinem Verfahren, auf welcher rechtl. Grundlage beteiligt ist und welche Rechte er in wessen Namen geltend macht.
Denn davon erst ist ein Recht des Dritten abzuleiten,
– ob das Jugendamt in einer nicht öffentlichen Anhörung anwesend sein darf oder draußen bleiben muss, (also der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit (§ 170 GVG) durchbrochen wird) oder
– ob dem Jugendamt überhaupt und wenn, welche konkreten Anwaltsschriftsätze, Gutachten usw. (Schranke in § 203, 353 d StGB, § 139 FamFG) weiterzuleiten sind oder
– ob es befugt ist Anträge zustellen und welche.
Kurz gesagt: Ein Beschluss ist erforderlich, um überhaupt wirksame und prozessgestaltende Prozesshandlungen innerhalb des Verfahrens der Eltern vollziehen zu können und den Eltern die Stellung transparent zu machen. Denn nur informiert kann der Betroffene sein Verhalten ausrichten.
Ist das Jugendamt nicht beteiligt gilt nämlich folgendes:
Dann regelt § 50 Abs. 2 Satz 5 und 6 SGB VIII „DasJugendamt informiert das Familiengericht in dem Termin nach § 155 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über den Stand des Beratungsprozesses. § 64 Absatz 2 und § 65 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 bleiben unberührt.“ Der Stand ist „Die Beratung ist im Gange, ist beendet, wird beginnen“. Es bleibt also kein rechtlicher Raum für eine Anwesenheit des Jugendamtes in einer Anhörung oder seitenlange Ausführungen über Beratungsinhalte. Dies ist mithin verboten. Wenn das Jugendamt im Termin nach § 155 FamFG nur anzuhören ist, gilt § 7 (6) der folgendes regelt: „Wer anzuhören ist oder eine Auskunft zu erteilen hat, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.“
Was sagt das Gesetz zur Beteiligung am Verfahren?
Es gibt im § 7 FamFG zwei (bzw. drei) Möglichkeiten Dritte an einem Familienverfahren zu beteiligen. Trifft keine dieser Möglichkeiten zu, ist das Jugendamt kein Beteiligter.
Variante 1. diejenigen deren (eigenes/materielle) Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird. (meist Antragsgegner)
Variante 2. diejenigen die von Amts wegen zu beteiligen sind
Variante 3. diejenigen die auf Antrag zu beteiligen sind
Anders als § 7 (1) und (2) FamFG (Muss-Beteiligte), regelt § 7 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 FamFG den Kann-Beteiligten, also diejenigen Personen, die das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen einer Ermessensentscheidung hinzuziehen kann und soweit dies in irgendeinem Gesetz vorgesehen ist (z. B. Beteiligung von Pflegepersonen in § 161 Abs. 2 FamFG, Beteiligung des Jugendamtes in § 162 Abs. 2 FamFG und § 188 Abs. 2 FamFG).
§ 162 (2) FamFG regelt: „In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist das Jugendamt zu beteiligen. Im Übrigen ist das Jugendamt auf seinen Antrag am Verfahren zu beteiligen.“ Also, steht hier im Gesetz das Wort „heimlich“ oder „konkludent“ oder „ohne rechtsmittelfähigen Beschluss“? Nein.
Für alle Fälle die nicht unter § 1666 und § 1666a BGB fallen regelt also § 7 (4) FamFG: „diejenigen, die auf ihren Antrag als Beteiligte zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind oder hinzugezogen werden können, sind über ihr Antragsrecht zu belehren.“
Hier der Wortlaut der Norm § 7 FamFG zum nachlesen
(1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter.
(2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen: 1.
diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird,2.
diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind.
(3) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies in diesem oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist.
(4) Diejenigen, die auf ihren Antrag als Beteiligte zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind oder hinzugezogen werden können, sind von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt sind. Sie sind über ihr Antragsrecht zu belehren.
(5) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf Hinzuziehung gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 nicht entspricht. Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
(6) Wer anzuhören ist oder eine Auskunft zu erteilen hat, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.
Dann müsste in einem Rechtsstaat folgendes zutreffen:
Es besteht ein Antragserfordernis bei der Hinzuziehung des Jugendamtes als Beteiligter.
1. Der Antrag ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung an das Gericht oder ein Gerichtsorgan, eine inhaltlich bestimmte Entscheidung zu erlassen (z.B. Antrag des Jugendamtes XY auf Hinzuziehung als Beteiligten). Der Antrag muss die rechtliche Bestimmung benennen, auf die sich das Begehren / Anspruch stützt, also z.B. § 7 (2) Nr. 3 i.V.m. 162 (2) FamFG und muss den Antrag nachvollziehbar begründen. Das Gericht muss zwar auch über unbegründete Anträge entscheiden, darf den Parteien aber nicht mehr zusprechen als beantragt. Zudem muss der Wille zu einer rechtlichen Bindung zum Ausdruck kommen. Schon hier stellt sich die Frage, ob für die damit hervorgerufene rechtliche Bindung für den einzelnen Mitarbeiter eine Dispositionsbefugnis besteht, um Anträge mit rechtlicher Bindung (z.B. an den Verfahrenskosten) stellen zu dürfen. Die Befugnis ist durch eine entsprechende schriftliche Ermächtigung als Aktivlegitimation (Prozessführungsbefugnis) des Landrates oder des Bürgermeisters nachzuweisen. Andernfalls wäre der Antrag nicht legitimiert und damit unzulässig.
2. Wie zu jedem Antrag haben die Parteien, also diejenigen die in ihren materiellen Rechten betroffen sind (Verfahrensbeistand ist keine Partei, sondern nur Beteiligter) das Recht zum Antrag Stellung zu nehmen und zu beantragen, den Antrag zurückzuweisen. Auch dies ist zu begründen.
3. Nachdem den Parteien das rechtliche Gehör zum Antrag gewährt wurde, wird das Gericht eine Entscheidung treffen und einen Beschluss erlassen, mit dem das Jugendamt als Verfahrensbeteiligter hinzugezogen oder der Antrag gem. § 7 (5) FamFG zurückgewiesen wird.
4. Gegen den Beschluss müssen Rechtsmittel möglich sein, soweit sich eine Partei durch den Erlass in ihren Rechten verletzt sieht (z.B. Offenlegung ist nicht für den Zweck beim JA erforderlich).
5. Das Jugendamt ist aber eben keine Partei und könnte keine Anträge stellen. Paragraph 7 (5) S. 2 FamFG kann also nur so verstanden werden, als dass einer Nichtpartei im Verfahren der Eltern auch eine Möglichkeit der Anfechtung einzuräumen war.
6. Am ende steht ein transparentmachender Beschluss aus dem für die Eltern klar und bestimmt hervorgeht ob und aus welchen Rechtsgründen das Jugendamt an ihrem Verfahren beteiligt wird, oder eben nicht.
7. Bei Verfahren gem. §§ 1666, 1666a BGB gilt bis auf den Antrag nichts anderes. Auch in diesen Fällen müsste ein transparentmachender Beschluss ergehen, der rechtsmittelfähig ist. Denn wird beispielsweise ein Verfahren wegen §§ 1666, 1666a BGB beim Gericht gem. § 24 (1) FamFG angeregt, (Meldung wg. Kindeswohlgefährdung) dann wir der Anreger (z.B. das Jugendamt) durch eine Anregung nicht klamm heimlich zum Verfahrensbeteiligten. Infos bekommt auch dieser nur, soweit ein berechtigtes Interesse an der Unterrichtung ersichtlich ist vgl. § 24 (2) FamFG. Also ist auch bei Verfahren gem. §§ 1666, 1666a BGB eine gesonderte Hinzuziehung durch Beschluss erforderlich.
Wer hat das verursacht?
In der Bundesdrucksache zu dem Gesetz BT-Drucks. 16/6308 S. 241 wird darstellt, Zitat:
„Stellt das Jugendamt in einem Antragsverfahren einen Sach- oder Verfahrensantrag, ist es schon deshalb Beteiligter.“
Merkwürdig ist allerdings, dass genau dieser Gedanke im Gesetz gerade kein Einzug gefunden hat und damit nicht klar noch vorhersehbar im Parlamentsgesetz steht.
Der Bundesgerichtshof (BGH) will in mehreren Entscheidungen für „Recht“ erkannt haben, Zitat:
„Die Hinzuziehung eines Beteiligten kann auch konkludent erfolgen, etwa durch das Übersenden von Schriftstücken oder die Ladung zu Terminen.“
So zum Bsp. gefunden im Senatsbeschluss vom 9. April 2014 XII ZB 595/13 FamRZ 2014, 1099 Rn. 11 und im Beschluss XII ZB 251/16 vom 28. September 2016 auch im Senatsbeschluss XII ZB 169/19 vom 17.03.2021.
Laut BGH bedarf es keiner wirksamen Erklärung als Antrag, keinem grundlegenden Prozessführungswillen, keine Prozessführungsbefugnis oder Gründe. Laut BGH bildet die verbotene Mitteilung, Übermittlung und die damit verbundene unbefugte Offenlegung (§§ 203, 353 d StGB, §139 FamFG, Art. 32 DS-GVO, § 42 (2) BDSG) von personenbezogenen Daten der Eltern in Schriftstücken an nicht Beteiligte die alleinige Grundlage für eine Hinzuziehung. Die Eltern bekommen davon nichts mit. Die Eltern könnten auch unter Wahrung des Vertrauensschutzes gar nicht erahnen, dass die unbefugte Übermittlung ihrer Daten in Schriftsätzen an das Jugendamt dessen Prozessstandschaft in einen Verfahrensbeteiligten ändert. Denn welcher unbedarfte Verbraucher kommt denn auf so einen abwegigen Gedanken, dass durch Rechtswidrigkeit (§§ 203 II Nr. 1, 353 d StGB) Recht entstehen könnte. Ok, der BGH….er vertritt auch die Auffassung konkludent ist für alle transparent und vorhersehbar.
Wie geht man mit der Rechtsprechung des BGH um?
Nun, es gab leider noch kein Antrag der Parteienlandschaft zu einem BGH-Verbotsverfahren, weil der BGH die Verfassungsordnung beseitigt.
Man muss sich aber darüber bewusst werden, dass die mit der Verfahrensbeteiligung des Jugendamtes an einem nichtöffentlichen Verfahren ( § 170 GVG) verbundene Verarbeitung u. insb. Offenlegung personenbezogener Daten erhebliche Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht der Eltern und Kinder darstellen. Solche Eingriffe unterliegen dem Wesentlichkeitstheorie und sind somit dem Parlamentsgesetzgeber vorbehalten. Der BGH selbst ist weder Parlamentsgesetzgeber noch erwirken seine Urteile irgendeine Bindungswirkung für Personen, die in den zitierten Verfahren nicht Partei oder Beteiligte sind. Anders die Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichtes, welche aufgrund § 31 BVerGG eine Bindungswirkung für Gerichte entfaltet,
Du kannst helfen diese systematische Verletzung der Rechte zu beseitigen.
Sende uns die erste Seite deiner Beschlüsse, Protokolle aus deinen nicht öffentlichen Anhörungen, Ladungen vom Familiengericht in denen das Jugendamt als Beteiligter aufgerufen, aufgeführt oder geladen wird. Wir übernehmen das DS-GVO konforme Schwärzen.
Es genügt die erste Seite deines Beschlusses vom Amtsgericht, Oberlandesgericht, Bundesgerichtshof, Bundesverfassungsgericht aus deinem familiengerichtlichen Kindschaftsverfahren oder die jeweilige Verfügung, aus der eine Übermittlung deiner Daten an das Jugendamt oder deren Teilnahme an der nicht öffentlichen Anhörung hervorgeht.
Wir senden deinen Beschluss dann an die Europäische Kommission in das dortige Verfahren als Beweis.
Wir werden über den aktuellen Fortgang in einem weiteren Beitrag berichten und danken für deine Unterstützung. Du kannst uns auch unterstützen, in dem du die Seite an Betroffene oder Gruppen weiterleitest oder teilst. Vielen Dank!
Das Jugendamt ist BETEILIGTE PARTEI (dritte Partei und Hauptpartei). Ein Familienrichtr darf OHNE DIE BETEILIGUNG des Jugendamts kein Verfahren eröffnen.
CEED Europe
Bitte genau lesen: § 7 (2) Nr. 1 FamFG „deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird“ „Partei“ ist immer nur, dessen Rechte am Kind betroffen sind. Das sind nur die Eltern. Eltern sind eine Partei und damit immer ein Muss- „Beteiligter“ Ein Jugendamt kann in seinen eigenen Rechten nicht betroffen sein, weil es keine Rechte am Kind der Eltern hat.
§ 7 (2) Nr. 2 FamFG regelt: Beteiligt sind diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind. Beides ist ein Rechtsakt, der in die Rechte der Eltern eingreift und bedarf gem Art 47 GRCh einer rechtsmittelfähigen Entscheidung.
Selbstverständlich darf das Fam-Gericht ohne die Beteiligung des Jugendamtes ein Verfahren eröffnen. Das ist in allen Antragsverfahren und Anregungen immer der Fall. Wer „anregt“ wird dadurch nicht Beteiligter. Auch nicht als Vormund oder als Ergänzungspfleger. Es sind dann noch immer keine eigenen Rechte, sondern nur übertragene Rechte. kein Beteiligter als Ergänzungspfleger oder Vormund