Hattest du schon mal ein familiengerichtliches Verfahren? Dann wirst du von den Datenschutzverstößen der Justiz betroffen sein.
Die EU Kommission prüft zum Vertragsverletzungsverfahren (CPLT(2025)00050) systematische Datenschutzverstöße deutscher Gerichte im Zusammenhang mit der intransparenten/ heimlichen Beteiligung des Jugendamtes in Familienverfahren.
► Hier gehts zur aktuellen Liste der gemeldeten Gerichte.
Durch falsche Routinen, fehlende technische und organisatorische Maßnahmen und eine fehlende Aufsichtsbehörde werden von Gerichten tausendfach pro Monat prozessvorbereitende Schriftsätze und Gutachten in Kopie an Dritte, wie das Jugendamt übermittelt und gegen Datenschutznormen verstoßen.
Die darin enthaltenen sensiblen Daten / Drittgeheimnissen i.S. des § 203 II S. 1 StGB, § 42 (2) BDSG (bzw. Gerüchten über dich) werden ohne gesetzlichen Zweck und ohne Rechtsgrundlage unbefugt offengelegt. Jugendämter/ Landkreise haben dann eine vollständige Kopie aller nichtöffentlichen Gerichtsakten. Die Gerichte lassen es zu, dass das Jugendamt in nicht öffentlichen Anhörungen herumsitzt und so lauschend weitere Daten erhebt.
Hintergrund ist eine intransparente Prozessstellung des Jugendamtes, als Verfahrensbeteiligter. Davon wirst du nichts bemerkt haben. In dem ► Beispiel unten ist zu sehen, wie du das erkennen kannst.
Aufruf! Sende uns die erste Seite deiner Beschlüsse, Protokolle aus nicht öffentlichen Anhörungen, Ladungen vom Familiengericht in denen das Jugendamt als Beteiligter aufgerufen, aufgeführt oder geladen wird.
Jede Einsendung wird von uns geschwärzt an die E-KOM weitergeleitet! Sende uns auch gerne Nachweise (Verfügungen, Aktennotizen usw.) aus denen eine Übermittlung von Daten (Schriftsätzen, Gutachten) vom Gericht an das Jugendamt hervorgeht. (Aktionsbeginn: 13. Januar 2025)
Hier klicken um an dem Beispiel eines Beschlusses zu erkennen, ob auch du betroffen bist. Wenn das Jugendamt auch unter den Beteiligten aufgeführt ist, sende die erste Seite bitte an uns.

Hier klicken um den Datenschutzverstoß an einem Beispiel im Vermerk (Protokoll) zu erkennen. Wenn dort dokumentiert ist, dass das Jugendamt lauschend in deiner Anhörung war, sende die Seite bitte an uns.

Diese Seite erklärt, wie du einfach erkennen kannst ob das Jugendamt in Familiengerichtsverfahren legitim beteiligt ist. Es gibt dabei viele Fragen zu den Rechten von Eltern und Kindern und wie ihre Daten geschützt werden. Hier findest du die wichtigsten Informationen.
1. Vorwort:
Warum es enorm wichtig ist, selbst zu erkennen, ob das Jugendamt beteiligt ist.
Stell dir vor, das Jugendamt wird Teil deines Verfahrens und alle um dich herum tuen auch so als ob das Jugendamt an deinem Gerichtsverfahren immer beteiligt ist. Sogar in den Beschlüssen, Protokollen und Verfügungen wird das Jugendamt unter den Beteiligten aufgeführt. Es wird zu den Anhörungen geladen, sitzt lauschend dabei. Es bekommt alle Anwaltsschreiben und auch psychologische Gutachten vom Richter übermittelt und gibt hierauf seitenlange Stellungnahmen ab. Alles was du deinem Jugendamt in einem Beratungsgespräch anvertraut hast wird gnadenlos ausgeplaudert, verdreht und verraten, als ob es keinerlei Datenschutz oder ein Sozialgeheimnis gäbe.
Wer den Gedanken an eine Einflussnahme und den Angriff auf die Unabhängigkeit der Justiz auch merkwürdig und höchst indiskret empfindet fragt meist erstmal seinen Anwalt. Wir fordern dich auch auf das zu tun. Dein Anwalt ist ein Organ der staatlichen Rechtspflege, so wie auch dein Familienrichter. Beide sind verpflichtet dir dich über diese gesetzlichen Sachumstände vollständig und wahrheitsgemäß aufzuklären. Wird dir erklärt, das sei alles ganz normal und immer so, dagegen könne man nichts unternehmen? Dann solltest du dich besser selbst informieren.
2. „Geheimsache Beteiligung“. Frag dein Anwalt!
Die Frage, ob das Jugendamt beteiligt ist, sollte doch einfach und klar sein. Nun, frag deinen Anwalt oder den Richter aber achte auf ihre Reaktion! Hieran wirst du schnell merken, dass die Frage nicht einfach und oft nicht einmal rechtssicher beantwortet wird. Wenn du nachfragst, warum das Jugendamt im Beschluss als Beteiligter aufgeführt wird, warum es bei Anhörungen sitzt und geheime Daten (wie Schriftsätze oder Gutachten) erhält, reagieren viele abweisend, einige werden aggressiv, andere winken das mit einem Lächeln ab oder versuchen, sich herauszuwinden. Aber niemand erklärt, wozu das Jugendamt diese Informationen benötigt. Geschweige für welchen gesetzlichen Zweck die Daten dem Jugendamt übermittelt werden oder dort gebraucht werden.
Es scheint, als würde in der staatlichen Ausbildung der Rechtswissenschaften blinder Gehorsam gelehrt, wonach das Jugendamt immer ein heimlicher Beteiligter eines Verfahrens wird. Wenn man dir auch erklärt, es sei rechtens, wenn das Jugendamt vom Gericht:
– ohne einen Antrag zu stellen
– ohne eine Prozessführungsbefugnis und
– ohne eine Aussagegenehmigung nachzuweisen
– ohne Gründe für eine berechtigte Beteiligung zu benennen
– ohne, dass du vor Hinzuziehung die Möglichkeit zur Stellungnahme hast
– ohne Beschluss über den Rechtsakt der Hinzuziehung eines Beteiligten
– ohne Rechtsmittel gegen die Hinzuziehung (z.B. Art. 21 DS-GVO) bereitzustellen
… zum Beteiligten im Verfahren der Eltern wird, dann könntest du besorgt um deine effektive Rechtsverteidigung und ein faires Verfahren sein. Das betrifft deine Rechtsvertretung im Fundament, nämlich deiner hoch sensiblen Daten. Hierauf beruht das gesamte Verfahren.
Dieses Verhalten weckt Misstrauen in die gesamte Funktion und die Unabhängigkeit in die Organe der staatlichen Rechtspflege nebst Gerichte. Wo bleibt die Transparenz? Warum wird nicht offen mit solchen wichtigen Informationen umgegangen oder ein Rechtsmittel/ Rechtsbehelf eingelegt?
Es ist daher wichtig, die Organe der staatlichen Rechtspflege mit Fragen zu prüfen, ob man ihnen wirklich die Wahrnehmung seiner Rechte anvertrauen kann, bevor das Kind in den Brunnen fällt.
Am Schluss muss sich jeder selbst informieren und sich über die Verletzung seiner Rechte bewusst werden. Es geht um deine Rechte, den Schutz der Daten aller, die unter dem Schutz deiner Familie stehen.
3. Wer kann an einem Familienverfahren ein Beteiligter sein?
Das Verfahren im Familiengericht kann mehrere Beteiligte haben. Hier sind die wichtigsten Punkte:
Antragsteller: Die Person, die einen Antrag beim Gericht macht, ist immer dabei. Man nennt sie „Antragsteller“.
Betroffene Personen: Menschen, deren Rechte direkt betroffen sind, sind auch beteiligt. Zum Beispiel ein Elternteil, gegen den ein Antrag gestellt wird. Wenn jemand etwas gegen einen anderen Elternteil beantragt, damit der etwas macht oder etwas nicht mehr machen soll sind diese Elternteile beteiligt.
Gesetzlich zugelassene Personen: Es gibt auch Personen, die durch das Gesetz oder durch einen Antrag im Verfahren dabei sein können. Das können Verwandte oder Fachleute wie Sozialarbeiter oder Verfahrensbeistände sein.
Ausnahme:
Es ist auch möglich, dass ein Verfahren beginnt, weil jemand das Gericht informiert (z.B. ein Nachbar, ein Kindergarten, eine Schule oder ein Arzt). Das “Petzen gehen“ nennt der Gesetzgeber „Anregung“. Diese Anregung ist jedoch kein Antrag. Wer nur eine Anregung macht, ist deswegen nicht beteiligt.
Zusammenfassung:
Beteiligt ist, wer einen Antrag stellt, deren Recht durch das Verfahren direkt betroffen ist und jene die vom Gericht hinzugezogen werden können.
4. Wie erkenne ich ob das Jugendamt beteiligt ist?
Das ist ganz einfach:
Es gibt im Gesetz nur zwei Möglichkeiten, wie das Jugendamt beteiligt werden kann:
1. Antrag des Jugendamtes: Das Jugendamt kann selbst einen Antrag stellen, um beteiligt zu werden.
2. Beschluss des Gerichts: Das Gericht kann entscheiden, dass das Jugendamt beteiligt werden soll.
In beiden Fällen muss aber immer ein Beschluss (eine offizielle Entscheidung) vorliegen. In der Entscheidung muss dann begründet werden warum und auf welcher gesetzlichen Regelung das Jugendamt beteiligt wird.
Wenn das Jugendamt beteiligt würde, bekommt es aber deine Daten aus Anwaltsschreiben und Gutachten, soweit es das Jugendamt betrifft und könnte an nicht öffentlichen Anhörungen teilnehmen. Das bedeutet, dass das Jugendamt bei einer Beteiligung Informationen über dich bekommt, die es vorher nicht hatte. Durch diese Offenlegung werden deine Datenschutzrechte verletzt.
Weil der Gerichtsbeschluss über die Hinzuziehung des Jugendamtes deine materiellen Grundrechte und Grundfreiheiten (Art. 7, 8 GRCh) verletzt, ist dir gemäß Artikel 47 GRCh immer ein Rechtsmittel zu gewährleisten. Du hast also immer das Recht, Widerspruch, auch gem. Art. 21 DS-GVO und sofortige Beschwerde gegen die Beteiligung einzulegen. Weil dieser Rechtsbehelf auch wirksam sein muss, werden alle Folgen bis zur Entscheidung unterbunden.
Zusammenfassung: Die Beteiligung des Jugendamtes erfolgt durch einen Beschluss. Gegen diesen musst du auch vorgehen können. Egal ist dabei ob dieser Beschluss eine Rechtsmittelbelehrung enthält oder nicht. Das gewährleistet Art. 47 GRCh. Wenn es diesen Beschluss aber gar nicht gibt, ist das Jugendamt an deinem Verfahren nicht legitim beteiligt.
5. Warum tuen dann alle so, als ob das Jugendamt beteiligt ist?
Das erklärt sich, wenn du weißt, wo der Unterschied liegt. Den erklären wir dir hier:
Wenn das Jugendamt nicht am Verfahren beteiligt ist, muss es zwar trotzdem vom Gericht angehört werden. Aber das Gesetz sagt klar: Wer nur angehört wird oder eine Information zu erteilen hat, wird dadurch nicht beteiligt.
Deine Daten vom Jugendamt an das Gericht: Das Gericht darf nur wissen, ob die Eltern beim Jugendamt Beratung bekommen. Das Jugendamt darf dem Gericht nur sagen, ob es die Eltern berät. Aber die Inhalte aus den Beratungsgesprächen sind streng geheim. Das bedeutet, das Jugendamt darf dem Gericht keine Details aus den Gesprächen mitteilen. Das ist gesetzlich verboten und steht unter Strafe. Dieses Verbot kann nur aufgehoben werden, wenn du ausdrücklich zustimmst, aber du solltest gut überlegen, ob du das tust. Sonst erfahren alle im Verfahren von deinen geheimen Ängsten, Nöten oder Meinungen. (Die nur für eine Sozial-Beratung erhoben wurden).
Deine Daten vom Gericht an das Jugendamt: Wenn das Jugendamt nicht beteiligt ist, darf das Gericht dem Jugendamt auch keine Infos aus deinem Verfahren geben. Die Daten sind streng geheim, nicht für jeden zugänglich und müssen auch vom Richter geheimgehalten werden. Auch das steht unter Strafandrohung. Es ist dem Richter gesetzlich verboten, deine Daten an das Jugendamt weiterzugeben.
Das gilt auch bei einer Anhörung: Auch wenn das Jugendamt vom Gericht geladen wird, muss es draußen warten, bis es aufgerufen wird. Erst wenn es aufgerufen wird, darf es in den Gerichtsraum kommen. Dort darf es nur sagen, ob die Eltern beraten werden, und muss alles andere geheimhalten. Wenn das Jugendamt diese Information gegeben hat, muss es den Raum sofort wieder verlassen. Sonst könnte es geheime Informationen über dich erhalten, was nicht erlaubt ist. Das Jugendamt darf solche Informationen nur von dir selbst erfahren.
Wenn eine Beteiligung simuliert wird: Dann werden deine Rechte verletzt, für die es keine rechtliche Grundlage gibt. Dann bekommt das Jugendamt geheime Akten, sitzt in deiner Anhörung herum und redet bei jedem Punkt mit usw…
Um den Zustand der Verletzung der Rechte lange aufrecht zu erhalten, wird den Unkundigen erzählt, das Jugendamt sei immer zu beteiligen, denn § 162 (2) FamFG regelt: „In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist das Jugendamt zu beteiligen. Im Übrigen ist das Jugendamt auf seinen Antrag am Verfahren zu beteiligen.“ Steht im Gesetz heimlich, ohne Prozessführungsbefugnis, ohne rechtliches Gehör, ohne Rechtsmittel, sogar ohne Beschluss, usw…? Natürlich nicht.
6. Keine Umsetzung der DS-GVO im FamFG + falsche Anreize
Das „Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ (kurz: FamFG) respektiert die Rechte der betroffenen Personen an keiner Stelle. Dieses Gesetz wurde bis heute nicht an die DS-GVO angepasst und verletzt grundrechtliche Sicherungen. Stattdessen hat der Gesetzgeber unklare Normen so konstruiert, dass der Anwender und die Verfasser von Kommentarliteratur jeden Eingriff nach Belieben hineininterpretieren und scheinbar rechtfertigen könnten. Gerade die Verfasser der Meinungen in Kommentarliteratur leiden häufig an Größenwahn im Wettstreit, absurdeste Eingriffe in die Rechte der Betroffenen schönzureden und zu legitimieren. Wer das nutzt hat meist keine echte Rechtsgrundlage.
Der Gesetzgeber, den Ihr gewählt habt, kümmert sich nicht um den Schutz von euren persönlichen Daten oder die deines Kindes. Er kümmert sich auch nicht um den Vollzug und die Informationspflichten des Gerichts (Art. 13, 14 DSGVO) oder gemäß Erwägungsgrund 20 Satz 3 DS-GVO eine Aufsichtsbehörde mit Abhilfebefugnissen für die Justiz zu errichten.
Auch das führt dazu, dass deine Daten heimlich von anderen verarbeitet werden. Das ist sehr riskant für deine Rechte und Freiheiten aber auch für dein Recht auf ein faires Verfahren.
Hinzu kommen falsche Anreize im FamFG. Im Rechtstaat gibt es einen Beschluss und damit Transparenz nur, wenn die beantragte Hinzuziehung als Beteiligter zurückgewiesen wird (vgl. § 7 (5) FamFG). Das ist völlig verrückt. Das Jugendamt erhält einen rechtsmittelfähigen Beschluss wenn es zurück gewiesen wird, aber ihr erhaltet keinen Beschluss wenn Dritte beteiligt werden und damit Zugriff auf deine hochsensiblen und geheimen Daten erhalten und sich in dein Verfahren einmischen.
Die Regelung stellt geradezu ein Anreiz für faule Richter dar, den einfachen Weg zugehen und in jedem Beschluss falsch zu beurkunden das Jugendamt wäre beteiligt, obwohl es nicht beteiligt ist.
Außerdem berücksichtigt das FamFG nicht, dass es für diese Daten beim Jugendamt keine Aufgaben gibt. Es gibt also kein berechtigtes Interesse an diesen Daten. Sie werden vom Gericht anlasslos übermittelt und vom Jugendamt ohne Zweck auf Vorrat gespeichert.
Folgen: Diese intransparenten Vorgehensweisen werden von betroffenen Personen als geheimdienstähnlich empfunden und schädigen das Vertrauen in den Staat und seine Institutionen. Dies führt mittlerweile dazu, dass viele Betroffene Angst haben, schon bei kleinen Problemen um Sozialleistungen zu ersuchen. Und das führt wieder dazu, dass diejenigen die dringend Hilfe brauchen keine bekommen und mehr unerkannte Gefährdungslagen oder gar Situationen entstehen, bei denen Kinder zu Schaden kommen.
Während die Mitarbeiter vom Jugendamt heimlich dicke Familienakten und Gutachten durchlesen und zehnseitige Stellungnahmen über die geheimen Inhalte der Beratungsgespräche an das Gericht verfassen erbringen diese keine einzige Sozialleistung und helfen letztlich keinem einzigen Kind. Da Bund, Länder und Gemeinden im Jahr 2023 insgesamt 71,9 Milliarden Euro für Kinder- und Jugendhilfe ausgegeben haben, stellt sich die Frage, wer den Wahnsinn mit der simulierten Verfahrensbeteiligung eigentlich kritiklos bezahlt und warum. Hier gehts zur Zahl: 71.900.000.000 EURO.
7. Welche Verstöße stehen in Rede?
- Transparenzgrundsatz (Treu und Glauben) aus Art. 5 (1) lit. a)DS-GVO
- Einer nationale auf Art. 6 und Art. 9 DS-GVO beruhende gesetzliche Grundlage
- eine unzulässige Beschränkung sämtlicher Rechte (Kapitel III) vor Übermittlung i.S.d. Art. 21
- das Recht auf Widerspruch aus Art. 21 DS-GVO
- die Verantwortlichkeit aller Voraussetzungen zur Rechtmäßigkeit des Art. 24 DS-GVO
- die Verantwortung für jede dem Verantwortlichen unterstellte Person Art. 29 DS-GVO
- die Sicherheit und Vertraulichkeit aus Art. 32 DS-GVO
- die Meldepflicht des Art. 33 DS-GVO
- die Pflicht zur Benachrichtigung gem. Art. 34 DS-GVO
- die Pflicht zur Datenschutzfolgeabschätzung des Art. 35 DS-GVO
- die Pflicht zur Überwachung für behördliche Datenschutzbeauftragte Art. 39 DS-GVO
- Beim Jugendamt verstößt die Erhebung bei Dritten gegen den Grundsatz der Direkterhebung (§ 62 (2) SGB VIII), ist ohne gesetzlichen Zweck und die Speicherung gem. § 63 I SGB VIII nicht befugt.
- Übermittlung in Umgehung der Schranke des § 139 FamFG
- Die Verletzung von Privatgeheimnissen § 203 II S. 1 StGB
- Verbotene Mitteilungen über nicht öffentliche Gerichtsverhandlungen § 353 d I und II StGB
- die Strafbestimmungen des § 42 (2) BDSG
- den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Nichtöffentlichkeit § 170 GVG
- Art. 6 EMRK, Art. 47, 52 GRCh, Art. 19 IV, 97 I GG usw.
8. Unser Standpunkt: Klarheit, Transparenz, Rechtsmittelfähigkeit!
Der Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 6 EMRK, Art. 47 GRCH) beinhaltet Transparenz und Nachvollziehbarkeit über das Zustandekommen rechtsgestaltender Prozessakte. Insbesondere dahingehend, dass jeder wissen und leicht erkennen können muss, wer an seinem Verfahren, auf welcher rechtlichen Grundlage beteiligt ist, welche Rechte er in wessen Namen geltend macht und welche Folgen das hat.
Ein Jugendamt kann danach nur beteiligt sein, wenn es einen offiziellen Beschluss gibt. Ohne diesen Beschluss hat das Jugendamt draußen zu bleiben und darf keine Daten aus nicht öffentlichen Verfahren erhalten.
Die Teilnahme am Verfahren der Eltern, besonders bei einem Familienverfahren, ist ein gewichtiger rechtlicher Akt, der einer nachvollziehbaren Abwägung bedarf. Weil dies Grundrechte und Grundfreiheiten (Art. 7, 8, 47, 52 GRCh und Art. 16 AEUV) der betroffenen Personen verletzt, muss die Beteiligung mit einem Rechtsbehelf nach Art. 47 GRCh uneingeschränkt überprüft werden können.
Hieraus ergibt sich im Rechtstaat folgenden Ablauf um dies zu gewährleisten:
1. Der Antrag ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung an das Gericht oder ein Gerichtsorgan, eine inhaltlich bestimmte Entscheidung zu erlassen (z.B. Antrag des Jugendamtes XY auf Hinzuziehung als Beteiligten). Der Antrag muss die rechtliche Bestimmung benennen, auf die sich das Begehren / Anspruch stützt, also z.B. § 7 (2) Nr. 3 i.V.m. 162 (2) FamFG und muss den Antrag nachvollziehbar begründen. Das Gericht muss zwar auch über unbegründete Anträge entscheiden, darf den Parteien aber nicht mehr zusprechen als beantragt. Zudem muss der Wille zu einer rechtlichen Bindung zum Ausdruck kommen. Schon hier stellt sich die Frage, ob für die damit hervorgerufene rechtliche Bindung für den einzelnen Mitarbeiter eine Dispositionsbefugnis besteht, um Anträge mit rechtlicher Bindung (z.B. an den Verfahrenskosten) stellen zu dürfen. Die Befugnis ist durch eine entsprechende schriftliche Ermächtigung als Aktivlegitimation (Prozessführungsbefugnis) des Landrates oder des Bürgermeisters nachzuweisen. Andernfalls wäre der Antrag nicht legitimiert und damit unzulässig.
2.Wie zu jedem Antrag haben die Parteien, also diejenigen die in ihren materiellen Rechten betroffen sind (Verfahrensbeistand ist keine Partei, sondern nur Beteiligter) das Recht zum Antrag Stellung zu nehmen und zu beantragen, den Antrag zurückzuweisen. Auch dies ist zu begründen.
3. Nachdem den Parteien das rechtliche Gehör zum Antrag gewährt wurde, wird das Gericht eine Entscheidung treffen und einen Beschluss erlassen, mit dem das Jugendamt als Verfahrensbeteiligter hinzugezogen oder der Antrag gem. § 7 (5) FamFG zurückgewiesen wird.
4. Gegen den Beschluss müssen Rechtsmittel möglich sein, soweit sich eine Partei durch den Erlass in ihren Rechten verletzt sieht (z.B. Offenlegung deiner Daten und Akten ist für die Beratung nach § 17 (3) SGB VIII nicht erforderlich.)
5. Das Jugendamt ist aber eben keine Partei und könnte keine Anträge stellen. Paragraph 7 (5) S. 2 FamFG kann also nur so verstanden werden, als dass einer Nichtpartei im Verfahren der Eltern auch eine Möglichkeit der Anfechtung einzuräumen war.
6. Am Ende steht ein transparentmachender Beschluss aus dem für die Eltern klar und bestimmt hervorgeht ob und aus welchen Rechtsgründen das Jugendamt an ihrem Verfahren beteiligt wird, oder eben nicht.
7. Bei Verfahren gem. §§ 1666, 1666a BGB gilt bis auf den Antrag nichts anderes. Auch in diesen Fällen müsste ein transparentmachender Beschluss ergehen, der rechtsmittelfähig ist. Denn wird beispielsweise ein Verfahren wegen §§ 1666, 1666a BGB beim Gericht gem. § 24 (1) FamFG angeregt, (Meldung wg. Kindeswohlgefährdung) dann wir der Anreger (z.B. das Jugendamt) durch eine Anregung nicht klamm heimlich zum Verfahrensbeteiligten. Infos bekommt auch dieser nur, soweit ein berechtigtes Interesse an der Unterrichtung ersichtlich ist vgl. § 24 (2) FamFG. Also ist auch bei Verfahren gem. §§ 1666, 1666a BGB eine gesonderte Hinzuziehung durch Beschluss erforderlich.
9. Wie du helfen kannst diese systematische Verletzung der Rechte zu beseitigen.
Sende uns die erste Seite deiner Beschlüsse, Protokolle aus deinen nicht öffentlichen Anhörungen, Ladungen vom Familiengericht in denen das Jugendamt als Beteiligter aufgerufen, aufgeführt oder geladen wird. Wir übernehmen das DS-GVO konforme Schwärzen.
Es genügt die erste Seite deines Beschlusses vom Amtsgericht, Oberlandesgericht, Bundesgerichtshof, Bundesverfassungsgericht aus deinem familiengerichtlichen Kindschaftsverfahren oder die jeweilige Verfügung, aus der eine Übermittlung deiner Daten an das Jugendamt oder deren Teilnahme an der nicht öffentlichen Anhörung hervorgeht.
Wir senden deinen Beschluss dann an die Europäische Kommission in das dortige Verfahren als Beweis.
Wir werden über den aktuellen Fortgang in einem weiteren Beitrag berichten und danken für deine Unterstützung. Du kannst uns auch unterstützen, in dem du die Seite an Betroffene oder Gruppen weiterleitest und teilst. Vielen Dank!
Rechtliche Normen zum Rahmen der erlaubten Datenverarbeitung:
§ 50 Abs. 2 Satz 5 und 6 SGB VIII regelt: „DasJugendamt informiert das Familiengericht in dem Termin nach § 155 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über den Stand des Beratungsprozesses. § 64 Absatz 2 und § 65 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 bleiben unberührt.“ Der Stand ist „Die Beratung ist im Gange, ist beendet, wird beginnen“. Es bleibt also kein rechtlicher Raum für eine Anwesenheit des Jugendamtes in einer Anhörung oder seitenlange Ausführungen über Beratungsinhalte. Dies ist mithin verboten. Wenn das Jugendamt im Termin nach § 155 FamFG nur anzuhören ist, gilt § 7 (6) der folgendes regelt: „Wer anzuhören ist oder eine Auskunft zu erteilen hat, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.“
Hier der Wortlaut der Norm § 7 FamFG zum nachlesen
(1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter.
(2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen: 1.
diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird,2.
diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind.
(3) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies in diesem oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist.
(4) Diejenigen, die auf ihren Antrag als Beteiligte zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind oder hinzugezogen werden können, sind von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt sind. Sie sind über ihr Antragsrecht zu belehren.
(5) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf Hinzuziehung gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 nicht entspricht. Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
(6) Wer anzuhören ist oder eine Auskunft zu erteilen hat, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.
Das Niveau des Gesetzgebers und des BGH:
In der Bundesdrucksache zu dem Gesetz BT-Drucks. 16/6308 S. 241 wird darstellt, Zitat:
„Stellt das Jugendamt in einem Antragsverfahren einen Sach- oder Verfahrensantrag, ist es schon deshalb Beteiligter.“
Merkwürdig ist allerdings, dass genau dieser Gedanke im Gesetz gerade kein Einzug gefunden hat und damit nicht klar noch vorhersehbar im Parlamentsgesetz steht.
Der Bundesgerichtshof (BGH) will in mehreren Entscheidungen für „Recht“ erkannt haben, Zitat:
„Die Hinzuziehung eines Beteiligten kann auch konkludent erfolgen, etwa durch das Übersenden von Schriftstücken oder die Ladung zu Terminen.“
So zum Bsp. gefunden im Senatsbeschluss vom 9. April 2014 XII ZB 595/13 FamRZ 2014, 1099 Rn. 11 und im Beschluss XII ZB 251/16 vom 28. September 2016 auch im Senatsbeschluss XII ZB 169/19 vom 17.03.2021.
Laut BGH bedarf es keiner wirksamen Erklärung als Antrag, keinem grundlegenden Prozessführungswillen, keine Prozessführungsbefugnis oder Gründe. Laut BGH bildet die verbotene Mitteilung, Übermittlung und die damit verbundene unbefugte Offenlegung (§§ 203, 353 d StGB, §139 FamFG, Art. 32 DS-GVO, § 42 (2) BDSG) von personenbezogenen Daten der Eltern in Schriftstücken an nicht Beteiligte die alleinige Grundlage für eine Hinzuziehung. Die Eltern bekommen davon nichts mit. Die Eltern könnten auch unter Wahrung des Vertrauensschutzes gar nicht erahnen, dass die unbefugte Übermittlung ihrer Daten in Schriftsätzen das Jugendamt zum Verfahrensbeteiligten machen. Denn welcher unbedarfte Verbraucher kommt denn auf so einen abwegigen Gedanken, dass durch Rechtswidrigkeit (§§ 203 II Nr. 1, 353 d StGB) Recht entstehen könnte. Ok, der BGH….er vertritt auch die Auffassung konkludent ist informiert, für alle transparent und vorhersehbar.
Der BGH selbst ist weder Parlamentsgesetzgeber noch erwirken seine Urteile irgendeine Bindungswirkung für Personen, die in den zitierten Verfahren nicht Partei oder Beteiligte sind. Anders die Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichtes, welche aufgrund § 31 BVerGG eine Bindungswirkung für Behörden und Gerichte entfaltet.
Das Jugendamt ist BETEILIGTE PARTEI (dritte Partei und Hauptpartei). Ein Familienrichtr darf OHNE DIE BETEILIGUNG des Jugendamts kein Verfahren eröffnen.
CEED Europe
Bitte genau lesen: § 7 (2) Nr. 1 FamFG „deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird“ „Partei“ ist immer nur, dessen Rechte am Kind betroffen sind. Das sind nur die Eltern. Eltern sind eine Partei und damit immer ein Muss- „Beteiligter“ Ein Jugendamt kann in seinen eigenen Rechten nicht betroffen sein, weil es keine Rechte am Kind der Eltern hat.
§ 7 (2) Nr. 2 FamFG regelt: Beteiligt sind diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind. Beides ist ein Rechtsakt, der in die Rechte der Eltern eingreift und bedarf gem Art 47 GRCh einer rechtsmittelfähigen Entscheidung.
Selbstverständlich darf das Fam-Gericht ohne die Beteiligung des Jugendamtes ein Verfahren eröffnen. Das ist in allen Antragsverfahren und Anregungen immer der Fall. Wer „anregt“ wird dadurch nicht Beteiligter. Auch nicht als Vormund oder als Ergänzungspfleger. Es sind dann noch immer keine eigenen Rechte, sondern nur übertragene Rechte. kein Beteiligter als Ergänzungspfleger oder Vormund