Marlene Mörwald
Sachverständigen-Gutachten im Familienrecht (Kindschaftsrecht) von Marlene Mörwald, Illertissen – Bewertungen, Erfahrungen & Datenschutz-Prüfung
| Umfang | 1 Prüfung durch den Verein → ansehen1 Bewertung von Betroffenen → ansehen |
|---|---|
| Prüfung Artikel 80 e.V. | ✓ Vollprüfung durch den Artikel 80 e.V. erfolgt. → Prüfergebnis nach Art. 5 DS-GVO lesen (unten auf dieser Seite) |
| Institut / Firma | Praxis Mörwald (Diplom-Psychologin) |
| Anschrift | Hauptstraße 30, 89257 Illertissen |
| Schwerpunkt / Qualifikation | Gutachter / Sachverständiger / Diplom-Psychologin |
| Datenschutzerklärung | Liegt dem Verein bisher nicht vor. |
| Zertifizierung (Art. 42) | Dem Verein nicht bekannt. |
Angaben aus öffentlich zugänglichen Quellen bzw. geprüften Meldungen.
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Artikel 80 e.V. – unabhängig, ausschließlich durch Mandate finanziert.
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wenn diese Person als Sachverständige(r) in Ihrem Verfahren tätig war. Bewerten Sie die Datenverarbeitung anhand unseres Fragenkatalogs zu Art. 5 DS-GVO – auch dann, wenn die Begutachtung abgebrochen wurde. Alle Fragen sind per Antippen zu beantworten (ca. 2–3 Minuten).
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Wie der Artikel 80 e.V. Marlene Mörwald bewertet hat▸
Vollprüfung durch den Artikel 80 e.V. – Ergebnis
Dem Verein lag das familienpsychologische Gutachten des Sachverständigen Marlene Mörwald aus dem Jahr 2022 vollständig vor, ergänzt um Beweisbeschluss. Die Veröffentlichung ist zum Schutz der Beteiligten anonymisiert.
Prüfung nach den Grundsätzen des Art. 5 DS-GVO:
- lit. a – Rechtmäßigkeit ?: beanstandet
- lit. a – Treu und Glauben ?: beanstandet
- lit. a – Transparenz ?: beanstandet
- lit. b – Zweckbindung ?: beanstandet
- lit. c – Datenminimierung ?: nicht nachweisbar
- lit. d – Richtigkeit ?: beanstandet
- lit. d – Aktualität ?: nicht nachweisbar
- lit. e – Speicherbegrenzung ?: nicht nachweisbar
- lit. f – Integrität/Vertraulichkeit ?: nicht nachweisbar
- Abs. 2 – Rechenschaft/Nachweisbarkeit ?: beanstandet
Bewertung des Vereins: Nach dem Ergebnis unserer Prüfung genügt die im Gutachten dokumentierte Datenverarbeitung den Grundsätzen des Art. 5 DS-GVO in mehreren Kernbereichen nicht. Die Rechenschaftspflicht für die Rechtmäßigkeit liegt nach Art. 5 Abs. 2 DS-GVO beim Sachverständigen.
Betroffene in vergleichbarer Lage können ihre Rechte prüfen lassen – von der Ablehnung des Sachverständigen (§ 406 ZPO) über die Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde (Art. 77 DS-GVO) bis zur Rüge der Verwertbarkeit im Verfahren. Dem Sachverständigen steht jederzeit eine Stellungnahme offen, die wir veröffentlichen: Beanstandung und Stellungnahme. Stand der Prüfung: 2022.
Wie andere Marlene Mörwald bewertet haben▸
Ergebnis der Datenschutz-Bewertungen (Art. 5 DS-GVO)
Was bedeuten diese Ampeln? → Bewertungen verstehen und richtig nutzen
i Einordnung Ihrer Rückmeldung (Einordnung – fließt nicht in die Bewertung ein)
Rechtmäßigkeit: Einwilligung (Art. 5 Abs. 1 lit. a) (zu wenige Daten) ?
Freiwilligkeit und Treu und Glauben (lit. a) (häufige Beanstandungen) ?
Transparenz (lit. a) (häufige Beanstandungen) ?
Zweckbindung (lit. b) (häufige Beanstandungen) ?
Datenminimierung (lit. c) (häufige Beanstandungen) ?
Richtigkeit (lit. d) (häufige Beanstandungen) ?
Speicherbegrenzung (lit. e) (häufige Beanstandungen) ?
Integrität und Vertraulichkeit (lit. f) (häufige Beanstandungen) ?
i Verwendung durch das Gericht (Einordnung – fließt nicht in die Bewertung ein)
Dargestellt sind Rückmeldungen von Verfahrensbeteiligten nach Prüfung und Freigabe durch Artikel 80 e.V. Prozentwerte erst ab 3 inhaltlichen Antworten je Frage; „Weiß nicht"/„Entfällt" fließen nicht in Prozentwerte ein. Fragen zum Einwilligungsumfeld (etwa Druck „von anderer Seite") betreffen die Wirksamkeit der Einwilligung, auf die sich der Gutachter stützt – nicht notwendig eigenes Verhalten des Gutachters (Art. 7 Abs. 1, Erwägungsgründe 42 f. DS-GVO). Gutachter können Bewertungen hier beanstanden.