Christiane Aurich

Umfang1 Bewertung von Betroffenen → ansehen
Prüfung Artikel 80 e.V.Bisher keine Prüfung durch den Verein.
Anschrift12203 Berlin
Schwerpunkt / QualifikationGutachter / Sachverständiger
DatenschutzerklärungLiegt dem Verein bisher nicht vor.
Zertifizierung (Art. 42)Dem Verein nicht bekannt.

Angaben aus öffentlich zugänglichen Quellen bzw. geprüften Meldungen.

Sie sind der hier benannte Gutachter? Reichen Sie Ihre Datenschutzerklärung ein – wir verlinken sie oben in den Stammdaten. Sie können außerdem unrichtige Angaben berichtigen lassen, Bewertungen beanstanden oder eine Stellungnahme abgeben sowie sich jederzeit an die zuständige Datenschutz-Aufsichtsbehörde wenden.
Wurde dieser Gutachter in Ihrem Fall beauftragt?

Ob die Begutachtung noch läuft oder das Gutachten schon vorliegt – wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte nach der DS-GVO. Je früher, desto mehr lässt sich bewegen oder gar verhindern.

Was wir für Sie tun können →

Artikel 80 e.V. – unabhängig, ausschließlich durch Mandate finanziert.

Bewerten Sie jetzt Christiane Aurich

wenn diese Person als Sachverständige(r) in Ihrem Verfahren tätig war. Bewerten Sie die Datenverarbeitung anhand unseres Fragenkatalogs zu Art. 5 DS-GVO – auch dann, wenn die Begutachtung abgebrochen wurde. Alle Fragen sind per Antippen zu beantworten (ca. 2–3 Minuten).

Block 1 von 12 · Einordnung Ihrer Rückmeldung

Wurde der Gutachter durch einen gerichtlichen Beweisbeschluss beauftragt?

Wurde das Gutachten fertiggestellt?

Enthält das Gutachten Daten oder Informationen über Sie?

Block 1 von 12
Wie der Artikel 80 e.V. Christiane Aurich bewertet hat

Zu diesem Gutachter liegt derzeit keine veröffentlichte Datenschutz-Prüfung des Vereins vor.

Wie andere Christiane Aurich bewertet haben

Ergebnis der Datenschutz-Bewertungen (Art. 5 DS-GVO)

Was Sie hier sehen: strukturierte Rückmeldungen von Verfahrensbeteiligten – keine Feststellungen des Vereins. Je Grundsatz zeigt die Ampel, wie häufig Beanstandungen gemeldet wurden; die Einzelzahlen erscheinen mit einem Klick auf die jeweilige Zeile.
Was bedeuten diese Ampeln? → Bewertungen verstehen und richtig nutzen
überwiegend unauffällig teilweise Beanstandungen häufige Beanstandungen zu wenige Daten (unter 3 Antworten)

1 Bewertung · ✓ 1 von 1 validiert · Begutachtungszeitraum 2022–2022

Rechtmäßigkeit: Einwilligung (Art. 5 Abs. 1 lit. a) (zu wenige Daten) ?
Wurden Sie um eine Einwilligung gebeten?n = 1 · Nein: 1
Haben Sie ausdrücklich eingewilligt, dass der Gutachter bei Dritten (Ärzte, Schule, Jugendamt) Daten über Sie erhebt?n = 1 · Ja: 1
Falls Sie Ihre Einwilligung widerrufen haben: Wurde die Verarbeitung danach gestoppt?n = 1 · Entfällt – kein Widerruf: 1
Freiwilligkeit und Treu und Glauben (lit. a) (zu wenige Daten) ?
Wurden Sie aufgeklärt, dass Ihre Mitwirkung freiwillig ist und Sie jederzeit widerrufen können?n = 1 · Nein: 1
Wurde Ihnen vom Gutachter angedeutet oder der Eindruck erweckt, dass eine Verweigerung der Mitwirkung für Sie nachteilig gewertet würde? (z. B. „Das werde ich dem Gericht so mitteilen" oder „Dann stehen Ihre Daten eben ohne Ihre Mitwirkung im Gutachten")n = 1 · Ja: 1
Transparenz (lit. a) (häufige Beanstandungen) ?
Wurde Ihnen vorher mitgeteilt, ob und bei welchen Dritten (Umfeld, Kinder, Ärzte, Schule) Daten über Sie erhoben werden?n = 1 · Ja: 1
Haben Sie eine eigenständige, schriftliche Datenschutzerklärung erhalten – getrennt vom Einwilligungsformular?n = 1 · Nein: 1
Wurden Sie informiert, an wen das Gutachten und Ihre Daten übermittelt werden?n = 1 · Nein: 1
Wurden Sie über Ihre Rechte auf Berichtigung und Löschung aufgeklärt?n = 1 · Nein: 1
Zweckbindung (lit. b) (zu wenige Daten) ?
Wurden Ihnen im Gespräch Fragen gestellt oder Themen erhoben, die mit der gerichtlichen Fragestellung nichts zu tun hatten?n = 1 · Ja: 1
Wurden alte Akten oder frühere Gutachten aus anderen Verfahren herangezogen?n = 1 · Weiß nicht: 1
Wurden öffentlich zugängliche Quellen über Sie ausgewertet (Internet, soziale Medien)?n = 1 · Weiß nicht: 1
Datenminimierung (lit. c) (zu wenige Daten) ?
Wurden Gesundheitsdaten (Diagnosen, Therapien, Krankschreibungen, ärztliche Unterlagen) verwendet, ohne dass das Gericht dies ausdrücklich beauftragt hatte?n = 1 · Weiß nicht: 1
Wurden Daten von Personen erhoben, die nicht Verfahrensbeteiligte sind (neue Partner, Geschwister, Nachbarn)?n = 1 · Weiß nicht: 1
Richtigkeit (lit. d) (zu wenige Daten) ?
Enthält das Gutachten Informationen über Sie, die falsch sind?n = 1 · Ja: 1
Haben Sie den Gutachter darauf hingewiesen – und wurde reagiert?n = 1 · Hingewiesen, nicht korrigiert: 1
Trugen die psychologischen Testunterlagen eine eindeutige Zuordnung zu Ihrer Person (Name, Datum, Unterschrift)?n = 1 · Entfällt – keine Tests: 1
Speicherbegrenzung (lit. e) (zu wenige Daten) ?
Wurde Ihnen mitgeteilt, wie lange Ihre Daten und Ihre Einwilligung gespeichert werden?n = 1 · Nein: 1
Falls Sie nach Abschluss Löschung verlangt haben: Wurde reagiert?n = 1 · Nicht verlangt: 1
Steht im fertigen Gutachten etwas über Sie, das mit der gerichtlichen Fragestellung in keinem Zusammenhang steht?n = 1 · Weiß nicht: 1
Integrität und Vertraulichkeit (lit. f) (überwiegend unauffällig) ?
Enthält das Gutachten Informationen von Dritten (Schule, Ärzte, Jugendamt), für die Sie gerade keine Schweigepflichtentbindung erteilt haben?n = 1 · Nein: 1
Hat der Gutachter Sie persönlich exploriert, oder wurde an Mitarbeiter delegiert?n = 1 · Vollständig persönlich: 1
Wurde ein Gespräch mit Ihnen aufgezeichnet, ohne dass Sie vorab informiert wurden?n = 1 · Keine Aufzeichnung: 1
Hat der Gutachter mit Ihnen per einfacher, unverschlüsselter E-Mail Inhalte mit Gesundheits- oder Verfahrensdaten ausgetauscht?n = 1 · Nein: 1

Dargestellt sind Rückmeldungen von Verfahrensbeteiligten nach Prüfung und Freigabe durch Artikel 80 e.V. Prozentwerte erst ab 3 inhaltlichen Antworten je Frage; „Weiß nicht"/„Entfällt" fließen nicht in Prozentwerte ein. Fragen zum Einwilligungsumfeld (etwa Druck „von anderer Seite") betreffen die Wirksamkeit der Einwilligung, auf die sich der Gutachter stützt – nicht notwendig eigenes Verhalten des Gutachters (Art. 7 Abs. 1, Erwägungsgründe 42 f. DS-GVO). Gutachter können Bewertungen hier beanstanden.

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