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Gutachten prüfen lassen

Die Evaluation von psychologischen Gutachten durch Datenschutz

Warum Methodenkritik allein oft zur prozessualen Falle wird

Wenn Sie ein familienpsychologisches Gutachten (Sorgerecht, Umgang, Erziehungsfähigkeit) anfechten wollen, stehen Ihnen klassischerweise drei Wege offen. Doch Vorsicht: Zwei davon bergen ein erhebliches Risiko für Ihre Rechtsstellung.

1. Die klassische Methodenprüfung

Hier wird die psychologische Methodik (Testverfahren, fachliche Eignung) analysiert.
Die Gefahr: Indem Sie die Methode prüfen lassen, setzen Sie und Ihr Gutachter die Zulässigkeit der Datenbasis oft stillschweigend voraus. Wer nicht explizit die Rechtmäßigkeit der Datenerhebung bestreitet, bringt unzulässige Informationen konkludent in das Verfahren ein und macht sie verwertbar. (Anbieter: (vgl. Prof. Werner Leitner, Prof. Dr. Wilfried Hommers, Rainer Müller-Hahn, Prof. Dr. Uwe Tewes, Dipl. Psych Beate Kricheldorf, Dipl.-Psych. Dr. Rainer Balloff, Julien Ferrat, Andrea Christidis und Dipl.-Psychologe Klaus Ritter, dem Institut für Rechtspsychologie usw.)

2. Die Ergebnisprüfung (Gegengutachten)

Hier wird geprüft, ob die psychologische Ableitung korrekt ist.
Das Problem: Auch hier wird die Zulässigkeit der Daten meist einfach unterstellt. Bei dieser Art wird geprüft, ob bei der Einhaltung der Testverfahren zum richtigen Ergebnis gelangt worden ist. (Akteure wie vor). Der Umfang endet generell bei den Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht. Diese haben es bis heute nicht ins Gesetz geschafft. Gesetze, wie den Datenschutz werden darin bis heute nicht berücksichtigt. Zudem beanspruchen Gerichte oft die alleinige Deutungshoheit über die „Qualität“. Die Kosten für solche Gegengutachten (1.500 € – 12.000 €) stehen oft in keinem Verhältnis zum Erfolg, da sie den rechtlichen Kern – die Verwertbarkeit – unberührt lassen. 

3. Die datenschutzrechtliche Expertise (Der Artikel 80-Weg)

Dies ist die einzige Prüfung, die auf die Verletzung materiellen und formellen Rechts abzielt. Wir prüfen nicht, ob der Psychologe „richtig gerechnet“ hat, sondern ob er Ihre Privatsphäre und Grundrechte durch unzulässige Datenverarbeitung verletzt hat und gegen Gesetze oder bindende höchstgerichtliche Urteile verstößt.

  • Vermeidung der Konkludenz: Wir prüfen die Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung (Einwilligung, Gesetz, Beweisbeschluss). Liegt ein Verstoß vor, greift ein Verwertungsverbot.
  • Neue Tatsachenbasis: Unsere schriftlichen Expertisen schaffen eine neue Argumentationsgrundlage für Ihren Anwalt. Wir stellen Tatsachen fest, die oft zur Unverwertbarkeit des gesamten Gutachtens führen.
  • Folgenbeseitigung: Eine Expertise ermöglicht den Widerstand gegen die Kostenlast und bildet die Basis für Schadensersatzansprüche. Dies ist auch Jahre nach Abschluss eines Verfahrens möglich.

4. Die Datenschutzklage gemäß Art. 79 DS-GVO

Zusätzlich zur Einrede im laufenden Verfahren besteht die Möglichkeit der direkten Haftungsklage gegen den Gutachter. In diesem eigenständigen Zivilverfahren können wir die Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitung feststellen lassen und Rechte auf Löschung oder Einschränkung (Sperrung des Gutachtens) durchsetzen.

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Hinweis zur Aufgabenwahrnehmung:
Der Artikel 80 e.V. stellt im Rahmen seiner Expertisen Tatsachen zur Rechtsanwendungfest. Diese dienen der Vorbereitung prozessualer Schritte durch unsere Mitglieder oder deren Rechtsbeistände. Eine steuer- oder rechtsberatende Tätigkeit im Einzelfall ist damit nicht verbunden.


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