Sie wollen ein fehlerhaftes / falsches Gutachten prüfen lassen und anfechten?
Es gibt es mehrere Möglichkeiten ein Gutachten im Familienrecht zu prüfen und anzufechten. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Gutachten zum Umgangsrecht, zum Sorgerecht, zur Erziehungsfähigkeit oder wegen Kindeswohlgefährdung erstellt wurde.
1. Gutachten prüfen mit der Methodenprüfung.
Dabei wird geprüft, ob die angewandten (psychologischen) Testverfahren richtig durchgeführt wurden. Ebenso, ob der Sachverständige für die Beantwortung der Beweisfrage fachlich geeignet war, usw. (vgl. Prof. Werner Leitner, Prof. Dr. Wilfried Hommers, Rainer Müller-Hahn, Prof. Dr. Uwe Tewes, Dipl. Psych Beate Kricheldorf, Dipl.-Psych. Dr. Rainer Balloff, Julien Ferrat, Andrea Christidis und Dipl.-Psychologe Klaus Ritter, dem Institut für Rechtspsychologie usw.)
2. Gutachten prüfen mit der Ergebnisprüfung.
Bei dieser Art wird geprüft, ob bei der Einhaltung der Testverfahren zum richtigen Ergebnis gelangt worden ist. (Akteure wie vor). Der Umfang endet generell bei den Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht. Diese haben es bis heute nicht ins Gesetz geschafft. Gesetze, wie den Datenschutz werden darin bis heute nicht berücksichtigt.
Verlässliche Zahlen, wie oft solchen methodenkritischen Stellungnahmen (oder sog. Gegengutachten) vom Gericht tatsächlich gefolgt wurde, gibt es nicht. Ein Grund ist, dass Gerichte die Auslegungshoheit in Bezug auf die „Qualität der Gutachten“ für sich allein beanspruchen.
Ob die Daten und Informationen in einem Gutachten und/oder eine darauf bezugnehmende Gerichtsentscheidung überhaupt zulässig sind, also auf der Verletzung des materiellen und/oder formellen Rechts beruht, kann mit diesen Arten von Gutachtenkritiken/ Gegengutachten nicht nachgewiesen werden. Denn die Zulässigkeit der Daten wird hierbei keiner Prüfung unterzogen. Schlimmer noch, die Zulässigkeit wird einfach angenommen, was schwerwiegende Folgen haben kann. Die Kosten für ein „Gegengutachten“ liegen derzeit zwischen ca. 1.500-12.000 Euro.
3. Gutachten prüfen im Datenschutz:
Eine andere Möglichkeit ein Gutachten anzufechten und gleichsam aufzuzeigen, dass das Gutachten auf der Verletzung materiellen oder formellen Rechts beruht, ist mit fachlichen Überprüfung im Datenschutz gegeben.
Wir prüfen ob in Ihrem Gutachten die strengen Datenschutzgesetze – die eben den Schutz der Privatsphäre, der Familie sicherstellen sollen – eingehalten wurden oder ob ein Verstoß vorliegt und das Gutachten nicht verwendet oder für gerichtliche Entscheidungen herangezogen werden darf.
Auf unserer Seite „Schnelltest für Gutachten“ können Sie einen Schnelltest für das betreffende Gutachten machen. Ergab die Prüfung Hinweise auf Verstöße kann es sich empfehlen eine Expertise zu beauftragen, mit der die Verstöße geltend gemacht werden können.
Eine schriftliche Expertise verschafft Ihnen eine ganz neue Argumentationsgrundlage in oder nach einem Gerichtsverfahren. Die festgestellten Verstöße werden ausführlich und nachvollziehbar begründet und mit Literaturangaben angegeben. Der weitere Mehrwert besteht darin, dass Ihnen durch die Feststellung der neuen Tatsachen auch ganz neue Möglichkeiten durch den Datenschutz eröffnet werden, um den umfangreichen Folgen (auch den der Kosten) eines solchen Gutachtens, zusammen mit Ihrem Anwalt entgegenzuwirken. Grundsätzlich spielt es hierbei keine Rolle wie alt das Gutachten ist, oder ob das Verfahren schon längst abgeschlossen ist. Am Ende einer ausführlichen Expertise werden die Rechtsfolgen gemäß dem Datenschutz festgestellt. Hierzu zählt auch, wenn die weitere Verwendung des Inhaltes gesetzlich verboten ist.
Hinweis: Lassen Sie sich zu den Möglichkeiten (Folgenbeseitigungsanspruch, der Rückforderung der Gutachter- und Verfahrenskosten oder sonstigen materiellen und immateriellen Schadensersatzansprüchen oder der Wiederaufnahme des Verfahrens) von einem Anwalt beraten. In der Expertise werden nur Tatsachen festgestellt. Die Expertise kann auch im laufenden Verfahren oder für eine Begründung im Kostenverfahren bei Gericht verwendet werden.
4. Datenschutzklage:
Darüberhinaus besteht mit dem Datenschutz die Möglichkeit gegen den Gutachter und sein Gutachten Klage gem. Art. 79 DS-GVO einzureichen. Das Verfahren findet nicht innhalb der freiwilligen Gerichtsbarkeit statt. In dem Verfahren können Sie sowohl Ihr Recht auf Löschung oder Einschränkung verlangen, als auch die Rechtswidrigkeit der verarbeiteten Daten feststellen lassen. Hierzu können wir Sie gerne beraten.
Um eine Expertise oder Klage zu beauftragen kontaktieren Sie uns gerne telefonisch oder per Mail.