Wir vertreten Betroffene gemäß Artikel 80 Abs. 1 DS-GVO in gerichtlichen Klagen und gegenüber Aufsichtsbehörden.
Hierbei stellen wir immer wieder fest, dass Betroffene in Bezug auf Ihre Rechte nicht von den verantwortlichen Stellen aufklärt wurden. Viele wissen nicht, wann die DSGVO gilt. Und sie wissen nicht, welche Rechte ihnen dann automatisch zustehen. Woran Sie das erkennen, stellen wir an einigen Fragen dar, die uns immer wieder mit Betroffenen begegnen:
FAQ: Gutachten im Kindschaftsrecht und die DS-GVO
Muss ein familienpsychologisches Gutachten im Familienrecht die DSGVO beachten?
Ja, uneingeschränkt. Sobald personenbezogene Daten verarbeitet werden – und das ist bei jedem familienpsychologischen Gutachten der Fall –, ist der sachliche Anwendungsbereich der DSGVO nach Art. 2 Abs. 1 DSGVO eröffnet. Das gilt unabhängig davon, ob das Gutachten im Auftrag des Familiengerichts oder privat erstellt wird.
Gilt die DSGVO auch für ein Gutachten, das vom Familiengericht in Auftrag gegeben wurde?
Ja. Gerichte sind von der DSGVO nicht ausgenommen (Erwägungsgrund 20 Satz 1). Das gilt auch für den Sachverständigen, den das Gericht mit der Begutachtung beauftragt – er verarbeitet personenbezogene Daten und unterliegt damit ebenso der DSGVO wie das Gericht selbst.
Werden in einem familienpsychologischen Gutachten überhaupt personenbezogene Daten verarbeitet?
Ja, immer. Ein familienpsychologisches Gutachten enthält regelmäßig Namen, Beziehungsangaben und psychologische Einschätzungen der beteiligten Familienmitglieder – Informationen, die eine Person identifizieren oder identifizierbar machen (Art. 4 Nr. 1 DSGVO). Häufig kommen besondere Kategorien personenbezogener Daten hinzu, etwa zu Gesundheit, familiäre Notlagen oder Sexualleben (Art. 9 Abs. 1 DSGVO).
Gibt es eine Ausnahme von der DSGVO für Gutachten im familiengerichtlichen Verfahren?
Nein. Es gibt nur vier Ausnahmen (Art. 2 Abs. 2 DSGVO):
– rein persönliche oder familiäre Zwecke (Erwägungsgrund 18)
– Strafverfolgung und Gefahrenabwehr (Erwägungsgrund 19)
– hoheitliche Sicherheitsaufgaben oder Tätigkeiten außerhalb des Unionsrechts (Erwägungsgrund 16)
– Daten verstorbener Personen (Erwägungsgrund 27)
Keine davon betrifft ein familienpsychologisches Gutachten.
Muss auch ein familienpsychologisches Gutachten zu besonders sensiblen Themen wie Gesundheit oder Sexualleben die DSGVO beachten?
Ja – hier sogar mit erhöhten Anforderungen. Gesundheitsdaten und Angaben zum Sexualleben gehören zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO, deren Verarbeitung grundsätzlich verboten und nur unter den engeren Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 DSGVO erlaubt ist.
Was bringt mir das, wenn die DSGVO auch für mein familienpsychologisches Gutachten gilt?
Die vorherigen Fragen klären, ob die DSGVO überhaupt gilt. Erst danach lässt sich sagen: Welche Rechte haben Sie? Und welche Pflichten hat die verarbeitende Stelle?
Pflichten sind zum Beispiel die Einhaltung von Art. 5 DSGVO. Dort stehen die Grundregeln für jede Datenverarbeitung – sie gelten immer, ohne Ausnahme. Die Datenerhebung für Ihr Gutachten muss also:
– rechtmäßig und nachvollziehbar sein
– einem festgelegten Zweck dienen
– auf das Nötigste beschränkt bleiben
– sachlich richtig sein
– nicht länger als nötig gespeichert werden
– sicher und vertraulich verarbeitet werden
Die verarbeitende Stelle muss zudem jederzeit nachweisen können, dass sie sich daran hält. Was jede dieser Regeln für Ihr Gutachten konkret bedeutet, erklären wir auf den folgenden Themenseiten.
Ihnen stehen außerdem dieselben Rechte zu wie gegenüber jeder anderen Stelle, die Ihre personenbezogene Daten verarbeitet:
– Auskunft über die verarbeiteten Daten (Art. 15 DSGVO)
– Berichtigung unrichtiger Angaben (Art. 16 DSGVO)
– unter bestimmten Voraussetzungen Löschung (Art. 17 DSGVO)
– ggf. Widerspruch (Art. 21 DSGVO)
Bei einem Verstoß können Sie sich an die zuständige Datenschutz-Aufsichtsbehörde wenden (Art. 77 DSGVO) oder unabhängig davon auch gerichtlich vorgehen (Art. 79 DSGVO).
Gibt es eine Ausnahme in der DSGVO, die meine Rechte oder die Pflichten der verarbeitenden Stelle einschränken kann?
Ja, aber nur sehr eingeschränkt. Art. 23 DSGVO erlaubt dem Gesetzgeber, einzelne Rechte und Pflichten einzuschränken – zum Beispiel zum Schutz der Unabhängigkeit der Justiz und von Gerichtsverfahren (Art. 23 Abs. 1 lit. f DSGVO, Erwägungsgrund 73).
Das gilt aber nicht automatisch, nur weil ein Familiengericht beteiligt ist. Eine solche Einschränkung muss ausdrücklich gesetzlich geregelt, erforderlich und verhältnismäßig sein.
Wird das behauptet, prüfen wir für Sie, ob das zutrifft und die Voraussetzungen wirklich erfüllt sind.
Welche Folgen kann ein Datenschutzverstoß im psychologischen Gutachten mit sich bringen?
Ein DSGVO-Verstoß kann mehrere Folgen haben:
– Löschpflichten und ggf. ein gesetzliches Verarbeitungsverbot
– Informationspflichten gegenüber Empfängern der Daten
– Schadensersatz bei nachgewiesenem Schaden (Art. 82)
– Anordnungen der Aufsichtsbehörde (Art. 58 DSGVO)
– Bußgelder (Art. 83 DSGVO, Erwägungsgrund 148)
Ob eine dieser Folgen eintritt und warum, prüfen wir für Sie mit.
Und das ist praktisch entscheidend: Ein DSGVO-Verstoß bei der Datenerhebung kann ein Verarbeitungsverbot für das Gutachten begründen. Dieser Hebel wirkt unabhängig von der Psychologie – selbst wenn die Methodik korrekt und nicht angreifbar ist.
Präsident des Datenschutzvereins Artikel 80 e.V.
Zertifizierter und geprüfter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
Sachverständiger für den Datenschutz
Gerichtlicher Vertreter des Artikel 80 e.V. von Betroffenen in gerichtlichen Klageverfahren gem. Art. 77 ff DS-GVO
Mitglied des rechtswissenschaftlichen Beirates im Artikel 80 e.V.
Director of EWR-Monitoring
Ausbilder der Ausbilder
praktische Erfahrung im Datenschutz seit 2010
Leiter der Arbeitsgemeinschaft Datenschutz Grumpelt
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