
Gutachten anfechten Frist: Alle Fristen im Überblick
Wer sich gegen ein familienpsychologisches Gutachten wehren will, steht vor mehreren unterschiedlichen Fristen – je nachdem, welchen Weg man geht. Lesen Sie hier, warum der Datenschutz beim Gutachten anfechten der bessere Hebel ist. Hier die wichtigsten im Überblick.
Gutachten anfechten Frist:
Verfahrensrechtliche Frist: Stellungnahme zum Gutachten
Nach § 411 Abs. 4 ZPO setzt das Gericht eine Frist, innerhalb derer Sie zum Gutachten Stellung nehmen können. Diese Frist lässt sich auf Antrag in der Regel verlängern, wenn Sie mehr Zeit für eine fundierte Prüfung brauchen.
Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit
Für einen Befangenheitsantrag gegen den Sachverständigen gibt es keine feste Tagesfrist – er muss aber „unverzüglich“ gestellt werden, sobald Ihnen der Ablehnungsgrund bekannt wird (§ 406 Abs. 2 ZPO). Warten schadet hier der Erfolgsaussicht.
Strafantrag wegen § 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen)
Wichtig: Eine Strafanzeige können Sie jederzeit stellen. Für eine tatsächliche Strafverfolgung braucht es bei § 203 StGB aber einen Strafantrag (§ 205 StGB), und der muss innerhalb von drei Monaten gestellt werden, nachdem Sie von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt haben (§ 77b StGB).
Strafantrag wegen § 42 Abs. 2 BDSG
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind,
Auch dieser Straftatbestand wird nur auf Antrag verfolgt (§ 42 Abs. 3 BDSG). Antragsberechtigt ist darüberhinaus der Verantwortliche, die oder der Bundesbeauftragte und die Aufsichtsbehörde. Es gilt dieselbe Drei-Monats-Frist wie bei § 203 StGB.
Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde (Art. 77 DS-GVO)
Für die Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde gibt es keine Frist. Sie können sich jederzeit an die Behörde wenden, unabhängig davon, wie lange die Datenverarbeitung zurückliegt.
Auskunftsanspruch (Art. 15 DS-GVO)
Ebenfalls ohne Verjährung: Ihr Auskunftsanspruch darüber, welche Daten über Sie verarbeitet wurden. Diesen können Sie auch nach Jahren noch geltend machen (AG Chemnitz, Urt. v. 22.11.2024 – 16 C 1063/24).
Klage gegen den Sachverständigen (Art. 79 DS-GVO)
Anders als vielfach angenommen, unterliegt auch die Klage nach Art. 79 DS-GVO der regulären zivilrechtlichen Verjährung von drei Jahren (§§ 195, 199 BGB) – die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem Sie von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt haben (LG Duisburg, Urt. v. 08.11.2024 – 2 O 31/24).
Schadensersatz (Art. 82 DS-GVO)
Der Schadensersatzanspruch verjährt in der Regel drei Jahre nach Kenntnis der Umstände (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Unabhängig von dieser Kenntnis gilt zusätzlich eine Höchstfrist: Bei Schäden, die mit einer Verletzung der Gesundheit zusammenhängen – etwa psychische Belastungen durch eine rechtswidrige Begutachtung –, beträgt sie 30 Jahre ab der schädigenden Handlung (§ 199 Abs. 2 BGB). Bei sonstigen Schäden sind es 10 Jahre ab Entstehung des Anspruchs (§ 199 Abs. 3 BGB). Maßgeblich ist immer die Frist, die zuerst abläuft. Warten Sie deshalb nicht zu lange, wenn Sie einen Schaden geltend machen wollen.
Wichtig: Ob und welche dieser Fristen in Ihrem konkreten Fall bereits laufen oder schon abgelaufen sind, hängt vom Einzelfall ab. Wir prüfen das für Sie im kostenlosen Erstgespräch.
Wurde bei Ihnen gerade ein Gutachter beauftragt oder liegt das Gutachten bereits vor? Mehr dazu und die passende nächste Handlungsoption finden Sie hier: Gutachter beauftragt – Sofort-Hilfe.
Präsident des Datenschutzvereins Artikel 80 e.V.
Zertifizierter und geprüfter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
Sachverständiger für den Datenschutz
Gerichtlicher Vertreter des Artikel 80 e.V. von Betroffenen in gerichtlichen Klageverfahren gem. Art. 77 ff DS-GVO
Mitglied des rechtswissenschaftlichen Beirates im Artikel 80 e.V.
Director of EWR-Monitoring
Ausbilder der Ausbilder
praktische Erfahrung im Datenschutz seit 2010
Leiter der Arbeitsgemeinschaft Datenschutz Grumpelt
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