Auf dieser Seite möchten wir die häufigsten Fragen zu Gutachten und Gutachtenprüfungen (Gegengutachten) beantworten, die uns in den letzten 15 Jahren bei unseren Gutachtenüberprüfungen sehr häufig begegnet sind. Wir stellen Ihnen 10 Fragen zur Verfügung, an denen Sie Verstöße gegen den Datenschutz in einem Gutachten selbst prüfen können.
Nein. Auch wenn § 27 (1) FamFG regelt: „Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken.“ besteht keine Pflicht zur Mitwirkung an einem Gutachten. „sollen“ bedeutet eben nicht „müssen“.
Lassen Sie sich von diesen Formulierungen nicht in einen Irrtum versetzen. Die Anordnung oder Verfügung, die den Betroffenen zwingt, sich im Rahmen eines sorge- bzw. umgangsrechtlichen Verfahrens psychologisch untersuchen zu lassen und zu diesem Zweck bei einem Sachverständigen zu erscheinen, kann sich auf keine sie legitimierende Gesetzesnorm stützen. 1 Als Ermächtigungsgrundlagen können weder § 33 FGG noch § 1684 Abs. 1 BGB bzw. §§ 12, 15 Abs. 1 FGG herangezogen werden. Sie können auch nicht mit Zwangs- oder Ordnungsmitteln gezwungen werden an einem Gutachten mitzumachen oder die an sich freiwillige Einwilligung in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zuerteilen.
Falls Sie aus Angst vor Repressalien oder durch Drohungen überlegen bei einem solchen Gutachten mitzumachen, können wir aufgrund unserer Erfahrungen nur dringend davon abraten. Das wird Sie zwar nicht beruhigen, aber das geschieht leider sehr häufig. Wenn Ihnen Rechtsanwälte drohen das Mandat niederzulegen oder Richter mit Eingriffen in Ihre Reche drohen, bewahren Sie Ruhe und geben Sie dem Druck nicht nach. Kontaktieren Sie uns. Gerne überlegen wir gemeinsam, wie wir das Gutachten abwenden können, als jahrelang die Spätfolgen zu bekämpfen.
Nein, Gutachten nach Aktenlage sind nicht zulässig. Ausnahme könnte allenfalls ihre eigene Einwilligung in eine solche Begutachtung liefern, soweit Sie über die Tragweiten informiert waren. Einige Richter glauben jedoch, dass hier ein konkreter Widerspruch von Ihnen erforderlich ist. Das ist aber unzutreffend, weil der Einwilligungsvorbehalt gilt. D.h. es kommt auf Ihre Einwilligung an und nicht auf den Widerspruch.
Zwar erkennt der BGH an, dass mit einer Erzwingung des persönlichen Erscheinens vor Gericht zum Zwecke der Anhörung in Anwesenheit eines Sachverständigen ein Eingriff in grundrechtlich geschützte Positionen des Betroffenen – insbesondere in dessen Allgemeines Persönlichkeitsrecht – verbunden ist. Allerdings sei dieser Eingriff nach Auffassung des BGH gerechtfertigt, insbesondere sei hierfür eine gesetzliche Grundlage vorhanden. Fakt ist jedoch, auch für diese Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten gilt der Einwilligungsvorbehalt. Das gilt zudem für die damit verbundene Zweckänderung und es fehlt an der Norm zur Offenlegung von Befunden (bzw. jeglicher Daten besonderer Kategorien) an Dritte. Im Übrigen sind nur die vom Rechtsstreit betroffenen Parteien an Urteile des BGH gebunden. Eine Bindungswirkung wie beim § 31 BVerfGG besteht für Urteile des BGH nicht.
Ja, jedes gerichtliche Gutachten kann angefochten werden.
Die Prüfung eines Gutachtens auf die Einhaltung der Datenschutzvorschriften ist eine grundlegende Möglichkeit ein Gutachten anzufechten und aufzuzeigen, dass das Gutachten und die enthaltenen personenbezogenen Daten auf der Verletzung materiellen oder formellen Rechts beruht. Derartige Verletzungen stellen sowohl einen Revisionsgrund, als auch gem. § 580 ZPO eine Voraussetzung für die Restitutionsklage dar.
Ja. Als Arbeitsgemeinschaft Datenschutz Grumpelt prüfen wir psychologische/ psychiatrische / familienpsychologische sowie alle eignungs- und fähigkeitsbewertende Gutachten in Ihrem oder auch im Auftrag des Datenschutzvereins Artikel 80 e.V. oder im Auftrag Ihres Anwalts.
Nein. Wer der Auftraggeber ist, also ob die Gutachten von Behörden, Gerichten, sozialen und sonstigen öffentlichen Einrichtungen privater und öffentlicher Träger beauftragt wurden ist für die Anfechtung unerheblich. Wir prüfen generell alle Gutachten auf die Einhaltung der Datenschutznormen. Generell kommen derartige Gutachten bei Trägern der Renten- und Krankenversicherungen ebenso vor, wie in jedem Haftungsprozess.
Ja, auch Betreuungsverfahren, mit denen Ihnen oder Ihren Verwandten, die Testier- oder Geschäftsfähigkeit in Zweifel gestellt oder untergebracht werden sollen, werden von uns geprüft.
Ja. Anhand der nachfolgenden (nicht abschließenden) 10 Fragen können Sie selbst grob prüfen, ob Gründe für eine genauere datenschutzrechtliche Prüfung vorliegen:
- Haben Sie in die Erstellung des Gutachtens eingewilligt?
- Wurden Sie vor Ihrer Einwilligung (über Folgen, Umfang, Zweck, Beweisfrage, Kosten usw.) aufgeklärt?
- Haben Sie vor der Einwilligung eine Datenschutzerklärung erhalten?
- Haben Sie selbst den Sachverständigen ausgewählt?
- Haben Sie Schweigepflichtentbindungen erteilt?
- Hat der/die Sachverständige mit Ihnen persönlich gesprochen?
- Besteht der Inhalt des Gutachtens ausschließlich aus Ihren Angaben oder denen der betroffenen Eltern?
- Waren Ihnen alle im Gutachten enthaltenen Angaben vor der Fertigstellung bekannt gemacht worden?
- Sind alle Informationen über Sie in dem Gutachten richtig?
- Würden Sie daran heute nochmal teilnehmen?
Wenn Sie nur eine oder gar mehrere der Fragen mit „NEIN“ beantwortet haben, ist davon auszugehen, dass bei einer Prüfung datenschutzrechtliche Verstöße feststellt werden.
Ja. In der Expertise werden die schwerwiegendsten Verstöße gegen die Datenschutzvorschriften nachprüfbar dargestellt. Die festgestellten Verstöße werden ausführlich und nachvollziehbar begründet und mit Literaturangaben angegeben.
Eine schriftliche Expertise verschafft Ihnen zunächst einmal einen Überblick über die Verstöße und damit eine neue Argumentationsgrundlage in einem Gerichtsverfahren. Der weitere Mehrwert besteht darin, dass Ihnen durch die Feststellung der neuen Tatsachen auch ganz neue Möglichkeiten durch den Datenschutz eröffnet werden, um den umfangreichen Folgen (auch den der Kosten) eines solchen Gutachtens, zusammen mit Ihrem Anwalt entgegenzuwirken. Denn am Ende einer ausführlichen Expertise werden die Rechtsfolgen gemäß dem Datenschutz festgestellt. Hierzu zählt auch, wenn die weitere Verwendung des Inhaltes gesetzlich verboten ist und die im Gutachten enthaltenen Daten nicht genutzt werden dürfen, sondern der gesetzlichen Pflicht zur Löschung oder dem gesetzlichen Verarbeitungsverbot unterliegen.
Hinweis: Lassen Sie sich zu den Möglichkeiten (Folgenbeseitigungsanspruch, der Rückforderung der Gutachter- und Verfahrenskosten oder sonstigen materiellen und immateriellen Schadensersatzansprüchen oder der Wiederaufnahme des Verfahrens) von einem Anwalt beraten. In der Expertise werden nur Tatsachen festgestellt. Die Expertise kann auch im laufenden Verfahren oder für eine Begründung im Kostenverfahren oder der Erinnerung (Rechtsbehelf gegen die Kostenentscheidung) bei Gericht verwendet werden.
Nein. Im Datenschutz spielt es keine Rolle wie alt das Gutachten ist, oder ob das Verfahren schon längst abgeschlossen ist, weil Verstöße gegen den Datenschutz nicht verjähren. Allerdings ist es besser die Folgen schon im Ausgangsverfahren zu vermeiden bzw. nicht eintreten zu lassen. Denn im Allgemeinen gilt es zu verhindern, dass ein Gutachten in den Rang einer beweiserheblichen Tatsache erhoben und eine Entscheidung darauf gestützt wird.
Gerichtliche Gutachten können mit der Methodenprüfung, der Ergebnisprüfung und der Datenschutzprüfung angefochten werden.
Bei der Methodenprüfung wird geprüft, ob die angewandten (psychologischen) Testverfahren und Auswertungen richtig durchgeführt wurden, ob der Sachverständige für die Beantwortung der Beweisfrage fachlich geeignet war, usw.
Prof. Werner Leitner, Prof. Dr. Wilfried Hommers, Rainer Müller-Hahn, Prof. Dr. Uwe Tewes, Dipl. Psych Beate Kricheldorf, Dipl.-Psych. Dr. Rainer Balloff, Julien Ferrat, Andrea Christidis usw.).
Hierbei wird geprüft, ob bei der Einhaltung der Testverfahren zum richtigen Ergebnis gelangt worden ist. (Akteure wie vor)
Verlässliche Zahlen, wie oft solchen methodenkritischen Stellungnahmen (oder sog. Gegengutachten) vom Gericht tatsächlich gefolgt wurde, gibt es leider nicht. Angeblich erfasst die Justiz solche Zahlen nicht statistisch. Daher lässt sich nur schätzen. Wir schätzen dass bei 75- 90 % das Gutachten trotz einem solchen Gegengutachten verwertet wird und in ca. 10% als Folge ein Obergutachten in Auftrag gegeben wird.
Zunächst ist der Kritikadressat (Richter) gleichzeitig der Auftraggeber des Kritisierten (Gutachter). Schaut man genauer hin, blicken beide meist auf eine jahrelange „erfolgreiche Zusammenarbeit“ zurück. Viele sind per „Du“, wobei Gutachter ihre Tätigkeit über die Jahre in eine wirtschaftlicher Abhängigkeit von der Justiz und speziellen Richtern gebracht hat. Diese „Unabhängigkeit“ verspricht immerhin sichere Aufträge und um die 500.000 Euro Jahreseinkommen, mit dem Schreiben von sogenannten Gutachten. Wie bei Verfahrensbeiständen gibt es auch bei Sachverständigen eine interne Poolliste bei den Gerichten. Wer diese Poolliste nach welchen konkreten Kriterien führt, wird von der Justiz nicht transparent gemacht. Der Platz des Sachverständigen auf der Poolliste entscheidet über seine Beauftragung. Rutscht er nach unten oder wird er von der Liste gestrichen, ist sein Einkommen bzw. seine wirtschaftliche Existenz gefährdet. Nein, das soll – auch wenn man es denken mag oder offenkundig wirkt – kein Druckmittel sein, um den Ausgang des Gutachten vorzugeben oder einen Sachverständigen für unbequeme Ergebnisse abzustrafen?
Ein objektiver Grund ist, dass Gerichte die Auslegungshoheit für sich allein beanspruchen. Ein weiterer Punkt ist, dass ein Gegengutachter bei der Ergebnis- oder Methodenprüfung nicht auf die Verletzung des materiellen und/oder formellen Rechts prüft, sondern an Wissenschaftlichkeit und den Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht anknüpfen (Quelle: hier). Diese sind aber gerade kein Gesetz. Diese „Empfehlungen“ verpflichten niemanden zu nichts. Weder Richter noch Sachverständigen. Hieraus können Sie keine Rechte geltend machen. Selbst Verletzungen mit Wollen und Wissen hiergegen sind völlig unbedeutend und haben keine gesetzlich geregelte Rechtsfolge. Der Papiertiger ist in der Nationalbibliografie; im Internet über http://dnb.d-nb.de und der ISBN 978-3-942761-37-6 abrufbar.
Datenschutzexperten sind sich zumindest über folgende Tatsachen einig. Eine Gefahr liegt darin, dass auf unzulässige / ein falsches Bild vermittelnde rechtswidrige Daten ein Rechtsanspruch auf Löschung und eine gesetzliche Pflicht zur Löschung besteht (vgl. Art. 17 (1) DS-GVO). Doch anstatt die sachliche Richtigkeit und Rechtmäßigkeit der Daten zu bestreiten und die Löschung zu erwirken, wird ein Auftrag zur weiteren Verarbeitung dieser Daten erteilt. Der Gutachtenprüfer, verarbeitet im Auftrag des Betroffenen die unzulässigen Daten und macht diese zum Gegenstand seiner Arbeit. Wenn diese Daten von Ihnen selbst in das Verfahren eingebracht und offengelegt werden, steht dies dem Recht auf Löschung und dem Rechtsanspruch auf die gesetzliche Löschpflicht entgegen. Sie zeigen damit auf, dass Sie die Daten in ihrer Legitimität nicht zu bestreiten beabsichtigen und diese anerkennen.
Gegengutachten
Gerichtliche Gutachten können mit der Methodenprüfung, der Ergebnisprüfung und der Datenschutzprüfung angefochten werden.
Der BGH hat entschieden,Einwände, die sich aus einem Privatgutachten gegen das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen ergeben, muss das Gericht ernst nehmen, ihnen nachgehen und den Sachverhalt weiter aufklären. Dazu kann es den Sachverständigen zu einer schriftlichen Ergänzung seines Gutachtens veranlassen. Insbesondere bietet sich die mündliche Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen gemäß § 411 Abs. 3 ZPO an. Ein Antrag der beweispflichtigen Partei ist dazu nicht erforderlich.
Gegebenenfalls hat das Gericht den Sachverständigen unter Gegenüberstellung mit dem Privatgutachter anzuhören, um dann entscheiden zu können, wieweit es den Ausführungen des Sachverständigen folgen will.
Wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige weder durch schriftliche Ergänzung seines Gutachtens noch im Rahmen seiner Anhörung die sich aus dem Privatgutachten ergebenden Einwendungen auszuräumen vermag, muss der Tatrichter im Rahmen seiner Verpflichtung zur Sachaufklärung gemäß § 412 ZPO ein weiteres Gutachten einholen (…).