Betrifft: Aufsatz von RA Martin Weber, NZFam 2018, 865, 872 „Auswirkungen der DSGVO für Berufsbetreuer und Sachverständige in Kindschaftssachen“ (NZFam 2018, 865, 872)
Zur Person: Martin Weber, LL.M. ist Rechtsanwalt (Fachanwalt für Familienrecht / Mediator / Testamentsvollstrecker) aus der Kanzlei Weber & Dekena in Passau und ist laut Webseite „Externer Berater zum Datenschutz“ im sogenannten Kompetenzzentrum für Gutachten.
Wir haben den Verlag NZFam und Rechtsanwalt Martin Weber mit unseren Ausführungen konfrontiert.
Rechtsanwalt Weber möchte nicht, dass seine Kontaktdaten für Meinungsaustausch oder Nachfragen hier weiterhin aufgeführt werden. Dies sei seiner Meinung nach unüblich auch weil er – wie er uns mitteilte – für Nachfragen nicht zur Verfügung stehe. Seiner Meinung nach, müsse man über „einen einschlägigen Hochschulabschluss verfügen. Andernfalls setze ich mich zu wissenschaftlichen Fragen mit Ihnen nicht auseinander.“ Auch das Grundrecht aus Art. 11 (1) GrCH und Art. 5 Abs. 3 GG gilt für den Rechtsanwalt offenbar nicht für alle, sondern unterliegt seiner Meinung nach dem Akademikerprivileg. Das Verbot der Ungleichbehandlung aufgrund der Ausbildung ist ihm offenbar auch unbekannt. Doch die Qualität einer fachlichen Kritik bemisst sich bekanntlich an der Stichhaltigkeit ihrer Argumente, nicht am Studienabschluss ihrer Verfassern. Die DS-GVO ist kein Eliten-Recht, sondern dient dem Schutz des Einzelnen.
In unserer Rubrik „Korrektiv der Fachliteratur“ setzen wir uns kritisch mit öffentlichen Publikationen auseinander, die nach unserer Auffassung die geltende Rechtslage unzutreffend wiedergeben und damit das Risiko systematischer Datenschutzverstöße in der Praxis erhöhen können. Die Argumentation von Rechtsanwalt Martin Weber in der NZFam 2018, 865, 872 sind ein Paradebeispiel hierfür. Daher müssen wir durch die öffentliche Kritik den wissenschaftliche Diskurs eröffnen.
Die Analyse: Systematische Fehlleitung durch methodische Defizite
Nach eingehender Prüfung stellen wir fest: Dieser Beitrag in dem aktuellen Zustand steht im Widerspruch zur geltenden Rechtsordnung sowie zur bindenden höchstrichterlichen Rechtsprechung in einer Weise, die über eine vertretbare Rechtsmeinung weit hinausgeht. Der Beitrag stellt eine objektive Fehlleitung dar, die Leser und Akteure im zivilgerichtlichen Familienverfahren zu einem systematisch datenschutzwidrigen Handeln veranlassen kann, welches dann mit der geltenden Rechtsordnung unvereinbar wäre.
Kernpunkte der juristischen Fehlbewertung:
1. Systemwidrige Argumentation zu Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO:
.Unter II. 1. b) behauptet Rechtsanwalt M. Weber, NZFam 2018, 867 zur Rechtsgrundlage des Sachverständigen:
„Für Sachverständige besteht eine rechtliche Pflicht zur Erstellung von Gutachten nach § 30 I FamFG iVm § 407 ZPO. [Fn. 20: Musielak/Voit/Huber ZPO § 407 Rn. 2; MüKoZPO/Zimmermann § 407 Rn. 1; Walterscheidt NZFam 2015, 385.] Insofern greift Art. 6 I 1 lit. c DS-GVO als Rechtfertigungsgrund, eine Einwilligung in die Verarbeitung ist damit nicht erforderlich. [Fn. 21: Insofern völlig verfehlt sind die Erwägungen von Wirwohl DS 2018, 236 (237).] Für besondere Daten nach Art. 9 I DS-GVO greift Art. 9 II lit. f DS-GVO als Rechtfertigungsgrund ein.“
Unter II. 2. b) behauptet Weber in NZFam 2018, 867
„Der Sachverständige ist nach hier vertretener Ansicht nicht Verantwortlicher für die Datenverarbeitung im Rahmen der Gutachtenerstellung. Zweck und Umfang der Datenverarbeitung werden weithin durch das Gericht im Rahmen eines Beweisbeschlusses vorgegeben; das Gericht leitet weiterhin die Tätigkeit des Sachverständigen und kann diesem Weisungen erteilen, § 30 I FamFG iVm § 404 a ZPO.“
Art. 6 (1) lit c DS-GVO regelt tatsächlich:
„die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt“
Der Verfasser konstruiert eine Befugnis aus § 407 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO, während er gleichzeitig unter II. 2. b) die Verantwortlichkeit des Sachverständigen verneint. Diese Argumentation verstößt gegen Denkgesetze und juristischen Erfahrungssätze: Die Privilegierung des Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO greift tatbestandlich nur, wenn die rechtliche Verpflichtung den genannten Normenadressaten, also den Verantwortlichen trifft. Weber lehnt aber die Stellung des Sachverständigen als Verantwortlichen ab, so kann er diese Norm dementsprechend nicht als Rechtfertigungsgrund heranziehen.
2. Fehlende Befugnisnorm nach dem Bestimmtheitsgrundsatz:
Art. 6 (1) lit c DS-GVO ist niemals eine Befugnis oder Erlaubnis, sondern eine Scharniernorm, die nur in Verbindung mit einer anderen bereichsspezifischen Norm zusammen eine Befugnis ergeben kann, die ausdrücklich und vorhersehbar zur Verarbeitung personenbezogener Daten verpflichtet.
Zunächst ist eine Scharniernorm ohne die tatbestandliche Verantwortlichkeit rechtlich inexistent und Art. 6 (1) lit. c iVm 407 ZPO kann kein Rechtsfertigungsgrund darstellen. Ohne Rechtfertigung bedarf es für die Verarbeitung personenbezogener Daten denklogisch einer Einwilligung.
Entgegen der Darstellung im Aufsatz bietet § 407 ZPO überhaupt keine normenklare und vorhersehbare Grundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten (vgl. Erwägungsgründe 41, Art. 23 DSGVO). Der Aufsatz verstößt damit gegen die Kernvorgaben des Bundesverfassungsgerichts (Urteil v. 15.12.1983 – 1 BvR 209/83 u.a., BVerfGE 65, 1), wonach Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung einer bereichsspezifischen und klaren gesetzlichen Ermächtigung bedürfen und im FamFG gerade nicht enthalten ist. Eine allgemeine prozessuale Mitwirkungs- oder Erfüllungspflicht erfüllt diese Anforderungen nicht und ist keine Befugnis um in die Rechte Dritter einzugreifen. Ein Sachverständiger verletzt die Pflicht aus § 407 ZPO gerade nicht, wenn er das Gutachten (aus rechtlichen Gründen) wegen fehlender Einwilligung und Mitwirkung nicht erstellen kann oder dann eben ggf. ein Teilgutachten erstellt, ohne die Daten derer zu verarbeiten, die nicht ausdrücklich eingewilligt haben.
3. Missachtung der Rechtsprechung zu Eingriffsbefugnissen:
Folgt man der Auffassung wären alle Betroffenendaten (egal ob aus Akten oder von Dritten) für Sachverständige quasi „Freiwild„. Dies ignoriert die ständige Rechtsprechung, wonach ZPO und FamFG keine ausreichende Basis für hoheitliche Eingriffe in die körperliche oder psychische Integrität und die damit verbundene Datenerhebung bieten: BVerfG, Beschluss v. 20.05.2003 – 1 BvR 2222/01: Keine Erzwingbarkeit von Untersuchungen ohne Spezialgesetz, die Preisgabe unterliegt der Freiwilligkeit. Würde man der weiteren Auffassung von Weber folgen und Betroffene können sich gegen die Verarbeitung der Daten aus den Akten nicht erwehren, müsste eine gesetzliche Pflicht so verstanden werden, als diese zur Verarbeitung von Gerüchten, Mutmaßungen und Drittgeheimnissen aus Akten und von Dritten verpflichtet. Dies würde stets gegen die gesamten Grundsätze und insbesondere der Rechtmäßigkeit und Datenrichtigkeit (Art. 5 (1) lit. d DS-GVO verstoßen. Zumal einer Aktenübersendung an den Sachverständigen ohne ausdrückliche Einwilligung und das Festlegen konkreter Anknüpfungstatsachen ebenso an einer Rechtsgrundlage ermangelt und gegen den Grundsatz der Datensparsamkeit verstößt.
BVerfGK 1, 167, 170 ff.: Bekräftigung der fehlenden Eingriffsbefugnis der ZPO. BGH, Beschluss v. 17.02.2010 – XII ZB 68/09: Betonung der Freiwilligkeit der Mitwirkung, als Tatbestand der informierten Einwilligung i.S.d. Art.4 Nr. 11, 7 DS-GVO.
4. Unvertretbare Auslegung von Art. 9 Abs. 2 lit. f DSGVO:
Dann schreibt Weber:
„Für besondere Daten nach Art. 9 I DS-GVO greift Art. 9 II lit. f DS-GVO als Rechtfertigungsgrund ein.“
Die Einordnung eines Sachverständigen als Teil der Justiz zur Rechtfertigung der Verarbeitung von Daten besonderer Kategorien ist fernliegend. Der Sachverständige ist im Auftrag, durch Beweisbeschluss als Rechtsinstrument iSd Art. 28 (3) DS-GVO des Gerichts kein staatliches Organ der Rechtspflege, sondern ein normativer Auftragsverarbeiter iSd. Art. 4 Nr. 8 DS-GVO, welcher personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet.
Folglich greift Art. 9 (2) lit f offenkundig weder in Variante 1, weil es Sachverständigen bei der Begutachtung im Verfahren der Eltern an der Geltendmachung eigener Rechtsansprüche (im Auftrag) mangelt. Ebenso greift Variante 2 nicht durch, weil Sachverständige durch den Auftrag nicht Teil der Justiz werden.
5. Systemische Fehlerfolge für den Gesamtbeitrag:
Die unter den Punkten 1 bis 4 dargelegten Fehlbeurteilungen sind keine isolierten Randnotizen, sondern bilden das fundamentale Gerüst des gesamten Aufsatzes. Da der Verfasser bereits die dogmatischen Grundlagen der Verantwortlichkeit (Art. 4 Nr. 7 DSGVO) und der Erlaubnistatbestände (Art. 6 und Art. 9 DSGVO) unhaltbar fehlinterpretiert, entbehrt die gesamte darauf aufbauende Argumentation – insbesondere die Ausführungen zu den Informationspflichten, den Betroffenenrechten, der Löschung und der Haftung – jeder rechtlichen Grundlage. Denn hier gilt ausschließlich Art. 28 (3) f, 82 DS-GVO.
Ein Beitrag, dessen Prämisse bereits gegen elementare Denkgesetze und die Bindungswirkung des BVerfG verstößt, ist in seiner Gesamtheit als rechtsfehlerhaft einzustufen und verliert seinen Wert als verlässliche Fachliteratur an der sich Rechtsanwender orientieren könnten.
Wie wir in der Praxis unserer Tätigkeit bei der Vertretung von Betroffenen mehrfach feststellen mussten, führt die Publikation durch einen renommierten Fachverlag in der Praxis dazu, dass Sachverständige, die im guten Glauben einer korrekten Rechtsauffassung eines Rechtsanwalts folgen, systematisch gegen die DSGVO verstoßen und die Rechte der Betroffenen in erheblicher Weise verletzen können.
Die dargestellten Fehler sind keine vertretbare Rechtsmeinung, sondern widersprechen der höchstrichterlichen Rechtsprechung und elementaren juristischen Denkgesetzen.
6. Zusammenfassung: Die 5 Kernfehler der im Beitrag vertretenen Rechtsauffassung:
- Logik-Exitus bei Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO:
Der Aufsatz konstruiert eine Privilegierung für Sachverständige, während er gleichzeitig deren Verantwortlichkeit verneint. Das ist rechtlich unmöglich: Eine Scharniernorm ohne die tatbestandliche Verantwortlichkeit ist juristisch inexistent. - Bestimmtheits-Blindheit:
Entgegen Webers Ansicht bietet die ZPO keine normenklare Grundlage für Dateneingriffe. Er ignoriert hierbei die Kernvorgaben des Bundesverfassungsgerichts (Volkszählungsurteil). - BVerfG-Ignoranz:
In der Folge dieser Auslegung, würden die Daten von Kindern und Eltern für Sachverständige „Freiwild“, Dies widerspricht der ständigen Rechtsprechung (u.a. BVerfG, Az. 1 BvR 2222/01), die die Freiwilligkeit und damit das Erfordernis am Tatbestand einer informierten Einwilligung i.S.d. Art. 4 Nr. 11 DS-GVO betont. - Die „Justiz-Anmaßung“ (Art. 9 DSGVO):
Ein Sachverständiger kann einen Eingriff in Rechte nicht auf Art. 9 (2) lit f) stützen, da er im Verfahren der Eltern weder eigene Rechtsansprüche geltend machen kann, noch durch einen Auftrag ein Teil der Justiz wird. Auch hierzu besteht keine nationale Befugnisnorm. - Systemisches Versagen:
Da das Fundament (Verantwortlichkeit) falsch gemauert ist, bricht das gesamte Kartenhaus des Aufsatzes zusammen. Wer diesem Leitfaden folgt, kann schnell in der Haftungsfalle des Art. 82 DSGVO landen.
Fazit der Artikel 80 e.V. Redaktion:
Zusammenfassend lässt sich sagen: Die in dem Aufsatz vertretene Meinung ist rechtlich weder nachvollziehbar noch rechtlich haltbar. Der Autor verstrickt sich in unauflösbare Widersprüche, indem er einerseits darauf abstellt, Sachverständige seien rechtlich nicht verantwortlich, aber gleichzeitig spezielle Befugnisse für beansprucht, die nach dem Wortlaut der Norm nur für den Verantwortlichen vorbehalten ist.
Was bedeutet das für die Praxis?
Wer sich auf diesen Beitrag verlässt, handelt riskant. Dass Sachverständige ohne die Einwilligung der Betroffenen sensible Daten erheben dürfen, ist falsch. Dies widerspricht den klaren Vorgaben die gem. § 31 BVerfGG bindenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. (Nicht des AG, LG, OLG oder Bundesgerichtshofs, die binden nur die in dem konkreten Verfahren (Az) beteiligten Parteien) Sachverständige, die dieser Anleitung folgen, verletzen systematisch die Datenschutzrechte der betroffenen Eltern und Kinder. Das führt nicht nur zu rechtwidrigen Gutachten, sondern kann schnell den Weg für Schadensersatzforderungen (gemäß Art. 82 DSGVO) gegen die Sachverständigen eröffnen. Kurz gesagt: Wer den Aufsatz als Anleitung versteht, wird in der Praxis zu erheblichen Verletzung der Rechte von Betroffenen beitragen, gegen die den Betroffenen der Klageweg gem. Art. 79 DS-GVO zur Verfügung steht.
Dokumentation zum laufenden Verfahren / Transparenzhinweis (Stand: 12.01.2026)
Wir informieren unsere Leser darüber, dass der Autor des hier kritisierten Beitrags, Rechtsanwalt Martin Weber, auf unsere fachliche Analyse mit massiven rechtlichen und persönlichen Drohungen reagiert hat und bilden hierzu unsere letzte Mail an ihn ab:
„Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Martin Weber,
auf ein Wort: Nachdem wir bereits von Ihnen beanstandete Passagen unseres Beitrags angepasst und Ihnen unmissverständlich angeboten haben, weitere Passagen bei konkreter Benennung redaktionell zu prüfen, weisen wir auf Folgendes hin:
Die durch Ihre zahlreichen E-Mails dokumentierten Drohungen und Diffamierungen gehen weit über die bloße Wahrnehmung rechtlicher Interessen hinaus. Ihr Vorgehen weist bereits jetzt alle Merkmale eines missbräuchlichen Verfahrens im Sinne der EU-Anti-SLAPP-Richtlinie (2024/1069) auf und dürften einen deutlichen Verstoß gegen das anwaltliche Sachlichkeitsgebot gemäß § 43a Abs. 3 BRAO darstellen.
Hierzu zählt die Androhung massiver zivilrechtlicher Schritte (Eil- und Hauptsacheverfahren), wobei Sie hämisch betonten, den „fliegenden Gerichtsstand“ zur Kostenmaximierung und Erhöhung des Prozessdrucks gezielt auszunutzen („Raten Sie mal, welches ich nehmen werde. […] ziemlich cool“). Flankiert wird dies durch die Ankündigung von Schadensersatzforderungen im fünfstelligen Bereich sowie einer Schmerzensgeldforderung in Höhe von 15.000,00 EUR unter Androhung der persönlichen Haftung des Vorstands.
Hinzu kommen die bereits erfolgte Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft München I sowie die sachfremde Androhung, die Aberkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins beim Finanzamt zu erwirken und Anzeige bei der Datenschutzaufsichtsbehörde (BayLDA) zu erstatten.
Dies alles sind sachfremde, existenzbedrohende und übermäßige Druckmittel, um eine unliebsame Fachkritik und den notwendigen Meinungskampf in Fachfragen der Grundrechtsauslegung zu unterbinden. Ein solches Vorgehen zielt im Kern darauf ab, die im Rahmen der wehrhaften Demokratie essenzielle zivilgesellschaftliche Kontrolle (Art. 80 DS-GVO) auszuschalten.
Begleitet wird diese Drohkulisse von einem hochgradig unsachlichen Tonfall, geprägt durch persönliche Herabsetzungen (Ad-hominem-Angriffe auf den früheren Berufsabschluss und den privaten Lebenslauf des Vorstands) sowie hämische Kommentare (‚Ich schwör‘, ‚Ist schlecht. Für Sie.‘). In der Gesamtschau stellt dies einen Angriff auf die Integrität des öffentlichen Diskurses dar, wie er durch die EU-Anti-SLAPP-Richtlinie (2024/1069) ausdrücklich geächtet wird.
In der Gesamtschau dienen diese Maßnahmen ersichtlich nicht dem Schutz der persönlichen Ehre, sondern der wirtschaftlichen und moralischen Zerstörung sowie der Einschüchterung eines Datenschutzvereins, um eine fundierte Auseinandersetzung mit den methodischen Mängeln Ihrer Fachpublikation zu unterbinden.
Wir werden Ihre weiteren Bemängelungen dennoch gewissenhaft prüfen und bei Bedarf berichtigen. Wir weisen darauf hin, dass die ursprünglichen Forderungen Ihrer Abmahnung vom 11.01.2026 aufgrund der von uns vorgenommenen Anpassungen und der damit entfallenen Eilbedürftigkeit bereits gegenstandslos sind.
Ungeachtet dessen behalten wir uns ausdrücklich vor, Ihr gesamtes bisheriges Auftreten – insbesondere die dokumentierten Drohungen und persönlichen Angriffe – der zuständigen Rechtsanwaltskammer sowie dem Gericht im Rahmen einer Anti-SLAPP-Einrede zur berufsrechtlichen und prozessualen Würdigung vorzulegen.
Mit freundlichem Gruß
Präsident des Datenschutzvereins Artikel 80 e.V. „