Das Ende des Faxes und der gefährdete Zugang zur Justiz
Der schmale Grat der Digitalisierung: Wird der Zugang zur Justiz zum Privileg für Tech-Affine und Daten-Exhibitionisten?
Dieser Beitrag ist Teil unserer Untersuchung zum effektiven Zugang zur Justiz.
1. Einleitung: Warum das eBO Justizpostfach Hürden für Bürger aufbaut
Der Status Quo: Einfachheit und geschützte Anonymität
Früher genügte ein Zettel, ein Stift und ein Faxgerät, um seine Rechte gegenüber der Staatsgewalt geltend zu machen. Dabei behielt der Bürger die Kontrolle über seine Daten: Mit den Steuerzeichen *31# konnten Sie Ihre Anonymität effektiv schützen, da Ihre Rufnummer (CLIR) dann nicht mitgesendet wurde. Das Fax war somit ein Werkzeug, das den Zugang zum Recht ermöglichte, ohne eine digitale Spur im privaten Lebensbereich zu hinterlassen.
Über Jahrzehnte war das Fax so das Rückgrat der juristischen Kommunikation. Es ermöglichte eine technologisch einfache, fristwahrende Übermittlung und bot durch den Sendebericht mit „OK-Vermerk“ einen rechtssicheren Nachweis.
Das Bundesverfassungsgericht bestätigte bereits früh, dass die Übermittlung per Telefax den Anforderungen an eine schriftliche Einreichung genügt (BVerfG, Beschluss vom 11.02.1987 – 1 BvR 153/87). Insbesondere der qualifizierte Sendebericht, der eine verkleinerte Kopie der ersten Seite des Dokuments enthält, dient bis heute als wichtiges Indizbeweismittel für den Zugang beim Empfänger.
Im Gegensatz zu den heutigen digitalen „Sackgassen“ war das Fax:
- Voraussetzungslos: Kein Konto, keine App, kein Internetvertrag mit Drittanbietern notwendig.
- Anonymitätsfreundlich: Durch Unterdrückung der Rufnummer war eine Identifizierung nur über den Inhalt des Schreibens möglich, nicht über die technische Infrastruktur.
- Beweisstark: Ein physisches Protokoll in der Hand des Bürgers, kein kryptisches Datenpaket auf einem staatlichen Server. Insbesondere der qualifizierte Sendebericht, der eine verkleinerte Kopie der ersten Seite des Dokuments enthält, dient bis heute als wichtiges Indizbeweismittel für den Zugang beim Empfänger.
Der Zugang zu den Gerichten ist kein staatliches Gnadenrecht, sondern ein fundamentales Grundrecht. Der Staat ist nach dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG und dem Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK verpflichtet, eine funktionierende Infrastruktur bereitzustellen. Diese muss es jedem Bürger ermöglichen, seine Rechte effektiv durchzusetzen – unabhängig von technischem Equipment, Alter, techn. Fähigkeiten oder Kontostand.
Die Wende: Im Jahr 2026 bauen Behörden und Gerichte die Fax-Infrastruktur systematisch ab. Als Gründe werden die Einführung der flächendeckenden E-Akte und Kosteneinsparungen angeführt. Oft wird zudem das Argument der „datenschutzrechtlichen Unsicherheit von Faxgeräten“ vorgeschoben.
Ursache des „Datenschutz-Gerüchts“: Die Debatte wurde maßgeblich durch Veröffentlichungen des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz (BayLfD) befeuert. In seinem Tätigkeitsbericht 2020 (Ziff. 10.3) wies er darauf hin, dass die Umstellung auf All-IP-Anschlüsse dazu führe, dass Faxe intern oft als unverschlüsselte E-Mails auf Faxservern weitergeleitet werden.
Das Problem ist jedoch nicht das Faxgerät selbst: Vielmehr wurde durch falsche organisatorische Maßnahmen der Behörden ein Medienbruch von Analog zu Digital provoziert. Anstatt die interne Weiterleitung zu verschlüsseln, wird nun das Fax als Kanal diskreditiert, um den Bürger zur Nutzung digitaler Identitätsportale zu drängen.
Die These: Mit dem Wegfall des Faxes wird der digitale Weg vom „Angebot“ zum „Zwang“. Wer digital nicht teilnehmen kann oder will, verliert faktisch den effektiven Rechtsschutz. Das Bundesverfassungsgericht betonte bereits, dass der Bürger nicht auf ein technisches Verfahren verwiesen werden darf, das ihm die Rechtsverfolgung unzumutbar erschwert (BVerfG, Beschluss vom 01.08.2017 – 2 BvR 3068/14). Genau diese Schwelle wird durch den aktuellen Digitalisierungszwang überschritten.
2. Der Justizgewährleistungsanspruch im digitalen Zeitalter
Aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt, dass der Staat den Zugang zur Justiz nicht durch unzumutbare Hürden erschweren oder gar vereiteln darf. Dieser Anspruch auf Justizgewährleistung ist ein wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaates.
Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu unmissverständlich festgestellt:
„Der Bürger darf nicht auf ein technisches Verfahren verwiesen werden, das ihm die Rechtsverfolgung unzumutbar erschwert.“
(Vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.08.2017 – 2 BvR 3068/14, Rn. 55)
Die digitale Barrierefreiheit als Voraussetzung
Ein digitaler Zugang ist nur dann wirklich „barrierefrei“, wenn er nicht an die Preisgabe übermäßiger Datenmengen oder den Erwerb spezifischer Software und Hardware geknüpft ist.
- Hardware-Zwang: In der Praxis bedeutet die Nutzung des eBO oder des „Mein Justizpostfachs“ (MJP) im Jahr 2026 oft den Zwang zum Besitz eines NFC-fähigen Smartphones oder spezieller Kartenlesegeräte. Wer diese Hardware nicht besitzt oder aus finanziellen Gründen nicht erwerben kann, wird von der digitalen Kommunikation mit der Justiz ausgeschlossen. Dies widerspricht dem Grundsatz der Teilhabe und Chancengleichheit.
- Daten-Intermediäre: Die Erfordernis, sich bei Drittanbietern oder zentralen staatlichen Plattformen wie der BundID zu registrieren, schafft neue Abhängigkeiten. Der Bürger wird gezwungen, ein digitales Nutzerkonto anzulegen, um ein Grundrecht wahrzunehmen. Dies stellt einen massiven Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) dar.
- Wahrung der Form: Gemäß § 130a ZPO (Elektronischer Rechtsverkehr) muss der Staat einen sicheren Übermittlungsweg bereitstellen. Wenn dieser Weg jedoch so komplex gestaltet ist, dass er für einen Durchschnittsbürger ohne IT-Fachwissen nicht mehr handhabbar ist, verkehrt sich die beabsichtigte Erleichterung in eine Zutrittsschranke.
Fazit der verfassungsrechtlichen Lage
Die Justizgewährleistung verpflichtet den Staat zur Technologieneutralität. Wenn das Fax als einfacher, anonymer und kostengünstiger Weg abgeschafft wird, muss der verbleibende elektronische Zugang denselben Grad an Niederschwelligkeit aufweisen. Jede zusätzliche Hürde – sei es ein App-Zwang, ein Signaturkartenzwang oder ein Registrierungszwang – muss sich am Maßstab der Verhältnismäßigkeit messen lassen. Im Jahr 2026 droht dieser Maßstab durch den einseitigen Fokus auf die interne Verwaltungseffizienz der Gerichte (E-Akte) verloren zu gehen.
3. Die verbleibenden Zugangswege (Stand 2026)
3. Die verbleibenden Zugangswege (Stand 2026)
Wie kann ein Bürger heute noch ein Dokument rechtssicher an ein Gericht übermitteln? Die Optionen schrumpfen und bergen erhebliche rechtliche Risiken:
3.1. Der Postlauf: Das Risiko der „Postlaufzeit“
Der Briefversand ist 2026 riskanter denn je.
- Kein Inhaltsnachweis: Selbst das Einschreiben/Rückschein beweist nach ständiger Rechtsprechung (z.B. BGH, Urteil vom 27.09.2016 – II ZR 299/15) nur den Zugang eines Umschlags, nicht aber dessen Inhalt.
- Fristrisiko: Der Absender trägt das Risiko für Verzögerungen bei der Post. Da die Deutsche Post 2026 die Zustellzeiten für Standardbriefe weiter flexibilisiert hat, ist eine Fristwahrung „auf den letzten Drücker“ per Post faktisch unmöglich.
3.2. Einwurf / Niederschrift: Die Hürde der physischen Präsenz
Der Einwurf in den Gerichtsbriefkasten oder die Abgabe zur Niederschrift (§ 129a ZPO) sind die letzten analogen Wege.
- Unzumutbarkeit: Bei bundesweiten Verfahren (z.B. Klagen gegen Fernabsatzhändler oder spezialisierte Gerichte) ist die Anreise oft unzumutbar.
- Zeitliche Beschränkung: Die Niederschrift ist an die Sprechzeiten der Rechtsantragstelle gebunden – ein Zugang „rund um die Uhr“ wie beim Fax entfällt hier.
3.3. Mein Justizpostfach (MJP): Der digitale Staatseingang
Das MJP ist seit 2024 die Standard-Variante für Bürger.
- Die BundID-Pflicht: Ein MJP kann 2026 nur noch mit einem BundID-Konto mit dem Vertrauensniveau „hoch“ (Online-Ausweis) genutzt werden.
- Problem der Barrierefreiheit: Wer kein NFC-fähiges Endgerät besitzt, ist von diesem Weg rechtlich abgeschnitten. Es findet eine Selektion nach technischer Ausstattung statt.
3.4. eBO (Elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach)
Das eBO ist für professionelle Beteiligte und Organisationen gedacht, kann aber auch von Bürgern genutzt werden.
- Kosten-Hürde: Im Gegensatz zum MJP erfordert das eBO meist die Nutzung von Drittanbieter-Software, die monatliche Gebühren verursacht.
- Identifizierung: Hier ist eine Identifizierung über einen Notar oder ein spezielles Ident-Verfahren notwendig, was zusätzliche zeitliche und finanzielle Hürden aufbaut.
3.5. Der Wegfall der De-Mail und des Faxes als „sichere Übermittlungswege“
Während das Fax systematisch abgeschaltet wird, wurde auch die De-Mail 2024/2025 von den meisten Anbietern eingestellt. Damit ist die letzte „einfache“ elektronische Brücke ohne App-Zwang eingestürzt.
Das Ergebnis 2026: Es bleibt nur noch die Wahl zwischen dem langsamen, beweisarmen Postweg oder dem hochkomplexen, datenintensiven MJP/eBO-System. Eine technologische „Mitte“ existiert nicht mehr.
4. Die Hürden-Kaskade: Der „Wahnsinn“ der Registrierung
Der Zugang zum Mein Justizpostfach (MJP) oder zum eBO ist kein einfacher Klick, sondern ein Hindernislauf durch mehrere „Tore“. Während der Staat alternative Zugänge (Fax, De-Mail) systematisch beseitigt, bleibt am Ende nur Tor 1: Ein hochkomplexes Geflecht aus Hardware-Zwang und Datenpreisgabe.
Hürde 1: Hardware-Voraussetzungen (Der Geräte-Zwang)
Ohne moderne Hardware bleibt der Zugang zum Recht 2026 verschlossen.
- eID-Pflicht: Voraussetzung ist ein Personalausweis mit aktivierter Online-Funktion (§ 18 Personalausweisgesetz – PAuswG).
- NFC-Schnittstelle: Der Bürger muss ein NFC-fähiges Smartphone oder ein zertifiziertes Kartenlesegerät besitzen. Laut Marktanalysen verfügen zwar viele, aber bei weitem nicht alle Bürger (insbesondere Senioren oder einkommensschwache Haushalte) über die notwendige, aktuelle Hardware. Dies schafft eine technische Exklusion.
Hürde 2: Software-Infrastruktur (Der Plattform-Zwang)
Der Staat zwingt den Bürger zur Nutzung spezifischer Software-Ökosysteme.
- AusweisApp: Zur Kommunikation mit dem Chip im Ausweis ist die Installation der AusweisApp zwingend erforderlich. Damit wird der Bürger zum Administrator staatlicher Software auf seinem Privatgerät.
- Das BundID-Nadelöhr: Das MJP ist 2026 zwingend an ein BundID-Konto gekoppelt (§ 3 Abs. 1 Onlinezugangsgesetz – OZG). Der Bürger kann nicht mehr direkt mit der Justiz kommunizieren, sondern muss seine Identität über eine zentrale staatliche Datenbank validieren lassen, was ein erhebliches Risiko für die Profilbildung birgt.
Hürde 3: Der analoge Rückfall (Der „PIN-Fluch“)
Der digitale Prozess ist 2026 extrem fragil.
- Wegfall des PIN-Rücksetzbriefs: Seit der Einstellung des PIN-Rücksetz- und Aktivierungsdienstes im Jahr 2024 gibt es keinen digitalen Weg mehr, eine vergessene oder nie gesetzte PIN zu erneuern.
- Behördenzwang: Der Bürger muss persönlich im Bürgeramt erscheinen, um die PIN zurückzusetzen. Ein vergessener Code führt somit zum sofortigen Stillstand der digitalen Kommunikation mit Gerichten – ein fataler Medienbruch in eiligen Rechtssachen.
Hürde 4: Das SAFE-Verzeichnis (Die totale Adressierbarkeit)
Wer ein eBO oder MJP nutzt, verliert seine „digitale Anonymität“ gegenüber der Justizverwaltung.
- SAFE-Pflicht: Die Registrierung erfolgt zwingend im Verzeichnisdienst SAFE (Secure Address Services). Dies ist die technische Basis für den Elektronischen Rechtsverkehr gemäß § 130a Abs. 4 Nr. 1 ZPO.
- Transparenzzwang: Der Bürger wird in einem bundesweiten Verzeichnis registriert, damit er für Gerichte und Anwälte „adressierbar“ ist. Was als Service verkauft wird, ist faktisch eine melderegisterähnliche Datenbank, die ausschließlich für die digitale Prozessführung existiert und der man sich bei Nutzung von Tor 1 nicht entziehen kann.
Hürde 5: Die Signatur- und Siegelkarten (Das Kosten-Privileg)
Neben der Identität (BundID) fordert die Justiz für bestimmte Vorgänge eine Qualifizierte Elektronische Signatur (qeS) oder ein Elektronisches Siegel.
- Wann wird das benötigt?
- Im eBO: Während beim MJP die Anmeldung per BundID als Herkunftsnachweis ausreicht, benötigen Nutzer eines klassischen eBO oft eine Signaturkarte oder ein Siegel, um Dokumente rechtswirksam zu unterzeichnen, wenn sie nicht persönlich der Postfachinhaber sind (z. B. Mitarbeiter in Organisationen oder Vereinen).
- Zentrales Schutzschriftenregister: Wie erwähnt, ist hier die Einreichung ohne qeS rechtlich oft wirkungslos.
- Vermeidung der Schriftform: Überall dort, wo das Gesetz eine „eigenhändige Unterschrift“ fordert und kein „sicherer Übermittlungsweg“ (wie das MJP) genutzt wird, ist die qeS zwingend (§ 126a BGB).
- Die Kosten-Barriere:
- Im Gegensatz zum (noch) kostenlosen BundID-Konto sind Signaturkarten (z. B. von D-Trust oder T-Systems) rein kommerzielle Produkte.
- Ein Bürger muss für eine Signaturkarte und das notwendige zertifizierte Lesegerät (Klasse 2 oder 3) einmalige und laufende Kosten von oft über 150 bis 200 Euroeinplanen.
- Die Folge: Rechtssicherheit wird käuflich. Wer sich diese Technik nicht leisten kann, bleibt von speziellen Rechtsschutzformen (wie dem Schutzschriftenregister) faktisch ausgeschlossen.
- Das Kompatibilitäts-Chaos:
- Bürger besitzen oft bereits Signaturkarten für berufliche Zwecke (z. B. D-Trust). Doch diese lassen sich nicht ohne Weiteres mit dem MJP oder der BundID verknüpfen. Der Staat erzwingt hier ein Nebeneinander von Systemen, anstatt vorhandene, hochsichere Signaturkarten als Identitätsnachweis für das eBO/MJP direkt zuzulassen.
5. Die „Daten-Maut“ zum Rechtsweg: Preisgabe von Daten im digitalen Zugang
Der digitale Zugang zur Justiz im Jahr 2026 ist nicht „kostenlos“. Bürger zahlen einen hohen Preis in Form ihrer Daten und der Preisgabe ihrer digitalen Souveränität. Während das Faxgerät lediglich die Sende- und Empfangsnummer protokollierte, erzeugt der digitale Rechtsweg einen massiven „Daten-Fußabdruck“.
5.1. Das „Nadelöhr“ BundID
Der Zugang zum „Mein Justizpostfach“ (MJP) ist untrennbar mit der BundID verknüpft (§ 3 OZG). Dies schafft eine absolute Abhängigkeit von einer zentralen staatlichen Plattform.
- Datenerhebung: Stammdaten (Name, Geburtsdatum, Anschrift) werden direkt aus dem Chip des Personalausweises (eID) ausgelesen.
- Überwachung der Nutzung: Es werden sämtliche Log-Daten erfasst. Dazu gehören IP-Adressen und gerätespezifische Merkmale wie die IMEI oder Geräte-IDs. Hieraus lassen sich Bewegungsprofile, Standorte und Informationen über das genutzte Betriebssystem ableiten.
- Der Zwang: Da das Fax als „sicherer Übermittlungsweg“ im Sinne des § 130a ZPOdurch die Justizverwaltung faktisch abgeschafft wird, ist das BundID-Konto mit Vertrauensniveau „hoch“ die einzige verbleibende Möglichkeit zur fristwahrenden digitalen Einreichung ohne teure Zusatzhardware.
5.2. Das unsichtbare Adressbuch: SAFE-Verzeichnis
Mit der Aktivierung eines eBO oder MJP erfolgt die zwangsläufige Aufnahme in das SAFE-Verzeichnis (Secure Address Services).
- Zweck: Bereitstellung einer bundesweiten Adressstruktur für Gerichte und Anwälte gemäß der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV).
- Kritik: Name und Adresse sind für alle professionellen Teilnehmer (Notare, Behörden, Anwälte) suchbar. Damit wird die Privatanschrift des Bürgers in einem spezialisierten Justiz-Verzeichnis dauerhaft hinterlegt. Bei eBO-Zusatzdiensten (wie eBO Plus) können diese Daten sogar für andere private Postfachinhaber sichtbar werden, was das Risiko für Stalking oder unerwünschte Kontaktaufnahmen erhöht, sofern kein aktiver Widerspruch erfolgt.
5.3. Kommerzielle Hürden und der Signaturzwang
Während das MJP als „einfacher“ Zugang beworben wird, stoßen Organisationen und Bürger bei komplexeren Rechtswegen auf eine Kostenmauer.
- Software-Kosten: Die Nutzung eines eBO erfordert oft Fachsoftware von Drittanbietern. Die Kosten hierfür sind im Jahr 2026 gestiegen und liegen selten unter 30 € pro Monat.
- Signaturkarten-Paradox: Wer bereits eine hochsichere Signaturkarte (z.B. D-Trustoder Siegelkarte) besitzt, kann diese oft nicht direkt für das MJP nutzen. Er wird gezwungen, zusätzlich ein BundID-Konto anzulegen. Wer hingegen für Fachanwendungen (wie das Schutzschriftenregister) eine Qualifizierte Elektronische Signatur (qeS) nach § 126a BGB benötigt, muss einmalig ca. 150-200 € in Hardware und Zertifikate investieren.
- Intermediäre: Private Softwarehäuser fungieren als Zwischenstellen. Hier fließen Metadaten über das Kommunikationsverhalten ab, die außerhalb der direkten staatlichen Kontrolle verarbeitet werden.
5.4. Übersicht der Datenflüsse (Tabellarisch)
| Akteur | Welche Daten? | Zweck / Risiko |
|---|---|---|
| BundID (Staat) | Stammdaten, eID-Protokolle, IP-Adresse, Meldedaten, Log-Files, Geräte-ID. | Zentrale Identifizierung; Risiko der Profilbildung über verschiedene Behördengänge hinweg. |
| Justizverwaltung | SAFE-ID, Zertifikatsdaten, Meldeadresse. | Hinterlegung im bundesweiten Adressdienst; öffentliche Auffindbarkeit für Justizorgane. |
| App-Infrastruktur | Geräte-IDs, Biometrie-Tokens (Login), Betriebssystem-Version. | Abfluss technischer Metadaten an App-Store-Betreiber (Apple/Google) durch Nutzung der AusweisApp. |
| Drittanbieter (eBO) | Verkehrsdaten, Metadaten der Übermittlung. | Betrieb der Postfach-Software; Abhängigkeit von privaten Unternehmen und deren Sicherheitsstandards. |
| Zertifizierungsstellen | Signaturdaten, biometrische Ident-Daten. | Erwerb von qeS-Karten (z.B. D-Trust); Kostenbarriere und zusätzliche private Datenspeicherung. |
Fazit:
Dieser Abschnitt verdeutlicht, dass die Digitalisierung den Grundsatz der Datensparsamkeit (Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO) zugunsten einer zentralen Überwachungsinfrastruktur opfert. Diese Daten und deren Verarbeitung entsteht bei einer Übermittlung eines Schriftstückes per Fax einfach nicht.
6. Der Verlust des „Sendeberichts“: Ein gewollter Beweisnotstand für Bürger?
Der schwerwiegendste Einschnitt durch das Fax-Aus ist nicht technischer, sondern prozessrechtlicher Natur: Der Verlust des klassischen Sende- und Empfangsprotokollsals hieb- und stichfestes Beweismittel.
6.1. Die „Ok-Vermerk“-Sicherheit (Das alte System)
Bisher galt der Sendebericht eines Faxes mit dem „Ok-Vermerk“ als Anscheinsbeweis für den Zugang beim Empfänger. Bürger konnten damit zweifelsfrei belegen, dass sie eine Frist gewahrt haben. Gerichte erkannten dies als zuverlässige Rückmeldung über den erfolgreichen Datentransfer an. Insbesondere die qualifizierten Berichte, die eine originalgetreuen Abdruck der ersten Seite enthalten.
6.2. Das neue Vakuum: Die Unsicherheit der digitalen Alternativen
Im Jahr 2026 stehen Bürger bei den verbleibenden Wegen vor erheblichen Beweisproblemen:
- Der Postweg: Ein normaler Brief bietet gar keinen Nachweis. Selbst ein Einwurf-Einschreiben beweist nur, dass etwas im Briefkasten gelandet ist, aber nicht, ob der Umschlag leer war oder das richtige Dokument enthielt. Der Zugang kann zudem Tage dauern, was die Fristwahrung zum Glücksspiel macht.
- Mein Justizpostfach (MJP) & BundID: Hier erhalten Nutzer zwar eine technische Eingangsbestätigung (VHN – Vertrauenswürdiger Herkunftsnachweis). Doch diese Bestätigung ist hochkomplex:
- Abhängigkeit von Systemverfügbarkeit: Wenn die BundID-Server oder das Justiznetz (EGVP) gestört sind, gibt es keine Bestätigung. Der Bürger trägt das Risiko, den Ausfall des staatlichen Systems beweisen zu müssen – ohne physischen Beleg in der Hand.
- Fehlende Lesbarkeit für Laien: Während ein Faxbericht ausgedruckt und abgeheftet werden kann, sind digitale Transportprotokolle oft nur in speziellen Formaten (XML/XJustiz) beweissicher. Ohne Fachsoftware ist dieser Nachweis für den Bürger kaum prüfbar. Das betrifft auch sämtliche Prüfberichte, die hieraus erstellt werden.
6.3. Die Umkehr des Risikos
Während der Staat beim Fax ein standardisiertes Protokoll akzeptieren musste, diktiert er nun die Bedingungen. Wer sich nicht in die komplexe Welt der elektronischen Signaturen und VHN-Protokolle begibt, steht im Ernstfall ohne Rechtsschutz da – ein klarer Verstoß gegen das Gebot der Waffengleichheit im Prozess.
7. Paradoxon im Datenschutz: Wenn Aufsichtsbehörden den Zugang verengen
Besonders brisant ist die Situation bei den Datenschutzaufsichtsbehörden selbst. Obwohl diese über die Einhaltung der Grundrechte wachen (sollen), findet auch hier eine schleichende „Digital-Exklusivität“ statt, die im direkten Widerspruch zum Gesetz steht.
7.1. Die gesetzliche Pflicht zur Offenheit (§ 14 Abs. 3 BDSG)
Der Gesetzgeber hat in § 14 Abs. 3 BDSG (in Umsetzung von Erwägungsgrund 141 Satz 5 DS-GVO) unmissverständlich festgelegt:
„Die oder der Bundesbeauftragte erleichtert das Einreichen der […] Beschwerden durch Maßnahmen wie etwa die Bereitstellung eines Beschwerdeformulars, das auch elektronisch ausgefüllt werden kann, ohne dass andere Kommunikationsmittel ausgeschlossen werden.“
7.2. Die Realität 2026: Der Formular-Zwang
Trotz dieser klaren gesetzlichen Regelung beobachten wir in der Praxis einen Verstoß der Aufsichtsbehörden durch eine zunehmende Barrierebildung: Faxnummern werden von den Webseiten entfernt oder durch automatisierte Antwortsysteme ersetzt, die auf das Web-Formular oder KI-Assistenten verweisen. Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit ist schon seit Jahren nicht mehr per Fax erreichbar und versteckt sich hinter digitalen Hürden.
7.3. Fazit zum Datenschutz-Zugang
Indem Aufsichtsbehörden den analogen Zugang (Fax/Post) faktisch erschweren, verstoßen sie gegen ihre eigene gesetzliche Grundlage nach § 14 BDSG. Ein elektronisches Formular, das zur Pflicht wird, weil andere Wege abgeschnitten werden, ist kein „Erleichtern“, sondern eine Nötigung zur Preisgabe von Metadaten.
8. Die digitale Sackgasse: Wo der Bürger heute schon den Anschluss an sein Recht verliert
Die Digitalisierung der Justiz wird uns oft als Fortschritt verkauft, doch in der Praxis fungieren technische Standards bereits heute als unsichtbare Gatekeeper (Türsteher) zum eigenen Recht. Wer nicht über die richtige Hardware, Signaturkarten oder digitale Identitäten verfügt, stößt an immer mehr Stellen auf verschlossene Türen. Hier sind die kritischsten Bereiche, in denen der Zugang zum Recht bereits faktisch eingeschränkt ist:
8.1. Das Zentrale Schutzschriftenregister (ZSSR): Verteidigung nur für „Signaturbesitzer“
Wer eine einstweilige Verfügung ohne vorherige mündliche Verhandlung abwenden will, muss eine Schutzschrift hinterlegen.
- Die Barriere: Seit 2017 müssen Schutzschriften zwingend elektronisch und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) eingereicht werden.
- Die Folge: Bürger und kleinere Organisationen ohne teure Signatur-Infrastruktur (Lesegerät + Karte) oder eBO-Zugang können dieses präventive Verteidigungsmittel faktisch nicht mehr wirksam nutzen. Analoge Einreichungen per Post oder Fax gehen im digitalen Massengeschäft der Gerichte schlichtweg unter oder werden systembedingt nicht rechtzeitig erfasst.
8.2. Das Aus für die De-Mail: Wegfall einer (vermeintlichen) Brücke
Lange Zeit galt die De-Mail als gesetzlich anerkannter „sicherer Übermittlungsweg“ für Bürger ohne Fachsoftware.
- Der Status 2026: Mit dem endgültigen Rückzug der Anbieter („RIP De-Mail“) fällt diese Brücke weg.
- Die Folge: Bürger werden nun alternativlos in das Ökosystem der BundID und des Mein Justizpostfachs (MJP) gedrängt – inklusive der damit verbundenen Datenerfassung und App-Zwänge.
8.3. „Digital Only“ in der Verwaltungsjustiz
In ersten Bundesländern und im europäischen Ausland (z. B. Schweiz) wird die „Digital-Only“-Pflicht bereits gerichtlich bestätigt.
- Die Gefahr: Während Anwälte und Behörden zur digitalen Kommunikation verpflichtet sind (§ 130d ZPO), wird der analoge Weg für Bürger oft nur noch als „Ausnahme“ geduldet.
- Die Folge: Sobald das Faxgerät als offizieller Empfangsweg in den Geschäftsstellen abgeschaltet wird, wird die Post zum einzigen verbleibenden (aber langsamen und beweisarmen) analogen Kanal.
8.4. Hürden bei Handelsregister und Grundbuch
Die Einsichtnahme in öffentliche Register wird zunehmend auf Online-Portale umgestellt.
- Die Barriere: Um beglaubigte Auszüge (z. B. für Kredite oder Immobiliengeschäfte) online zu erhalten, fordern Portale oft eine Identifizierung auf hohem Vertrauensniveau (eID).
- Die Folge: Wer seinen Personalausweis nicht online-fähig hat oder keine BundID besitzt, muss wieder den mühsamen Weg über Notare oder Vor-Ort-Termine gehen, was Zeit und zusätzliche Gebühren kostet.
8.5. Der „Single Point of Failure“: Die BundID als Nadelöhr
Ab 2026 soll die Kommunikation mit fast allen Gerichten und Behörden ausschließlich über zentrale Konten erfolgen.
- Das Problem: Ist das Konto gesperrt, das Smartphone verloren oder die Identitäts-App nach einem Update inkompatibel, ist der Bürger handlungsunfähig.
- Die Folge: Es gibt keine niederschwellige „Ersatz-Infrastruktur“ mehr. Der Staat hat sich von der Redundanz (Post/Fax/Digital) verabschiedet und erzwingt die Abhängigkeit von einer einzigen, störanfälligen digitalen Kette.
9. Fazit und Ausblick
Das Fax erscheint zwar technologisch veraltet, ist aber technisch erprobt und etabliert. Es bietet einen entscheidenden Vorteil: Es war anonymitätswahrend gegenüber zentralen staatlichen Konten-Plattformen und erforderte keine Registrierung in einem bundesweiten Adressverzeichnis und der Ausforschung von Standortdaten durch zB. durch die IP Adressen, Betriebssystem preisgegeben werden.
Durch die systematische Abschaltung des Faxes wird der Bürger gezwungen, sich in diese komplexe Daten-Infrastruktur zu begeben – ein klarer Fall von Infrastruktur-Zwang.
Unsere Forderung: Ein barrierefreier Zugang zur Justiz darf nicht an den Besitz modernster Smartphones oder die Preisgabe von Daten in komplexen Konten-Ökosystemen (BundID) geknüpft sein. Wir fordern die Rückkehr zur Technologieoffenheit und ein Grundrecht sein Leben analog zu strukturieren und zu führen.
Fazit: Rechtssicherheit darf kein technisches Privileg sein
Diese Beispiele zeigen: Der „effektive Rechtsschutz“ (Art. 19 Abs. 4 GG) wird zunehmend von technischen Voraussetzungen abhängig gemacht. Wenn der Staat den Zugang zum Recht hinter Signaturzwängen und Adressregistern verriegelt, schafft er eine Zwei-Klassen-Justiz. Wir fordern, dass der Bürger das Recht auf ein „analoges Leben“ behält – oder einen digitalen Zugang erhält, der so einfach, datensparsam und voraussetzungslos ist wie ein Briefkasten.
sie gegen ihre eigene gesetzliche Grundlage nach § 14 BDSG. Ein „elektronisches Beschwerdeformular“, das zur Pflicht wird, weil andere Wege abgeschnitten werden, ist kein „Erleichtern“ mehr, sondern eine Nötigung zur Preisgabe von Metadaten und zur Nutzung unsicherer oder komplexer digitaler Infrastrukturen.
Fragen an die Regierung:
Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass Bürger, die über kein BundID-Konto verfügen, im Falle einer Systemstörung der digitalen Infrastruktur einen gleichwertigen, rechtssicheren und fristwahrenden Ersatz-Sendebeleg (analog zum Fax-Protokoll) erhalten können?
Wie vereinbaren Sie die systematische Abschaltung bzw. Erschwerung des Fax-Zugangs und die damit verbundene Vernichtung des Sendeberichts als Beweismittel unter Berücksichtigung von Erwägungsgrund 141 S.5 und mit Ihrer Verpflichtung aus § 14 Abs. 3 BDSG, nach der andere Kommunikationsmittel ausdrücklich nicht ausgeschlossen werden dürfen?
Wir fordern auf die zuständigen Stellen zu verpflichten die vollständigen und wahrheitsgemäßen Verarbeitungsverzeichnisse offenzulegen, sowie alle Berechtigungen offenzulegen, denen Zugriff auf diese Daten ermöglicht oder gewährt wird.