Familienverfahren

Eine Analyse: Kritik an Familienverfahren / Kindschaftssachen usw.

Familienverfahren sind Teil der sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit, denen sämtliche Kindschaftsverfahren zugeordnet sind. In den Kindschaftssachen geht es im Wesentlichen um ein Regelungsbedürfnis im Bereich vom Sorgerecht, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Umgangsrecht oder andere Teilbereichen, wie die Vermögensrechtliche-, Gesundheitsfürsorge usw.. Aber auch Unterhalt, die Betreuung und Entmündigung im hohen Alter, fällt unter die „freiwillige Gerichtsbarkeit“. Also kurz ausgedrückt, der übermächtige Staat.

Wie kommt es aber, dass kaum ein anderer Bereich von derartiger harscher Kritik in Bezug auf die Voraussetzungen rechtsstaatlicher Verfahren gesäumt ist?

Aus den Erfahrungen und dem Erlebten der Betroffenen in unserem Monitoring wollen wir folgende Fragen beantworten:

1. Worin besteht der kleinste gemeinsame Nenner?

2. Gibt es Gesetze dagegen?

3. Warum scheitern viele?

4. Wie kommt man dort raus?

Analyse zu 1:

Die Politik sieht das Familiengericht als den Teil des Maßnahmenstaates, der für Begriffe wie Kindeswohl verantwortlich ist. Vor allem aber für die willkürliche Auslegung des Begriffs.

Also ein Begriff, der gesetzlich nicht definiert ist, soll Rechte die normenklar im Gesetz verankert sind und jedem garantiert werden müssen verdrängen? Oder ist der Begriff eher ein Steuerinstrument, das in jede Richtung bewegt und gedreht werden kann und der keinen Anschlagspunkt (keine Leitplanke) hat, um die Rechte im Gesetz zu verdrängen?

Hinter dem Begriff Kindeswohl lässt sich von der kaputten Schultasche bis zur Farbe der Schuhe alles hineininterpretieren und ausschmücken. Aber am weitesten verbreitet ist es sachlich unrichtige Daten und unzulässige Informationen heranzuziehen, um den Begriff bedienen zu können. In diesen Fällen werden falsche Daten zum Machtinstrument und steuern das Verfahren.

In den Fällen wird das Verfahren und der Begriff Kindeswohl mit falschen Daten sozusagen gekapert. Der kleinste gemeinsame Nenner ist die Verarbeitung personenbezogener Daten, die gegen die Grundsätze des Art. 5 Abs. 1 DS-GVO verstoßen. Das betrifft alle Daten die unzulässig, intransparent, nicht erforderlich, zweckfremd, sachlich unrichtig, veraltet sind oder nicht authentifiziert sind oder gegen den Grundsatz der Vertraulichkeit offengelegt wurden und genutzt werden.

Analyse zu 2:

Die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland, die Grundrechte Charta der Europäischen Union und die Richtlinien, sowie Verordnungen der Europäischen Union, insbesondere die DS-GVO enthalten keine Erlaubnis zur Verarbeitung und Nutzung falscher Daten in Gerichtsverfahren und verleihen Betroffenen viele Rechte gegen derartige Daten wirksam vorzugehen.

Im Grunde sind diese Werkzeuge dazu bestimmt und geeignet ein faires Verfahren herzustellen, in dem falsche und unzulässige Daten gelöscht oder unberücksichtigt (eingeschränkt) gelassen werden, denen der Nachweis über die Grundsätze des Art. 5 Abs. 2 DS-GVO fehlt. Damit sind die Werkzeuge da und anwendbar. Ein Anwalt sollte diese kennen.

Analyse zu 3:

a) Diejenigen die Ihr Verfahren mit solchen rechtswidrigen Daten kapern oder solche Daten einbringen, um das Verfahren zu kapern, wollen vom Datenschutz nichts wissen.

Als erstes unterstellen Ihnen die Schädiger, sie würden das Verfahren mit Datenschutzanträgen bloß lahmlegen und verzögern wollen. Dazu gesellen sich Aussagen wie: „hier geht es um das Kindeswohl nicht um Datenschutz“. Oder eine Richterin am AG Sonneberg äußerte: „Beim Kinderschutz gibt es überhaupt keinen Datenschutz“, heißt es ist also ein rechtsfreier Raum?

Die Argumentation ist zu subsumieren als: dort wo die Eingriffe die krassesten Folgen für die Rechte von Eltern und Kinder haben gilt Recht und Gesetz nicht. Vorhandene Regelungen werden genau dort in den Hintergrund verdrängt, wo sie am meisten benötigt werden, weil das größte Risiko für Rechte und Freiheiten besteht. Ein schnelles Verfahren mit vielen falschen Daten ist nach deren Auffassung wichtiger und im Sinne des Kindeswohls, als ein Verfahren mit einer Entscheidung auf richtigen Daten. Mit falschen Daten und Informationen ist aber eine Entscheidung am Kindeswohl stets ausgeschlossen, allenfalls noch Zufall. Bei diesen machen Sie sich natürlich mit Datenschutzanträgen unbeliebt, weil sie deren Strategie des Verfahrens-Kidnappings durchkreuzen. Für diejenigen war der Verfahrensausgang nie offen. Abgesehen davon ist eine Verarbeitung unzulässiger und/oder unrichtiger Daten immer unberechtigt und damit eine Tat nach den Strafbestimmungen des § 42 (2) Bundesdatenschutzgesetz. Wer solche Vorhalte äußert handelt nicht am Kindeswohl, sondern will Sie mundtot machen.

b) Einige Familienrechtsanwälte sind im Studium offenbar so ausgebildet worden, als ob es im Familienrecht keinen Datenschutz gäbe. Das spiegelt sich dann auch in allen Schriftsätzen nieder.

Das die Einhaltung des Datenschutzes nach der regelmäßigen Rechtsprechung des EUGH eine Muss-Bedingung in zivilgerichtlichen Verfahren ist, wurde einigen Anwälten im Studium vorenthalten.

Einige setzen sich zunehmend damit auseinander und erkennen den Mehrwert in richtigen Entscheidungen. Denen, die es wollen aber noch an der Komplexität scheitern, stehen wir gerne zur Verfügung.

d) Keines Falls stellen wir in Abrede, dass 1. sachfremde Motive der, und 2. Einflüsse von außen auf die, Richterschaft den Ausgang der Verfahren maßgeblich beeinflussen.

Ein Richter im Ruhestand berichtete uns z.B. davon, dass er regelmäßig von seinem Amtsgerichtsdirektor gesagt bekam, wie das jeweilige Verfahren auszugehen hat. Von welcher Stelle oder Person die Motivation zur Einflussnahme über den Direktor stammte, weiß nur er. Zahlreiche Anreize und Motive zur Einflussnahme auf den Ausgang eines Familienverfahrens bestehen aber schon beim Landkreis/ Stadt, vertreten durch den Landrat bzw, Oberbürgermeister, der seine Mitarbeiter vom Jugendamt ohne ordentliche Beteiligung in jedes Familienverfahren zum Zwecke der Mitbestimmung hineinschieben möchte. Dass ausgerechnet diese an der informationell-toxischen Lage des Verfahrens verantwortlich sind erkennt man an jeder Stellungnahme des Jugendamtes.

Doch um diese vielfältigen Anreize soll es hier gar nicht gehen. Geben Sie mal „Mit Kindern Kasse machen“ bei YouTube ein, damit Sie die Hintergründe und Entscheidungen solcher Verfahren verstehen können.

e) Fehlende Aufsicht, fehlende Kontrolle und fehlende Sanktionen

Während in anderen rechtsstaatlich orientierten Ländern, Richter bei einem so offenkundigen Rechtsbruch sofort suspendiert oder aus dem Richteramt entfernt werden, gibt es in Deutschland keinerlei Sanktionen oder Folgen zu befürchten, auch wenn man ihnen die Manipulation von Gerichtsverfahren und die unbefugte Verarbeitung oder Veränderung personenbezogener Daten objektiv nachweisen kann.

Auch eine Datenschutzaufsichtsbehörde für die Justiz, wie in Erwägungsgrund 20 Satz 5 DS-GVO bestimmt ist, wird in der BRD nicht errichtet. Die Landesdatenschutzbeauftragten, sind für Verstöße der Justiz nicht zuständig. Damit ist die Schutzlosigkeit besiegelt.

Weil es kaum einer macht, beschäftigen uns satzungsmäßig damit. Auf den Unterseiten und in den Blogbeiträgen werden wir das Erlebte der Betroffenen analysieren und dies aus der Sicht des Datenschutzes in und um familiengerichtliche Verfahren betrachten. Wir zerlegen auch die Beteiligten der Zitierkartelle, mit denen Richter solche Verstöße rechtfertigen wollen.

Analyse zu 4:

Der Ausweg aus der „informationell-toxischen Lage“ beginnt nicht mit Kooperation, sondern mit der Wiederherstellung des eigenen Grundrechtsbewusstseins und der eigenen Handlungsfähigkeit. Wer versteht, wie und von wem er manipuliert wird, kann den Hebel des Unionsrechts ansetzen.

a) Erkennen der Manipulations-Methoden

Analysieren Sie nüchtern: Wer hält Sie davon ab, Ihre verbrieften Rechte geltend zu machen?

  • Die Einschüchterung: „Damit machen Sie sich beim Richter unbeliebt.“
  • Die Hinhalte-Taktik: „Datenschutz verzögert das Verfahren nur, es geht doch ums Kindeswohl.“
  • Die Drohung: „Ich lege mein Mandat nieder, wenn Sie mir mit Datenschutz kommen“
  • Die Täuschung: Staatlich geförderte Lobbygruppen, die freizügige Schweigepflichtentbindungen empfehlen, um das „Kapern“ des Verfahrens durch das Jugendamt erst zu ermöglichen.

Fakt ist: Eine Entscheidung auf Basis falscher Daten kann dem Kindeswohl nie dienen. Wer so argumentiert, ignoriert die Vorschriften des Rechtsstaats.

b) Den „Rechtsstaat“ beim Wort nehmen

Wenn ein Richter im Ruhestand von Anweisungen durch den Gerichtsdirektor berichtet oder Landräte das Jugendamt als „Mitbestimmungsorgan“ einschleusen, verlassen wir den Boden des Rechtsstaats.

  • Die Lösung: Akzeptieren Sie keine Stellungnahmen. Weder vom Verfahrensbeistand noch vom Jugendamt, die gegen Art. 5 Abs. 1 DSGVO verstoßen. Bestreiten Sie immer und sofort die Zulässigkeit und die sachliche Richtigkeit! Unwahre Behauptungen sind keine „sozialpädagogische Einschätzung“, sondern eine Straftat nach § 42 (2) BDSG.
  • Der Fokus: Schauen Sie sich die Hintergründe an (YouTube: „Mit Kindern Kasse machen“). Verstehen Sie die ökonomischen Anreize, die hinter der Trennung von Eltern und Kindern stehen können und wer an Ihrem Verfahren durch die toxische Informationslage Kasse macht und von langen Verfahren mit falschen Daten profitiert.

c) Die fehlende Kontrolle durch Eigeninitiative ersetzen

Betroffene müssen selbst zur Kontrollinstanz werden.

  • Satzungsgemäße Analyse: Wir nutzen unser Fachwissen, um Ihr „Erlebtes“ datenschutzrechtlich zu sezieren. Wir machen die Verstöße für in Expertisen für das jeweilige Verfahren aber auch für die EU-Kommissionund für Vertragsverletzungsverfahren sichtbar.
  • Unmittelbare Rechte: Ihre Rechte auf Auskunft, Berichtigung und Löschung stehen für niemanden zur Disposition – auch nicht für ein Familiengericht. Ein Gesetz, das Ihre Rechte einschränkt existiert hier nicht.

Fazit: Wenn sich unzulässige Daten in Ihrer Akte zu einer unbezwingbaren Mauer auftürmen sollten Sie reagieren.

Die Einschüchterung / Methode
Ihr Recht / Das Gegenargument
„Mit Datenschutzanträgen machen Sie sich beim Richter unbeliebt und verzögern das Verfahren.“
„Hier geht es um das Kindeswohl, nicht um Datenschutz. Datenschutz gibt es im Familienrecht nicht.“
„Sie sollten kooperieren und alle Schweigepflichtentbindungen unterschreiben, sonst wirkt das unkooperativ.“
„Nehmen Sie die falschen Informationen im Gutachten einfach hin, man kann das später noch richtigstellen.“
⚠️ Wer Ihnen zum Rechtsverzicht rät, vertritt nicht Sie, sondern das System der Entscheidungsroutine.

Es ist verrückt aber es ist so. Ändern Sie es!

Willkommen in der „Matrix“

Wenn Stellungnahmen und Gutachten auf Lügen basieren, finden Sie sich plötzlich in einer fremden Realität wieder. Das Schlimmste: Ihr Kind wird gezwungen, in der Lüge der anderen zu leben.

Wir analysieren diese Zustände aus Sicht des Datenschutzes. Denn Datenrecht ist das einzige Recht, das objektive Grenzen setzt, wo die „freiwillige Gerichtsbarkeit“ uferlos wird.

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