Das verflixte Drittgeheimnis

Die wohl häufigste Form des Geheimnisverrats in familiengerichtlichen Verfahren ist die unbefugte Offenlegung von Geheimnissen, die einen Dritten betreffen.

Ein Beispiel aus der Praxis:

Die Frau eines Landrats besucht wegen Trennung und Scheidung eine Beratung nach § 17 Abs. 3 SGB VIII beim Sozialpädagogen des Jugendamts. Im vertraulichen Gespräch erzählt sie auch Dinge über ihren Ehemann – den Landrat.

Der Sozialpädagoge lädt daraufhin den Landrat zu einem Gespräch ein. Er teilt ihm mit, seine Frau habe „schreckliche Dinge“ über ihn erzählt, ohne ins Detail zu gehen. Er biete ihm die „faire Möglichkeit“, sich ebenfalls zu äußern. Im Nebel schrecklicher Befürchtungen beginnt der Landrat, über seine Frau zu sprechen.

Der Sozialpädagoge verarbeitet nun die Informationen aus beiden Gesprächen in einem Schreiben und übersendet es an das Gericht. Da keiner der Beteiligten weiß, was der andere tatsächlich gesagt hat, verändert der Sozialpädagoge die Geschichte noch nach eigenem Ermessen.


Fraglich ist: Ist diese Verarbeitung personenbezogener Daten zulässig?

Die kurze Antwort lautet: Nein.

Denn hierfür müssten alle Voraussetzungen für eine rechtmäßige Verarbeitung erfüllt sein. Die Anzahl der zu erfüllenden Voraussetzungen hängt vom Schutzniveau der Daten und der jeweiligen Spezialgesetzgebung ab – und nicht allein von einer Einwilligung oder einer Rechtsgrundlage.


1. Besonderer Schutz der Daten

Es handelt sich um Daten besonderer Kategorien (Art. 9 DSGVO), da sie auf einer familiären Notlage beruhen und Rückschlüsse auf die persönlichen und sozialen Verhältnisse zulassen.

Da das Jugendamt eine in § 35 SGB I genannte Stelle ist, handelt es sich nach nationalem Recht um Sozialdaten – und damit um Sozialgeheimnisse, die gem. § 65 SGB VIII dem Vertrauensschutz und der höchstpersönlichen Verschwiegenheitspflicht (§ 203 StGB) unterliegen.


2. Die Grundsätze des Art. 5 DSGVO

Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung wird zudem – unabhängig von der Spezialgesetzgebung – von der Einhaltung der in Art. 5 DSGVO aufgeführten Grundsätze bestimmt:

  • Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz
  • Zweckbindung (Daten dürfen nur für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden)
  • Datenminimierung (nur das erforderliche Maß)
  • Richtigkeit
  • Speicherbegrenzung
  • Integrität und Vertraulichkeit

3. Rechtsgrundlage oder Einwilligung – für jeden Schritt?

Fraglich ist, für welche Verarbeitungsschritte eine Rechtsgrundlage oder Einwilligung erforderlich ist.

a) Datenerhebung bei Dritten

Die Daten wurden bei Dritten erhoben – entgegen der gesetzlich vorgeschriebenen Direkterhebung (§ 62 Abs. 3 SGB VIII). Die Erhebung beim Betroffenen selbst ist der Regelfall; eine Erhebung bei Dritten bedarf einer besonderen Rechtfertigung.

b) Zweckänderung

Das Gespräch fand gem. § 17 Abs. 3 SGB VIII statt – also im Rahmen der Beratung. Das Verfassen einer Stellungnahme an Dritte (Gericht) stellt eine Zweckänderung dar, die ebenfalls einer Erlaubnis bedarf.

c) Drittgeheimnis

Das Drittgeheimnis – also die Offenbarung von Informationen, die eine dritte Person betreffen – bedarf allein zur Verarbeitung, also zur Speicherung, einer Einwilligung der von der Offenbarung betroffenen Personen.

d) Offenlegung gegenüber Dritten

Für die Offenlegung gegenüber Dritten (Gericht, Gutachter, andere Behörden) ist eine ausdrückliche Schweigepflichtentbindung erforderlich.

e) Amtsverschwiegenheit

Nicht zuletzt unterliegen die Daten der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit gegenüber dem öffentlichen Dienstherrn. Der Dienstherr ist allein dazu berufen, den Bediensteten von dieser Pflicht zu entbinden.

Es bedarf daher zusätzlich einer Aussagegenehmigung gem. § 376 Abs. 1 ZPO.


Fazit

Die Verarbeitung personenbezogener Daten in diesem Beispiel ist unzulässig, nicht weil es sich um Daten von einem Landrat handelt, sondern weil:

  1. Die Direkterhebung bei den Betroffenen unterblieben ist.
  2. Die Zweckänderung von Beratung zu Stellungnahme an das Gericht keiner Rechtsgrundlage folgt.
  3. Weder eine Einwilligung der Betroffenen noch eine Schweigepflichtentbindung vorliegt.
  4. Die Amtsverschwiegenheit nicht durch den Dienstherrn aufgehoben wurde.

Das Jugendamt hat hier nicht nur gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstoßen, sondern auch gegen seine verfahrensrechtlichen Pflichten und die Berufspflichten seiner Bediensteten.

Die Botschaft: Wer Daten erhebt, verarbeitet oder weitergibt, muss für jeden Schritt eine Rechtsgrundlage haben. Wer das nicht tut, handelt rechtswidrig – und macht sich unter Umständen sogar strafbar.


Tags:

Drittgeheimnis, Sozialgeheimnis, Schweigepflicht, Datenschutz, Jugendamt, DSGVO, SGB VIII, § 203 StGB, Amtsverschwiegenheit


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