Das Dominoprinzip im Datenschutzrecht, (nicht zu verwechseln mit dem Domina-Prinzip),
ist eine dominierende Bedingung bei der Schrittprüfung mehrerer – an einander geketteter – Verarbeitungsschritte.
Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und Informationen besteht grundsätzlich eine Rechenschaftspflicht.
Die Rechenschaftspflicht umfasst eine Schritt- für Schrittprüfung, weil die Einwilligung gleichwertig neben einer Ermächtigungsgrundlage liegt. Das BVerfG prüft hierbei jeden einzelnen Schritt der Erhebung, Verarbeitung, Nutzung und Weitergabe personenbezogener Daten gesondert. Denn eine Norm, die die Datenerhebung zu einem bestimmten Zweck erlaubt, legitimiert nicht zugleich die Speicherung dieser Daten oder die Weitergabe an Dritte. Bei gestuften oder in verschiedene Eingriffe gegliederten Formen des Informationsaustauschs erstreckt sich das Gebot der Normenklarheit auf jede dieser Stufen.
Hierdurch hat das Bundesverfassungsgericht die Dominoprinzip bestätigt.
BVerfGE 130, 151 = NJW 2013, 1419 Rn. 169 – Bestandsdatenspeicherung
Präsident des Datenschutzvereins Artikel 80 e.V.
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Ausbilder der Ausbilder
praktische Erfahrung im Datenschutz seit 2010
Leiter der Arbeitsgemeinschaft Datenschutz Grumpelt
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