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Ein ohne persönliche Untersuchung erstattetes Sachverständigengutachten ist grundsätzlich nicht verwertbar

BGH, Beschluss vom 20. August 2014 – XII ZB 179/14

Gemäß § 280 Abs. 2 Satz 1 FamFG hat der Sachverständige den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Ein ohne die erforderliche persönliche Untersuchung erstattetes Sachverständigengutachten ist grundsätzlich nicht verwertbar.

Die Weigerung des Betroffenen, einen Kontakt mit dem Sachverständigen zuzulassen, ist kein hinreichender Grund, von einer persönlichen Untersuchung durch den Sachverständigen abzusehen. Wirkt der Betroffene an einer Begutachtung nicht mit, so kann das Gericht gemäß § 283 Abs. 1 und Abs. 3 FamFG seine Vorführung anordnen.

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Testierunfähigkeit

Testierunfähigkeit gem. § 2229 IV BGB liegt demzufolge vor, wenn der Erblasser auf Grund einer psychischen bzw. geistigen Erkrankung u.a. oder z.B. einer Bewusstseinsstörung nicht erkennen kann, dass er ein Testament errichtet und welchen Inhalt es hat sowie welche Tragweite seine Anordnungen haben, sowie v.a. seinen Willen zudem nicht frei von Einflüssen Dritter bilden kann.

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