Kennen Sie Ihre Rechte? Z.B. Artikel 80 DS-GVO?

Großes Schweigen um Ihre Rechte. Wenn Ihre Daten (egal wo, egal wann, egal von wem und egal zu welchem Zweck) verarbeitet wurden, haben Sie folgende Rechte:

Art. 80 Abs. 1 der EU-VO 2016/679 regelt:

Abs. 1: Die betroffene Person hat das Recht, eine Einrichtung, Organisationen oder Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die ordnungsgemäß nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet ist, deren satzungsmäßige Ziele im öffentlichem Interesse liegen und die im Bereich des Schutzes der Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen in Bezug auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten tätig ist, zu beauftragen, in ihrem Namen eine Beschwerde einzureichen, in ihrem Namen die in den Artikeln 77, 78 und 79genannten Rechte wahrzunehmen und das Recht auf Schadensersatz gemäß Artikel 82 in Anspruch zu nehmen, sofern dieses im Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen ist.

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Wie ist Schadensersatz im Lichte des Art. 82 DS-GVO zu verstehen?

Nach der Rechtsprechung des EuGH ist
Art. 82 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)

dahin auszulegen, dass

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Bedarf es neben einem Ausnahmetatbestand nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO zusätzlich einer Erlaubnisnorm nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO?

Nun, der EUGH hat die Fragestellung am 21.12.2023 kurz vor Weihnachten noch entschieden. Mit der Entscheidung ist nun bindend, dass die Ermächtigung (also die Erlaubnis) zur Verarbeitung von Daten besonderer Kategorien (besonders sensibler Daten) grundlegend erstmal auf einer Regelung des Art. 6 und zuzüglich auf einer Regelung des Art. 9 (2) DS-GVO beruhen muss. Entscheidung: EuGH – C-667/21

Ab Randnummer 76 (Rn76) beantwortet der EUGH auch erneut, dass jede Verarbeitung von Daten besonderer Kategorien nur dann rechtmäßig ist, wenn sie sowohl die sich aus dieser Bestimmung ergebenden Anforderungen als auch die sich aus Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung ergebenden Pflichten einhält.

Unklar ist, wann dem letzten … klar wird, dass jede Verarbeitung sachlich unrichtiger und ein falsches Bild vermittelnder Daten generell rechtswidrig ist. Denn …

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Testierunfähigkeit

Testierunfähigkeit gem. § 2229 IV BGB liegt demzufolge vor, wenn der Erblasser auf Grund einer psychischen bzw. geistigen Erkrankung u.a. oder z.B. einer Bewusstseinsstörung nicht erkennen kann, dass er ein Testament errichtet und welchen Inhalt es hat sowie welche Tragweite seine Anordnungen haben, sowie v.a. seinen Willen zudem nicht frei von Einflüssen Dritter bilden kann.

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OLG Hamm: PKH-Vorschuss für Privatgutachten

Zu der Vergütung eines PKH-Anwalts zählen auch Auslagen, soweit sie zur sachgemäßen Durchführung seines Auftrags erforderlich sind, z.B. die Kosten für die Einholung eines für die sachgerechte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung seiner Partei erforderlichen Privatgutachtens. Dem beigeordneten Rechtsanwalt ist für derartige Auslagen aus der Staatskasse ein angemessener Vorschuss gem. § 47 Abs. 1 Satz 1 RVG zu gewähren.

Die Aufwendungen für die Einholung eines Privatgutachtens stellten im zugrunde liegenden Fall Auslagen des Rechtsanwalts dar. In Bezug auf

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Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit

Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit; Verknüpfung von unterbliebener Mitwirkung an einer Begutachtung und Aufhebung von Verfahrenskostenhilfe; Schwerer Verfahrensfehler

Oberlandesgericht Oldenburg 
Beschl. v. 19.11.2020, Az.: 11 WF 259/20

GerichtOLG OldenburgDatum 19.11.2020 Aktenzeichen11 WF 259/20 Entscheidungsform Beschluss Referenz WKRS 2020, 66541Entscheidungsname[keine Angabe]ECLI[keine Angabe]

Vorinstanz: AG Varel – 29.09.2020 – AZ: 2 F 29/20 VKH1

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