Fachkritik: Dogmatische Defizite in der datenschutzrechtlichen Kommentarliteratur

Betrifft: Aufsatz von RA Martin Weber, NZFam 2018, 865, 872 „Auswirkungen der DSGVO für Berufsbetreuer und Sachverständige in Kindschaftssachen“ (NZFam 2018, 865, 872) Zur Person: Martin Weber, LL.M. ist Rechtsanwalt (Fachanwalt für Familienrecht / Mediator / Testamentsvollstrecker) aus der Kanzlei Weber & Dekena in Passau und ist laut Webseite „Externer Berater zum Datenschutz“ im sogenannten Kompetenzzentrum für Gutachten. … Weiterlesen

Kommentar: § 30 FamFG datenschutzrechtliche Anfechtung von Beweisbeschlüssen

Kommentar: Datenschutz beim Amtsermittlungsgrundsatz, Freibeweis und förmlicher Beweisaufnahme, Beweisbeschlüsse anfechten, Beweisbeschlüsse aufheben

nationale Anwendungsnormen: §§ 26, 27, 29, 30 FamFG, 355 Abs. 2 ZPO
internationale Anwendungsnormen: Artt. 7, 8, 47, 52 GRCH, Art. 5, 6, 9, 21, 23 DS-GVO

Anwendungsfall 1: Die Zulässigkeit der Anfechtbarkeit von Beweisbeschlüssen mit dem Datenschutz

Prävention: Gutachten stoppen

Beweisbeschluss fehlerhaft? Gutachten verhindern statt anfechten

  • ⚠️ Enthält der Beweisbeschluss unzulässige Daten-Vorgaben?
  • ⚠️ Werden DSGVO-Vorgaben bereits im Beschluss missachtet?
  • ⚠️ Wir prüfen den Beschluss auf Rechtsfehler, BEVOR das Gutachten erstellt wird.
Beweisbeschluss jetzt prüfen lassen

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Unterbliebene Mitwirkung an der Begutachtung berechtigt nicht zur Aufhebung von Verfahrenskostenhilfe!

OLG Oldenburg, Beschluss vom 19.11.2020 – 11 WF 259/20

Az. der Vorinstanz: 2 F 29/20 VKH1 AG Varel

Oberlandesgericht Oldenburg

Beschluss

in der Familiensache …, hat der 11. Zivilsenat – 3, Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Oldenburg durch die Richterin am Oberlandesgericht B. und die Richter am Oberlandesgericht B. und Dr. H.

am 19. November 2020

beschlossen:

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OLG Hamm: PKH-Vorschuss für Privatgutachten

Zu der Vergütung eines PKH-Anwalts zählen auch Auslagen, soweit sie zur sachgemäßen Durchführung seines Auftrags erforderlich sind, z.B. die Kosten für die Einholung eines für die sachgerechte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung seiner Partei erforderlichen Privatgutachtens. Dem beigeordneten Rechtsanwalt ist für derartige Auslagen aus der Staatskasse ein angemessener Vorschuss gem. § 47 Abs. 1 Satz 1 RVG zu gewähren.

Die Aufwendungen für die Einholung eines Privatgutachtens stellten im zugrunde liegenden Fall Auslagen des Rechtsanwalts dar. In Bezug auf

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