Kommentar: § 30 FamFG datenschutzrechtliche Anfechtung von Beweisbeschlüssen

Kommentar: Datenschutz beim Amtsermittlungsgrundsatz, Freibeweis und förmlicher Beweisaufnahme, Beweisbeschlüsse anfechten, Beweisbeschlüsse aufheben

nationale Anwendungsnormen: §§ 26, 27, 29, 30 FamFG, 355 Abs. 2 ZPO
internationale Anwendungsnormen: Artt. 7, 8, 47, 52 GRCH, Art. 5, 6, 9, 21, 23 DS-GVO

Anwendungsfall 1: Die Zulässigkeit der Anfechtbarkeit von Beweisbeschlüssen mit dem Datenschutz

Prävention: Gutachten stoppen

Beweisbeschluss fehlerhaft? Gutachten verhindern statt anfechten

  • ⚠️ Enthält der Beweisbeschluss unzulässige Daten-Vorgaben?
  • ⚠️ Werden DSGVO-Vorgaben bereits im Beschluss missachtet?
  • ⚠️ Wir prüfen den Beschluss auf Rechtsfehler, BEVOR das Gutachten erstellt wird.
Beweisbeschluss jetzt prüfen lassen

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Kennen Sie Ihre Rechte? Z.B. Artikel 80 DS-GVO?

Großes Schweigen um Ihre Rechte. Wenn Ihre Daten (egal wo, egal wann, egal von wem und egal zu welchem Zweck) verarbeitet wurden, haben Sie folgende Rechte:

Art. 80 Abs. 1 der EU-VO 2016/679 regelt:

Abs. 1: Die betroffene Person hat das Recht, eine Einrichtung, Organisationen oder Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die ordnungsgemäß nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet ist, deren satzungsmäßige Ziele im öffentlichem Interesse liegen und die im Bereich des Schutzes der Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen in Bezug auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten tätig ist, zu beauftragen, in ihrem Namen eine Beschwerde einzureichen, in ihrem Namen die in den Artikeln 77, 78 und 79genannten Rechte wahrzunehmen und das Recht auf Schadensersatz gemäß Artikel 82 in Anspruch zu nehmen, sofern dieses im Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen ist.

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Wie ist Schadensersatz im Lichte des Art. 82 DS-GVO zu verstehen?

Nach der Rechtsprechung des EuGH ist
Art. 82 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)

dahin auszulegen, dass

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Bedarf es neben einem Ausnahmetatbestand nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO zusätzlich einer Erlaubnisnorm nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO?

Nun, der EUGH hat die Fragestellung am 21.12.2023 kurz vor Weihnachten noch entschieden. Mit der Entscheidung ist nun bindend, dass die Ermächtigung (also die Erlaubnis) zur Verarbeitung von Daten besonderer Kategorien (besonders sensibler Daten) grundlegend erstmal auf einer Regelung des Art. 6 und zuzüglich auf einer Regelung des Art. 9 (2) DS-GVO beruhen muss. Entscheidung: EuGH – C-667/21

Ab Randnummer 76 (Rn76) beantwortet der EUGH auch erneut, dass jede Verarbeitung von Daten besonderer Kategorien nur dann rechtmäßig ist, wenn sie sowohl die sich aus dieser Bestimmung ergebenden Anforderungen als auch die sich aus Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung ergebenden Pflichten einhält.

Unklar ist, wann dem letzten … klar wird, dass jede Verarbeitung sachlich unrichtiger und ein falsches Bild vermittelnder Daten generell rechtswidrig ist. Denn …

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