Das „Hören-Sagen-Gutachten“: Warum ein Sachverständigengutachten ohne persönliche Untersuchung meist nicht verwertbar ist

In der Strafprozessordnung nennt man es einen Zeugen vom Hörensagen – jemanden, der nicht selbst erlebt hat, worüber er aussagt. Bei Sachverständigengutachten gibt es ein vergleichbares Problem: Wird ein psychologisches oder psychiatrisches Gutachten erstellt, ohne dass der Sachverständige die betroffene Person je persönlich untersucht oder befragt hat, sprechen wir umgangssprachlich vom „Hören-Sagen-Gutachten“. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist ein solches Gutachten grundsätzlich nicht verwertbar. Hat der Sachverständige Sie vor der Erstattung des Gutachtens nicht persönlich untersucht oder befragt, können Sie das für Ihren Fall nutzen.

Sie haben es auch mit einem solchen Gutachten zu tun?

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BGH, Beschluss vom 20. August 2014 – XII ZB 179/14 –

Gemäß § 280 Abs. 2 Satz 1 FamFG hat der Sachverständige den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Ein ohne die erforderliche persönliche Untersuchung erstattetes Sachverständigengutachten ist grundsätzlich nicht verwertbar.

Die Weigerung des Betroffenen, einen Kontakt mit dem Sachverständigen zuzulassen, ist kein hinreichender Grund, von einer persönlichen Untersuchung durch den Sachverständigen abzusehen. Wirkt der Betroffene an einer Begutachtung nicht mit, so kann das Gericht gemäß § 283 Abs. 1 und Abs. 3 FamFG seine Vorführung anordnen.

Haben Sie auch ein Gutachten nach Aktenlage – ohne persönliche Untersuchung?

Hebel Datenschutz: Ihr Gutachten oder Betreuung rechtlich stoppen.

Egal ob Gutachten, Jugendamt, Beistand, Vormund oder Betreuer: Wenn Daten rechtswidrig NICHT BEI IHNEN SELBST SONDERN BEI DRITTEN erhoben wurden, greift das Verarbeitungsverbot nach DS-GVO. Wir prüfen, ob Ihr Fall angreifbar ist.

  • ⚠️ Prüfung auf Verarbeitungs- und Beweisverwertungsverbote
  • ⚠️ Stopp unzulässiger Daten-Nutzung
Hier zum Beitrag: Gutachten anrechten: Warum der Datenschutz der bessere Hebel ist

 

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Testierunfähigkeit

Testierunfähigkeit gem. § 2229 IV BGB liegt demzufolge vor, wenn der Erblasser auf Grund einer psychischen bzw. geistigen Erkrankung u.a. oder z.B. einer Bewusstseinsstörung nicht erkennen kann, dass er ein Testament errichtet und welchen Inhalt es hat sowie welche Tragweite seine Anordnungen haben, sowie v.a. seinen Willen zudem nicht frei von Einflüssen Dritter bilden kann.

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