In der Strafprozessordnung nennt man es einen Zeugen vom Hörensagen – jemanden, der nicht selbst erlebt hat, worüber er aussagt. Bei Sachverständigengutachten gibt es ein vergleichbares Problem: Wird ein psychologisches oder psychiatrisches Gutachten erstellt, ohne dass der Sachverständige die betroffene Person je persönlich untersucht oder befragt hat, sprechen wir umgangssprachlich vom „Hören-Sagen-Gutachten“. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist ein solches Gutachten grundsätzlich nicht verwertbar. Hat der Sachverständige Sie vor der Erstattung des Gutachtens nicht persönlich untersucht oder befragt, können Sie das für Ihren Fall nutzen.
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BGH, Beschluss vom 20. August 2014 – XII ZB 179/14 –
Gemäß § 280 Abs. 2 Satz 1 FamFG hat der Sachverständige den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Ein ohne die erforderliche persönliche Untersuchung erstattetes Sachverständigengutachten ist grundsätzlich nicht verwertbar.
Die Weigerung des Betroffenen, einen Kontakt mit dem Sachverständigen zuzulassen, ist kein hinreichender Grund, von einer persönlichen Untersuchung durch den Sachverständigen abzusehen. Wirkt der Betroffene an einer Begutachtung nicht mit, so kann das Gericht gemäß § 283 Abs. 1 und Abs. 3 FamFG seine Vorführung anordnen.
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