Wie wird man Gutachter?

Ein Blick hinter die Kulissen der gerichtlichen Bestellung und „geheimer Poollisten“ Die gerichtliche Bestellung als Sachverständiger für familiengerichtliche Verfahren ist kein öffentlich ausgeschriebener Beruf, sondern ein selbst verwalteter Prozess in der Hoheit der Ministerien. Auch wenn es jährlich um Aufträge im Wert von Millionen von Euro geht, werden die Aufträge nicht öffentlich ausgeschrieben und die … Weiterlesen

Das verflixte Drittgeheimnis

Die wohl häufigste Form des Geheimnisverrats in familiengerichtlichen Verfahren ist die unbefugte Offenlegung von Geheimnissen, die einen Dritten betreffen. Ein Beispiel aus der Praxis: Die Frau eines Landrats besucht wegen Trennung und Scheidung eine Beratung nach § 17 Abs. 3 SGB VIII beim Sozialpädagogen des Jugendamts. Im vertraulichen Gespräch erzählt sie auch Dinge über ihren … Weiterlesen

Das Dominoprinzip

 Das Dominoprinzip im Datenschutzrecht, (nicht zu verwechseln mit dem Domina-Prinzip),   ist eine dominierende Bedingung bei der Schrittprüfung mehrerer – an einander geketteter – Verarbeitungsschritte. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und Informationen besteht grundsätzlich eine Rechenschaftspflicht. Die Rechenschaftspflicht umfasst eine Schritt- für Schrittprüfung, weil die Einwilligung gleichwertig neben einer Ermächtigungsgrundlage liegt. Das BVerfG prüft hierbei … Weiterlesen

Das Ein-, Zwei-, und Dreischrankenprinzip:

Die Verarbeitung personenbezogener Daten unterliegt nicht nur einer, sondern mehreren Schranken. Wer Daten erhebt, verarbeitet oder weitergibt, muss nicht nur die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, sondern auch die berufsrechtlichen Schweigepflichten und die dienst- und strafrechtlichen Geheimhaltungspflichten beachten. Im familiengerichtlichen Verfahren – insbesondere bei der Tätigkeit des Jugendamts, von Gutachtern oder Verfahrensbeiständen – prallen diese drei Schranken … Weiterlesen

Kennen Sie Ihre Rechte? Z.B. Artikel 80 DS-GVO?

Großes Schweigen um Ihre Rechte. Wenn Ihre Daten (egal wo, egal wann, egal von wem und egal zu welchem Zweck) verarbeitet wurden, haben Sie folgende Rechte:

Art. 80 Abs. 1 der EU-VO 2016/679 regelt:

Abs. 1: Die betroffene Person hat das Recht, eine Einrichtung, Organisationen oder Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die ordnungsgemäß nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet ist, deren satzungsmäßige Ziele im öffentlichem Interesse liegen und die im Bereich des Schutzes der Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen in Bezug auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten tätig ist, zu beauftragen, in ihrem Namen eine Beschwerde einzureichen, in ihrem Namen die in den Artikeln 77, 78 und 79genannten Rechte wahrzunehmen und das Recht auf Schadensersatz gemäß Artikel 82 in Anspruch zu nehmen, sofern dieses im Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen ist.

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