Peinlichkeiten deutscher Rechtsanwendung zur Beteiligtenstellung im Familienrecht.
Wie der BGH u.a. in seinem Beschluss vom 28. September 2016 – XII ZB 251/16 ausführt, wäre der Amtsvormund ein sogenannter Muss-Beteiligter gem. § 7 (2) Nr. 1 FamFG. In Rn 14 heißt es hierzu:
Die Hinzuziehung eines Beteiligten kann auch konkludent erfolgen, etwa durch das Übersenden von Schriftstücken oder die Ladung zu Terminen (Senatsbeschluss vom 9. April 2014 XII ZB 595/13 FamRZ 2014, 1099 Rn. 11).
Gern verweist der BGH auf seine eigene Rechtsprechung, ohne zu berücksichtigen, dass diese überhaupt keine gesetzliche Bindungswirkung inne hat noch zutreffend wäre. Aber was war passiert? Hat der BGH übersehen, dass