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Listen mit Kontaktdaten aller internationalen Datenschutzaufsichtsbehörden

https://www.dids.de/arbeitshilfen/
https://globalprivacyassembly.org/participation-in-the-assembly/members-online/

DS-GVO, BDSG, LDSG, EWG, TDDDG, KI-Verordnung (kompakt)

Auf der Seite https://dsgvo-gesetz.de ist schnell zwischen der DS-GVO, den Erwägungsgründen, dem Bundesdatenschutzgesetz und den Datenschutzgesetzen der Länder auszuwählen. Auch sind die Erwägungsgründe und die Regelungen zum BDSG zu den jeweiligen Artikeln verlinkt.

Liste von Beschwerden bei der E-KOM zum gleichen Thema, gegen dasselbe EU-Land („mehrere Beschwerden“), die noch bewertet werden oder kürzlich geschlossen wurden.

https://commission.europa.eu/about/contact/problems-and-complaints/complaints-about-breaches-eu-law-member-states/multiple-complaints_en

Vertragsverletzungsverfahren (Übersicht der letzen Jahre)

https://commission.europa.eu/law/application-eu-law/implementing-eu-law/infringement-procedure_en?prefLang=de#annual-report-on-monitoring-the-application-of-eu-law

Informationen über Entscheidungen der Kommission zu Verstößen sind online verfügbar. Sie können diese Informationen nach EU-Land, Politikbereich oder Datum unter dem Link suchen.

https://ec.europa.eu/atwork/applying-eu-law/infringements-proceedings/infringement_decisions/?lang_code=en&langCode=EN

Nützliche Links zur Einreichung einer Beschwerde bei der E-KOM

https://commission.europa.eu/about/contact/problems-and-complaints/complaints-about-breaches-eu-law-member-states/report-breach-eu-law-eu-country_de

Rechtsprechung des EuGH

Zugangslinks zur Rechtsprechung des EuGH

Fristenrechner

https://www.anwalt.de/rechtstipps/fristenrechner

Anfrage Betreungsbehörde

Plötzlich waren wir Mitlesender in CC. einer Anfrage an die Betreuungsbehörde Leipzig. Die Anfrage lautete wie folgt:

Betreuungsbehörde Leipzig
Frau Sachgebietsleiterin
Cathrin Kirchner-Hidalgo
Prager Straße 118 -136

04317 Leipzig
Telefon: 0341 123-6411
Fax: 0341 123-6435

Sehr geehrte Frau Kirchner-Hidalgo,

vielen Dank für Ihre Zeilen (unten, 1).

Bitte gehen Sie noch auf den zweiten Fragenkomplex ein. Diese lautete:
Insbesondere interessiert mich, ob dem Gericht übersandte ärztliche Atteste und psychiatrische Gutachten von dort an Sie weitergeleitet werden und ob Sie die Betroffenen über Sachzweck und Rechtsgrundlage der dann stattfindenden Verarbeitung/ Speicherung informieren müssen.

Hintergrund meiner Nachfrage sind entsprechende Hinweise, wonach Betreuungsrichter (auch anderswo) Kopien von ärztlichen Attesten und Gutachten unter Bruch des grundlegenden Zweckbindungsprinzips der Datenverarbeitung und unter Missachtung ihrer höchst persönlichen gesetzlichen -gem. § 203 Abs. 2 Satz 1 strafbewehrten- Schweigepflicht an die Betreuungsbehörde ausgereicht haben sollen, ohne dass die Betroffenen davon erfuhren und ihr informiertes Einverständnis abgegeben hätten.

Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Kenntnisnahme der jede Menge (richtige/ unrichtige, auf Justiziabilität und Richtigkeit noch nicht überprüften) Daten (inklus. psychiatr. Fehldiagnosen usw.) enthaltenden schriftlichen Äußerungen z.B. von Psychiatern zu den gesetzlichen Aufgaben der Bediensteten Ihrer Behörde gehören könnte

Ich hielte die Verarbeitung und Speicherung solcher dem Gericht vorliegender Daten für illegal auch wegen des weiteren Grundsatzes der Datensparsamkeit im staatlichen Umgang mit personenbezogenen Daten/ Gerüchten.

Die Flutung mit (auch unrichtigen und überflüssigen) Daten/ Gerüchten dürfte auch zu einer mehr oder weniger schwerwiegenden Sabotage der Erfüllung bundesgesetzlich geregelter Aufgaben führen sowie zu geminderter Arbeitszufriedenheit Ihrer Mitarbeit.

Ich bitte vor diesem Hintergrund darum, die Sache sehr ernst zu nehmen und sich auch mit der Referatsleitung, ihrem Datenschutzbeauftragten und dem OBM Jung zu besprechen.

Denn vergleichbare Probleme mit der Gerüchteverarbeitung/ Gerüchtespeicherung gibt es seit langem im Bereich des Leipziger Jugendamtes. Vicky Felthaus bestreitet das nicht, sondern schweigt zum Thema illegaler Daten-/ Gerüchtespeicherung bislang ganz (2).

Mit freundlichem Gruß

__________________________________________________________________
Da wir schon ein Mitlesender waren, lag die kurze Beantwortung und kollegiale Unterstützung des dortigen Datenschutzbeauftragten durch uns nah und lautete wie folgt:

Sehr geehrte Frau Kirchner-Hidalgo.
Ich möchte Sie bei der Beantwortung der Anfrage gerne unterstützen.

Die Bundesregierung hat bei der Verabschiedung und im Wortlaut des Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) dort § 4 Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Behörde
Zitat: „(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten des Betroffenen und solcher Personen, auf die es bei der Aufgabenerfüllung ankommt, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) durch die Behörde ist zulässig, soweit sie zur Erfüllung der ihr nach Abschnitt 1 Titel 2 obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Die für diesen Zweck erforderlichen Daten sind grundsätzlich bei der betroffenen Person zu erheben. Ohne ihre Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden, und …“

keine konkrete einschlägige Öffnungsklausel im Art. 9 (2) lit. a) – j) DS-GVO angegeben. Damit mangelt es für eine Befugnisnom an der hinreichenden Bestimmtheit und Vorhersehbarkeit, wodurch die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten verbundenen Eingriffe in den Einwilligungsvorbehalt (Art. 9 (2) lit. a zurückfallen. Diese Norm lässt auch offen, ob bei einer Erhebung bei Dritten ein Widerspruchsrecht und Abwägungspflicht besteht. Darüber hinaus gilt das BtOG nur für die darin benannten Betreuungsbehörden.

Ihre Antwort könnte also z.B. so lauten:

Weil das Gericht weder Normadressat des BtOG ist und das Gericht für eine Betreuungsbehörde datenschutzrechtlich grundsätzlich ein Dritter ist, kann § 4 BtOG für die Übermittlung von Gutachten vom Gericht und einer Speicherung von jeglichen Gutachten in der Betreuungsbehörde keine hinreichende gesetzliche Grundlage darstellen.

Für die uns übertragenen Aufgaben sind med. Atteste und psychiatrische Gutachten auch nicht erforderlich. Auch wenn § 11 BtOG Aufgaben im gerichtlichen Verfahren festlegt, stellt § 11 lediglich eine Aufgabennorm dar. Weil es nicht erlaubt ist, von einer Aufgabe auf eine Befugnis zu schließen, ist § 11 BtOG keine Befugnisnorm für die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten verbundenen Eingriffe. Solche bedürfen daher der ausdrücklichen Einwilligung des Betroffenen.

Sehen Sie das auch so? Gegenargumente können wir auch gerne telefonisch erörtern.

Mit bestem Gruß

Daniel Grumpelt,
Präsident des Datenschutzvereins Artikel 80 e.V.

_________________________________________________________
Es kam kein Veto

Der E-KOM gemeldete Gerichte

Es sind 257 Verstöße (Stand 11.03.25) von 70 deutschen Gerichten gegen Datenschutzvorschriften bei der EU-Kommission gemeldet.

Dein Gericht ist noch nicht dabei? Dann sende uns dein Hinweis über einen Verstoß per Mail zu. Wie der Hinweis erkannt werden und aussehen kann, siehst du hier: https://artikel-80.de/beteiligt-oder-nicht/

Du hast uns schon etwas an uns gesendet, aber das Gericht ist nicht in der Liste? Warte bitte noch einige Tage, bevor du uns das mitteilst. Wir benötigen etwas Zeit die Einsendung und alle darin enthaltenen Dokumente zu sortieren, zu schwärzen und Sammelmappen zu erstellen, um diese an die E-KOM zu senden. Erst nach der Übermittlung werden die Infos in der Liste aktualisiert.

StadtGerichtAnzahl Verstöße
1AchimAmtsgericht2
2AlzeyAmtsgericht18
3AugsburgAmtsgericht1
4Bad Homburg v.d.H.Amtsgericht2
5Bad MergentheimAmtsgericht1
6BerlinKammergericht2
7BesigheimAmtsgericht1
8BielefeldAmtsgericht3
9BochumAmtsgericht3
10BornaAmtsgericht2
11Brandenburg HavelAmtsgericht2
12BraunschweigAmtsgericht2
13BremenAmtsgericht3
14BremenOLG Bremen1
15BremerhavenAmtsgericht2
16Coburg Amtsgericht1
17DachauAmtsgericht1
18DortmundAmtsgericht13
19DüsseldorfOLG1
20EschweilerAmtsgericht1
21EsslingenAmtsgericht3
22Frankfurt a. MainOLG1
23Frankfurt a. MainAmtsgericht1
24GelsenkichenAmtsgericht1
25GöttingenAmtsgericht4
26Halle Westf.Amtsgericht8
27Hamburg Amtsgericht14
28Hamburg OLG6
29Hamburg-HarburgAmtsgericht9
30HammOLG18
31HanoverAmtsgericht3
32Heidenheim a.d.BrenzAmtsgericht1
33HildesheimAmtsgericht6
34HoyerswerdaAmtsgericht13
35Idar-ObersteinAmtsgericht1
36IngolstadtAmtsgericht1
37JenaThür.OLG3
38KoblenzOLG1
39KonstanzAmtsgericht4
40KöpenickAmtsgericht1
41KrefeldAmtsgericht3
42Landau a.d. IsarAmtsgericht1
43LeipzigAmtsgericht1
44MainzAmtsgericht3
45MannheimAmtsgericht1
46MarienbergAmtsgericht1
47MünchenOLG12
48MünchenAmtsgericht3
49NaumburgOLG1
50Neuburg a.d. DonauAmtsgericht1
51NürnbergAmtsgericht2
52RosenheimAmtsgericht6
53RostockOLG2
54SaarbrückenAmtsgericht1
55Schleswig-HolsteinOLG1
56SchwerinAmtsgericht3
57SiegburgAmtsgericht1
58SiegenAmtsgericht18
59SonnebergAmtsgericht12
60StadeAmtsgericht1
61StuttgartOLG3
62UlmAmtsgericht3
63WarsteinAmtsgericht2
64WeißwasserAmtsgericht4
65WernigerodeAmtsgericht3
66WilhelmshavenAmtsgericht1
67WolfsburgAmtsgericht1
68WuppertalAmtsgericht1
69ZelleOLG3
70ZweibrückenAmtsgericht1
257

EUGH Schnipsel

 

Auskunft in Kopie
Normen: (Art. 15 (3) DS-GVO)

Bisherige Urteile des EuGH:

EuGH Urteil C-307/22 v. 20.04.2023 Quelle
Permalink: https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=272708&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=526188
EuGH Urteil C‑487/21 v. 04.05.23 Quelle:
Permalink: https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=273286&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=3974092


Zweck der Auskunft: zu überprüfen, ob sie betreffende Daten richtig sind, sondern auch, ob sie in zulässiger Weise verarbeitet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2023, Österreichische Post [Informationen über die Empfänger personenbezogener Daten], C‑154/21, EU:C:2023:3, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Dies ist erforderlich, um es der betroffenen Person zu ermöglichen, gegebenenfalls ihr Recht auf Berichtigung, ihr Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“) und ihr Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, die ihr nach den Art. 16, 17 bzw. 18 DSGVO zukommen, sowie ihr in Art. 21 DSGVO vorgesehenes Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten oder im Schadensfall ihr in den Art. 79 und 82 DSGVO vorgesehenes Recht auf Einlegung eines gerichtlichen Rechtsbehelfs auszuüben (Urteil vom 12. Januar 2023, Österreichische Post [Informationen über die Empfänger personenbezogener Daten], C‑154/21, EU:C:2023:3, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Schranke: die Rechte oder Freiheiten anderer Personen. Die Schranke darf aber „nicht dazu führen [dürfen], dass der betroffenen Person jegliche Auskunft verweigert wird“, wie sich aus dem 63. Erwägungsgrund DSGVO ergibt.

Umfang des Rechts auf Auskunft: das Recht, vom für die Verarbeitung Verantwortlichen eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zu erhalten, bedeutet, dass der betroffenen Person eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller dieser Daten ausgefolgt wird. Dieses Recht setzt das Recht voraus, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken, die u. a. diese Daten enthalten, zu erlangen, wenn die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch diese Verordnung verliehenen Rechte zu ermöglichen, wobei insoweit die Rechte und Freiheiten anderer zu berücksichtigen sind.

Erforderlichkeit! Bist du Männlein, Weiblein oder was?
Normen: Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b und f in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU)

Urteil des EuGH v. 09.01.2025(*) in der Rechtssache C-394/23
Association Mousse ./. Commission nationale de l’informatique et des libertés (CNIL), SNCF Connect

Permalink: https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=288166&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=24685707

Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b und f in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)

ist dahin auszulegen, dass

–        die Verarbeitung personenbezogener Daten hinsichtlich der Anrede der Kunden eines Transportunternehmens, die darauf abzielt, die geschäftliche Kommunikation aufgrund ihrer Geschlechtsidentität zu personalisieren, weder objektiv unerlässlich noch wesentlich für die ordnungsgemäße Erfüllung eines Vertrags erscheint und daher nicht als für die Erfüllung dieses Vertrags erforderlich angesehen werden kann;

–        die Verarbeitung personenbezogener Daten hinsichtlich der Anrede der Kunden eines Transportunternehmens, die darauf abzielt, die geschäftliche Kommunikation aufgrund ihrer Geschlechtsidentität zu personalisieren, nicht als zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen dieser Verarbeitung oder eines Dritten erforderlich angesehen werden kann, wenn

–        diesen Kunden bei der Erhebung dieser Daten nicht das verfolgte berechtigte Interesse mitgeteilt wurde; oder

–        diese Verarbeitung nicht innerhalb der Grenzen dessen erfolgt, was zur Verwirklichung dieses berechtigten Interesses unbedingt notwendig ist; oder

–        in Anbetracht aller relevanten Umstände die Grundrechte und Grundfreiheiten dieser Kunden gegenüber diesem berechtigten Interesse überwiegen können, insbesondere wegen der Gefahr einer Diskriminierung aufgrund der Geschlechtsidentität.

2.      Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f der Verordnung 2016/679

ist dahin auszulegen, dass bei der Beurteilung der Erforderlichkeit einer Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne dieser Bestimmung nicht zu berücksichtigen ist, dass die betroffene Person möglicherweise nach Art. 21 DSGVO ein Widerspruchsrecht hat.

Aus den SCHLUSSANTRÄGEN DES GENERALANWALTS, MACIEJ SZPUNAR vom 11. Juli 2024(1)
Schlussanträge in der Rechtssache C394/23
Association Mousse ./. Commission nationale de l’informatique et des libertés (CNIL), SNCF Connect

Rn 58: Wie die Kommission ausführt, verweist SNCF Connect in der „Datenschutzerklärung“ auf ihrer Website auf ein „berechtigtes Interesse“ als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Anrededaten. Hierzu möchte ich zwei Anmerkungen machen. Zum einen wird durch den bloßen Verweis auf ein berechtigtes Interesse ohne Angabe, worin genau dieses berechtigte Interesse besteht, die Informationspflicht nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. d DSGVO nicht erfüllt, die den Verantwortlichen verpflichtet, das verfolgte berechtigte Interesse mitzuteilen. Zum anderen und in jedem Fall wird auch der allgemeine Verweis auf ein berechtigtes Interesse in einer „Datenschutzerklärung“, die zwar auf der Website des Verantwortlichen verfügbar ist, die der Kunde aber gezielt suchen muss, den Anforderungen von Art. 13 Abs. 1 Buchst. d DSGVO nicht gerecht. Diese Bestimmung verlangt nämlich, dass der betroffenen Person das verfolgte berechtigte Interesse zum Zeitpunkt der Erhebung der Daten mitgeteilt werden muss, was meines Erachtens bedeutet, dass eine solche Information dem Kunden unmittelbar in dem Zeitpunkt zur Kenntnis zu bringen ist, in dem er die fraglichen ihn betreffenden Daten bereitstellt.

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Ziel der DSGVO, wie aus ihrem Art. 1 und aus ihren Erwägungsgründen 1 und 10 hervorgeht, insbesondere darin besteht, ein hohes Niveau des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen – insbesondere ihres in Art. 8 Abs. 1 der Charta und in Art. 16 Abs. 1 AEUV verankerten Rechts auf Privatleben – bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu gewährleisten (Urteil vom 4. Oktober 2024, Schrems [Mitteilung von Daten an die breite Öffentlichkeit], C‑446/21, EU:C:2024:834, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22      Gemäß diesem Ziel muss jede Verarbeitung personenbezogener Daten insbesondere mit den in Art. 5 dieser Verordnung aufgestellten Grundsätzen für die Verarbeitung solcher Daten im Einklang stehen und die in Art. 6 der Verordnung aufgezählten Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen erfüllen (Urteil vom 4. Oktober 2024, Koninklijke Nederlandse Lawn Tennisbond, C‑621/22, EU:C:2024:857, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23      Gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. a DSGVO müssen personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden.

24      Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO, in dem der Grundsatz der Datenminimierung verankert ist, müssen diese Daten auch dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein. Mit diesem Grundsatz wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zum Ausdruck gebracht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2024, Schrems [Mitteilung von Daten an die breite Öffentlichkeit], C‑446/21, EU:C:2024:834, Rn. 49 und 50 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

25      Was die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung angeht, enthält, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 DSGVO eine erschöpfende und abschließende Liste der Fälle, in denen eine Verarbeitung personenbezogener Daten als rechtmäßig angesehen werden kann. Daher muss eine Verarbeitung unter einen der in dieser Bestimmung vorgesehenen Fälle subsumierbar sein, um als rechtmäßig angesehen werden zu können (Urteil vom 4. Oktober 2024, Koninklijke Nederlandse Lawn Tennisbond, C‑621/22, EU:C:2024:857, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26      Nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn und soweit die betroffene Person ihre Einwilligung dazu für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat. Liegt keine solche Einwilligung vor oder wurde die Einwilligung nicht freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich im Sinne von Art. 4 Nr. 11 DSGVO erteilt, kann eine solche Verarbeitung gleichwohl gerechtfertigt sein, wenn sie eine der in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b bis f genannten Voraussetzungen in Bezug auf die Erforderlichkeit erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C‑252/21, EU:C:2023:537, Rn. 91 und 92).

27      In diesem Zusammenhang sind die in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b bis f DSGVO vorgesehenen Rechtfertigungsgründe eng auszulegen, da sie dazu führen können, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten trotz fehlender Einwilligung der betroffenen Person rechtmäßig ist (Urteil vom 4. Oktober 2024, Koninklijke Nederlandse Lawn Tennisbond, C‑621/22, EU:C:2024:857, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28      Außerdem braucht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wenn festgestellt werden kann, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten aus einem der in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b bis f DSGVO vorgesehenen Gründe erforderlich ist, nicht geprüft zu werden, ob diese Verarbeitung auch unter einen anderen dieser Gründe fällt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass diese für die Rechtfertigung herangezogene Anforderung der Erforderlichkeit nicht erfüllt ist, wenn das im allgemeinen Interesse liegende verfolgte Ziel in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte der betroffenen Personen, insbesondere die in den Art. 7 und 8 der Charta verbürgten Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten, eingreifen, wobei sich die Ausnahmen und Einschränkungen hinsichtlich des Grundsatzes des Schutzes solcher Daten auf das unbedingt Notwendige beschränken müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C‑439/19, EU:C:2021:504, Rn. 110 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C‑252/21, EU:C:2023:537, Rn. 94).

29      Schließlich ist klarzustellen, dass nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung, wenn personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben werden, es dem Verantwortlichen obliegt, diese Person über die Zwecke, für die diese Daten verarbeitet werden sollen, sowie über die Rechtsgrundlage dieser Verarbeitung zu informieren (Urteil vom 4. Oktober 2024, Koninklijke Nederlandse Lawn Tennisbond, C‑621/22, EU:C:2024:857, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

öffentlichen Interesse / in Ausübung öffentlicher Gewalt
(Gerichte im Rahmen der Beweisaufnahme)
Normen: Art. 6 Abs. 1 lit. e i.V.m. Abs. 3 und 4 (4 = Zweckänderung) DSGVO

Urteil vom 02.03.2023 – C 268/21
Permalink zum Urteil: https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=270823&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=2113465

Wie dem Urteil vom 02.03.2023 – C 268/21 Rn. 43 zu entnehmen ist, müssen bei jeder Verarbeitung personenbezogener Daten, vorbehaltlich einer nach Art. 23 DSGVO zulässigen Ausnahmen, die in ihrem Kapitel II aufgestellten Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die in ihrem Kapitel III geregelten Rechte der betroffenen Person beachtet werden. Insbesondere mussjede Verarbeitung personenbezogener Daten zum einen mit den in Art. 5 der Verordnung aufgestellten Grundsätzen im Einklang stehen und zum anderen die in Art. 6 der Verordnung aufgezählten Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen erfüllen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C‑511/18C‑512/18 und C‑520/18EU:C:2020:791, Rn. 208 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Im Zivilprozess müssen Gerichte auch im Rahmen der Beweisaufnahme, die personenbezogene Daten beinhalten, die DSGVO beachten (Urt. v. 02.03.2023 – C-268/21). In Rn. 29 ff. heißt es: „Hierzu ist erstens festzustellen, dass nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DSGVO die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig ist, wenn sie für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde.“ Rn 32: „Hierzu zählen etwa die Aufgaben, die Gerichte im Rahmen ihrer Rechtsprechungsbefugnisse wahrnehmen.“

Bei der Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung im Gerichtsverfahren gem. Art. 6 Abs. 1 lit. e i.V.m. Abs. 3 und 4 DSGVO, sind demnach für die – vom Eingriff betroffenen Person – die im Kapitel III geregelten Rechte zu beachten (Urt. v. 02.03.2023 – C-268/21). 

Nach Kapitel III DS-GVO besteht bei einer Verarbeitung gem. Art. 6 (1) lit e) DS-GVO das Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 (1) DS-GVO. Art. 21 zählt neben den anderen Betroffenenrechten zu den Grundlagen der Unmittelbarkeit des europäischen Grundrechteschutz.

Jugendamt. Beteiligt oder nicht?

Hattest du schon mal ein familiengerichtliches Verfahren? Dann wirst du von den meldepflichtigen Datenschutzverstößen der Justiz betroffen sein.

Durch falsche Routinen, fehlende technische und organisatorische Maßnahmen und eine fehlende Aufsichtsbehörde werden von Gerichten tausendfach pro Monat prozessvorbereitende Schriftsätze und Gutachten in Kopie an  Dritte, wie das Jugendamt übermittelt und gegen Datenschutznormen verstoßen.

Die darin enthaltenen sensiblen Daten / Drittgeheimnissen i.S. des § 203 II S. 1 StGB, § 42 (2) BDSG (bzw. Gerüchten über dich)  werden ohne gesetzlichen Zweck und ohne Rechtsgrundlage unbefugt offengelegt. Jugendämter/ Landkreise haben dann häufig eine vollständige Kopie aller nichtöffentlichen Gerichtsakten. Die Gerichte lassen es zu, dass das Jugendamt in nicht öffentlichen Anhörung herumsitzt und so lauschend weitere Daten erhebt.

Hintergrund ist eine intransparente Prozessstellung des Jugendamtes, als Verfahrensbeteiligter. Davon wirst du nichts bemerkt haben. In dem ► Beispiel unten ist zu sehen, wie du das erkennen kannst.

Aufruf! Sende uns bitte nur die erste Seite deiner Beschlüsse, Protokolle aus nicht öffentlichen Anhörungen, Ladungen vom Familiengericht in denen das Jugendamt als Beteiligter aufgerufen, aufgeführt oder geladen wird. Wir übernehmen das DS-GVO konforme Schwärzen. Wir benötigen jeweils nur die eine relevante Seite.

Im Vertragsverletzungsverfahren bei der Europäischen Kommission (E-KOM) Az.: CPLT(2025)00050; Artikel 80 e.V. und E-KOM ./. Deutschland. Jede Einsendung wird von uns geschwärzt an die E-KOM weitergeleitet! Sende uns auch gerne Nachweise (Verfügungen, Aktennotizen usw.) aus denen eine Übermittlung von Daten (Schriftsätzen, Gutachten) vom Gericht an das Jugendamt hervorgeht. (Aktionsbeginn: 13. Januar 2025)

Diese Seite erklärt, wie du rechtssicher erkennen kannst ob das Jugendamt in Familiengerichtsverfahren beteiligt ist. Es gibt dabei viele Fragen zu den Rechten von Eltern und Kindern und wie ihre Daten geschützt werden. Hier findest du die wichtigsten Informationen. (Jetzt auch in einfacher Sprache)

(mehr …)

Auszüge der Rechtsprechung des BVerfG zum Datenschutz

  • BVerfG, 10.10.2007 – 1 BvR 370/07
    Rechtmäßigkeit einer Online-Durchsuchung durch die Verfassungsschutzbehörden auf Grundlage des § 5 Abs. 2 Nr. 11 Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (VSG NRW); Vereinbarkeit des § 5 Abs. 2 Nr. 11 VSG NRW mit grundgesetzlichen Vorschriften; Begriff des heimlichen Zugriffs auf ein informationstechnisches System; Umfang der Ermittlungsschwierigkeiten bei Online-Durchsuchungen; Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung durch Erhebung von Kontoinhalten im Wege einer Online-Durchsuchung; Schutz der unkörperlichen Übermittlung von Informationen an individuelle Empfänger mit Hilfe des Telekommunikationsverkehrs durch Gewährleistung des Telekommunikationsgeheimnisses; Vorliegen eines Eingriffs in das Telekommunikationsgeheimnis bei einem Online-Zugriff auf gespeicherte Daten; Rechtmäßigkeit der Erhebung von Daten über die Kommunikation des Betroffenen mit Dritten.
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Das Mietmaul

Ein Gedicht über Gutachter in Kindschaftssachen von Dag:

Am Gericht wird Recht gesprochen,
mit der Wahrheit nie gebrochen!
Das lernt ein Jeder in der Schul,
bis er sitzt vor´m Richterstuhl.
Und grad in Kindschaftssachen,
gibt´s da nicht so viel zu lachen.

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Das Amtsgericht Gifhorn und die DS-GVO

Erlebnisgedicht von Autor Dag.
Wo sich Has und Fuchs gute Nacht sagen,
wollte sich das Gericht ins Abseits wagen.
Denn in Gifhorn müsst man glauben,
gibts statt Gesetz noch Daumenschrauben.

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Kommentar: § 30 FamFG datenschutzrechtliche Anfechtung von Beweisbeschlüssen

Kommentar: Datenschutz beim Amtsermittlungsgrundsatz, Freibeweis und förmlicher Beweisaufnahme.
nationale Anwendungsnormen: §§ 26, 27, 29, 30 FamFG, 355 Abs. 2 ZPO
internationale Anwendungsnormen: Artt. 7, 8, 47, 52 GRCH, Art. 5, 6, 9, 21, 23 DS-GVO

Anwendungsfall 1: Die Zulässigkeit der Anfechtbarkeit von Beweisbeschlüssen mit dem Datenschutz

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OLG Hamm: Familienrechtliche Verfahrensakten unterliegen strengster Geheimhaltung. Die Einsichtnahme durch Dritte ist nur mit Zustimmung der Betroffenen zulässig.

OLG Hamm · Beschluss vom 7. Oktober 2008 · Az. 15 VA 7-9/08

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in seiner grundlegenden Entscheidung vom 15.01.1970 (BVerfGE 27, 344ff) dahingehend erkannt, dass Akten über ein Ehescheidungsverfahren der Geheimhaltung unterliegen. Eine Einsichtnahme durch Dritte ist daher -vorbehaltlich der Zustimmung durch die Betroffenen- nur zulässig, wenn eine strenge Güterabwägung unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ein überwiegendes Allgemeininteresse an der Akteneinsicht ergibt. Die vom Bundesverfassungsgericht für Scheidungsakten aufgestellten Grundsätze müssen in noch gesteigerten, d.h. verschärftem Maße für die hier in Frage stehenden Akten über Sorgerechtsentziehungsverfahren gelten.

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