Warum wir das tun — und wer es eigentlich hätte tun müssen
Bevor jemand Ihre Daten in großem Umfang verarbeitet, muss er abschätzen, was dabei schiefgehen kann. Nicht hinterher. Vorher. Das ist keine Empfehlung, das ist eine Pflicht: Artikel 35 der Datenschutz-Grundverordnung schreibt eine sogenannte Datenschutz-Folgenabschätzung zwingend vor, wenn besonders sensible Daten umfangreich verarbeitet und Menschen systematisch bewertet werden. Beides trifft auf jedes familienpsychologische Gutachten zu — auf jedes einzelne.
Die Frage, die dabei zu beantworten ist, steht in Erwägungsgrund 76: Wie wahrscheinlich ist ein Schaden, und wie schwer wäre er — für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Menschen?
Diese Abschätzung findet in familiengerichtlichen Verfahren praktisch nie statt. Also machen wir sie. Wir prüfen Gutachten an genau den Kriterien, die das Gesetz vorgibt, und veröffentlichen das Ergebnis. Damit Sie vorher wissen, worauf Sie sich einlassen — und nicht erst dann, wenn ein 120-Seiten-Dokument mit Gerüchten, Drittgeheimnissen und Mutmaßungen über Ihre Familie fertig auf dem Richtertisch liegt.
Wir sind kein Bewertungsportal für Dienstleistungen. Wir sind eine zivilgesellschaftliche Datenschutzvereinigung, die eine Kontrolllücke schließt.
Datenschutz hat kein Imageproblem, sondern im Familienrecht ein Vollzugsproblem
Die meisten denken an Cookie-Banner, die man wegklickt, und an Formulare, die niemand liest. Aber dann sitzen Sie plötzlich vor einem Gutachten, in dem Fremde über Ihre Familie geschrieben haben — und merken: Das hier ist Datenschutz. Und zwar der, der zählt.
Denn ein familienpsychologisches Gutachten ist nichts anderes als eine gigantische Datensammlung über Sie, Ihre Kinder und alle, die Ihnen nahestehen. Was Sie erzählt haben. Was Ihre Kinder gesagt haben. Was die Lehrerin dachte, was der Nachbar meinte, was in einer acht Jahre alten Akte stand.
Für solche Sammlungen und das Zusammenführen gibt es gesetzliche Regeln. Mehr als zehn Stück, nach den Tatbestandsmerkmalen in Artikel 5 der Datenschutz-Grundverordnung. Sie sind erstaunlich vernünftig — und werden erstaunlich oft ignoriert. Wir prüfen jedes Gutachten daran. Denn diese Regeln müssen immer und von jedem eingehalten werden. Ausnahmen dürfen nur ausdrücklich in einem Gesetz erlaubt werden. Für eine Begutachtung im Familienrecht gibt es keine solchen Regelungen im Gesetz.
Auf unseren Seiten finden Sie zweierlei — und es ist wichtig, dass Sie es auseinanderhalten:
Unsere Prüfung (die drei Wörter oben) ist das Ergebnis einer eigenen Untersuchung des Vereins. Uns liegen Unterlagen vor, wir prüfen sie an den Grundsätzen des Art. 5 DS-GVO, und wir können jede Feststellung belegen.
Die Ampeln stammen nicht von uns. Sie fassen zusammen, was Menschen berichtet haben, die eine Begutachtung selbst erlebt haben — Eltern und andere Verfahrensbeteiligte. Sie beantworten dazu einen strukturierten Fragebogen, der entlang derselben zehn Grundsätze aufgebaut ist. Deshalb passen die Erklärungen auf dieser Seite auf beides.
Nachfolgend erklären wir beides: unsere eigenen Prüfergebnisse und die Ampeln, die aus den Rückmeldungen Betroffener entstehen. Die zehn Grundsätze dahinter sind dieselben.
Zuerst: die drei Wörter, die Sie bei uns lesen
„gewahrt“ — Alles in Ordnung. Wir haben hingesehen und nichts gefunden.
„nicht nachweisbar“ — ACHTUNG. Das klingt harmloser, als es ist.
Es heißt: In den Unterlagen steht nirgends, dass und wie konkret die Regel eingehalten wurde. Wir behaupten nicht, dass geschludert wurde — wir sagen, dass es niemand belegen kann. Und das ist der Punkt: Nach dem Gesetz muss derjenige, der Ihre Daten verarbeitet, die Einhaltung dieser Grundsätze beweisen können. Nicht Sie. Fehlt der Beweis, fehlt die Grundlage. „Nicht nachweisbar“ ist also keine milde Note. Es ist ein leerer Aktenordner an einer Stelle, wo objektive Nachweise hätten stehen müssen. Nach der Rechtsprechung des EuGH wird eine Verarbeitung ohne Nachweise rechtswidrig.
„beanstandet“ — Wir haben etwas Konkretes gefunden und können es im Einzelfall belegen.
Was die Ampeln bedeuten:
🔘 grau — „zu wenige Daten“ · Weniger als drei inhaltliche Antworten zu diesem Grundsatz. Wir zeigen dann keine Quote, sondern nur die Rohzahlen.
🟢 grün — „überwiegend unauffällig“ · Weniger als ein Viertel der Rückmeldungen enthielt Beanstandungen.
🟡 gelb — „teilweise Beanstandungen“ · Ein Viertel bis die Hälfte der Rückmeldungen enthielt Beanstandungen.
🔴 rot — „häufige Beanstandungen“ · Mehr als die Hälfte der Rückmeldungen enthielt Beanstandungen.
Wie diese Quote entsteht: Jeder Grundsatz umfasst mehrere Fragen des Katalogs. Gezählt werden nur inhaltliche Antworten — „Weiß nicht“ und „Entfällt“ fließen weder in den Zähler noch in den Nenner ein. Die Quote ist dann schlicht: Anzahl der Antworten, die eine Beanstandung enthalten, geteilt durch die Anzahl aller inhaltlichen Antworten zu diesem Grundsatz. Welche Antwort als Beanstandung zählt, steht vorab in unserem Fragenkatalog fest und wird nicht nachträglich verändert.
Zwei Teile des Fragebogens tragen bewusst keine Ampel: die Einordnung des Verfahrens (Lag ein Beweisbeschluss vor? Wurde das Gutachten fertiggestellt?) und die abschließende Rückblick-Frage. Beide sind Kontext, kein Bewertungsmaßstab. Dort stehen nur Zahlen, ausdrücklich gekennzeichnet.
Der Unterschied, auf den es ankommt:
Eine Ampel beschreibt Häufigkeit in Rückmeldungen — wie viele der Betroffenen, die dazu etwas sagen konnten, etwas beanstandet haben.
Ein Prüfergebnis des Vereins beschreibt einen Dokumentationszustand, den wir selbst geprüft und belegt haben.
Rot heißt also niemals „der Verein stellt fest“. Rot heißt: Mehr als die Hälfte der Rückmeldungen zu diesem Grundsatz enthielt Beanstandungen. Das ist eine andere Aussage — und beide haben ihren Wert. Wo Ampel und Prüfung zusammentreffen, sehen Sie das im Profil nebeneinander. Den Schluss daraus ziehen Sie selbst.
Die zehn Bewertungsregeln
1. Rechtmäßigkeit
Artikel 5 Abs. 1 lit. a DS-GVO — Es braucht eine Erlaubnis. Punkt.
Niemand darf einfach Daten über Sie sammeln und zusammenführen, weil es gerade praktisch ist. Es braucht eine Erlaubnis — entweder ein Gesetz, das es ausdrücklich gestattet, oder Ihre wirksame Einwilligung. Vorliegend kommt nur die Einwilligung in Betracht. Das ist keine Formalie. Das ist der Unterschied zwischen einer Untersuchung und einer Ausforschung.
Wenn eine Bewertung zeigt, dass dieser Grundsatz nicht gewahrt ist: Dann war die Sammlung von der ersten Minute an nicht gedeckt. Alles, was darauf aufbaut, kippt mit — wie beim Dominoprinzip. Sie machen bei etwas mit, für das es keine Erlaubnis gibt, und stellen das erst fest, wenn das Ergebnis vorliegt.
Wie schwer das wiegt: Hoch. Ein Fehler an dieser Stelle ist nicht reparabel — man kann eine fehlende Erlaubnis nicht nachträglich erfinden. Und er trifft nicht nur Sie, sondern auch Ihre Kinder, deren Daten dieselbe Grundlage brauchen.
Ihr Hebel: Fragen Sie nach der Rechtsgrundlage (Art. 15 DS-GVO). Die Antwort „das machen wir immer so“ ist keine.
2. Treu und Glauben
Artikel 5 Abs. 1 lit. a DS-GVO — Keine Tricks.
Ihre Zustimmung muss echt sein. Nicht abgerungen, nicht erschlichen, nicht unter dem Eindruck erteilt, Sie hätten sowieso keine Wahl. Wer Ihnen sagt, es sei freiwillig, und im nächsten Satz erklärt, was Ihnen bei Nichtteilnahme blüht, meint nicht freiwillig. Der meint: unterschreib! Er meint nicht, Sie können auch ohne Folgen nicht mitmachen und wieder nach Hause gehen und Ihre Daten werde ich dann nicht nutzen.
Wenn eine Bewertung zeigt, dass dieser Grundsatz nicht gewahrt ist: Dann haben Sie unterschrieben, ohne wirklich zu wählen. Sie glauben, Sie hätten zugestimmt — rechtlich haben Sie es nicht. Aber die Daten sind trotzdem im Umlauf, und niemand sagt Ihnen, dass Ihre Unterschrift wertlos war.
Wie schwer das wiegt: Hoch. Eine unter Druck erteilte Zustimmung ist keine Einwilligung im Sinne der DS-GVO — auch dann nicht, wenn Ihre Unterschrift darunter steht. Damit fehlt der ganzen Verarbeitung die Grundlage, ohne dass Sie es merken.
Ihr Hebel: Eine Einwilligung können Sie jederzeit widerrufen (Art. 7 Abs. 3 DS-GVO). Und ihre Wirksamkeit lässt sich überprüfen. Gerne helfen wir Ihnen dabei.
3. Transparenz
Artikel 5 Abs. 1 lit. a DS-GVO — Sie dürfen wissen, was passiert. Und zwar stets vorher.
Eine Zustimmung muss informiert sein. Sie umfasst nicht, was Sie nicht vorher wussten. Nicht hinterher. Nicht auf Nachfrage. Nicht in einem Nebensatz auf einer Website, die mit Ihrem Fall nichts zu tun hat. Vorher — wer sammelt, wofür, wie lange, und welche Rechte Sie dabei haben.
Wenn eine Bewertung zeigt, dass dieser Grundsatz nicht gewahrt ist: Dann kann in dem Gutachten stehen, was Sie nie gehört haben und vor Ihnen geheim blieb. Die Vermutung einer Nachbarin. Ein acht Jahre alter Aktenvermerk. Die Sorge einer Lehrerin, die Sie nie kennengelernt haben. Ein Gerücht, das jemand am Telefon erzählt hat. Sie erfahren davon, wenn das Dokument fertig ist — und bis dahin arbeitet es gegen Sie, ohne dass Sie es wissen.
Wie schwer das wiegt: Sehr hoch. Ein Transparenzmangel wirkt nicht isoliert — er schaltet alle anderen Schutzmechanismen ab. Was Sie nicht kennen, können Sie nicht berichtigen, nicht bestreiten, nicht löschen lassen. Ihre Rechte auf Berichtigung, Löschung und Einschränkung laufen leer, und ihre Beschränkung ist gesetzlich nicht erlaubt (Stichwort: Verbot der heimlichen Verarbeitung). Wenn Sie es endlich lesen, ist die Tinte trocken.
Ihr Hebel: Auskunftsrecht (Art. 15 DS-GVO). Was ist gespeichert, woher kommt es, wer hat es bekommen? Diese Fragen dürfen Sie stellen — und sie müssen innerhalb eines Monats beantwortet werden.
4. Zweckbindung
Artikel 5 Abs. 1 lit. b DS-GVO — Der Auftrag ist der Rahmen. Nicht der Startpunkt.
Das Gericht legt im Beweisbeschluss fest, was geklärt werden soll, und was vorgegeben ist (Anknüpfungstatsache). Das ist keine Anregung, das ist die Grenze des Auftrags. Wer darüber hinaus ermittelt — bei der Schule, beim Arzt, bei der Ex-Schwägerin —, sammelt Material, das niemand beauftragt noch angefordert hat.
Und das gilt völlig unabhängig davon, ob Sie eingewilligt haben. Denn Angaben von Dritten unterliegen dem Zweck, den die Dritten hatten. Jede Information über Sie ist mit dem Zweck verheiratet, für den sie beim Dritten entstanden ist. Was Sie Ihrem Arzt erzählt haben, gehört in die Behandlung — nicht in ein Gutachten. Dieser Zweck ist ohne Ihre ausdrückliche Einwilligung nicht übertragbar.
Wenn eine Bewertung zeigt, dass dieser Grundsatz nicht gewahrt ist: Dann entsteht ein Bild von Ihnen, das kein Gericht bestellt hat und das Sie nicht kennen — zusammengesetzt aus Daten, die für diesen Zweck nie bestimmt waren und in keinem objektiven Sachzusammenhang stehen. Und es landet trotzdem: erst im Gutachten, dann in der Akte und dann bei allen Beteiligten.
Wie schwer das wiegt: Hoch. Je weiter die Sammlung ausufert, desto mehr Menschen reden über Sie — und desto weniger davon bekommen Sie mit.
Ihr Hebel: Fordern Sie den Beweisbeschluss an. Vergleichen Sie, was gefragt und was vorgegeben war — und was tatsächlich erhoben wurde. Die Lücke dazwischen ist Ihr Argument und Ihr Anspruch auf – und die Pflicht zur – Löschung.
5. Datenminimierung
Artikel 5 Abs. 1 lit. c DS-GVO — Nur so viel wie nötig.
Nicht alles, was interessant klingt, ist erforderlich. Ein Gutachten soll konkrete Beweisfragen beantworten — kein Familienarchiv anlegen und keine Geschichten erzählen, die für die Beantwortung niemand braucht.
Wenn eine Bewertung zeigt, dass dieser Grundsatz nicht gewahrt ist: Dann wächst die Akte, und mit ihr die Angriffsfläche. Jede zusätzliche Information ist eine zusätzliche Möglichkeit, missverstanden zu werden — und sie landet in einer Akte, die mehr Menschen lesen, als Sie denken.
Wie schwer das wiegt: Mittel bis hoch. Die einzelne überflüssige Angabe ist selten der Kipppunkt. Die Summe ist es.
Ihr Hebel: Widerspruch gegen nicht erforderliche Verarbeitung (Art. 21 DS-GVO), Löschung verlangen (Art. 17 DS-GVO).
6. Richtigkeit
Artikel 5 Abs. 1 lit. d DS-GVO — Datenverarbeitung ist kein „Stille Post“-Spiel.
Ein Gerücht wird nicht wahr, weil es in einem Gutachten steht.
Das ist vielleicht die wichtigste Regel überhaupt. Was über Sie gespeichert wird, muss stimmen — und wer eine Behauptung aufnimmt, muss sie absichern können. Ein „Ich hatte das Gefühl, dass…“ einer Bekannten ist eine Meinung. Steht derselbe Satz in einem Gutachten, liest ein Gericht ihn als Befund.
Wenn eine Bewertung zeigt, dass dieser Grundsatz nicht gewahrt ist: Dann können Vermutung, Gerücht, Hörensagen und Halbwissen in einem Dokument stehen, das über Ihr Kind entscheidet — und sie sehen dort alle gleich aus wie Tatsachen. Der Unterschied verschwindet beim Abtippen. Was jemand am Gartenzaun gesagt hat, wird auf Seite 78 zu einem Befund. Und Sie konnten es nie richtigstellen, weil Sie nie erfahren haben, dass es jemand gesagt hat.
Wie schwer das wiegt: Sehr hoch. Was einmal in der Akte steht, prägt Entscheidungen — auch wenn es später korrigiert wird. Und es prägt sie über Jahre, weil Akten weiterleben.
Ihr Hebel: Recht auf Berichtigung (Art. 16, 17 DS-GVO). Falsches muss korrigiert oder gelöscht werden.
7. Aktualität
Artikel 5 Abs. 1 lit. d DS-GVO — Nicht Vergangenheit, nicht Geschichte.
Daten müssen auf dem aktuellen Stand sein — und Kinder entwickeln sich schneller, als Verfahren dauern. Das gilt auch für alles, was aus alten Akten und aus Ihrer Vergangenheit herangezogen wird.
Wenn eine Bewertung zeigt, dass dieser Grundsatz nicht gewahrt ist: Dann beschreibt ein Gutachten eine Familie, die es so nicht mehr gibt. Ein Kind, das vor zwei Jahren Schwierigkeiten hatte, ist heute ein anderes Kind. Entschieden wird aber über das von heute — auf Grundlage von gestern.
Wie schwer das wiegt: Hoch, und typischerweise unterschätzt. Veraltete Daten sehen aus wie richtige Daten. Niemand merkt es, außer man rechnet nach.
Ihr Hebel: Berichtigung veralteter Angaben (Art. 16 DS-GVO) — und im Verfahren fragen, auf welchen Zeitpunkt sich eine Feststellung eigentlich bezieht.
8. Speicherbegrenzung
Artikel 5 Abs. 1 lit. e DS-GVO — Irgendwann ist Schluss.
Wenn der Auftrag erledigt ist, muss geregelt sein, was mit den Unterlagen passiert: Notizen, Aufzeichnungen, Testbögen, Mitschriften. Das gehört in den Beweisbeschluss.
Wenn eine Bewertung zeigt, dass dieser Grundsatz nicht gewahrt ist: Dann liegen die intimsten Aufzeichnungen über Ihre Familie auf unbestimmte Zeit bei einer Privatperson oder einer Gutachterfirma. Was Ihr Kind im Gespräch gesagt hat. Was Sie über Ihre Ehe erzählt haben. Die handschriftlichen Notizen dazu. Wo? Wie lange? Wer weiß.
Wie schwer das wiegt: Hoch. Der Schaden ist nicht sichtbar, solange nichts passiert — und irreversibel, sobald etwas passiert.
Ihr Hebel: Auskunft über die Speicherdauer (Art. 15 DS-GVO), Löschung fordern, wenn kein Grund zur Aufbewahrung mehr besteht (Art. 17 DS-GVO).
9. Integrität und Vertraulichkeit
Artikel 5 Abs. 1 lit. f DS-GVO — Geheim bleibt geheim.
Familiengerichtliche Verfahren sind nicht öffentlich — und das ist kein Zufall, sondern Gesetz und ständige Rechtsprechung. Dieser Grundsatz betrifft auch Drittgeheimnisse, Gerüchte und Mutmaßungen von Dritten — und damit die Integrität der Daten insgesamt.
Wenn eine Bewertung zeigt, dass dieser Grundsatz nicht gewahrt ist: Dann erreicht das Intimste über Sie und Ihre Kinder Menschen, die es nichts angeht. Und zurückholen lässt sich das nie. Ein Satz über die psychische Verfassung Ihres Kindes, einmal in Umlauf, bleibt in Umlauf. Ein chinesische Sprichwort sagt: „fù shuǐ nán shōu“ bedeutet soviel wie: „Ausgeschüttetes Wasser lässt sich nicht mehr einfangen“.
Wie schwer das wiegt: Sehr hoch, weil endgültig. Alle anderen Verstöße lassen sich im Nachhinein zumindest rügen. Diesen kann man nur verhindern.
Ihr Hebel: Auskunft über die Empfänger (Art. 15 DS-GVO), Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde (Art. 77 DS-GVO), Löschung.
10. Rechenschaft
Artikel 5 Abs. 2 DS-GVO — Beweisen muss der andere. Nicht Sie.
Das ist die Regel hinter allen anderen — und die, die am häufigsten übersehen wird. Sie gilt für alle vorstehenden Punkte. Wer Ihre Daten verarbeitet, muss die Einhaltung der Regeln nachweisen können. Nicht behaupten. Nachweisen, mit objektiven Belegen.
Wenn eine Bewertung zeigt, dass dieser Grundsatz nicht gewahrt ist: Dann kann niemand belegen, was mit Ihren Daten geschehen ist — und Sie stehen vor einer Wand aus „das wird schon seine Ordnung gehabt haben“. Sie haben keine Möglichkeit zu überprüfen, ob es sie hatte.
Wie schwer das wiegt: Hoch. Dieser Punkt ist der Hebel für alle anderen: Ohne Nachweise können Sie keinen einzigen der übrigen Grundsätze überprüfen — und die Gegenseite muss trotzdem beweisen, nicht Sie.
Ihr Hebel: Verlangen Sie den Nachweis. Bleibt er aus, ist das keine Kleinigkeit — das ist Ihr Punkt, an dem Sie ansetzen.
Woher unsere Zahlen stammen
Die Quoten auf dieser Seite werden bei jedem Aufruf unmittelbar aktuell aus unseren dokumentierten Prüfungen berechnet. Wir zeigen sie erst ab einer Grundgesamtheit, die sie aussagekräftig macht — portalweit ab 20 geprüften Gutachten, bei einzelnen Sachverständigen ab drei Prüfungen oder Bewertungen. Darunter zeigen wir gar keine Quote, weil eine Zahl aus zu wenigen Fällen mehr verspricht, als sie halten kann.
Wenn eine Begutachtung bereits läuft
Die Grundsätze gelten nicht erst, wenn das Gutachten fertig ist — sie gelten von der ersten Datenerhebung an. Sie müssen nicht warten oder solange mitmachen, bis der Schaden eingetreten ist.
Machen Sie Ihre Rechte schriftlich gegenüber dem Sachverständigen geltend: Auskunft (Art. 15), Berichtigung (Art. 16), Löschung (Art. 17), Einschränkung (Art. 18), Widerspruch (Art. 21). Setzen Sie eine Frist.
Und wenn nichts passiert: Rügen Sie es gegenüber dem Gericht. Wenn ein Sachverständiger die Löschung verweigert oder auf Ihre Anträge nicht reagiert, ist das nicht sein Privatvergnügen — es ist ein Vorgang, den das Gericht kennen muss. Übergeht das Gericht die Rüge, kann darin ein absoluter Revisionsgrund liegen. Halten Sie deshalb alles schriftlich fest: Was Sie wann verlangt haben, was geantwortet wurde, was nicht.
Und jetzt die Ernüchterung
Ein beanstandeter Punkt ist kein Freispruch, kein Urteil und keine Garantie. Wir sind kein Gericht und entscheiden Ihr Verfahren nicht.
Was wir tun: Wir schätzen das Risiko ab, das nach Art. 35 DS-GVO vorher von der Justiz hätte abgeschätzt werden müssen. Wir zeigen Ihnen, wo Ihre Rechte betroffen sein könnten, und geben Ihnen die Grundlage, sie geltend zu machen — beim Sachverständigen, bei der Aufsichtsbehörde, im Verfahren.
Was wir nicht tun: Wir bewerten nicht, ob die Psychologie eines Gutachtens stimmt. Ob eine Einschätzung fachlich richtig ist, ist eine andere Frage — und nicht unsere. Aber wenn eine psychologische Einschätzung auf unzulässigen, sachlich unrichtigen und ein falsches Bild vermittelnden Daten beruht, erfüllt sie die Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit nicht.
Jeder Sachverständige, den wir bewerten, kann sich äußern. Wir veröffentlichen jede Stellungnahme — und prüfen sie ebenso.
Präsident des Datenschutzvereins Artikel 80 e.V.
Zertifizierter und geprüfter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
Sachverständiger für den Datenschutz
Gerichtlicher Vertreter des Artikel 80 e.V. von Betroffenen in gerichtlichen Klageverfahren gem. Art. 77 ff DS-GVO
Mitglied des rechtswissenschaftlichen Beirates im Artikel 80 e.V.
Director of EWR-Monitoring
Ausbilder der Ausbilder
praktische Erfahrung im Datenschutz seit 2010
Leiter der Arbeitsgemeinschaft Datenschutz Grumpelt
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