Jeder Begutachtung liegt ein Beweisbeschluss zu Grunde. Beweisbeschlüsse sind ein Rechtsinstrument mit dem Mittel und Zwecke einer förmlichen Beweisaufnahme durch das Gericht festgelegt werden. Es wird also im Grunde eine oder mehrere Beweisfragen festgelegt und ein Sachverständiger bestimmt.
Es ist sehr verlockend für Richter, rasch einen Beweisbeschluss zu erstellen und damit das fertige Ergebnis zu kaufen, dass nur noch im Urteilsstil abgefasst werden muss.
Datenschutzrechtliche Anforderungen werden von Familienrichtern völlig unhaltbar gehandhabt.
Der Auftrag an einen Sachverständigen stellt gemäß Artikel 28 DS-GVO immer eine Auftragsverarbeitung dar. Hierbei bleibt das Gericht der Verantwortliche und der Sachverständige wird zum Auftragsverarbeiter siehe Art. 4 Nr. 8 DS-GVO. In der Prozessnorm des § 407a Abs. 5 ZPO kommt die Auftragsverarbeitung sehr deutlich um Ausdruck. Diese Norm regelt Herausgabepflichten und zeigt damit, dass der Sachverständig nie die Herrschaft über die jeweiligen Daten hat oder haben darf.
Das Gericht ist bei der Auftragsverarbeitung gesetzlich verpflichtet alle Bedingungen des Art. 28 DS-GVO sicherzustellen und die Einhaltung der Regelungen zu gewährleisten und zu kontrollieren. Denn neben den eigenen Datenverarbeitungen haften Verantwortliche auch für Verstöße ihrer Auftragsverarbeiter. Bei der Auftragsverarbeitung bestehen zudem strenge Kontroll- und Überwachungspflichten.
Das Oberlandesgerichts (OLG) Dresden hat sich im Urteil (4 U 940/24) vom 15.10.2024 mit der Haftung bei Exzess des Auftragsverarbeiters beschäftigt. Das Gericht hat in seinem Urteil klargestellt, dass Verantwortliche eine umfassende Kontrolle ihrer Auftragsverarbeiter sicherstellen müssen, insbesondere, wenn es um „große Datenmengen oder besonders sensible Daten“ geht.
Familienrichter stets in der Pflicht des Art. 28 DS-GVO
Übertragen auf die Richter der Familiengerichte müssen diese geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, um für die Einhaltung des Datenschutzes bei der Erstellung des Gutachtens sicherzustellen. Nach Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. h DSGVO muss der Auftragsverarbeiter dem Verantwortlichen alle erforderlichen Informationen zum Nachweis der Einhaltung der verschiedenen Pflichten zur Verfügung stellen. Damit sich ein Verantwortlicher von seiner Haftung befreien kann, muss er nach Art. 82 Abs. 3 DSGVO nachweisen, dass er in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den ein Schaden eingetreten ist, verantwortlich ist.
Wir haben bislang mehr ca. 1000 Beweisbeschlüsse geprüft. Bei keinem Beweisbeschluss haben wir feststellen können, dass die Vorgaben des Art. 28 (3) DS-GVO überhaupt erfüllt bzw. nur im Ansatz beachtet wurden. Nur ein geringer Teil ca 5 % enthält überhaupt ein vorgegebenes Fertigstellungsdatum, allerdings ohne Folgen bei einer Überschreitung des Verarbeitungszeitraums zu bestimmen.
Der fahrlässige Umgang und die kausalen Folgen für die Grundrechte und Grundfreiheiten der Betroffenen.
Was zum Beispiel passiert, wenn ein Rechtsinstrument / Vertrag nicht wie in Art. 28 (3) lit. e) DS-GVO festlegt, wie der Sachverständige das Gericht bei der Wahrnehmung der Betroffenenrechte aus Kapitel III der DS-GVO unterstützt? Oder nicht regelt, dass dieser personenbezogenen Daten nur auf dokumentierte Weisung verarbeitet (lit. a), die Vertraulichkeit gewährleistet (lit.b), gemäß Artikel 32 erforderlichen Maßnahmen ergreift (lit. c), Verantwortlichen bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 genannten Pflichten unterstützt (lit. f)?
Der Beschluss ist ist zwar einerseits Auftrag und aber zugleich regelt dieser konkrete Bedingungen der Verarbeitung und Grenzen für den Sachverständigen. Das Ziel ist um Art. 28 (1) DS-GVO und Art. 5 DS-GVO sicherzustellen, damit die Verarbeitung im Einklang mit den Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgt und den Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet, .
Beweisfragen, wie Bspw. „wie ist der Umgang mit XY auszugestalten“, „wer ist besser geeignet“ führen zwangsläufig in eine grenzenlose Ausforschung und sind rechtswidrig. Ebenso, wenn das Gericht dem Sachverständigen alle Akten übermittelt und ihm freie Hand darüber lässt, welche Daten er seinem Gutachten als Anknüpfungstatsache zu Grunde legt. Gleiches gilt bei Gutachten nur nach Aktenlage.
Die kausalen Folgen sind demnach, dass die Verarbeitung gerade nicht im Einklang mit den Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgt und die Rechte der betroffenen Personen verletzt werden. Das betrifft selbst jene, die heute glauben das Gutachten wäre zu ihren Gunsten ausgegangen. Doch ist wirklich sicher, dass dieses Gutachten morgen nicht in einem anderen Verfahren gegen eben jene gerichtet wird?
Was tun?
Bis die Politik mal reagiert, könnten Generationen von Betroffene, nebst deren Kinder, in ihren Rechten verletzt worden sein. Es wäre anheimzustellen, generell gegen solche Beweisbeschlüsse „den zulässigen Rechtsbehelf“ (nicht Rechtsmittel) einzulegen, auch wenn der Beweisbeschluss im Rechtsverkehr darstellt „ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar.“ Denn dies schließt Rechtsbehelfe gerade nicht aus. Auch wenn denen zunächst ein Devolutiveffekt fehlt, sollte es nicht unterlassen werden die Unmittelbarkeit des Grundrechteschutzes geltend zu machen. Lesen Sie zur Anfechtung ausführlich in diesem Beitrag