Hattest du schon mal ein familiengerichtliches Verfahren? Dann wirst du von den meldepflichtigen Datenschutzverstößen der Justiz betroffen sein.
Die Europäische Kommission prüft aktuell unsere Meldung zum Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland (CPLT(2025)00050) systematische Datenschutzverstöße deutscher Gerichte im Zusammenhang mit der intransparenten/ heimlichen Beteiligung des Jugendamtes in Familienverfahren. ► Hier gehts zur aktuellen Liste der gemeldeten Gerichte.
Durch falsche Routinen und fehlende Maßnahmen wurden prozessvorbereitende (an das Gericht adressierten) Schriftsätze und Gutachten mit darin enthaltenen sensiblen Daten / Drittgeheimnissen i.S. des § 203 II S. 1 StGB, § 42 (2) BDSG (bzw. Gerüchten über dich) in Kopie an das Jugendamt ausgereicht und unbefugt offengelegt. Jugendämter haben jetzt eine vollständige Kopie aller nichtöffentlichen Gerichtsakten. Fast immer saß das Jugendamt lauschend in nicht öffentlichen Anhörung herum und hat so weitere Daten erhoben? Hintergrund der unbefugten Offenlegung deiner Daten ist eine intransparente und den Irrtum erregende Prozessstellung des Jugendamtes, als Verfahrensbeteiligter. Davon wirst du nichts bemerkt haben. In dem ► Beispiel unten ist zu sehen, wie du das erkennen kannst.
Aufruf! Sende uns bitte die erste Seite deiner Beschlüsse, Protokolle aus nicht öffentlichen Anhörungen, Ladungen vom Familiengericht in denen das Jugendamt als Beteiligter aufgerufen, aufgeführt oder geladen wird. Wir übernehmen das DS-GVO konforme Schwärzen. Wir benötigen jeweils nur die eine relevante Seite.
Im Vertragsverletzungsverfahren bei der Europäischen Kommission (E-KOM) Az.: CPLT(2025)00050; Artikel 80 e.V. und E-KOM ./. Deutschland. Jede Einsendung wird von uns geschwärzt an die E-KOM weitergeleitet! Sende uns auch gerne Nachweise (Verfügungen, Aktennotizen usw.) aus denen eine Übermittlung von Daten (Schriftsätzen, Gutachten) vom Gericht an das Jugendamt hervorgeht. (Aktionsbeginn: 13. Januar 2025) Wir speichern deine Daten und Einsendungen bis zum Abschluss des Vertragsverletzungsverfahrens, um eventuelle Rückfragen zu klären. Klarnamen, Anschriften von Eltern und Kindern werden nicht an die E-KOM oder sonst. Dritte weitergegeben.
Hier klicken um an dem Beispiel eines Beschlusses zu erkennen, ob auch du betroffen bist. Wenn das Jugendamt auch unter den Beteiligten aufgeführt ist, sende die erste Seite bitte an uns.

Hier klicken um den Datenschutzverstoß an einem Beispiel im Vermerk (Protokoll) zu erkennen. Wenn dort dokumentiert ist, dass das Jugendamt lauschend in deiner Anhörung war, sende die Seite bitte an uns.

Du benötigst mehr Informationen? Dann lies hier weiter…
Um das Problem zu erfassen, benötigst du zunächst nur die nächsten zwei kurzen Absätze:
Beispiel: Stell dir mal vor, bei deiner ärztlichen Untersuchung geht plötzlich die Tür auf, ein Fremder tritt ein, nimmt an deiner Untersuchung teil, bekommt alle Akten und redet bei jeder Behandlung mit. Auf diese Indiskretion angesprochen, antwortet dein Frauenarzt, der Fremde ist doch an der Untersuchung beteiligt. Dann schreib dein Arzt in deine Akte, der Fremde ist "Beteiligter". Mit diesem Eintrag, nimmt der Fremde immer an deinen Untersuchungen teil, bekommt alle Untersuchungsdaten und redet immer mit. Und dagegen kannst du nichts machen.
Wie dein Arzt unterliegt auch dein Familienrichter der Schweigepflicht (hier §§ 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 353 d) StGB). Deine Daten aus Familienverfahren unterliegen gem. § 170 Abs. 1 Satz 1 GVG der höchsten Geheimhaltungsstufe (vgl. Entscheidung des BVerfG vom 15.01.1970, (BVerfGE 27, 344ff); (BVerfGE 24, 119ff). Zwar kann das Familiengericht die Öffentlichkeit zulassen, allerdings nie gegen deinen Willen (vgl. § 170 Abs. 1 Satz 2 GVG). Eine Offenlegung solchen Daten an das Jugendamt (ob durch Schriftsätze, Gutachten oder durch Teilnahme an einer nicht öffentlichen Anhörung) verletzt also dein generelles Geheimhaltungsinteresse und damit deine Rechte zum Schutz und zur Vertraulichkeit deiner Daten in erheblicher Weise. Auf Nachfrage wird dir dann erzählt das Jugendamt sei immer Beteiligt. Doch gegen die Beteiligung des Jugendamtes bzw. den bloßen Eintrag als „Beteiligter“ in Beschlüssen, Protokollen und Vermerken gibt es kein Rechtsmittel und auch keine Aufklärung. Wie der Eintrag entsteht bleibt geheim, unanfechtbar und ist nicht nachvollziehbar.
Um diese Problematik geht es hier, nur dass wir uns in rechtsstaatlichen Gerichtsverfahren befinden.
Keine Umsetzung der DS-GVO im FamFG.
Das „Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ (kurz: FamFG) lässt die Rechte der Betroffenen auch in Bezug auf die damit verbundene Offenlegung personenbezogener Daten ggü. Dritten aber auch die Informationspflichten des Gerichts (Art. 13, 14 DS-GVO) völlig außen vor. Das führt zu schon zwangsläufig zu einer heimlichen Verarbeitung deiner Daten durch Dritte, die mit einem hohen Risiko für deine Rechte und Freiheiten verbunden ist. Eine solche Übermittlung bzw. Offenlegung durch das Gericht findet auch im Gesetz keine Erlaubnis, sondern ist verboten. Auch benötigt das Jugendamt (als Empfänger) diese Daten für die eigenen Aufgaben nicht. Damit fehlt auch ein berechtigtes Interesse an den Daten. Diese werden nur auf Vorrat gespeichert.
Wenn das Gericht dem Jugendamt Schriftsätze, Gutachten und hoch sensible personenbezogene Daten heimlich übermittelt und dessen Mitarbeiter lauschend in nicht öffentlichen Verhandlungen sitzen dann ist dies rechtswidrig. Auch ist es rechtswidrig durch Urkunden im Rechtsverkehr inhaltlich unrichtig i.S.v. § 271 I StGB einen Irrtum über die Rechte eines Dritten zB. die Verfahrensbeteiligung zu erregen. Diese intransparenten Routinen werden von Betroffenen als geheimdienstartig erlebt und schaden dem Vertrauen in den Staat und seiner Institutionen.
Falsche Anreize und überholte Routinen …
Im Rechtsstaat gibt es keinen Beschluss, wenn ein Dritter, wie das Jugendamt zum Beteiligten wird. Damit bleibt der Rechtsakt für die Eltern geheim und nicht prüfbar. Einen Beschluss und damit Transparenz gibt es nur, wenn die beantragte Hinzuziehung zurückgewiesen wird (vgl. § 7 (5) FamFG). Die Regelung stellt ein Anreiz für Richter dar, den einfachen Weg zugehen und einfach zu behaupten das Jugendamt wäre beteiligt, obwohl weder ein Antrag, eine Begründung noch eine Prozessführungsvollmacht vorliegen.
Datenschutzverstöße der Gerichte gegen:
- Transparenzgrundsatz (Treu und Glauben) aus Art. 5 (1) lit. a)DS-GVO
- Einer nationale auf Art. 6 und Art. 9 DS-GVO beruhende gesetzliche Grundlage
- eine unzulässige Beschränkung sämtlicher Rechte (Kapitel III) vor Übermittlung i.S.d. Art. 21
- das Recht auf Widerspruch aus Art. 21 DS-GVO
- die Verantwortlichkeit aller Voraussetzungen zur Rechtmäßigkeit des Art. 24 DS-GVO
- die Verantwortung für jede dem Verantwortlichen unterstellte Person Art. 29 DS-GVO
- die Sicherheit und Vertraulichkeit aus Art. 32 DS-GVO
- die Meldepflicht des Art. 33 DS-GVO
- die Pflicht zur Benachrichtigung gem. Art. 34 DS-GVO
- die Pflicht zur Datenschutzfolgeabschätzung des Art. 35 DS-GVO
- die Pflicht zur Überwachung für behördliche Datenschutzbeauftragte Art. 39 DS-GVO
- Beim Jugendamt verstößt die Erhebung bei Dritten gegen den Grundsatz der Direkterhebung (§ 62 (2) SGB VIII), ist ohne gesetzlichen Zweck und die Speicherung gem. § 63 I SGB VIII nicht befugt.
Verstöße gegen nationale Verbotsnormen:
- Übermittlung in Umgehung der Schranke des § 139 FamFG
- Die Verletzung von Privatgeheimnissen § 203 II S. 1 StGB
- Verbotene Mitteilungen über nicht öffentliche Gerichtsverhandlungen § 353 d I und II StGB
- die Strafbestimmungen des § 42 (2) BDSG
- den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Nichtöffentlichkeit § 170 GVG
Geheimsache Beteiligung! Frag deinen Anwalt!
Die Frage der Verfahrensbeteiligung. Die simple Frage, dürfte gar keine Frage sein. Aber frag das mal deinen Anwalt oder den Richter und warte die Reaktion ab! An der Reaktion wird du schnell verstehen, dass die Frage nicht oder nicht klar – geschweige denn rechtssicher – beantwortet wird. Anwälte und Richter winken ab oder winden sich auf Nachfrage, warum das Jugendamt im Rubrum der Beschlüsse als Beteiligter aufgeführt wird oder in der Anhörung herumsitzt und ihm sensible Daten (Schriftsätze, Gutachten usw.) übermittelt wurden und für welchen Zweck das Jugendamt diese Daten benötigt. In der „staatlichen Ausbildung“ wurde den Juristen nämlich vermittelt, das Jugendamt ist immer am Verfahren beteiligt und dies ist auf keinen Fall zu prüfen oder zu hinterfragen.
Wir sind der Ansicht …
dass jeder wissen und leicht erkennen können muss, wer an seinem Verfahren, auf welcher rechtlichen Grundlage beteiligt ist und welche Rechte er in wessen Namen geltend macht. Ebenso vertreten wir die Ansicht, dass eine Beteiligung an den Verfahren der Eltern generell und insbesondere an einem Familienverfahren ein Rechtsakt darstellt, der die Rechte (Art. 7, 8, 47, 52 GRCh, Art. 16 AEUV) der Betroffenen verletzt und daher mit einem Rechtsbehelf gem. Art. 47 GRCh anfechtbar sein muss. Das ist alles nicht gegeben. Ohne Beschluss über den Rechtsakt der Hinzuziehung ist ein Jugendamt nicht Beteiligter! Dann hat es draußen zu bleiben und es hat keine Daten aus nicht öffentlichen Verfahren zu bekommen.
Wir wollen erreichen,
dass die nationalen Gesetze DS-GVO konform harmonisiert, normenklar und vorhersehbar formuliert, transparent vollzogen werden. Eine Beteiligung des Jugendamtes muss mit Rechtsmitteln gem. Art. 47 GRCH uneingeschränkt überprüft werden können, weil dies immer deine Rechte verletzt, wenn Dritten deine sensiblen Daten offengelegt werden.
Auch der Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 6 EMRK, Art. 47 GRCH) beinhaltet Transparenz und Nachvollziehbarkeit über das Zustandekommen rechtsgestaltender Prozessakte. Insbesondere dahingehend, dass jeder wissen und leicht erkennen können muss, wer an seinem Verfahren, auf welcher rechtl. Grundlage beteiligt ist und welche Rechte er in wessen Namen geltend macht.
Denn davon erst ist ein Recht des Dritten abzuleiten,
– ob das Jugendamt in einer nicht öffentlichen Anhörung anwesend sein darf oder draußen bleiben muss, (also der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit (§ 170 GVG) durchbrochen wird) oder
– ob dem Jugendamt überhaupt und wenn, welche konkreten Anwaltsschriftsätze, Gutachten usw. (Schranke in § 203, 353 d StGB, § 139 FamFG) weiterzuleiten sind oder
– ob es befugt ist Anträge zustellen und welche.
Kurz gesagt: Ein Beschluss ist erforderlich, um überhaupt wirksame und prozessgestaltende Prozesshandlungen innerhalb des Verfahrens der Eltern vollziehen zu können und den Eltern die Stellung transparent zu machen. Denn nur informiert kann der Betroffene sein Verhalten ausrichten.
Ist das Jugendamt nicht beteiligt gilt nämlich folgendes:
Dann regelt § 50 Abs. 2 Satz 5 und 6 SGB VIII „DasJugendamt informiert das Familiengericht in dem Termin nach § 155 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über den Stand des Beratungsprozesses. § 64 Absatz 2 und § 65 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 bleiben unberührt.“ Der Stand ist „Die Beratung ist im Gange, ist beendet, wird beginnen“. Es bleibt also kein rechtlicher Raum für eine Anwesenheit des Jugendamtes in einer Anhörung oder seitenlange Ausführungen über Beratungsinhalte. Dies ist mithin verboten. Wenn das Jugendamt im Termin nach § 155 FamFG nur anzuhören ist, gilt § 7 (6) der folgendes regelt: „Wer anzuhören ist oder eine Auskunft zu erteilen hat, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.“
Was sagt das Gesetz zur Beteiligung am Verfahren?
Es gibt im § 7 FamFG zwei (bzw. drei) Möglichkeiten Dritte an einem Familienverfahren zu beteiligen. Trifft keine dieser Möglichkeiten zu, ist das Jugendamt kein Beteiligter.
Variante 1. diejenigen deren (eigenes/materielle) Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird. (meist Antragsgegner)
Variante 2. diejenigen die von Amts wegen zu beteiligen sind
Variante 3. diejenigen die auf Antrag zu beteiligen sind
Anders als § 7 (1) und (2) FamFG (Muss-Beteiligte), regelt § 7 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 FamFG den Kann-Beteiligten, also diejenigen Personen, die das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen einer Ermessensentscheidung hinzuziehen kann und soweit dies in irgendeinem Gesetz vorgesehen ist (z. B. Beteiligung von Pflegepersonen in § 161 Abs. 2 FamFG, Beteiligung des Jugendamtes in § 162 Abs. 2 FamFG und § 188 Abs. 2 FamFG).
§ 162 (2) FamFG regelt: „In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist das Jugendamt zu beteiligen. Im Übrigen ist das Jugendamt auf seinen Antrag am Verfahren zu beteiligen.“ Also, steht hier im Gesetz das Wort „heimlich“ oder „konkludent“ oder „ohne rechtsmittelfähigen Beschluss“? Nein.
Für alle Fälle die nicht unter § 1666 und § 1666a BGB fallen regelt also § 7 (4) FamFG: „diejenigen, die auf ihren Antrag als Beteiligte zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind oder hinzugezogen werden können, sind über ihr Antragsrecht zu belehren.“
Hier der Wortlaut der Norm § 7 FamFG zum nachlesen
(1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter.
(2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen: 1.
diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird,2.
diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind.
(3) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies in diesem oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist.
(4) Diejenigen, die auf ihren Antrag als Beteiligte zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind oder hinzugezogen werden können, sind von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt sind. Sie sind über ihr Antragsrecht zu belehren.
(5) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf Hinzuziehung gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 nicht entspricht. Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
(6) Wer anzuhören ist oder eine Auskunft zu erteilen hat, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.
Dann müsste in einem Rechtsstaat folgendes zutreffen:
Es besteht ein Antragserfordernis bei der Hinzuziehung des Jugendamtes als Beteiligter.
1. Der Antrag ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung an das Gericht oder ein Gerichtsorgan, eine inhaltlich bestimmte Entscheidung zu erlassen (z.B. Antrag des Jugendamtes XY auf Hinzuziehung als Beteiligten). Der Antrag muss die rechtliche Bestimmung benennen, auf die sich das Begehren / Anspruch stützt, also z.B. § 7 (2) Nr. 3 i.V.m. 162 (2) FamFG und muss den Antrag nachvollziehbar begründen. Das Gericht muss zwar auch über unbegründete Anträge entscheiden, darf den Parteien aber nicht mehr zusprechen als beantragt. Zudem muss der Wille zu einer rechtlichen Bindung zum Ausdruck kommen. Schon hier stellt sich die Frage, ob für die damit hervorgerufene rechtliche Bindung für den einzelnen Mitarbeiter eine Dispositionsbefugnis besteht, um Anträge mit rechtlicher Bindung (z.B. an den Verfahrenskosten) stellen zu dürfen. Die Befugnis ist durch eine entsprechende schriftliche Ermächtigung als Aktivlegitimation (Prozessführungsbefugnis) des Landrates oder des Bürgermeisters nachzuweisen. Andernfalls wäre der Antrag nicht legitimiert und damit unzulässig.
2. Wie zu jedem Antrag haben die Parteien, also diejenigen die in ihren materiellen Rechten betroffen sind (Verfahrensbeistand ist keine Partei, sondern nur Beteiligter) das Recht zum Antrag Stellung zu nehmen und zu beantragen, den Antrag zurückzuweisen. Auch dies ist zu begründen.
3. Nachdem den Parteien das rechtliche Gehör zum Antrag gewährt wurde, wird das Gericht eine Entscheidung treffen und einen Beschluss erlassen, mit dem das Jugendamt als Verfahrensbeteiligter hinzugezogen oder der Antrag gem. § 7 (5) FamFG zurückgewiesen wird.
4. Gegen den Beschluss müssen Rechtsmittel möglich sein, soweit sich eine Partei durch den Erlass in ihren Rechten verletzt sieht (z.B. Offenlegung ist nicht für den Zweck beim JA erforderlich).
5. Das Jugendamt ist aber eben keine Partei und könnte keine Anträge stellen. Paragraph 7 (5) S. 2 FamFG kann also nur so verstanden werden, als dass einer Nichtpartei im Verfahren der Eltern auch eine Möglichkeit der Anfechtung einzuräumen war.
6. Am ende steht ein transparentmachender Beschluss aus dem für die Eltern klar und bestimmt hervorgeht ob und aus welchen Rechtsgründen das Jugendamt an ihrem Verfahren beteiligt wird, oder eben nicht.
7. Bei Verfahren gem. §§ 1666, 1666a BGB gilt bis auf den Antrag nichts anderes. Auch in diesen Fällen müsste ein transparentmachender Beschluss ergehen, der rechtsmittelfähig ist. Denn wird beispielsweise ein Verfahren wegen §§ 1666, 1666a BGB beim Gericht gem. § 24 (1) FamFG angeregt, (Meldung wg. Kindeswohlgefährdung) dann wir der Anreger (z.B. das Jugendamt) durch eine Anregung nicht klamm heimlich zum Verfahrensbeteiligten. Infos bekommt auch dieser nur, soweit ein berechtigtes Interesse an der Unterrichtung ersichtlich ist vgl. § 24 (2) FamFG. Also ist auch bei Verfahren gem. §§ 1666, 1666a BGB eine gesonderte Hinzuziehung durch Beschluss erforderlich.
Die Realität die du erlebst::
Das Jugendamt wird:
– ohne einen Antrag zu stellen
– ohne eine Prozessführungsbefugnis nachzuweisen
– ohne Gründe für eine berechtigte Beteiligung zu benennen
– ohne die Möglichkeit einer Stellungnahme vor Hinzuziehung
– ohne Beschluss über den Rechtsakt der Hinzuziehung eines Beteiligten
– ohne Rechtsmittel gegen die Hinzuziehung zum Schutz eigener Rechte (Z.B. personenbezogene Daten gem. Art. 21 DS-GVO) bereitzustellen
einfach konkludent und heimlich zum Beteiligten im Verfahren der Eltern erklärt und den Betroffenen einer Verarbeitung personenbezogener Daten keinerlei Rechtsmittel zur Verfügung stellt und nicht darüber informiert, dass fortan ein geheimes Aktendoppel aller Familienverfahren im Landkreis existiert.
Fraglich ist demnach, ob diese intransparente BGH-Praxis innerhalb eines Gerichtsverfahrens überhaupt mit dem Recht aus Art. 6 EMRK, Art. 7, 8, 47, 52, 53 GRCH vereinbar ist und wieviel heimliche Beteiligte es dann noch geben könnte?
Wer hat das verursacht?
In der Bundesdrucksache zu dem Gesetz BT-Drucks. 16/6308 S. 241 wird darstellt, Zitat:
„Stellt das Jugendamt in einem Antragsverfahren einen Sach- oder Verfahrensantrag, ist es schon deshalb Beteiligter.“
Merkwürdig ist allerdings, dass genau dieser Gedanke im Gesetz gerade kein Einzug gefunden hat und damit nicht klar noch vorhersehbar im Parlamentsgesetz steht.
Noch im BGH – Beschluss vom 20.11.2013 (XII ZB 576/12) – DRsp Nr. 2014/227 war folgendes klar:
„Nach § 162 Abs. 1 S. 1 FamFG ist das Jugendamt in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, vom Gericht zunächst lediglich anzuhören. Das Jugendamt wird allein durch die Anhörung noch nicht zum Verfahrensbeteiligten. Erst auf seinen entsprechenden Antrag ist es vom Gericht nach §§ 7 Abs. 2 Nr. 2 , 162 Abs. 2 S. 2 FamFG am Verfahren auch formell zu beteiligen.„
Doch danach will der Bundesgerichtshof (BGH) in mehreren Entscheidungen für „Recht“ erkannt haben, Zitat:
„Die Hinzuziehung eines Beteiligten kann auch konkludent erfolgen, etwa durch das Übersenden von Schriftstücken oder die Ladung zu Terminen.“
So zum Bsp. gefunden im Senatsbeschluss vom 9. April 2014 XII ZB 595/13 FamRZ 2014, 1099 Rn. 11 und im Beschluss XII ZB 251/16 vom 28. September 2016 auch im Senatsbeschluss XII ZB 169/19 vom 17.03.2021.
Laut BGH bedarf es keiner wirksamen Erklärung als Antrag, keinem grundlegenden Prozessführungswillen, keine Prozessführungsbefugnis oder Gründe. Laut BGH bildet die verbotene Mitteilung, Übermittlung und die damit verbundene unbefugte Offenlegung (§§ 203, 353 d StGB, §139 FamFG, Art. 32 DS-GVO, § 42 (2) BDSG) von personenbezogenen Daten der Eltern in Schriftstücken an nicht Beteiligte die alleinige Grundlage für eine Hinzuziehung. Die Eltern bekommen davon nichts mit. Die Eltern könnten auch unter Wahrung des Vertrauensschutzes gar nicht erahnen, dass die unbefugte Übermittlung ihrer Daten in Schriftsätzen an das Jugendamt dessen Prozessstandschaft in einen Verfahrensbeteiligten ändert. Denn welcher unbedarfte Verbraucher kommt denn auf so einen abwegigen Gedanken, dass durch Rechtswidrigkeit (§§ 203 II Nr. 1, 353 d StGB) Recht entstehen könnte. Ok, der BGH….er vertritt auch die Auffassung konkludent ist für alle transparent und vorhersehbar.
Wie geht man mit der Rechtsprechung des BGH um?
Nun, es gab leider noch kein Antrag der Parteienlandschaft zu einem BGH-Verbotsverfahren, weil der BGH die Verfassungsordnung beseitigt.
Man muss sich aber darüber bewusst werden, dass die mit der Verfahrensbeteiligung des Jugendamtes an einem nichtöffentlichen Verfahren ( § 170 GVG) verbundene Verarbeitung u. insb. Offenlegung personenbezogener Daten erhebliche Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht der Eltern und Kinder darstellen. Solche Eingriffe unterliegen dem Wesentlichkeitstheorie und sind somit dem Parlamentsgesetzgeber vorbehalten. Der BGH selbst ist weder Parlamentsgesetzgeber noch erwirken seine Urteile irgendeine Bindungswirkung für Personen, die in den zitierten Verfahren nicht Partei oder Beteiligte sind. Anders die Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichtes, welche aufgrund § 31 BVerGG eine Bindungswirkung für Gerichte entfaltet,
Du kannst helfen diese systematische Verletzung der Rechte zu beseitigen.
Sende uns die erste Seite deiner Beschlüsse, Protokolle aus deinen nicht öffentlichen Anhörungen, Ladungen vom Familiengericht in denen das Jugendamt als Beteiligter aufgerufen, aufgeführt oder geladen wird. Wir übernehmen das DS-GVO konforme Schwärzen.
Es genügt die erste Seite deines Beschlusses vom Amtsgericht, Oberlandesgericht, Bundesgerichtshof, Bundesverfassungsgericht aus deinem familiengerichtlichen Kindschaftsverfahren oder die jeweilige Verfügung, aus der eine Übermittlung deiner Daten an das Jugendamt oder deren Teilnahme an der nicht öffentlichen Anhörung hervorgeht.
Wir senden deinen Beschluss dann an die Europäische Kommission in das dortige Verfahren als Beweis.
Wir werden über den aktuellen Fortgang in einem weiteren Beitrag berichten und danken für deine Unterstützung. Du kannst uns auch unterstützen, in dem du die Seite an Betroffene oder Gruppen weiterleitest oder teilst. Vielen Dank!

Ich habe bisher immer nur erlebt, dass das Jugendamt stiller Beteiligter ist und sich gegen nationales Recht positioniert(gegen das GG Art6 und Art 3, sowie gegen die IK Art31)
Daten über Jugendliche und mich basieren nie auf Fakten, sondern es wird seit 7 Jahren NUR der KV gefragt.
Was kann man machen, damit sich JA an die nationalen Gesetze halten?
Das liegt weniger beim JA, wenn dein Familienrichter jeden in deine nicht öffentlichen Anhörung hinein lässt und dir keine Rechtsmittel gegen sein Handeln und den Eingriff in deine Rechte zur Verfügung stellt. Schick uns solche Nachweise, dann senden wir diese mit zur Europäischen Kommission.
Wir haben dir eine Mail geschrieben. Über genau solche benötigen wir Nachweise. Protokolle, Verfügungen, Schreiben des Gerichts und Beschlüsse.