OLG Hamm: Familienrechtliche Verfahrensakten unterliegen strengster Geheimhaltung. Die Einsichtnahme durch Dritte ist nur mit Zustimmung der Betroffenen zulässig.

OLG Hamm · Beschluss vom 7. Oktober 2008 · Az. 15 VA 7-9/08

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in seiner grundlegenden Entscheidung vom 15.01.1970 (BVerfGE 27, 344ff) dahingehend erkannt, dass Akten über ein Ehescheidungsverfahren der Geheimhaltung unterliegen. Eine Einsichtnahme durch Dritte ist daher -vorbehaltlich der Zustimmung durch die Betroffenen- nur zulässig, wenn eine strenge Güterabwägung unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ein überwiegendes Allgemeininteresse an der Akteneinsicht ergibt. Die vom Bundesverfassungsgericht für Scheidungsakten aufgestellten Grundsätze müssen in noch gesteigerten, d.h. verschärftem Maße für die hier in Frage stehenden Akten über Sorgerechtsentziehungsverfahren gelten.

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Ein ohne persönliche Untersuchung erstattetes Sachverständigengutachten ist grundsätzlich nicht verwertbar

BGH, Beschluss vom 20. August 2014 – XII ZB 179/14

Gemäß § 280 Abs. 2 Satz 1 FamFG hat der Sachverständige den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Ein ohne die erforderliche persönliche Untersuchung erstattetes Sachverständigengutachten ist grundsätzlich nicht verwertbar.

Die Weigerung des Betroffenen, einen Kontakt mit dem Sachverständigen zuzulassen, ist kein hinreichender Grund, von einer persönlichen Untersuchung durch den Sachverständigen abzusehen. Wirkt der Betroffene an einer Begutachtung nicht mit, so kann das Gericht gemäß § 283 Abs. 1 und Abs. 3 FamFG seine Vorführung anordnen.

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Unterbliebene Mitwirkung an der Begutachtung berechtigt nicht zur Aufhebung von Verfahrenskostenhilfe!

OLG Oldenburg, Beschluss vom 19.11.2020 – 11 WF 259/20

Az. der Vorinstanz: 2 F 29/20 VKH1 AG Varel

Oberlandesgericht Oldenburg

Beschluss

in der Familiensache …, hat der 11. Zivilsenat – 3, Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Oldenburg durch die Richterin am Oberlandesgericht B. und die Richter am Oberlandesgericht B. und Dr. H.

am 19. November 2020

beschlossen:

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kein Beteiligter als Ergänzungspfleger oder Vormund

Peinlichkeiten deutscher Rechtsanwendung zur Beteiligtenstellung im Familienrecht.

Wie der BGH u.a. in seinem Beschluss vom 28. September 2016 – XII ZB 251/16 ausführt, wäre der Amtsvormund ein sogenannter Muss-Beteiligter gem. § 7 (2) Nr. 1 FamFG. In Rn 14 heißt es hierzu:

Die Hinzuziehung eines Beteiligten kann auch konkludent erfolgen, etwa durch das Übersenden von Schriftstücken oder die Ladung zu Terminen (Senatsbeschluss vom 9. April 2014 XII ZB 595/13 FamRZ 2014, 1099 Rn. 11).

Gern verweist der BGH auf seine eigene Rechtsprechung, ohne zu berücksichtigen, dass diese überhaupt keine gesetzliche Bindungswirkung inne hat noch zutreffend wäre. Aber was war passiert? Hat der BGH übersehen, dass

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Das Ein-, Zwei-, und Dreischrankenprinzip:

Die erste Schranke bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ist die Einwilligung bzw. eine Befugnisnorm, die eine Verarbeitung zu bestimmten gesetzlichen Zwecken erlaubt, soweit diese hierfür erforderlich sind. Besteht keine Befugnisnorm, darf die Verarbeitung personenbezogener Daten nur mit einer Einwilligung geschehen. Erfordernis: Eine Erklärung. Die zweite Schranke wird durch

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Kennen Sie Ihre Rechte? Z.B. Artikel 80 DS-GVO?

Großes Schweigen um Ihre Rechte. Wenn Ihre Daten (egal wo, egal wann, egal von wem und egal zu welchem Zweck) verarbeitet wurden, haben Sie folgende Rechte:

Art. 80 Abs. 1 der EU-VO 2016/679 regelt:

Abs. 1: Die betroffene Person hat das Recht, eine Einrichtung, Organisationen oder Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die ordnungsgemäß nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet ist, deren satzungsmäßige Ziele im öffentlichem Interesse liegen und die im Bereich des Schutzes der Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen in Bezug auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten tätig ist, zu beauftragen, in ihrem Namen eine Beschwerde einzureichen, in ihrem Namen die in den Artikeln 77, 78 und 79genannten Rechte wahrzunehmen und das Recht auf Schadensersatz gemäß Artikel 82 in Anspruch zu nehmen, sofern dieses im Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen ist.

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Wie ist Schadensersatz im Lichte des Art. 82 DS-GVO zu verstehen?

Nach der Rechtsprechung des EuGH ist
Art. 82 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)

dahin auszulegen, dass

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Bedarf es neben einem Ausnahmetatbestand nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO zusätzlich einer Erlaubnisnorm nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO?

Nun, der EUGH hat die Fragestellung am 21.12.2023 kurz vor Weihnachten noch entschieden. Mit der Entscheidung ist nun bindend, dass die Ermächtigung (also die Erlaubnis) zur Verarbeitung von Daten besonderer Kategorien (besonders sensibler Daten) grundlegend erstmal auf einer Regelung des Art. 6 und zuzüglich auf einer Regelung des Art. 9 (2) DS-GVO beruhen muss. Entscheidung: EuGH – C-667/21

Ab Randnummer 76 (Rn76) beantwortet der EUGH auch erneut, dass jede Verarbeitung von Daten besonderer Kategorien nur dann rechtmäßig ist, wenn sie sowohl die sich aus dieser Bestimmung ergebenden Anforderungen als auch die sich aus Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung ergebenden Pflichten einhält.

Unklar ist, wann dem letzten … klar wird, dass jede Verarbeitung sachlich unrichtiger und ein falsches Bild vermittelnder Daten generell rechtswidrig ist. Denn …

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Testierunfähigkeit

Testierunfähigkeit gem. § 2229 IV BGB liegt demzufolge vor, wenn der Erblasser auf Grund einer psychischen bzw. geistigen Erkrankung u.a. oder z.B. einer Bewusstseinsstörung nicht erkennen kann, dass er ein Testament errichtet und welchen Inhalt es hat sowie welche Tragweite seine Anordnungen haben, sowie v.a. seinen Willen zudem nicht frei von Einflüssen Dritter bilden kann.

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OLG Hamm: PKH-Vorschuss für Privatgutachten

Zu der Vergütung eines PKH-Anwalts zählen auch Auslagen, soweit sie zur sachgemäßen Durchführung seines Auftrags erforderlich sind, z.B. die Kosten für die Einholung eines für die sachgerechte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung seiner Partei erforderlichen Privatgutachtens. Dem beigeordneten Rechtsanwalt ist für derartige Auslagen aus der Staatskasse ein angemessener Vorschuss gem. § 47 Abs. 1 Satz 1 RVG zu gewähren.

Die Aufwendungen für die Einholung eines Privatgutachtens stellten im zugrunde liegenden Fall Auslagen des Rechtsanwalts dar. In Bezug auf

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