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Auszüge der Rechtsprechung des BVerfG zum Datenschutz

  • BVerfG, 10.10.2007 – 1 BvR 370/07
    Rechtmäßigkeit einer Online-Durchsuchung durch die Verfassungsschutzbehörden auf Grundlage des § 5 Abs. 2 Nr. 11 Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (VSG NRW); Vereinbarkeit des § 5 Abs. 2 Nr. 11 VSG NRW mit grundgesetzlichen Vorschriften; Begriff des heimlichen Zugriffs auf ein informationstechnisches System; Umfang der Ermittlungsschwierigkeiten bei Online-Durchsuchungen; Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung durch Erhebung von Kontoinhalten im Wege einer Online-Durchsuchung; Schutz der unkörperlichen Übermittlung von Informationen an individuelle Empfänger mit Hilfe des Telekommunikationsverkehrs durch Gewährleistung des Telekommunikationsgeheimnisses; Vorliegen eines Eingriffs in das Telekommunikationsgeheimnis bei einem Online-Zugriff auf gespeicherte Daten; Rechtmäßigkeit der Erhebung von Daten über die Kommunikation des Betroffenen mit Dritten.
  • BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Januar 2012 – 1 BvR 1299/05 -, Rn. 122-123,
    Rn.: 122
    a) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung trägt Gefährdungen und Verletzungen der Persönlichkeit Rechnung, die sich unter den Bedingungen moderner Datenverarbeitung aus informationsbezogenen Maßnahmen ergeben (vgl. BVerfGE 65, 1 <42>; 113, 29 <46>; 115, 166 <188>; 115, 320 <341 f.>; 118, 168 <184>; 120, 378 <397>). Die freie Entfaltung der Persönlichkeit setzt den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus. Dieser Schutz ist daher vom Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfasst. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (BVerfGE 65, 1 <43>; 113, 29 <46>). Die Gewährleistung des Grundrechts greift insbesondere, wenn die Entfaltung der Persönlichkeit dadurch gefährdet wird, dass personenbezogene Informationen von staatlichen Behörden in einer Art und Weise genutzt und verknüpft werden, die Betroffene weder überschauen noch beherrschen können (vgl. BVerfGE 118, 168 <184>). Der Schutzumfang des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung beschränkt sich nicht auf Informationen, die bereits ihrer Art nach sensibel sind und schon deshalb grundrechtlich geschützt werden. Es gibt angesichts der Verarbeitungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten kein schlechthin, also ungeachtet des Verwendungskontextes, belangloses personenbezogenes Datum (vgl. BVerfGE 65, 1 <45>; 118, 168 <185>; 120, 378 <398 f.>; stRspr). Insbesondere fallen unter den Schutz der informationellen Selbstbestimmung auch personenbezogene Informationen zu den Modalitäten der Bereitstellung von Telekommunikationsdiensten. 
    Rn. 123:
    Vorschriften, die zum Umgang mit personenbezogenen Daten durch staatliche Behörden ermächtigen, begründen in der Regel verschiedene, aufeinander aufbauende Eingriffe. Insbesondere ist insoweit zwischen der Erhebung, Speicherung und Verwendung von Daten zu unterscheiden (vgl. BVerfGE 100, 313 <366 f.>; 115, 320 <343 f.>; 120, 378 <400 f.>;* 125, 260 <310>). Bei der Regelung eines Datenaustauschs zur staatlichen Aufgabenwahrnehmung ist darüber hinaus aber auch zwischen der Datenübermittlung seitens der auskunftserteilenden Stelle und dem Datenabruf seitens der auskunftsuchenden Stelle zu unterscheiden. Ein Datenaustausch vollzieht sich durch die einander korrespondierenden Eingriffe von Abfrage und Übermittlung, die jeweils einer eigenen Rechtsgrundlage bedürfen. Der Gesetzgeber muss, bildlich gesprochen, nicht nur die Tür zur Übermittlung von Daten öffnen, sondern auch die Tür zu deren Abfrage. Erst beide Rechtsgrundlagen gemeinsam, die wie eine Doppeltür zusammenwirken müssen, berechtigen zu einem Austausch personenbezogener Daten. Dies schließt – nach Maßgabe der Kompetenzordnung und den Anforderungen der Normenklarheit – nicht aus, dass beide Rechtsgrundlagen auch in einer Norm zusammengefasst werden können.
  • BVerfG, 27.05.2020 – 1 BvR 1873/13, 1 BvR 2618/13
    Regelungen zur Bestandsdatenauskunft verfassungswidrig
  • BVerfG, 19.11.2021 – 1 BvR 781/21 
    Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen. Die Angemessenheit und damit die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne erfordern, dass der mit der Maßnahme verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen (vgl. BVerfGE 155, 119 ; stRspr).
  • BVerfG, 14.11.2024 – 1 BvL 3/22
    Ermächtigung der Polizeibehörden in Nordrhein-Westfalen. Rechtsvorschriften der Europäischen Union enthalten keine Bestimmungen, die die hier angegriffenen Befugnisse erfordern oder gar abschließend regeln; sie sind nicht unionsrechtlich vollständig determiniert (vgl. dazu BVerfGE 152, 152 – Recht auf Vergessen I; 154, 152 – BND – Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung; 155, 119 m.w.N. – Bestandsdatenauskunft II; 158, 1 – Ökotox-Daten; 158, 170 m.w.N. – IT-Sicherheitslücken). Diese begrenzenden Eingriffsschwellen müssen sicherstellen, dass Daten nur bei einem auf tatsächliche Anhaltspunkte gestützten Eingriffsanlass erhoben werden können (vgl. BVerfGE 155, 119 m.w.N.).

    Erforderlich ist daher bezogen auf die Gefahrenabwehr grundsätzlich eine im Einzelfall vorliegende konkrete Gefahr im Sinne der polizeirechtlichen Generalklauseln (vgl. BVerfGE 155, 119 ) oder aber eine wenigstens konkretisierte Gefahr (vgl. dazu BVerfGE 141, 220 ; 155, 119 ).

    (2) Eine Absenkung der Eingriffsschwelle auf die konkretisierte Gefahr ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit regelmäßig mit erhöhten Anforderungen an die konkret geschützten Rechtsgüter verbunden (vgl. BVerfGE 141, 220 ; 155, 119 ). Umgekehrt steigen bei einem geringen Gewicht des gefährdeten Rechtsguts die Anforderungen an die Prognosesicherheit sowohl hinsichtlich des Grads der Gefährdung als auch hinsichtlich ihrer Intensität (BVerfGE 155, 119 m.w.N.; vgl. bereits BVerfGE 113, 348 ).
  • (a) Während der Absenkung von Eingriffsschwellen bei tief in die Privatsphäre eingreifenden Maßnahmen deutliche Grenzen gesetzt sind und dies aus Gründen der Verhältnismäßigkeit untrennbar mit erhöhten Anforderungen an die konkret geschützten Rechtsgüter verbunden ist, bestehen bei weniger gewichtigen heimlichen Eingriffen weiterreichende Gestaltungsmöglichkeiten (vgl. BVerfGE 141, 220 ; 155, 119 ; 165, 1 ). Bei einem nur gemäßigten Eingriffsgewicht und derart qualifizierten Eingriffsschwellen bedarf es grundsätzlich keines spezifisch erhöhten Rechtsgüterschutzes, um die Verhältnismäßigkeit sicherzustellen (vgl. BVerfGE 155, 119 ).
  • Hochrangige, überragend wichtige oder auch besonders gewichtige Rechtsgüter (vgl. dazu BVerfGE 115, 320 ; 120, 274 ; 141, 220 ) sind demgegenüber nur dann erforderlich, wenn die Eingriffsschwelle (bei weniger gewichtigen Eingriffen) noch weiter hinter einer konkretisierten Gefahr zurückbleiben sollte oder wenn es sich etwa um tief in die Privatsphäre eingreifende Befugnisse (mit entsprechend schwerwiegendem Eingriffsgewicht) handelte (vgl. BVerfGE 155, 119 m.w.N.; 165, 1 ). Wird eine wenigstens konkretisierte Gefahr vorausgesetzt, genügt der Schutz von Rechtsgütern mit erheblichem Gewicht (vgl. BVerfGE 155, 119 ; 165, 1 ). Auch die Heimlichkeit einer staatlichen Eingriffsmaßnahme erhöht das Eingriffsgewicht (BVerfGE 155, 119 m.w.N.). Zudem hängt das Eingriffsgewicht einer Maßnahme davon ab, wie weitgehend die Persönlichkeit erfasst werden kann, ob besonders private Informationen erlangt werden können oder ob berechtigte Vertraulichkeitserwartungen überwunden werden (vgl. BVerfGE 141, 220 ; 155, 119; 162, 1 ;). Zwar kann grundsätzlich auch die bei einer Datenerhebung vorausgesetzte Erforderlichkeit im Einzelfall tatbestandlich begrenzend wirken; bezogen auf die Gefahrenabwehr kann sich daraus bei verständiger Auslegung die Notwendigkeit einer „konkreten Gefahr“ im Sinne der polizeilichen Generalklauseln als Voraussetzung für eine solche Datenerhebung ergeben (vgl. dazu BVerfGE 130, 151 ; 155, 119 ).
  • BVerfG, 10.11.2020 – 1 BvR 3214/15
    Erweiterte Datennutzung (Data-mining) nach dem Antiterrordateigesetz
    Insoweit sind Darlegungen, durch die sich Beschwerdeführende selbst einer Straftat bezichtigen müssten, zum Beleg der Selbstbetroffenheit ebenso wenig erforderlich wie der Vortrag, für sicherheitsgefährdende oder nachrichtendienstlich relevante Aktivitäten verantwortlich zu sein (vgl. BVerfGE 130, 151 ; 133, 277 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. Mai 2020 – 1 BvR 1873/13 und 1 BvR 2618/13 -, Rn. 75 – Bestandsdatenauskunft II).
  • Das Bundesverfassungsgericht übt grundsätzlich keine Kontrolle über unionsrechtliches Fachrecht aus und überprüft dieses Recht nicht am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes, solange die Unionsgrundrechte einen wirksamen Schutz der Grundrechte generell bieten, der dem vom Grundgesetz jeweils als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz im Wesentlichen gleich zu achten ist, zumal den Wesensgehalt der Grundrechte generell verbürgt; maßgeblich ist insoweit eine auf das jeweilige Grundrecht des Grundgesetzes bezogene generelle Betrachtung (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 102, 147 ; 125, 260 ; 152, 216 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. Mai 2020 – 1 BvR 1873/13 und 1 BvR 2618/13 -, Rn. 84 – Bestandsdatenauskunft II).
  • Verfassungsbeschwerden, die sich gegen in diesem Sinne verbindliches Fachrecht der Europäischen Union richten, sind danach grundsätzlich unzulässig (vgl. BVerfGE 118, 79 ; 152, 216 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. Mai 2020 – 1 BvR 1873/13 und 1 BvR 2618/13 -, Rn. 84 – Bestandsdatenauskunft II).
  • Das gilt unabhängig davon, ob und wieweit die angegriffenen Vorschriften nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zugleich als Durchführung des Unionsrechts im Sinne des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh angesehen werden könnten (vgl. dazu aber BVerfGE 133, 277 ) und deshalb daneben auch die Unionsgrundrechte Geltung beanspruchen könnten (vgl. BVerfGE 152, 152 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. Mai 2020 – 1 BvR 1873/13 und 1 BvR 2618/13 -, Rn. 87, 261 – Bestandsdatenauskunft II).
  • Die Gewährleistung greift insbesondere, wenn die Entfaltung der Persönlichkeit dadurch gefährdet wird, dass personenbezogene Informationen von staatlichen Behörden in einer Art und Weise genutzt und verknüpft werden, die Betroffene weder überschauen noch beherrschen können (vgl. BVerfGE 118, 168 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. Mai 2020 – 1 BvR 1873/13und 1 BvR 2618/13 -, Rn. 92 m.w.N. – Bestandsdatenauskunft II).
  • a) Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bedürfen wie jede Grundrechtsbeschränkung einer gesetzlichen Ermächtigung, die einen legitimen Gemeinwohlzweck verfolgt und im Übrigen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 100, 313 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. Mai 2020 – 1 BvR 1873/13 und 1 BvR 2618/13 -, Rn. 123 – Bestandsdatenauskunft II; stRspr).
  • Dabei bedürfen sie einer gesetzlichen Grundlage, welche die Datenverwendung auf spezifische Zwecke hinreichend begrenzt (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. Mai 2020 – 1 BvR 1873/13 und 1 BvR 2618/13 -, Rn. 123 – Bestandsdatenauskunft II).
  • b) Alle angegriffenen Befugnisse sind zudem am Grundsatz der Bestimmtheit und Normenklarheit zu messen, der der Vorhersehbarkeit von Eingriffen für die Bürgerinnen und Bürger, einer wirksamen Begrenzung der Befugnisse gegenüber der Verwaltung sowie der Ermöglichung einer effektiven Kontrolle durch die Gerichte dient (vgl. BVerfGE 113, 348 ; 120, 378 ; 133, 277 ; 141, 220 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. Mai 2020 – 1 BvR 1873/13 und 1 BvR 2618/13 -, Rn. 123 – Bestandsdatenauskunft II; vgl. auch EuGH; EGMR (GK), S. and Marper v. The United Kingdom, Urteil vom 4. Dezember 2008, Nr. 30562/04 u.a., § 99).
  • Im Einzelnen unterscheiden sich hierbei die Anforderungen allerdings maßgeblich nach dem Gewicht des Eingriffs und sind insoweit mit den jeweiligen materiellen Anforderungen der Verhältnismäßigkeit eng verbunden (BVerfGE 141, 220 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. Mai 2020 – 1 BvR 1873/13 und 1 BvR 2618/13 -, Rn. 133 – Bestandsdatenauskunft II; jeweils m.w.N.; stRspr).
  • c) Aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip folgen darüber hinaus im Bereich des Datenschutzes spezifische Anforderungen an Transparenz, Rechtsschutz und aufsichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 125, 260 ; 150, 244 ;; Beschluss des Ersten Senats vom 27. Mai 2020 – 1 BvR 1873/13 und 1 BvR 2618/13 -, Rn. 203 – Bestandsdatenauskunft II; stRspr), welche sich im Einzelnen nach dem Eingriffsgewicht der Regelungen bemessen.
  • Im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne hat der Gesetzgeber die Ausgewogenheit zwischen der Art und Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung einerseits und den zum Eingriff berechtigenden Tatbestandselementen andererseits zu wahren; zu letzteren gehören die Eingriffsschwelle, die erforderliche Tatsachenbasis und das Gewicht der geschützten Rechtsgüter (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 115, 320 ; 141, 220 ; 150, 244 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. Mai 2020 – 1 BvR 1873/13 und 1 BvR 2618/13 -, Rn. 130 m.w.N. – Bestandsdatenauskunft II; stRspr).
  • Das hierbei einzustellende Eingriffsgewicht wird vor allem durch Art, Umfang und denkbare Verwendung der Daten sowie die Gefahr ihres Missbrauchs bestimmt (vgl. BVerfGE 65, 1 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. Mai 2020 – 1 BvR 1873/13 und 1 BvR 2618/13-, Rn. 129 – Bestandsdatenauskunft II).
  • Dabei führt insbesondere die Heimlichkeit einer staatlichen Eingriffsmaßnahme ebenso zur Erhöhung ihrer Intensität (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. Mai 2020 – 1 BvR 1873/13 und 1 BvR 2618/13 -, Rn. 129 m.w.N. – Bestandsdatenauskunft II) wie die faktische Verwehrung vorherigen Rechtsschutzes und die Erschwerung nachträglichen Rechtsschutzes, wenn er überhaupt zu erlangen ist (vgl. BVerfGE 113, 348 ; 118, 168 ; 120, 378 ).
  • Der Gesetzgeber muss die Weiterverwendung an den Schutz hinreichend gewichtiger Rechtsgüter (vgl. BVerfGE 141, 220 ; stRspr) und hinreichende Eingriffsschwellen (vgl. BVerfGE 141, 220 ; stRspr) binden (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. Mai 2020 – 1 BvR 1873/13 und 1 BvR 2618/13 -, Rn. 130 – Bestandsdatenauskunft II).
  • Anlass, Zweck und Umfang des jeweiligen Eingriffs sowie die entsprechenden Eingriffsschwellen sind dabei durch den Gesetzgeber bereichsspezifisch, präzise bestimmt und normenklar zu regeln (vgl. BVerfGE 125, 260 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. Mai 2020 – 1 BvR 1873/13 und 1 BvR 2618/13 -, Rn. 133 – Bestandsdatenauskunft II; jeweils m.w.N.).
  • 117 (b) Der Eingriff durch erweiterte Nutzung muss an hinreichend konkretisierte Eingriffsschwellen für die erweiterte Nutzung zu Zwecken der Gefahrenabwehr, Strafverfolgung sowie der Aufgabenerfüllung von nicht operativ tätig werdenden Behörden wie den Nachrichtendiensten auf der Grundlage normenklarer Regelungen gebunden sein (vgl. BVerfGE 133, 277 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. Mai 2020 – 1 BvR 1873/13 und 1 BvR 2618/13 -, Rn. 197 – Bestandsdatenauskunft II).
  • Soweit wie bei terroristischen Straftaten besonders gewichtige Rechtsgüter wie Leib, Leben, Freiheit der Person, Bestand oder Sicherheit des Bundes oder eines Landes betroffen sind, ist die konkretisierte Gefahr als Eingriffsschwelle allerdings auch ausreichend (vgl. BVerfGE 141, 220 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. Mai 2020 – 1 BvR 1873/13 und 1 BvR 2618/13-, Rn. 147 f. – Bestandsdatenauskunft II; vgl. bereits BVerfGE 115, 320 zur Rasterfahndung).
  • Bei nicht tief in die Privatsphäre eingreifenden und insgesamt weniger gewichtigen Eingriffen kann es jedoch genügen, dass eine Auskunft zur Aufklärung einer bestimmten, nachrichtendienstlich beobachtungsbedürftigen Aktion oder Gruppierung im Einzelfall geboten ist, denn damit wird ein wenigstens der Art nach konkretisiertes und absehbares Geschehen vorausgesetzt (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. Mai 2020 – 1 BvR 1873/13 und 1 BvR 2618/13 -, Rn. 151 m.w.N. – Bestandsdatenauskunft II).
  • Den Anforderungen an das Vorliegen einer konkretisierten Gefahr genügt es nicht, wenn das Gesetz allein verlangt, dass Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine Straftat begangen werden soll, weil dies nicht ausschließt, dass sich die behördliche Prognose allein auf Erfahrungssätze stützt (vgl. BVerfGE 141, 220 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. Mai 2020 – 1 BvR 1873/13 und 1 BvR 2618/13 -, Rn. 225 f. – Bestandsdatenauskunft II).
  • Letzteres muss bei durch den Grundsatz der Normenklarheit nicht ausgeschlossener verfassungskonformer Auslegung von § 6a Abs. 3 ATDG so verstanden werden, dass eine weitere Nutzung der Datei erst zulässig ist, wenn die Behörde bereits ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und absehbares Geschehen erkennt oder erkennt, dass das individualisierte Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie in absehbarer Zeit terroristische Straftaten begeht (vgl. BVerfGE 141, 220 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. Mai 2020 – 1 BvR 1873/13 und 1 BvR 2618/13 -, Rn. 226 – Bestandsdatenauskunft II).
  • Hier erscheint eine vorherige Rechtskontrolle allerdings insbesondere in Eilfällen nicht unbedingt erforderlich (vgl. BVerfGE 133, 277 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. Mai 2020 – 1 BvR 1873/13 und 1 BvR 2618/13 -, Rn. 254 – Bestandsdatenauskunft II).
  • BVerfG, 01.10.2024 – 1 BvR 1160/19 Bundeskriminalamtgesetz – Datenplattformen Rechtsvorschriften der Europäischen Union enthalten keine Bestimmungen, welche die hier angegriffenen Befugnisse erfordern oder gar abschließend regeln (vgl. dazu BVerfGE 155, 119m.w.N.; 156, 11 ; 158, 170 m.w.N.).Unberührt bleibt hiervon die vorliegend nicht zu klärende Frage, ob sich weitere rechtliche Anforderungen unmittelbar aus dem Sekundärrecht der Europäischen Union ergeben und ob die beanstandeten Vorschriften mit diesen vereinbar sind (vgl. BVerfGE 155, 119 ; 163, 43 m.w.N.).Von einer unmittelbaren Betroffenheit durch ein vollziehungsbedürftiges Gesetz ist jedoch auch dann auszugehen, wenn Beschwerdeführende den Rechtsweg nicht beschreiten können, weil sie keine Kenntnis von der Maßnahme erlangen oder wenn eine nachträgliche Bekanntgabe zwar vorgesehen ist, von ihr aber aufgrund weitreichender Ausnahmetatbestände auch langfristig abgesehen werden kann (vgl. BVerfGE 155, 119 – Bestandsdatenauskunft II).(2) Zur Begründung der Möglichkeit eigener und gegenwärtiger Betroffenheit durch eine gesetzliche Ermächtigung zu heimlichen Maßnahmen, bei der die konkrete Beeinträchtigung zwar erst durch eine Vollziehung erfolgt, die Betroffenen in der Regel aber keine Kenntnis von Vollzugsakten erlangen, reicht es aus, wenn die Beschwerdeführenden darlegen, mit einiger Wahrscheinlichkeit durch auf den angegriffenen Rechtsnormen beruhende Maßnahmen in eigenen Grundrechten berührt zu werden (vgl. BVerfGE 155, 119 ).Dies gilt auch für die Zentralstellenaufgaben des Bundeskriminalamts, die gemäß § 2 Abs. 1 BKAG auf koordinierende und unterstützende Aufgaben bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten mit länderübergreifender, internationaler oder erheblicher Bedeutung beschränkt sind (vgl. zu § 10 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKAG a.F. BVerfGE 155, 119 ).Hinsichtlich der Einbeziehung der Polizei beim Deutschen Bundestag folgt die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus der Natur der Sache (vgl. allgemein zu dieser ungeschriebenen Gesetzgebungskompetenz BVerfGE 12, 205 ; 22, 180 ; 26, 246 ; vgl. zum Schutz von Verfassungsorganen auch BVerfGE 155, 119 ).a) Eingriffe in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung bedürfen einer gesetzlichen Ermächtigung, die einen legitimen Gemeinwohlzweck verfolgt und für die Zweckerreichung geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne ist (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 100, 313 ; 155, 119 ; stRspr).Vorliegend ist insbesondere zwischen der gesondert geregelten Datenerhebung sowie der unter dem Oberbegriff der Weiterverarbeitung einheitlich normierten Speicherung personenbezogener Daten und deren weiterer Nutzung zu differenzieren (vgl. BVerfGE 65, 1 – Volkszählung; 120, 351– Datensammlung über steuerliche Auslandsbeziehungen; sowie BVerfGE 155, 119 – Bestandsdatenauskunft II).Ebenfalls muss die Datensicherheit gewährleistet werden (vgl. BVerfGE 155, 119 ).Im Einzelnen unterscheiden sich die Anforderungen maßgeblich nach dem Gewicht des Eingriffs und sind insoweit mit den jeweiligen materiellen Anforderungen der Verhältnismäßigkeit eng verbunden (vgl. BVerfGE 141, 220 ; 155, 119 ; 162, 1 jeweils m.w.N.; stRspr).b) Für die Feststellung des Eingriffsgewichts ist überdies die Art der Datennutzung von Bedeutung, insbesondere, wie die gewonnenen personenbezogenen Informationen weiterverwendet werden und welche Folgen dies für die Betroffenen haben kann (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 155, 119 ; 165, 363 m.w.N.).Dies entspricht für die Strafverfolgung im Wesentlichen dem Anfangsverdacht im strafprozessualen Sinne (vgl. BVerfGE 155, 119 ;;).Dies verweist auf die verfassungsrechtlichen Grundsätze zur Zweckbindung und genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. BVerfGE 141, 220 ; 155, 119 ).Dabei führt insbesondere die Heimlichkeit einer staatlichen Eingriffsmaßnahme ebenso zur Erhöhung ihrer Intensität wie die faktische Verwehrung vorherigen Rechtsschutzes und die Erschwerung nachträglichen Rechtsschutzes, wenn er überhaupt zu erlangen ist (vgl. BVerfGE 155, 119 ; 165, 363 m.w.N.; stRspr).Bedeutsam für das Eingriffsgewicht ist weiter, wie die gewonnenen personenbezogenen Daten weiterverwendet werden und welche Folgen dies für die Betroffenen haben kann (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 155, 119 ; 165, 363 m.w.N.).Polizeiliche Aufgaben der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung sind insoweit nicht übertragen, sondern werden dort nur koordiniert und informationell verklammert (vgl. BVerfGE 155, 119 ).Auch wäre die Tragweite für die Bürgerinnen und Bürger nicht vorhersehbar (vgl. BVerfGE 125, 260 ; 155, 119 ).(5) Unerlässliche Voraussetzung für die Verfassungsmäßigkeit der Speicherbefugnis sind weiterhin klar normierte Verwendungsregeln (vgl. BVerfGE 155, 119 ; 125, 260 ), die insbesondere den im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2016 formulierten verfassungsrechtlichen Anforderungen an die zweckändernde Weiternutzung personenbezogener Daten genügen müssen (vgl. BVerfGE 141, 220 m.w.N.).Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stellt zudem insbesondere auch bei der Speicherung personenbezogener Daten Anforderungen an Transparenz, individuellen Rechtsschutz und aufsichtliche Kontrolle (; vgl. BVerfGE 141, 220 m.w.N.; stRspr) sowie an die Gewährleistung der Datensicherheit (vgl. BVerfGE 155, 119 ).
  • BVerfG, 01.12.2020 – 2 BvR 916/11 Erfolglose Verfassungsbeschwerde zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung.
    Die Verfassungsmäßigkeit der den Behörden eingeräumten Befugnisse hängt von den sich aus den betroffenen Grundrechten jeweils ergebenden Grenzen und den je einzeln zu ermittelnden Verhältnismäßigkeitsanforderungen ab (vgl. BVerfGE 141, 220 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. Mai 2020 – 1 BvR 1873/13 und 2618/13 -, Rn. 123; stRspr).Zudem sind alle Befugnisse am Grundsatz der Normenklarheit zu messen, der im Falle heimlicher Datenerhebung und -verarbeitung besonders strenge Anforderungen zur Folge hat (vgl. BVerfGE 141, 220 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. Mai 2020 – 1 BvR 1873/13 und 2618/13 -, Rn. 123, 129 m.w.N.).Zu beachten ist bei der gebotenen Abwägung auch, ob es sich um Bestimmungen mit großer Streubreite handelt oder ob die Sicherheitsorgane einzelfallbezogen in den Stand gesetzt werden sollen, schwerwiegende Gefahren für Rechtsgüter von Verfassungsrang abzuwehren (vgl. BVerfGE 141, 220 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. Mai 2020 – 1 BvR 1873/13 und 2618/13 -, Rn. 75, 129 m.w.N.).(bb) Die Anforderungen an die weitere Nutzung und Übermittlung staatlich erhobener Daten richten sich sodann nach den Grundsätzen der Zweckbindung und Zweckänderung (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ; 120, 351 ; 125, 260 ; 130, 1 ; 133, 277 ; 141, 220 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. Mai 2020 – 1 BvR 1873/13 und 2618/13 -, Rn. 130 m.w.N.).
  • BVerfG, 28.09.2022 – 1 BvR 2354/13 Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Übermittlung In einem solchen Fall erstreckt sich die Verfassungsbeschwerde gegen die aufgehobene Vorschrift nicht automatisch auf die an ihre Stelle getretene Norm; dies gilt selbst dann, wenn die Neuregelung – anders als vorliegend – inhaltsgleich zu der Vorgängerregelung ist (vgl. BVerfGE 87, 181 ; 155, 119 – Bestandsdatenauskunft II).Dann muss aber die Umstellung ihrerseits die Jahresfrist wahren (vgl. BVerfGE 87, 181 ; 155, 119 ; 158, 170 – IT-Sicherheitslücken).Das Rechtsschutzinteresse entfällt, wenn die von dem angegriffenen Gesetz ausgehende Beschwer deshalb wegfällt, weil die Vorschriften durch Neuregelungen ersetzt worden sind (vgl. BVerfGE 87, 181 ; 100, 271 ; 155, 119 ).Insbesondere unterbleibt auf diese Weise nicht etwa die Klärung verfassungsrechtlicher Fragen von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. BVerfGE 81, 138 ; 100, 271 ; 155, 119 ; stRspr).Von einer unmittelbaren Betroffenheit durch ein vollziehungsbedürftiges Gesetz ist jedoch auch dann auszugehen, wenn Beschwerdeführende den Rechtsweg nicht beschreiten können, weil sie keine Kenntnis von der Maßnahme erlangen oder wenn eine nachträgliche Bekanntgabe zwar vorgesehen ist, von ihr aber aufgrund weitreichender Ausnahmetatbestände auch langfristig abgesehen werden kann (vgl. BVerfGE 155, 119 ).Erfolgt die konkrete Beeinträchtigung erst durch die Vollziehung der angegriffenen Vorschriften und erlangen die Betroffenen – wie vorliegend – in der Regel keine Kenntnis von den Vollzugsakten, reicht es aus, wenn sie darlegen, mit einiger Wahrscheinlichkeit durch die auf den angegriffenen Rechtsnormen beruhenden Maßnahmen in eigenen Grundrechten berührt zu werden (vgl. BVerfGE 155, 119 ).Eine aktive Informationspflicht des Staates, welche die spätere Kenntniserlangung des Betroffenen rechtlich sichert (vgl. BVerfGE 155, 119 ), sieht das Rechtsextremismus-Datei-Gesetz nicht vor.Ungeachtet der Frage der Anwendbarkeit von Rechtsvorschriften der Europäischen Union auf die Übermittlungsbefugnisse der Verfassungsschutzbehörden (vgl. Art. 4 Abs. 2 Satz 3 EUV) ist die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts für die Prüfung der Vereinbarkeit dieser Normen mit den Grundrechten des Grundgesetzes eröffnet und ist die Verfassungsbeschwerde zulässig, da es sich jedenfalls nicht um die Umsetzung zwingenden Unionsrechts handelt (vgl. dazu BVerfGE 155, 119 m.w.N. – Bestandsdatenauskunft II; 156, 11 – Antiterrordateigesetz II; s. auch BVerfGE 152, 152 – Recht auf Vergessen I; 158, 1 – Ökotox; 158, 170 – IT-Sicherheitslücken;).Jedoch ermöglicht der Kompetenztitel dem Bund, auch in gewissem Umfang selbst im Bereich des Verfassungsschutzes gesetzgeberisch tätig zu werden und dem Bundesamt für Verfassungsschutz die für seine Aufgaben erforderlichen Befugnisse einzuräumen (vgl. BVerfGE 155, 119 m.w.N.).Sie erstreckt sich auf das Strafverfahrensrecht als das Recht der Aufklärung und Aburteilung von Straftaten; hierzu gehören die Ermittlung und Verfolgung von Straftätern einschließlich der Fahndung nach ihnen (vgl. BVerfGE 150, 244 – Kfz-Kennzeichenkontrollen 2) und damit auch die angegriffenen Regelungen, soweit sie repressive Tätigkeiten der ermächtigten Behörden betreffen (vgl. BVerfGE 155, 119 ).Im Einzelnen unterscheiden sich hierbei die Anforderungen allerdings maßgeblich nach dem Gewicht des Eingriffs und sind insoweit mit den jeweiligen materiellen Anforderungen der Verhältnismäßigkeit eng verbunden (BVerfGE 141, 220 ; 155, 119 ;; stRspr).Die Übermittlung muss zur Erreichung eines legitimen Zwecks geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne sein (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 141, 220 ; 155, 119 ;; stRspr).
  • BSG, 20.01.2021 – B 1 KR 7/20 R Krankenversicherung – elektronische Gesundheitskarte und Telematikinfrastruktur – …Es umfasst den Schutz gegen die unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe persönlicher Daten (vgl BVerfG vom 15.12.1983 – 1 BvR 209/83 ua – BVerfGE 65, 1, 43; BVerfG vom 17.7.1984 – 2 BvE 11/832 BvE 15/83 – BVerfGE 67, 100, 143; BVerfG vom 27.5.2020 – 1 BvR 1873/13 – NJW 2020, 2699 = juris RdNr 92).Die Gewährleistung greift insbesondere, wenn die Entfaltung der Persönlichkeit dadurch gefährdet wird, dass personenbezogene Informationen von staatlichen Behörden in einer Art und Weise genutzt und verknüpft werden, die Betroffene weder überschauen noch beherrschen können (BVerfG vom 27.5.2020, aaO, mwN) .Eingriffe in dieses Grundrecht bedürfen wie jede Grundrechtsbeschränkung einer gesetzlichen Ermächtigung, die einen legitimen Gemeinwohlzweck verfolgt und im Übrigen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt (; BVerfG vom 27.5.2020, aaO, RdNr 123; BVerfG vom 10.11.2020 – 1 BvR 3214/15 – juris RdNr 84, stRspr) .cc) Untrennbarer Bestandteil der gesetzlichen Anordnung zur Offenbarung und Verarbeitung personenbezogener Daten ist neben einer normenklaren Begrenzung der Datenverwendung auch die verfassungsrechtlich gebotene Gewährleistung der Datensicherheit (vgl BVerfG vom 2.3.2010 – 1 BvR 256/08 ua – BVerfGE 125, 260, 344 f; BVerfG vom 27.5.2020 – 1 BvR 1873/13 – NJW 2020, 2699 = juris RdNr 135, 188) .
  • BVerfG, 17.07.2024 – 1 BvR 2133/22 Hessisches Verfassungsschutzgesetz teilweise verfassungswidrig.
    Die im Laufe des Verfahrens zum Teil geänderten oder neu eingeführten Vorschriften sind wirksam in ihrer Fassung vom 29. Juni 2023 zum Verfahrensgegenstand gemacht worden (vgl. dazu BVerfGE 155, 119 – Bestandsdatenauskunft II).Darüber hinaus wenden sich die Beschwerdeführenden gegen übergreifende Regelungen zur verfahrensmäßigen Ausgestaltung der Überwachung in §§ 9, 12, 13 und § 8 Abs. 4, § 10 Abs. 6, § 11 Abs. 8 HVSG (Benachrichtigungspflichten), § 12 Abs. 3 Satz 2 und 3 HVSG (Anordnungsdauer), § 12 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 HVSG (Kernbereichsschutz), § 16 Abs. 7 Satz 1 HVSG (Prüffristen) und in § 26 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 1 und 2 HVSG (Auskunftsrecht) (vgl. dazu BVerfGE 155, 119 ).(1) Von einer unmittelbaren Betroffenheit durch ein vollziehungsbedürftiges Gesetz ist im Falle heimlicher Überwachungsmaßnahmen auch dann auszugehen, wenn Beschwerdeführende den Rechtsweg nicht beschreiten können, weil sie keine Kenntnis von der Maßnahme erlangen oder wenn eine nachträgliche Bekanntgabe zwar vorgesehen ist, von ihr aber aufgrund weitreichender Ausnahmetatbestände auch langfristig abgesehen werden kann (vgl. BVerfGE 155, 119 ).(2) Zur Begründung der Möglichkeit eigener und gegenwärtiger Betroffenheit durch eine gesetzliche Ermächtigung zu heimlichen Überwachungsmaßnahmen, bei der die konkrete Beeinträchtigung zwar erst durch eine Vollziehung erfolgt, die Betroffenen in der Regel aber keine Kenntnis von Vollzugsakten erlangen, reicht es aus, wenn die Beschwerdeführenden darlegen, mit einiger Wahrscheinlichkeit durch auf den angegriffenen Rechtsnormen beruhende Maßnahmen in eigenen Grundrechten berührt zu werden (vgl. BVerfGE 155, 119 ).Sie bilden im Verfassungsbeschwerdeverfahren grundsätzlich keinen eigenen Verfahrensgegenstand, sondern sind im Rahmen der Überprüfung der Eingriffsermächtigung mittelbar Gegenstand verfassungsgerichtlicher Kontrolle (vgl. BVerfGE 155, 119 ).Ungeachtet der Frage der Anwendbarkeit dieser Rechtsakte der Europäischen Union auf die Befugnisse des Landesamts für Verfassungsschutz (vgl. Art. 4 Abs. 2 Satz 3 EUV) ist die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts für die Prüfung der Vereinbarkeit dieser Normen mit den Grundrechten des Grundgesetzes eröffnet und die Verfassungsbeschwerde zulässig, da es sich jedenfalls nicht um die Umsetzung zwingenden Unionsrechts handelt (vgl. BVerfGE 155, 119 m.w.N.; 156, 11 ; s. auch BVerfGE 152, 152 – Recht auf Vergessen I; 158, 1 – Ökotox-Daten).Soweit neben dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung auch das durch Art. 10 Abs. 1 GG geschützte Fernmeldegeheimnis berührt ist, lassen sich die Maßgaben des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG weitgehend auf das spezielle Grundrecht aus Art. 10 GG übertragen (vgl. BVerfGE 155, 119 ; 162, 1 ).Wie streng diese Anforderungen im Einzelnen sind, bestimmt sich – wie auch sonst für heimliche Überwachungsmaßnahmen (vgl. BVerfGE 141, 220 ; 155, 119 ) – nach dem Eingriffsgewicht der jeweiligen Maßnahme und nach dem jeweils betroffenen Grundrecht.Dies verringert das Eingriffsgewicht ihrer Überwachungsmaßnahmen, das generell durch die denkbare Verwendung der Daten mitbestimmt wird (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 155, 119 ) und daher auch davon abhängt, welche Nachteile den Grundrechtsberechtigten aus der weiteren Verwendung der erhobenen Daten drohen oder von ihnen nicht ohne Grund befürchtet werden müssen (vgl. BVerfGE 162, 1 m.w.N.).Daher ist die Anforderung, dass eine Maßnahme des Verfassungsschutzes zur Aufklärung einer bestimmten, nachrichtendienstlich beobachtungsbedürftigen Aktion oder Gruppierung im Einzelfall geboten sein muss, grundsätzlich eine verfassungsgemäße Entsprechung zum etwa an polizeiliche Maßnahmen gerichteten Erfordernis einer mindestens konkretisierten Gefahr (vgl. BVerfGE 162, 1; vgl. auch BVerfGE 155, 119 ;).Dabei handelt es sich um Schutzgüter von hohem verfassungsrechtlichen Gewicht (vgl. auch BVerfGE 141, 220 ; 155, 119 ).Mit dieser allein auf die Aufgabenerfüllung bezogenen Eingriffsschwelle enthält die Regelung keine ihre Reichweite näher begrenzende, spezifische Eingriffsschwelle (vgl. auch BVerfGE 130, 151 ; 155, 119 ).Die Regelung erlaubt Ortungen schon dann, wenn sie in irgendeinem Zusammenhang zu der behördlichen Aufgabenwahrnehmung stehen und einen Einzelfallbezug erkennen lassen, ohne dass ein auf tatsächliche Anhaltspunkte gestützter Eingriffsanlass vorausgesetzt wird (vgl. auch BVerfGE 155, 119 ).Insoweit ließe sich aus dem Erfordernis der Erforderlichkeit sowie dem Einzelfallbezug schließen, dass eine Ortung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 HVSG zur Aufklärung einer bestimmten, nachrichtendienstlich beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit geboten sein muss (vgl. auch BVerfGE 130, 151 ; 155, 119 ), denn die Erforderlichkeit im Einzelfall enthält das Erfordernis einer konkreten Relevanz der durch eine Maßnahme zu gewinnenden Erkenntnisse für die weitere Aufklärung verfassungsfeindlicher Bestrebungen (vgl. insoweit BVerfGE 162, 1 ) und damit auch das Erfordernis der Gebotenheit zur Aufklärung im Einzelfall.Das Landesamt kann vielmehr schon dann eine Auskunft einholen, wenn diese in irgendeinem Zusammenhang zur behördlichen Aufgabenwahrnehmung steht und einen Einzelfallbezug erkennen lässt, ohne dass ein auf tatsächliche Anhaltspunkte gestützter Eingriffsanlass vorausgesetzt wird (vgl. BVerfGE 155, 119 ;).§ 10 Abs. 2 HVSG setzt aber schon nicht voraus, dass die Auskunft zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich sein muss (vgl. näher dazu BVerfGE 155, 119 ; 162, 1 ;).Gesetzliche Ermächtigungen sind zudem am Grundsatz der Normenklarheit und Bestimmtheit zu messen (vgl. BVerfGE 141, 220 ; 155, 119 ).Die hier angegriffene Übermittlungsregelung in § 20a HVSG dient der Verfolgung von Straftaten (vgl. auch § 19 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 20a HVSG) und damit dem legitimen Zweck der Effektivierung der Strafverfolgung (vgl. dazu BVerfGE 100, 313 ; 155, 119 ).
  • BVerwG, 07.07.2022 – 1 WB 2.22 Aufnahme der Covid-19-Impfung in die Liste der für alle aktiven Soldatinnen und …Die Angemessenheit und damit die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne erfordern, dass der mit der Maßnahme verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 2020 – 1 BvR 1873/13 u. a. – BVerfGE 155, 119 ).
  • BVerfG, 09.12.2022 – 1 BvR 1345/21 Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern. Die Rechtsvorschriften der Europäischen Union enthalten keine Bestimmungen, welche die hier angegriffenen Ermittlungsbefugnisse von Polizeibehörden erforderten oder gar abschließend regelten (vgl. dazu BVerfGE 155, 119 m.w.N.; 156, 11 ; 158, 170 m.w.N.; stRspr).Unberührt bleibt hiervon die Frage, ob sich weitere rechtliche Anforderungen unmittelbar aus dem Sekundärrecht der Europäischen Union ergeben und ob die beanstandeten Vorschriften mit diesen vereinbar sind (vgl. BVerfGE 155, 119 m.w.N.).(1) Von einer unmittelbaren Betroffenheit durch ein vollziehungsbedürftiges Gesetz ist, obwohl dieses erst der Umsetzung durch Vollzugsakte bedarf, im Falle heimlicher Überwachungsmaßnahmen dennoch auszugehen, wenn Beschwerdeführende den Rechtsweg nicht beschreiten können, weil sie keine Kenntnis von der Maßnahme erlangen oder wenn eine nachträgliche Bekanntgabe zwar vorgesehen ist, von ihr aber aufgrund weitreichender Ausnahmetatbestände auch langfristig abgesehen werden kann (vgl. BVerfGE 155, 119 – Bestandsdatenauskunft II).(2) Zur Begründung der Möglichkeit eigener und gegenwärtiger Betroffenheit durch eine gesetzliche Ermächtigung zu heimlichen Überwachungsmaßnahmen, bei der die konkrete Beeinträchtigung zwar erst durch eine Vollziehung erfolgt, die Betroffenen in der Regel aber keine Kenntnis von Vollzugsakten erlangen, reicht es aus, wenn die Beschwerdeführenden darlegen, mit einiger Wahrscheinlichkeit, durch auf den angegriffenen Rechtsnormen beruhende Maßnahmen in eigenen Grundrechten berührt zu werden (vgl. BVerfGE 155, 119 ).Der sehr kurze Vortrag genügt vor dem Hintergrund der differenzierten verfassungsrechtlichen Anforderungen an das durch eine polizeiliche Überwachungsmaßnahme zu schützende Rechtsgut (vgl. BVerfGE 141, 220 ; 155, 119 ), insbesondere wenn das Rechtsgut wie hier durch Verweisung auf Straftatbestände benannt wird (vgl. dazu BVerfGE 125, 260 ; 141, 220 ; 154, 152;), nicht.Sie bilden im Verfassungsbeschwerdeverfahren grundsätzlich keinen eigenen Verfahrensgegenstand, sondern sind im Rahmen der Überprüfung der Eingriffsermächtigung mittelbar Gegenstand verfassungsgerichtlicher Kontrolle (vgl. BVerfGE 155, 119 ).Bewirkt eine heimliche Ermittlungsmaßnahme einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff, so ist eine vorbeugende Kontrolle durch eine unabhängige Instanz verfassungsrechtlich geboten, weil die Betroffenen sonst ungeschützt blieben (vgl. BVerfGE 120, 274 ; 141, 220 ; 155, 119 ;; vgl. auch EGMR, Klass u.a. v. Deutschland, Urteil vom 6. September 1978, Nr. 5029/71, § 56; EGMR , Zakharov v. Russland, Urteil vom 4. Dezember 2015, Nr. 47143/06, §§ 258, 275; EGMR, Szabó und Vissy v. Ungarn, Urteil vom 12. Januar 2016, Nr. 37138/14, § 77; EuGH).Darüber hinaus umfasst die Gesetzgebungskompetenz für das gerichtliche Strafverfahren auch die Regelung der Vorsorge für die spätere Verfolgung von Straftaten, die sogenannte Strafverfolgungsvorsorge (vgl. BVerfGE 113, 348 ; 150, 244 ; 155, 119 ).Hochrangige, überragend wichtige oder auch besonders gewichtige Rechtsgüter (vgl. BVerfGE 115, 320 ; 120, 274 ; 141, 220 ) sind demgegenüber nur dann erforderlich, wenn die Eingriffsschwelle noch weiter hinter einer konkretisierten Gefahr zurückbleiben sollte oder es sich etwa um tief in die Privatsphäre eingreifende Befugnisse handelte (vgl. BVerfGE 155, 119 ).Während also bei eingriffsintensiven Maßnahmen eine konkretisierte Gefahr und der Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter zusammenkommen müssen (vgl. BVerfGE 141, 220 ), genügt es bei weniger eingriffsintensiven Maßnahmen, das Vorliegen einer konkretisierten Gefahr oder der Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter vorauszusetzen (vgl. BVerfGE 155, 119 ).Angesichts der Bedeutung, die der Gesetzgeber den Befugnissen für die staatliche Aufgabenwahrnehmung beimessen darf, ist unter diesen Umständen deren vorübergehende Fortgeltung eher hinzunehmen als deren Nichtigkeitserklärung (vgl. BVerfGE 141, 220 ; 155, 119).
  • VerfGH Saarland, 28.08.2020 – Lv 15/20 Coronakrise: Vorschriften zur Kontaktnachverfolgung erfordern …Ein Eingriff in das Grundrecht auf Schutz der personenbezogenen Daten bedarf einer in der Regel förmlichen, parlamentarischen (vgl. zuletzt VerfGH 21.01.2020 Lv 15/19 unter B 3 c) Ermächtigung, die die zu erhebenden personenbezogenen Daten als solche, den Anlass und den spezifischen Zweck der Erhebung, die Art und Dauer der Aufbewahrung sowie ihre Löschung normenklar und bestimmt regelt und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt (vgl. zuletzt BVerfG 27.05.2020 1 BvR 1873/13 u.a.; BVerfGE 65, 1ff (44 ff., 151 ff.).
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 28.10.2021 – LVerfG 3/14 Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen landesrechtliche Regelungen …Mit Beschluss vom 27. Mai 2020 erklärte das Bundesverfassungsgericht u.a. § 113 TKG und § 8d Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz – BVerfSchG) für mit dem Grundgesetz unvereinbar und gab dem Gesetzgeber auf, die Bestandsdatenauskunft bis zum 31. Dezember 2021 neu zu regeln (1BvR 1873/13 und 1 BvR 2618/13BVerfGE 155, 119).Vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 27. Mai 2020 – 1 BvR 1873/13 und 1 BvR 2618/13 – ergänzen die Beschwerdeführer, dass die dort für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärten Bundesvorschriften über die Bestandsdatenauskunft fast gleichlautend seien mit den Vorschriften des LVerfSchG M-V. Nach Maßgabe der in dem Beschluss formulierten Verhältnismäßigkeitsanforderungen müssten weiterhin ebenfalls die Vorschriften des SOG M-V über die Bestandsdatenauskunft als mit der Landesverfassung unvereinbar eingestuft werden.Die im Hinblick auf die Altregelung auftretenden Fragen stellen sich in gleicher Weise bei der von den Beschwerdeführern angegriffenen Neuregelung in § 33h SOG M-V, lassen sich also in diesem Zusammenhang klären (vgl. BVerfGE 155, 119 Rn. 68).Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung trägt Gefährdungen und Verletzungen der Persönlichkeit Rechnung, die sich unter den Bedingungen moderner Datenverarbeitung aus informationsbezogenen Maßnahmen ergeben (BVerfGE 155, 119 Rn. 92; 65, 1, 42).Die Gewährleistung greift insbesondere, wenn die Entfaltung der Persönlichkeit dadurch gefährdet wird, dass personenbezogene Informationen von staatlichen Behörden in einer Art und Weise genutzt und verknüpft werden, die Betroffene weder überschauen noch beherrschen können (BVerfGE 155, 119 Rn. 92; 118, 168, 184).Es ist zwischen der Erhebung, Speicherung und Verwendung der Daten zu unterscheiden (BVerfGE 155, 119 Rn. 93; 100, 313, 366 f.).Erst beide Rechtsgrundlagen gemeinsam, die wie eine Doppeltür zusammenwirken müssen, berechtigen zu einem Austausch personenbezogener Daten (BVerfGE 155, 119 Rn. 93; 130, 151, 184).Die relevanten verfassungsrechtlichen Anforderungen ergeben sich vor allem aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne, der voraussetzt, dass die Abrufregelungen auf einer jeweils eigenen hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage beruhen, die die Datenverwendung auf spezifische Zwecke hinreichend begrenzt (BVerfGE 155, 119 Rn. 190).Im Übrigen folgen aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz für alle Abrufregelungen gewisse übergreifende Anforderungen an Transparenz, individuellen Rechtsschutz und aufsichtliche Kontrolle sowie an Regelungen zur Datennutzung und -löschung (BVerfGE 155, 119 Rn. 195).Unter Berücksichtigung des Gewichts des Eingriffs können die Eingriffsschwellen auch abgesenkt werden, soweit ein entsprechend gewichtiger Rechtsgüterschutz gewährleistet ist (BVerfGE 155, 119 Rn. 197).Das Bundesverfassungsgericht führt in seinem Beschluss vom 27. Mai 2020 (BVerfGE 155, 119) in Rn. 218 zu § 8d Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG u.a. aus:.Soweit das Bundesverfassungsgericht davon ausgeht, dass bezogen auf die Gefahrenabwehr grundsätzlich eine im Einzelfall vorliegende konkrete Gefahr im Sinne der polizeirechtlichen Generalklauseln vorliegen muss und diese Schwelle auch den Gefahrenverdacht umfasst (BVerfGE 155, 119 Rn. 146 ff.), erfüllt der § 33h Abs. 1 Satz 1 SOG M-V diese Anforderung nicht.Unklarheiten darüber, welche Normen hier in Betracht kommen können, bestehen nicht (vgl. BVerfGE 155, 119 Rn. 235).Sind die Eingriffsschwellen hingegen herabgesetzt und will der Gesetzgeber für die Auskunft die Abwehr konkretisierter Gefahren genügen lassen, ist unter Berücksichtigung des spezifischen Eingriffsgewichts der Zuordnung dynamischer IP-Adressen jedenfalls eine Beschränkung auf besonders gewichtige Rechtsgüter geboten (vgl. BVerfGE 155, 119 Rn. 238).Einer richterlichen Bestätigung des Absehens von der Benachrichtigung bedarf es darüber hinaus nicht (BVerfGE 155, 119 Rn. 245 – 246).Bei – wie vorliegend – nicht besonders eingriffsintensiven Maßnahmen ist eine derartige Beobachtung und Evaluation entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht geboten (BVerfGE 155, 119 Rn. 251).Das Bundesverfassungsgericht führt in seinem Beschluss vom 27. Mai 2020 (BVerfGE 155, 119) dazu aus:.d) Ferner genügen auch die Regelungen zur Sicherheit, weiteren Nutzung und Löschung der Daten durch die abfragenden Behörden den verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. zu den diesbezüglich regelungsgleichen Bundesnormen BVerfGE 155, 119 Rn. 258-260).Soweit sie aufgrund des Eingriffsgewichts im Einzelfall geboten sein sollten, ergeben sich entsprechende Anforderungen regelmäßig aus den jeweiligen Ermächtigungsgrundlagen zur Nutzung der Daten (BVerfGE 155, 119 Rn. 249 – 250).f) Zudem mangelt es den vorliegenden Regelungen an – den verfassungsrechtlich gebotenen (vgl. BVerfGE 155, 119 Rn. 247 unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung, v.a. BVerfGE 65, 1, 46;;) – aufsichtsrechtlichen Kontrollvorschriften.Angesichts der Bedeutung, die der Gesetzgeber der Bestandsdatenauskunft für die staatliche Aufgabenwahrnehmung beimessen darf, ist unter diesen Umständen deren vorübergehende Fortgeltung eher hinzunehmen als deren Nichtigkeitserklärung (BVerfGE 155, 119 Rn. 264).Die zum allgemeinen Abruf von Bestandsdaten ermächtigenden § 24b Abs. 1 Satz 1 LVerfSchG M-V und § 33h Abs. 1 Satz 1 SOG M-V können weiter angewendet werden, wenn eine Auskunft bezogen auf die Gefahrenabwehr zur Abwehr einer konkreten Gefahr im Sinne der polizeilichen Generalklausel (§§ 13, 16 SOG M-V) erforderlich oder bezogen auf den Nachrichtendienst zur Aufklärung einer bestimmten, nachrichtendienstlich beobachtungsbedürftigen Aktion oder Gruppierung im Einzelfall geboten ist (vgl. BVerfGE 155, 119 Rn. 269).Die zum Abruf von Bestandsdaten anhand einer dynamischen IP-Adresse ermächtigenden § 24b Abs. 2 LVerfSchG M-V und § 33h Abs. 2 SOG M-V dürfen weiter angewendet werden, wenn über die zuvor unter 1. formulierte Maßgaben hinaus die Auskunft zur Abwehr einer Gefahr für Rechtsgüter von hervorgehobenem Gewicht oder zur Verfolgung von Straftaten oder zumindest besonders gewichtigen Ordnungswidrigkeiten erfolgt (vgl. BVerfGE 155, 119 Rn. 272).
  • BVerfG, 26.11.2024 – 1 BvL 1/24 Krankenhausvorbehalt bei ärztlichen Zwangsmaßnahmen teilweise verfassungswidriga)Die verfassungsrechtliche Angemessenheit und damit die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne erfordern, dass der mit der Maßnahme verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen (vgl. BVerfGE 155, 119 – Bestandsdatenauskunft II; 161, 299 ; 166, 1 ).Weitere Bestimmungen des gleichen Gesetzes sind auch inhaltsgleiche Nachfolgenormen desselben Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 65, 237 ; 94, 241 ; 149, 222 ; 155, 119 ).Die Erstreckung steht im Ermessen des Bundesverfassungsgerichts und dient insbesondere der Rechtsklarheit (vgl. BVerfGE 133, 377 ; 150, 244 ; 155, 119 ).
  • BayObLG, 06.08.2020 – 1 VA 33/20 Aktenübersendung an die Staatsanwaltschaft durch das Betreuungsgericht. Wegen des Gesetzesvorbehalts für Grundrechtseingriffe setzt die Gewährung von Amtshilfe durch Austausch personenbezogener Daten jedoch einfachgesetzliche Vorschriften voraus, die zum einen das Ersuchen und zum anderen die korrespondierende Übermittlung erlauben (sog. „Doppeltürmodell“; vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 2020, 1 BvR 1873/131 BvR 2618/13– Bestandsdatenauskunft II, juris Rn. 93;;;; BayVGH;;).
  • BVerfG, 19.04.2021 – 1 BvR 1732/14 Erfolglose Verfassungsbeschwerde zur Bestands- und Nutzungsdatenauskunft.
    § 180a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 bis 3 LVwG ermächtigt die Polizei zur allgemeinen Bestandsdatenauskunft, Zugangsdatenauskunft sowie Bestandsdatenauskunft anhand dynamischer und statischer IP-Adressen bei Telekommunikationsdiensteanbietern (zum Gegenstand dieser Maßnahmen BVerfGE 155, 119 – Bestandsdatenauskunft II).Eine Verfassungsbeschwerde erstreckt sich aber nicht automatisch auf die Neuregelung einer bereits angegriffenen Norm (vgl. BVerfGE 87, 181 ; 155, 119 ).aa) Die Beschwerdeführenden sind von den Vorschriften zwar unmittelbar betroffen, da die angegriffenen Regelungen erst der Umsetzung durch Vollzugsakte bedürfen, die Beschwerdeführenden davon aber nicht zuverlässig Kenntnis erlangen (vgl. die vergleichbare Rechtslage in BVerfGE 155, 119 ).Einer Beschränkung auf den Abruf der Daten Polizeipflichtiger bedarf es ebenfalls nicht (vgl. BVerfGE 130, 151 ; 155, 119 ).Diese zur Übermittlungsregelung des früheren § 113 Abs. 1 Satz 1 TKG entwickelten Maßstäbe gelten für die hier betroffenen behördlichen Abrufregelungen entsprechend (vgl. BVerfGE 155, 119 ).Hinsichtlich der übergreifenden Anforderungen an Transparenz, Rechtsschutz und Kontrolle ist bei der allgemeinen Bestandsdatenauskunft eine Benachrichtigung der Betroffenen ebenso wenig erforderlich (vgl. BVerfGE 130, 151 ; 155, 119 ) wie besondere Berichtspflichten gegenüber Parlament und Öffentlichkeit (vgl. BVerfGE 155, 119 ).Darin unterscheidet sie sich von der Neufassung des § 113 Abs. 1 Satz 1 TKG durch das Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft vom 20. Juni 2013 (BGBl I S. 1602), bei der eine solche verständige Auslegung nicht erneut möglich war (vgl. BVerfGE 155, 119 ).Eine abschließende Aufzählung der Ermächtigungsgrundlagen, die zu einer Nutzung der Daten berechtigen können, ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerfGE 155, 119 ).Auch müssen Regelungen zur Zugangsdatenauskunft weder vorsehen, dass diese Maßnahme gegenüber anderen Möglichkeiten, die zugangsgesicherten Inhalte zu erlangen, nachrangig anzuwenden ist (vgl. BVerfGE 155, 119 ), noch über den allgemeinen Standard hinausgehende Anforderungen an Sicherheit, Übermittlung und Löschung gerade von Zugangsdaten stellen (vgl. BVerfGE 155, 119 ).aa) Regelungen zur Bestandsdatenauskunft bei Telekommunikationsdiensteanbietern anhand dynamischer IP-Adressen müssen aufgrund ihres gesteigerten Eingriffsgewichts auch dann besonderen Anforderungen hinsichtlich der zu schützenden Rechtsgüter genügen, wenn sie – wie hier § 180a Abs. 2 Satz 2 LVwG – als Eingriffsschwelle zumindest das Vorliegen einer konkreten Gefahr im Sinne der polizeirechtlichen Generalklausel voraussetzen (vgl. BVerfGE 155, 119 ).Sie müssen zumindest dem Schutz oder der Bewehrung von Rechtsgütern von hervorgehobenem Gewicht (vgl. BVerfGE 125, 260 ) dienen; dazu zählen jedenfalls die durch das Strafrecht geschützten Rechtsgüter (vgl. BVerfGE 155, 119 ).Das Eingriffsgewicht einer Bestandsdatenauskunft anhand statischer IP-Adressen entspricht nach dem derzeitigen Stand der Technik und Praxis lediglich dem Eingriffsgewicht der sonstigen allgemeinen Bestandsdatenauskunft (vgl. BVerfGE 155, 119 ).bb) Auf dem Gebiet der Nachrichtendienste genügen auch solche Regelungen der Verhältnismäßigkeit, die als Eingriffsschwelle für eine Bestandsdatenauskunft anhand dynamischer IP-Adressen vorsehen, dass eine Auskunft zur Aufklärung einer bestimmten, nachrichtendienstlich beobachtungsbedürftigen Aktion oder Gruppierung im Einzelfall geboten ist (vgl. BVerfGE 155, 119 ).Da die Tätigkeit der Nachrichtendienste von vornherein auf den Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter gerichtet ist, ist eine ausdrückliche Begrenzung in diesem Fall verfassungsrechtlich nicht notwendig (vgl. BVerfGE 155, 119 ;).cc) Verfassungsrechtlich ist bei Regelungen, die zum Abruf von Bestandsdaten anhand dynamischer IP-Adressen ermächtigen, zudem vorzusehen, dass die tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen dokumentiert werden (vgl. BVerfGE 155, 119 ).
  • BVerfG, 08.06.2021 – 1 BvR 2771/18 Unzulässige Verfassungsbeschwerde zum Umgang der Polizeibehörden mit mit Sicherheitslücken in informationstechnischen Systemen.
    Weder die angegriffene Vorschrift selbst noch die von den Beschwerdeführenden als fehlend gerügten Regelungselemente sind vollständig unionsrechtlich determiniert (vgl. BVerfGE 121, 1 ; 125, 260 ; 130, 151 ; 133, 277 ; 152, 152 ; 152, 216 ; 154, 152 ; 155, 119 ).Die Beschwerdeführenden haben ihre Verfassungsbeschwerde am 10. März 2021 aber auch fristgemäß auf den am 17. Januar 2021 in Kraft getretenen § 54 Abs. 2 PolG BW n.F. umgestellt (vgl. dazu BVerfGE 155, 119 ).
  • BVerfG, 08.10.2024 – 1 BvR 1743/16 Strategische Inland-Ausland-Fernmeldeüberwachung durch den BND im Bereich der der Cybergefahren teilweise verfassungswidrig – § 5 Abs 1 S 3 Nr 8 des Artikel 10-Gesetzes (RIS: G10 2001) mit Art 10 Abs 1 GG unvereinbar – Fortgeltung unter Maßgaben bis längstens 31.12.2026.
    Diese können deshalb mittelbar Gegenstand verfassungsgerichtlicher Kontrolle sein (vgl. BVerfGE 155, 119 – Bestandsdatenauskunft II; 162, 1 – Bayerisches Verfassungsschutzgesetz; 165, 1 – Polizeiliche Befugnisse nach SOG MV; stRspr).Von einer unmittelbaren Betroffenheit durch ein vollziehungsbedürftiges Gesetz ist jedoch auch dann auszugehen, wenn Beschwerdeführende den Rechtsweg nicht beschreiten können, weil sie keine Kenntnis von der Maßnahme erlangen oder wenn eine nachträgliche Bekanntgabe zwar vorgesehen ist, von ihr aber aufgrund weitreichender Ausnahmetatbestände auch langfristig abgesehen werden kann (vgl. BVerfGE 155, 119 ; 162, 1 ).(2) (a) Zur Begründung der Möglichkeit eigener und gegenwärtiger Betroffenheit durch eine gesetzliche Ermächtigung zu heimlichen Maßnahmen, bei der die konkrete Beeinträchtigung zwar erst durch eine Vollziehung erfolgt, die Betroffenen in der Regel aber keine Kenntnis von Vollzugsakten erlangen, reicht es aus, wenn die Beschwerdeführenden darlegen, mit einiger Wahrscheinlichkeit durch auf den angegriffenen Rechtsnormen beruhende Maßnahmen in eigenen Grundrechten berührt zu werden (vgl. BVerfGE 155, 119 ).Beschwerdeführende müssen für alle Maßnahmen, gegen die sie sich wenden, gesondert darlegen, mit einiger Wahrscheinlichkeit in eigenen Grundrechten berührt zu werden (vgl. BVerfGE 155, 119 ; 162, 1 ; 165, 1 ).
  • BVerfG, 16.02.2023 – 1 BvR 1547/19 Regelungen in Hessen und Hamburg zur automatisierten Datenanalyse für die für die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten sind verfassungswidrig.
    Wie streng diese Anforderungen im Einzelnen sind, bestimmt sich nach dem Eingriffsgewicht der Maßnahme (vgl. BVerfGE 141, 220 ; 155, 119 – Bestandsdatenauskunft II;; stRspr).Umgekehrt kann dann eine Eingriffsschwelle genügen, die noch hinter einer konkretisierten Gefahr zurückbleibt, wenn die Maßnahme dem Schutz hochrangiger, überragend wichtiger oder auch besonders gewichtiger Rechtsgüter dient (vgl. BVerfGE 155, 119 m.w.N.).Insbesondere dann, wenn die Befugnis voraussetzt, dass eine Maßnahme im Einzelfall zur Abwehr einer Gefahr erforderlich sein muss, kann dies eine nähere Spezifizierung des Gefahrerfordernisses ersetzen und als hinreichend bestimmte Umschreibung des Erfordernisses einer konkreten Gefahr gelten, wenn zu keinem besonders schweren Grundrechtseingriff ermächtigt wird (vgl. BVerfGE 130, 151 ; 155, 119 ).Bei nachrichtendienstlichen Eingriffen, die immer dem Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter dienen müssen, kann das Einzelfallerfordernis, wenn die Maßnahme für sich genommen nicht tief in die Privatsphäre eingreift, die eigentliche Eingriffsschwelle der Aufklärungsbedürftigkeit einer beobachtungsbedürftigen Aktion oder Bestrebung verfassungsrechtlich ausreichend qualifizieren (vgl. BVerfGE 130, 151 ; 155, 119 ; 156, 11 ;).
  • AG Berlin-Wedding, 19.08.2024 – 21 C 59/24 Datenschutz hilft auch den StörernRechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der gerichtlichen Entscheidungsfindung im deutschen Zivilprozess sind die im Lichte des Grundgesetzes auszulegenden Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Berücksichtigung von Parteivorbringen und Beweisangeboten, insbesondere die § 286 Abs. 1, §§ 355 ff. ZPO (BGH, Urteil vom 12. März 2024 – VI ZR 1370/20 -).Dass die von der Aufnahme der Fotos Betroffenen nicht der Beklagte ist, sondern dessen Besucher, ist im Rahmen der Prüfung, ob diese Datenerhebung nach den Erlaubnistatbeständen der DSGVO zulässig war, nicht von Bedeutung (BGH, Urteil vom 12. März 2024 – VI ZR 1370/20).Über die Frage der Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Erkenntnisse ist vielmehr aufgrund einer umfassenden Interessen- und Güterabwägung nach den im Einzelfall gegebenen Umständen zu entscheiden (BGH, Urteil vom 12. März 2024 – VI ZR 1370/20 -).
  • OLG Hamm, 29.11.2024 – 25 U 12/24 Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG erfordert eine hinreichend schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung oder Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, deren Ausgleich eine Geldzahlung rechtfertigt ( BGH, Urteil vom 12.03.2024 – VI ZR 1370/20 -, juris Rn. 70 ; OLG Hamm; OLG Köln).
  • BGH, 12.03.2024 – VI ZR 1370/20 Datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Verwertung einer unzulässigen Videoüberwachung.
    Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewährt Schutz vor Gefährdungen und Verletzungen der Persönlichkeit, die sich unter den Bedingungen moderner Datenverarbeitung aus informationsbezogenen Maßnahmen ergeben (BVerfGE 155, 119 Rn. 92).Das Grundrecht gewährleistet damit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (vgl. BVerfGE 65, 1, 43, juris Rn. 149;;155, 119 Rn. 92; 162, 1 Rn. 318 ff., 337 ff., 357).


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